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339_1970 AT

339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben samt Anlagen und Briefwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben samt Anlagen und Briefwechsel

Nachdem der am 31. Mai 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-

deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, dessen Artikel 1 Absätze 2

und 3, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 verfassungsändernde

Bestimmungen enthalten, samt Anlagen und Briefwechsel und welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind übereingekommen, über zoll- und paßrechtliche

Fragen, die sich beim Bau, bei der

Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen

und Grenzbrücken sowie beim Betrieb von

Staustufen an der österreichisch-deutschen Grenze

ergeben, einen Vertrag zu schließen.

Sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Lujo Toncic'-Sorinj,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Josef L ö n s,

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

in Wien,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung

a) des Baues, der Instandhaltung oder Erneuerung

von Staustufen und Grenzbrücken,

b) des Betriebes von Staustufen

an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden

Regelungen.

(2) Der Vertrag ist auf die in der Anlage I

aufgeführten Staustufen und Grenzbrücken anzuwenden.

(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten

können durch Vereinbarung das Verzeichnis der

Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden

durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft

gesetzt.

Artikel 2

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe

a) Staustufe

das Grenzkraftwerk und die Nebenanlagen

im Sinne der für ihre Errichtung maßgebenden

öffentlich-rechtlichen Vorschriften

vom Baubeginn an;

b) Grenzkraftwerk

die Kraftwerks- und Schiffahrtsanlagen;

bestehend aus Wehranlage, Krafthaus mit

Anbauten und Montagehof, Schalthaus,

Freiluftschaltanlage, Schleusenanlage mit

Vorhäfen, Schleusenmeisterei und alle

sonstigen unmittelbar hinzugehörigen Einrichtungen;

c) Nebenanlagen

die zum Bau, zum Betrieb, zur Instandhaltung

oder Erneuerung einer Staustufe

neben dem Grenzkraftwerk dienenden

Grundstücke, Bauten und Einrichtungen

einschließlich der Schiffahrtsanlagen sowie

der Anlagen des Rückstau- und des Unterstromgebietes;

hierzu gehören zum Beispiel

Damm- und Brückenbauten, Spundwände,

Uferschutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen,

Wasserversorgungsanlagen, Pumpwerke,

Pegelanlagen, Beleuchtungs- und

Signalanlagen, Werkstraßen, Hafen- und

Dockanlagen mit den dazugehörigen Uferbauten

für werkseigene schwimmende Geräte

und Fahrzeuge, Anschlußgeleise, Zufahrtsstraßen,

soweit der Unternehmer der

Staustufe Baulastträger ist, dem Betrieb der

Staustufe dienende und im örtlichen Zusammenhang

damit stehende Betriebs- und

Verwaltungsgebäude sowie für Betriebsangehörige

und das Schleusenpersonal bestimmte

und im örtlichen Zusammenhang

mit dem Grenzkraftwerk stehende Wohngebäude

und Werksiedlungen;

d) Bauzone

das Gelände beiderseits der Staatsgrenze,

das für den Bau eines Grenzkraftwerkes

oder für den Bau, die Instandhaltung oder

Erneuerung einer Grenzbrücke benötigt

wird;

e) Werkzone

das Gelände beiderseits der Staatsgrenze,

das für den Betrieb, die Instandhaltung

oder Erneuerung eines Grenzkraftwerkes

benötigt wird;

f) Wasserfahrzeuge

die auf dem Grenzfluß und einmündenden

Nebenflüssen im Gebiet der Staustufe zu

ihrem Bau, ihrem Betrieb, ihrer Instandhaltung

oder Erneuerung eingesetzten

Schiffe und schwimmenden Arbeitsgeräte,

zum Beispiel Schwimmbagger, Motorschlepper,

Schuten, Bereisungsboote, Eisbrecher,

Schwimmkräne sowie sonstige

Spezialschule;

g) Grenzbrücke

ein Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze

zum Überführen von öffentlichen Verkehrswegen

über Flüsse, Täler oder andere

Hindernisse;

h) Ein- und Ausgangsabgaben

die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen

anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von

Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren

mit Ausnahme der Gebühren bei

besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung.

Artikel 3

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

stellen nach gegenseitiger Fühlungnahme

und Anhörung des Unternehmens die örtliche

Begrenzung der Staustufen sowie der Bau- und

Werkzonen fest.

(2) Das Unternehmen hat Bau- und Werkzone,

soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher

zu umfrieden.

Artikel 4

(1) Waren (zum Beispiel Baustoffe, Betriebsstoffe,

Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Land-

und Wasserfahrzeuge, Baggergut), die aus dem

freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen,

sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben,

wenn sie

a) unter zollamtlicher Überwachung zum

Bau, zur Instandhaltung oder Erneuerung

von Staustufen und Grenzbrücken sowie

zum Betrieb von Staustufen verwendet

werden oder

b) nach ihrer Ausfuhr zu unter Buchstabe a

genannten Zwecken wieder in den Vertragsstaat

zurückgelangen, aus dessen freiem

Verkehr sie stammen.

Sicherheit wird für solche Waren nicht verlangt.

Die Abgabenfreiheit kann nur von Unternehmen

im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 beansprucht

werden.

(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 beschränkt

sich für Werksiedlungen, Wohngebäude

und Wohnungen in Betriebs- und Verwaltungsgebäuden

auf die zum Bau benötigten Waren.

(3) Die Abgabenbefreiung für Kraftfahrzeuge

nach Absatz 1 ist davon abhängig, daß die Fahrzeuge

von Personen gelenkt werden, die im Besitze

eines Grenzübertrittsausweises im Sinne des

Artikel 8 Absatz 1 sind.

(4) Werden Waren der im Absatz 1 genannten

Art in den Vertragsstaat, aus dem sie ausgeführt

worden sind, wieder eingeführt, so bleiben sie

nur frei von Eingangsabgaben, soweit die entsprechenden

Abgaben bei der Ausfuhr nicht erlassen,

erstattet oder vergütet worden sind.

(5) Waren der im Absatz 1 genannten Art

dürfen innerhalb der Bau- oder Werkzone in

beiden Richtungen ohne zollamtliche Behandlung

über die Zollgrenze verbracht werden.

Artikel 5

(1) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind

Lebensmittel einschließlich Getränke, die von

den in Staustufen oder Bauzonen beschäftigten

Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch

in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen

zu diesem Zweck nachgebracht werden, soweit

die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.

(2) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 gilt

nicht für alkoholische Getränke mit Ausnahme

von Bier. Sie gilt bei Kaffee und Tee nur für

fertige Getränke.

(3) Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren

gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten

über den kleinen Grenzverkehr.

(4) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind

Lebensmittel einschließlich Getränke aus dem

freien Verkehr eines der Vertragsstaaten, die

Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit

in diese Zonen einführen und unter zollamtlicher

Überwachung an Personen verkaufen, die

in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren

auch dort verbrauchen.

Artikel 6

Waren, die nach diesem Vertrag abgabenfrei

bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen befreit.

Artikel 7

Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,

die in einem der Vertragsstaaten zugelassen

und beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung

von Staustufen und Grenzbrücken

sowie beim Betrieb von Staustufen eingesetzt

sind, wird in dem anderen Vertragsstaat Kraftfahrzeugsteuer

nicht erhoben. Die Beförderung

von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen

Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in

die Staustufen und die Bauzonen sowie innerhalb

dieser Gebiete unterliegt nur der Beförderungssteuer

des Heimatstaates.

Artikel 8

(1) Die Bau- oder Werkzone darf nur betreten,

wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis nach

dem Muster der Anlage II beziehungsweise III besitzt.

Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte

Grenzübertrittsausweis berechtigt auch

zum Verlassen der Bau- oder Werkzone auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch

dürfen hierbei der Bereich der Staustufe und die

zum Erreichen ihrer einzelnen Teile notwendigen

Verbindungswege auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates nicht verlassen werden.

(2) Für den Aufenthalt im Bereich der Staustufe

und Bauzone auf dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates ist keine Aufenthaltserlaubnis

erforderlich.

(3) Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen

den zuständigen Organen beider Vertragsstaaten

vorzuweisen.

Artikel 9

(1) Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag

von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

den beim Bau, bei der Instandhaltung

oder Erneuerung der Staustufen oder

Grenzbrücken oder beim Betrieb von Staustufen

beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer

kann bis zu drei. Jahren verlängert

werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der

eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird

der Grenzübertrittsausweis ungültig.

(2) Für Personen, die nicht Angehörige eines

der Vertragsstaaten sind, dürfen Grenzübertritts-

ausweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie

im Besitze eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes

sind. Solche Grenzübertrittsausweise und

die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen

der Gegenzeichnung durch die Ausstellungsbehörde

des anderen Vertragsstaates. Grenzübertrittsausweise

für Angehörige der Vertragsstaaten

bedürfen keiner Gegenzeichnung.

(3) Ist eine Gegenzeichnung erforderlich, so hat

die Ausstellungsbehörde den Grenzübertrittsausweis

vor dessen Aushändigung der zuständigen

Behörde des anderen Vertragsstaates zu übersenden.

Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei.

Artikel 10

(1) Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises

ist zu versagen, wenn

a) der Antragsteller den Nachweis über seine

Beschäftigung bei einer Staustufe oder

einer Grenzbrücke nicht zu erbringen vermag,

b) der Antragsteller sich über seine Person

nicht genügend ausweisen kann,

c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis

mißbräuchlich benutzen will, oder

d) die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Der Grenzübertrittsausweis ist von der

Ausstellungsbehörde zu entziehen, wenn nachträglich

Tatsachen bekannt werden oder eintreten,

die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt

hätten.

(3) Die Gegenzeichnung eines Grenzübertrittsausweises

kann ohne Angabe von Gründen verweigert

oder jederzeit widerrufen werden.

Artikel 11

Bei Mißbrauch können die Grenzaufsichtsorgane

einen Grenzübertrittsausweis vorläufig

einbehalten, doch ist er unter Mitteilung des Einbehaltungsgrundes

von der Behörde, deren Organ

den Grenzübertrittsausweis eingezogen hat,

unverzüglich der Ausstellungsbehörde zu übermitteln.

Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen

für die Entziehung des Grenzübertrittsausweises

vorliegen.

Artikel 12

(1) Zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten

kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen

das Betreten der Bau- oder Werkzone

auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend

gestattet werden, doch ist hiervon unverzüglich

den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates

Mitteilung zu machen.

(2) Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie

Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen,

Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften

das Betreten der Bau- oder Werkzone

und der Staustufe im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung

ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.

Artikel 13

(1) Unternehmen, die Staustufen oder Grenzbrücken

bauen, instandhalten oder erneuern oder

Staustufen betreiben, unterliegen für den Vollzug

dieses Vertrages innerhalb der Staustufen

und der Bauzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht

jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen

abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem

Zweck haben die Unternehmen die erforderlichen

Unterlagen beizubringen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

treffen nach gegenseitiger Fühlungnahme

die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung

a) des Personen- und Warenverkehrs in die

und aus der Bau- oder Werkzone,

b) des Verbrauchs und der Verwendung der

Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel

4 und 5 dieses Vertrages gewährt wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bei der Durchführung der

Aufsicht und der Überwachung die erforderliche

Hilfe leisten.

Artikel 14

Auf die Grenzabfertigung innerhalb der Bau-

und Werkzone findet das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen

der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr in der jeweils

gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit

durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine

abweichende Regelung getroffen wird.

Artikel 15

(1) Die Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane

sowie die Organe der abgabenbehördlichen

Aufsicht der Vertragsstaaten sind berechtigt,

im Dienst den im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates liegenden Teil einer Bau- oder

Werkzone zu betreten. Darüber hinaus dürfen

die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht,

soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im

übrigen Teil der Staustufe im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates bewegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die dort

genannten Organe ihre Dienstkleidung tragen

und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen,

Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte,

Diensthunde) mit sich fuhren und müssen

einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei

sich haben. Soweit nichts anderes vereinbart ist,

dürfen sie auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen.

Waffengebrauch ist auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates nur in Fällen der

Notwehr nach dem Recht dieses Staates zulässig.

Artikel 16

(1) Die zuständigen Behörden im Sinne des

Artikels 3 sind

auf österreichischer Seite

das Bundesministerium für Finanzen und

das Bundesministerium für Inneres sowie

a) wenn es sich Um ein Grenzkraftwerk

handelt

das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft und

das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen;

b) wenn es sich um eine Grenzbrücke handelt

das Bundesministerium für Bauten und

Technik;

auf deutscher Seite

die Oberfinanzdirektion München und

das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei.

(2) In den übrigen Fällen Werden die Regierungen

der Vertragsstaaten einander mitteilen,

welche Stellen als zuständige Behörden im Sinne

dieses Vertrages zu betrachten sind.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf

Grund der Erleichterungen dieses Vertrages in

das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

gelangt sind, jederzeit ohne Rücksicht auf die

Staatsangehörigkeit formlos zurücknehmen.

Artikel 18

(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten

unterstützen einander soweit wie möglich

zur Verhütung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen

gegen die Rechtsvorschriften, die

sich auf den Grenzübertritt von Personen oder

die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen.

Sie geben einander hierzu die erforderlichen

Auskünfte und gewähren einander Schutz.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von den

in Artikel 15 genannten Organen des einen Vertragsstaates

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

begangen werden, ist die vorgesetzte

Dienststelle dieses Organs durch die entsprechende

Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates

zu benachrichtigen.

Artikel 19

Werden gegenüber den in Artikel 15 genannten

Organen des einen Vertragsstaates im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei

Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf

diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so

gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem

zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche

Vorschriften zum Schutz von öffentlichen

Bediensteten.

Artikel 20

Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Republik Osterreich

und der Bundesrepublik Deutschland vom

14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung

aus Handlungen von Organen des einen

in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend

anzuwenden.

Artikel 21

Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages

keine abweichende Regelung getroffen wird,

bleibt der Vertrag zwischen der Republik Osterreich

und der Bundesrepublik Deutschland vom

6. September 1962 über Zollerleichterungen im

kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr

unberührt.

Artikel 22

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Vertrages sollen

durch die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden

der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf

Verlangen eines der Vertragsstaaten einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu

bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von

zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei

Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat

dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht unterbreiten

will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Besitzt der Präsident

die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,

so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.

Besitzt auch der Vizepräsident die

Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang

nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das

nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten

besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des

von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner

Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;

die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen

Kosten werden von den Vertragsstaaten

zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt

das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten

werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen

Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender

Anwendung der zwischen den beiden

Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen

über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

leisten.

Artikel 23

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 24

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren

nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach

mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten

in Verhandlungen über die Möglichkeit

einer anderweitigen befriedigenden Regelung

der im Zusammenhang mit dem Bau, der

Instandhaltung und der Erneuerung von Staustufen

und Grenzbrücken sowie mit dem Betrieb

von Staustufen entstehenden zoll- und paßrechtlichen

Fragen eintreten.

Artikel 25

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des

zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und mit

Siegern versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 31. Mai 1967 in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Lujo Toncic

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Löns

Anlage 1

VERZEICHNIS

der Staustufen und Grenzbrücken

Anlage II

Anlage III

DER VORSITZENDE DER

DEUTSCHEN DELEGATION

Passau, den 12. April 1965

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß bei

den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrages

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche

Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen

Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken

ergeben, Einvernehmen über folgende

Punkte bestand

1. Zu Artikel 1 Absatz 1

Soweit in anderen deutsch-österreichischen Verträgen

oder Vereinbarungen zoll- und paßrechtliche

Befreiungen oder Erleichterungen

für den Bau und die Instandhaltung von in

der Anlage I aufgeführten Grenzbrücken vorgesehen

sind, gehen ihnen die Bestimmungen

dieses Vertrages vor.

2. Zu Artikel 2 Buchstabe c

Der Begriff „im örtlichen Zusammenhang" in

Artikel 2 Buchstabe c ist nicht eng auszulegen.

Den Erfordernissen des Unternehmens ist in

vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Für

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages

bereits bestehenden Werksiedlungen

(zum Beispiel die Werksiedlung der Donaukraftwerk

Jochenstein AG in Engelhartszell)

gilt der örtliche Zusammenhang ab gewahrt.

3. Zu Artikel 2 Buchstabe d und e

Bei der Auslegung der Begriffe Bauzone und

Werkzone sind nicht nur die betriebstechnischen,

sondern auch die zollrechtlichen und

grenzpolizeilichen Belange zu berücksichtigen.

4. Zu Artikel 13

Zu den Organen der abgabenbehördlichen

Aufsicht gehören auch die Organe der Buch-

und Betriebsprüfung der beiderseitigen Abgabenverwaltungen.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die

Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem

dankbar.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Bail e. h.

An den

Vorsitzenden der Österreichischen Delegation

Herrn a. o. Gesandten und bev. Minister

Dr. Edmund Josef Krahl

Passau

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Passau, den 12. April 1965

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes

vom heutigen Tage zu bestätigen, welcher folgendermaßen

lautet

„Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß bei

den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrages

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche

Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen

Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken

ergeben, Einvernehmen über folgende

Punkte bestand

1. Zu Artikel 1 Absatz 1

Soweit in anderen deutsch-österreichischen Verträgen

oder Vereinbarungen zoll- und paßrechtliche

Befreiungen oder Erleichterungen

für den Bau und die Instandhaltung von in

der Anlage I aufgeführten Grenzbrücken vorgesehen

sind, gehen ihnen die Bestimmungen

dieses Vertrages vor.

2. Zu Artikel 2 Buchstabe c

Der Begriff „im örtlichen Zusammenhang" in

Artikel 2 Buchstabe c ist nicht eng auszulegen.

Den Erfordernissen des Unternehmens ist in

vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Für

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages

bereits bestehenden Werksiedlungen

(zum Beispiel die Werksiedlung der Donaukraftwerk

Jochenstein AG in Engelhartszell)

gilt der örtliche Zusammenhang als gewahrt.

3. Zu Artikel 2 Buchstabe d und e

Bei der Auslegung der Begriffe Bauzone und

Werkzone sind nicht nur die betriebstechnischen,

sondern auch die zollrechtlichen und

grenzpolizeilichen Belange zu berücksichtigen.

4. Zu Artikel 13

Zu den Organen der abgabenbehördlichen

Aufsicht gehören auch die Organe der Buch-

und Betriebsprüfung der beiderseitigen Abgabenverwaltungen.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die

Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem

dankbar."

Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis

hierzu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Krahl e. h.

An den

Vorsitzenden der Deutschen Delegation

Herrn Ministerialdirigenten

Dr. Theodor Bail

Passau

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und

Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

i. V. Withalm

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 14. Oktober 1970 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 1. Dezember 1970 in Kraft.

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