339. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben samt Anlagen und Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 31. Mai 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-
deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, dessen Artikel 1 Absätze 2
und 3, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 verfassungsändernde
Bestimmungen enthalten, samt Anlagen und Briefwechsel und welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind übereingekommen, über zoll- und paßrechtliche
Fragen, die sich beim Bau, bei der
Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen
und Grenzbrücken sowie beim Betrieb von
Staustufen an der österreichisch-deutschen Grenze
ergeben, einen Vertrag zu schließen.
Sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Lujo Toncic'-Sorinj,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Josef L ö n s,
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung
a) des Baues, der Instandhaltung oder Erneuerung
von Staustufen und Grenzbrücken,
b) des Betriebes von Staustufen
an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden
Regelungen.
(2) Der Vertrag ist auf die in der Anlage I
aufgeführten Staustufen und Grenzbrücken anzuwenden.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten
können durch Vereinbarung das Verzeichnis der
Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden
durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft
gesetzt.
Artikel 2
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe
a) Staustufe
das Grenzkraftwerk und die Nebenanlagen
im Sinne der für ihre Errichtung maßgebenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
vom Baubeginn an;
b) Grenzkraftwerk
die Kraftwerks- und Schiffahrtsanlagen;
bestehend aus Wehranlage, Krafthaus mit
Anbauten und Montagehof, Schalthaus,
Freiluftschaltanlage, Schleusenanlage mit
Vorhäfen, Schleusenmeisterei und alle
sonstigen unmittelbar hinzugehörigen Einrichtungen;
c) Nebenanlagen
die zum Bau, zum Betrieb, zur Instandhaltung
oder Erneuerung einer Staustufe
neben dem Grenzkraftwerk dienenden
Grundstücke, Bauten und Einrichtungen
einschließlich der Schiffahrtsanlagen sowie
der Anlagen des Rückstau- und des Unterstromgebietes;
hierzu gehören zum Beispiel
Damm- und Brückenbauten, Spundwände,
Uferschutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen,
Wasserversorgungsanlagen, Pumpwerke,
Pegelanlagen, Beleuchtungs- und
Signalanlagen, Werkstraßen, Hafen- und
Dockanlagen mit den dazugehörigen Uferbauten
für werkseigene schwimmende Geräte
und Fahrzeuge, Anschlußgeleise, Zufahrtsstraßen,
soweit der Unternehmer der
Staustufe Baulastträger ist, dem Betrieb der
Staustufe dienende und im örtlichen Zusammenhang
damit stehende Betriebs- und
Verwaltungsgebäude sowie für Betriebsangehörige
und das Schleusenpersonal bestimmte
und im örtlichen Zusammenhang
mit dem Grenzkraftwerk stehende Wohngebäude
und Werksiedlungen;
d) Bauzone
das Gelände beiderseits der Staatsgrenze,
das für den Bau eines Grenzkraftwerkes
oder für den Bau, die Instandhaltung oder
Erneuerung einer Grenzbrücke benötigt
wird;
e) Werkzone
das Gelände beiderseits der Staatsgrenze,
das für den Betrieb, die Instandhaltung
oder Erneuerung eines Grenzkraftwerkes
benötigt wird;
f) Wasserfahrzeuge
die auf dem Grenzfluß und einmündenden
Nebenflüssen im Gebiet der Staustufe zu
ihrem Bau, ihrem Betrieb, ihrer Instandhaltung
oder Erneuerung eingesetzten
Schiffe und schwimmenden Arbeitsgeräte,
zum Beispiel Schwimmbagger, Motorschlepper,
Schuten, Bereisungsboote, Eisbrecher,
Schwimmkräne sowie sonstige
Spezialschule;
g) Grenzbrücke
ein Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze
zum Überführen von öffentlichen Verkehrswegen
über Flüsse, Täler oder andere
Hindernisse;
h) Ein- und Ausgangsabgaben
die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen
anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von
Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren
mit Ausnahme der Gebühren bei
besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung.
Artikel 3
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
stellen nach gegenseitiger Fühlungnahme
und Anhörung des Unternehmens die örtliche
Begrenzung der Staustufen sowie der Bau- und
Werkzonen fest.
(2) Das Unternehmen hat Bau- und Werkzone,
soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher
zu umfrieden.
Artikel 4
(1) Waren (zum Beispiel Baustoffe, Betriebsstoffe,
Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Land-
und Wasserfahrzeuge, Baggergut), die aus dem
freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen,
sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben,
wenn sie
a) unter zollamtlicher Überwachung zum
Bau, zur Instandhaltung oder Erneuerung
von Staustufen und Grenzbrücken sowie
zum Betrieb von Staustufen verwendet
werden oder
b) nach ihrer Ausfuhr zu unter Buchstabe a
genannten Zwecken wieder in den Vertragsstaat
zurückgelangen, aus dessen freiem
Verkehr sie stammen.
Sicherheit wird für solche Waren nicht verlangt.
Die Abgabenfreiheit kann nur von Unternehmen
im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 beansprucht
werden.
(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 beschränkt
sich für Werksiedlungen, Wohngebäude
und Wohnungen in Betriebs- und Verwaltungsgebäuden
auf die zum Bau benötigten Waren.
(3) Die Abgabenbefreiung für Kraftfahrzeuge
nach Absatz 1 ist davon abhängig, daß die Fahrzeuge
von Personen gelenkt werden, die im Besitze
eines Grenzübertrittsausweises im Sinne des
Artikel 8 Absatz 1 sind.
(4) Werden Waren der im Absatz 1 genannten
Art in den Vertragsstaat, aus dem sie ausgeführt
worden sind, wieder eingeführt, so bleiben sie
nur frei von Eingangsabgaben, soweit die entsprechenden
Abgaben bei der Ausfuhr nicht erlassen,
erstattet oder vergütet worden sind.
(5) Waren der im Absatz 1 genannten Art
dürfen innerhalb der Bau- oder Werkzone in
beiden Richtungen ohne zollamtliche Behandlung
über die Zollgrenze verbracht werden.
Artikel 5
(1) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind
Lebensmittel einschließlich Getränke, die von
den in Staustufen oder Bauzonen beschäftigten
Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch
in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen
zu diesem Zweck nachgebracht werden, soweit
die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.
(2) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 gilt
nicht für alkoholische Getränke mit Ausnahme
von Bier. Sie gilt bei Kaffee und Tee nur für
fertige Getränke.
(3) Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren
gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten
über den kleinen Grenzverkehr.
(4) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind
Lebensmittel einschließlich Getränke aus dem
freien Verkehr eines der Vertragsstaaten, die
Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit
in diese Zonen einführen und unter zollamtlicher
Überwachung an Personen verkaufen, die
in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren
auch dort verbrauchen.
Artikel 6
Waren, die nach diesem Vertrag abgabenfrei
bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen befreit.
Artikel 7
Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
die in einem der Vertragsstaaten zugelassen
und beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung
von Staustufen und Grenzbrücken
sowie beim Betrieb von Staustufen eingesetzt
sind, wird in dem anderen Vertragsstaat Kraftfahrzeugsteuer
nicht erhoben. Die Beförderung
von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in
die Staustufen und die Bauzonen sowie innerhalb
dieser Gebiete unterliegt nur der Beförderungssteuer
des Heimatstaates.
Artikel 8
(1) Die Bau- oder Werkzone darf nur betreten,
wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis nach
dem Muster der Anlage II beziehungsweise III besitzt.
Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte
Grenzübertrittsausweis berechtigt auch
zum Verlassen der Bau- oder Werkzone auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch
dürfen hierbei der Bereich der Staustufe und die
zum Erreichen ihrer einzelnen Teile notwendigen
Verbindungswege auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates nicht verlassen werden.
(2) Für den Aufenthalt im Bereich der Staustufe
und Bauzone auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates ist keine Aufenthaltserlaubnis
erforderlich.
(3) Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen
den zuständigen Organen beider Vertragsstaaten
vorzuweisen.
Artikel 9
(1) Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag
von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
den beim Bau, bei der Instandhaltung
oder Erneuerung der Staustufen oder
Grenzbrücken oder beim Betrieb von Staustufen
beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer
kann bis zu drei. Jahren verlängert
werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der
eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird
der Grenzübertrittsausweis ungültig.
(2) Für Personen, die nicht Angehörige eines
der Vertragsstaaten sind, dürfen Grenzübertritts-
ausweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie
im Besitze eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes
sind. Solche Grenzübertrittsausweise und
die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen
der Gegenzeichnung durch die Ausstellungsbehörde
des anderen Vertragsstaates. Grenzübertrittsausweise
für Angehörige der Vertragsstaaten
bedürfen keiner Gegenzeichnung.
(3) Ist eine Gegenzeichnung erforderlich, so hat
die Ausstellungsbehörde den Grenzübertrittsausweis
vor dessen Aushändigung der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaates zu übersenden.
Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei.
Artikel 10
(1) Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises
ist zu versagen, wenn
a) der Antragsteller den Nachweis über seine
Beschäftigung bei einer Staustufe oder
einer Grenzbrücke nicht zu erbringen vermag,
b) der Antragsteller sich über seine Person
nicht genügend ausweisen kann,
c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis
mißbräuchlich benutzen will, oder
d) die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Der Grenzübertrittsausweis ist von der
Ausstellungsbehörde zu entziehen, wenn nachträglich
Tatsachen bekannt werden oder eintreten,
die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt
hätten.
(3) Die Gegenzeichnung eines Grenzübertrittsausweises
kann ohne Angabe von Gründen verweigert
oder jederzeit widerrufen werden.
Artikel 11
Bei Mißbrauch können die Grenzaufsichtsorgane
einen Grenzübertrittsausweis vorläufig
einbehalten, doch ist er unter Mitteilung des Einbehaltungsgrundes
von der Behörde, deren Organ
den Grenzübertrittsausweis eingezogen hat,
unverzüglich der Ausstellungsbehörde zu übermitteln.
Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Entziehung des Grenzübertrittsausweises
vorliegen.
Artikel 12
(1) Zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten
kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen
das Betreten der Bau- oder Werkzone
auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend
gestattet werden, doch ist hiervon unverzüglich
den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates
Mitteilung zu machen.
(2) Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie
Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen,
Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften
das Betreten der Bau- oder Werkzone
und der Staustufe im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung
ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.
Artikel 13
(1) Unternehmen, die Staustufen oder Grenzbrücken
bauen, instandhalten oder erneuern oder
Staustufen betreiben, unterliegen für den Vollzug
dieses Vertrages innerhalb der Staustufen
und der Bauzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht
jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen
abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem
Zweck haben die Unternehmen die erforderlichen
Unterlagen beizubringen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
treffen nach gegenseitiger Fühlungnahme
die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung
a) des Personen- und Warenverkehrs in die
und aus der Bau- oder Werkzone,
b) des Verbrauchs und der Verwendung der
Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel
4 und 5 dieses Vertrages gewährt wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bei der Durchführung der
Aufsicht und der Überwachung die erforderliche
Hilfe leisten.
Artikel 14
Auf die Grenzabfertigung innerhalb der Bau-
und Werkzone findet das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen
der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr in der jeweils
gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit
durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine
abweichende Regelung getroffen wird.
Artikel 15
(1) Die Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane
sowie die Organe der abgabenbehördlichen
Aufsicht der Vertragsstaaten sind berechtigt,
im Dienst den im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates liegenden Teil einer Bau- oder
Werkzone zu betreten. Darüber hinaus dürfen
die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht,
soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im
übrigen Teil der Staustufe im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates bewegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die dort
genannten Organe ihre Dienstkleidung tragen
und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen,
Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte,
Diensthunde) mit sich fuhren und müssen
einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei
sich haben. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
dürfen sie auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen.
Waffengebrauch ist auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates nur in Fällen der
Notwehr nach dem Recht dieses Staates zulässig.
Artikel 16
(1) Die zuständigen Behörden im Sinne des
Artikels 3 sind
auf österreichischer Seite
das Bundesministerium für Finanzen und
das Bundesministerium für Inneres sowie
a) wenn es sich Um ein Grenzkraftwerk
handelt
das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft und
das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen;
b) wenn es sich um eine Grenzbrücke handelt
das Bundesministerium für Bauten und
Technik;
auf deutscher Seite
die Oberfinanzdirektion München und
das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei.
(2) In den übrigen Fällen Werden die Regierungen
der Vertragsstaaten einander mitteilen,
welche Stellen als zuständige Behörden im Sinne
dieses Vertrages zu betrachten sind.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf
Grund der Erleichterungen dieses Vertrages in
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
gelangt sind, jederzeit ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit formlos zurücknehmen.
Artikel 18
(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten
unterstützen einander soweit wie möglich
zur Verhütung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen
gegen die Rechtsvorschriften, die
sich auf den Grenzübertritt von Personen oder
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen.
Sie geben einander hierzu die erforderlichen
Auskünfte und gewähren einander Schutz.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von den
in Artikel 15 genannten Organen des einen Vertragsstaates
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
begangen werden, ist die vorgesetzte
Dienststelle dieses Organs durch die entsprechende
Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates
zu benachrichtigen.
Artikel 19
Werden gegenüber den in Artikel 15 genannten
Organen des einen Vertragsstaates im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei
Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf
diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so
gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem
zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche
Vorschriften zum Schutz von öffentlichen
Bediensteten.
Artikel 20
Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Republik Osterreich
und der Bundesrepublik Deutschland vom
14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung
aus Handlungen von Organen des einen
in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend
anzuwenden.
Artikel 21
Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages
keine abweichende Regelung getroffen wird,
bleibt der Vertrag zwischen der Republik Osterreich
und der Bundesrepublik Deutschland vom
6. September 1962 über Zollerleichterungen im
kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
unberührt.
Artikel 22
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Vertrages sollen
durch die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf
Verlangen eines der Vertragsstaaten einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu
bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von
zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei
Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat
dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht unterbreiten
will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Besitzt der Präsident
die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.
Besitzt auch der Vizepräsident die
Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang
nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das
nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten
besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des
von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner
Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;
die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen
Kosten werden von den Vertragsstaaten
zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt
das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten
werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen
Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender
Anwendung der zwischen den beiden
Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen
über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
leisten.
Artikel 23
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 24
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren
nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach
mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten
in Verhandlungen über die Möglichkeit
einer anderweitigen befriedigenden Regelung
der im Zusammenhang mit dem Bau, der
Instandhaltung und der Erneuerung von Staustufen
und Grenzbrücken sowie mit dem Betrieb
von Staustufen entstehenden zoll- und paßrechtlichen
Fragen eintreten.
Artikel 25
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit
Siegern versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 31. Mai 1967 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Lujo Toncic
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Löns
Anlage 1
VERZEICHNIS
der Staustufen und Grenzbrücken
Anlage II
Anlage III
DER VORSITZENDE DER
DEUTSCHEN DELEGATION
Passau, den 12. April 1965
Herr Vorsitzender,
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß bei
den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche
Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen
Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken
ergeben, Einvernehmen über folgende
Punkte bestand
1. Zu Artikel 1 Absatz 1
Soweit in anderen deutsch-österreichischen Verträgen
oder Vereinbarungen zoll- und paßrechtliche
Befreiungen oder Erleichterungen
für den Bau und die Instandhaltung von in
der Anlage I aufgeführten Grenzbrücken vorgesehen
sind, gehen ihnen die Bestimmungen
dieses Vertrages vor.
2. Zu Artikel 2 Buchstabe c
Der Begriff „im örtlichen Zusammenhang" in
Artikel 2 Buchstabe c ist nicht eng auszulegen.
Den Erfordernissen des Unternehmens ist in
vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Für
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages
bereits bestehenden Werksiedlungen
(zum Beispiel die Werksiedlung der Donaukraftwerk
Jochenstein AG in Engelhartszell)
gilt der örtliche Zusammenhang ab gewahrt.
3. Zu Artikel 2 Buchstabe d und e
Bei der Auslegung der Begriffe Bauzone und
Werkzone sind nicht nur die betriebstechnischen,
sondern auch die zollrechtlichen und
grenzpolizeilichen Belange zu berücksichtigen.
4. Zu Artikel 13
Zu den Organen der abgabenbehördlichen
Aufsicht gehören auch die Organe der Buch-
und Betriebsprüfung der beiderseitigen Abgabenverwaltungen.
Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die
Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem
dankbar.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Bail e. h.
An den
Vorsitzenden der Österreichischen Delegation
Herrn a. o. Gesandten und bev. Minister
Dr. Edmund Josef Krahl
Passau
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Passau, den 12. April 1965
Herr Vorsitzender,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes
vom heutigen Tage zu bestätigen, welcher folgendermaßen
lautet
„Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß bei
den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche
Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen
Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken
ergeben, Einvernehmen über folgende
Punkte bestand
1. Zu Artikel 1 Absatz 1
Soweit in anderen deutsch-österreichischen Verträgen
oder Vereinbarungen zoll- und paßrechtliche
Befreiungen oder Erleichterungen
für den Bau und die Instandhaltung von in
der Anlage I aufgeführten Grenzbrücken vorgesehen
sind, gehen ihnen die Bestimmungen
dieses Vertrages vor.
2. Zu Artikel 2 Buchstabe c
Der Begriff „im örtlichen Zusammenhang" in
Artikel 2 Buchstabe c ist nicht eng auszulegen.
Den Erfordernissen des Unternehmens ist in
vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Für
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages
bereits bestehenden Werksiedlungen
(zum Beispiel die Werksiedlung der Donaukraftwerk
Jochenstein AG in Engelhartszell)
gilt der örtliche Zusammenhang als gewahrt.
3. Zu Artikel 2 Buchstabe d und e
Bei der Auslegung der Begriffe Bauzone und
Werkzone sind nicht nur die betriebstechnischen,
sondern auch die zollrechtlichen und
grenzpolizeilichen Belange zu berücksichtigen.
4. Zu Artikel 13
Zu den Organen der abgabenbehördlichen
Aufsicht gehören auch die Organe der Buch-
und Betriebsprüfung der beiderseitigen Abgabenverwaltungen.
Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die
Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem
dankbar."
Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis
hierzu mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Krahl e. h.
An den
Vorsitzenden der Deutschen Delegation
Herrn Ministerialdirigenten
Dr. Theodor Bail
Passau
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und
Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
i. V. Withalm
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 14. Oktober 1970 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 1. Dezember 1970 in Kraft.