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339_1968 AT

339. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl.

Nr. 244, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 297/1968, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen verordnet

Artikel I

Soweit die Unterrichtsgegenstände an den

Pädagogischen Akademien nicht in den Anlagen

1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der

Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind,

werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I

bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie

folgt eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe I

1. Alternative Pflichtveranstaltungen zur

Pädagogik und Religionspädagogik,

2. Einführung in Theorie und System der

Pädagogik,

3. Erziehungslehre (Erziehungswissenschaft),

4. Geschichte der Pädagogik,

5. Pädagogische Psychologie,

6. Pädagogisches Seminar,

7. Pädagogische Soziologie,

8. Religionspädagogik,

9. Seminar zur Pädagogischen Psychologie,

10. Seminar zur Pädagogischen Soziologie,

11. Unterrichtslehre.

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Außerschulische Jugenderziehung,

2. Pädagogische Technologie,

3. Seminar zur Pädagogischen Technologie,

4. Volksbildung (Erwachsenenbildung).

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Alternative Pflichtveranstaltungen zur

Festigung und Ergänzung der sachlichen

Grundlagen des Volksschulunterrichtes,

2. Alternative Pflichtveranstaltungen zur

Volksschuldidaktik,

3. Bildnerische Erziehung,

4. Einführung in die Statistik für Lehrer,

5. Handarbeit und Hauswirtschaft (für weibliche

Studierende),

6. Heimatkunde,

7. Leibeserziehung (Seminar),

8. Musikerziehung,

9. Voltsschuldidaktik,

10. Werkerziehung.

Lehrverpflichtungsgruppe IV

Sprecherziehung.

Lehrverpflichtungsgruppe V

1. Chorgesang,

2. Instrumentalmusik,

3. Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft

(für weibliche Studierende — Übung),

4. Spielmusik.

Artikel II

Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer nicht erfaßten Nebenleistungen

an Pädagogischen Akademien sind —

soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen

L 1 und L 2 erbracht werden — im nachstehenden

Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen

a) Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II die Studienberatung;

b) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für

1. Heimat-, Landes- und Volkskunde,

2. Naturkundliche Übungen,

3. Pädagogische Psychologie und Pädagogische

Soziologie;

c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für

1. Bildnerische Erziehung,

2. Handarbeit und Hauswirtschaft (für

weibliche Studierende),

3. Werkerziehung.

Artikel III

Soweit die an den Berufspädagogischen Instituten

zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung

für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen

geführten Lehrgänge nicht in den Anlagen

1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der

Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind,

werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen

I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie

folgt eingereiht

Lehrverpflichtungsgruppe I

Ergänzung der fachlichen Ausbildung

Lehrverpflichtungsgruppe II

1. Erziehungslehre,

2. Pädagogische Psychologie,

3. Pädagogische Soziologie,

4. Sprach- und Sprecherziehung,

5. Unterrichtslehre.

Lehrverpflichtungsgruppe III

1. Betriebswirtschaftslehre,

2. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik,

3. Methodik und Schulpraxis,

4. Pädagogische Übungen,

5. Rechtskunde,

6. Religion (Grundfragen der religiösen Selbst-

und Fremderziehung),

7. Schul- und Arbeitshygiene,

8. Schulpraktische Übungen,

9. Seminar für religiöse Fragen,

10. Staatsbürgerkunde,

11. Volkswirtschaftslehre.

Lehrverpflichtungsgruppe IV

1. Leibeserziehung,

2. Musische Erziehung.

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1968

in Kraft.

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