339. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl.
Nr. 244, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297/1968, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen verordnet
Artikel I
Soweit die Unterrichtsgegenstände an den
Pädagogischen Akademien nicht in den Anlagen
1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der
Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind,
werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I
bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie
folgt eingereiht
Lehrverpflichtungsgruppe I
1. Alternative Pflichtveranstaltungen zur
Pädagogik und Religionspädagogik,
2. Einführung in Theorie und System der
Pädagogik,
3. Erziehungslehre (Erziehungswissenschaft),
4. Geschichte der Pädagogik,
5. Pädagogische Psychologie,
6. Pädagogisches Seminar,
7. Pädagogische Soziologie,
8. Religionspädagogik,
9. Seminar zur Pädagogischen Psychologie,
10. Seminar zur Pädagogischen Soziologie,
11. Unterrichtslehre.
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Außerschulische Jugenderziehung,
2. Pädagogische Technologie,
3. Seminar zur Pädagogischen Technologie,
4. Volksbildung (Erwachsenenbildung).
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Alternative Pflichtveranstaltungen zur
Festigung und Ergänzung der sachlichen
Grundlagen des Volksschulunterrichtes,
2. Alternative Pflichtveranstaltungen zur
Volksschuldidaktik,
3. Bildnerische Erziehung,
4. Einführung in die Statistik für Lehrer,
5. Handarbeit und Hauswirtschaft (für weibliche
Studierende),
6. Heimatkunde,
7. Leibeserziehung (Seminar),
8. Musikerziehung,
9. Voltsschuldidaktik,
10. Werkerziehung.
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Sprecherziehung.
Lehrverpflichtungsgruppe V
1. Chorgesang,
2. Instrumentalmusik,
3. Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft
(für weibliche Studierende — Übung),
4. Spielmusik.
Artikel II
Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer nicht erfaßten Nebenleistungen
an Pädagogischen Akademien sind —
soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen
L 1 und L 2 erbracht werden — im nachstehenden
Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen
a) Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II die Studienberatung;
b) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für
1. Heimat-, Landes- und Volkskunde,
2. Naturkundliche Übungen,
3. Pädagogische Psychologie und Pädagogische
Soziologie;
c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für
1. Bildnerische Erziehung,
2. Handarbeit und Hauswirtschaft (für
weibliche Studierende),
3. Werkerziehung.
Artikel III
Soweit die an den Berufspädagogischen Instituten
zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung
für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen
geführten Lehrgänge nicht in den Anlagen
1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der
Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind,
werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen
I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie
folgt eingereiht
Lehrverpflichtungsgruppe I
Ergänzung der fachlichen Ausbildung
Lehrverpflichtungsgruppe II
1. Erziehungslehre,
2. Pädagogische Psychologie,
3. Pädagogische Soziologie,
4. Sprach- und Sprecherziehung,
5. Unterrichtslehre.
Lehrverpflichtungsgruppe III
1. Betriebswirtschaftslehre,
2. Grundzüge der Geschichte der Pädagogik,
3. Methodik und Schulpraxis,
4. Pädagogische Übungen,
5. Rechtskunde,
6. Religion (Grundfragen der religiösen Selbst-
und Fremderziehung),
7. Schul- und Arbeitshygiene,
8. Schulpraktische Übungen,
9. Seminar für religiöse Fragen,
10. Staatsbürgerkunde,
11. Volkswirtschaftslehre.
Lehrverpflichtungsgruppe IV
1. Leibeserziehung,
2. Musische Erziehung.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1968
in Kraft.