339_1967
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339. Kundmachung: Vier niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 339. Kundmachung: Vier niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse
1967_339_0 339. Kundmachung: Vier niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse
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Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf vier
niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen
für Käse Anwendung findet, die im
Markenregister des Österreichischen Patentamtes
für jedermann zur Einsicht aufliegen.