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339_1967 AT

339. Kundmachung: Vier niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Kundmachung: Vier niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf vier

niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen

für Käse Anwendung findet, die im

Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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