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339_1965 AT

339. Bundesgesetz: 3. EFTA-Durchführungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 339. Bundesgesetz: 3. EFTA-Durchführungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die deutsche Übersetzung von Anhang D des

Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/

1960, in der Fassung der Kundmachungen des

Bundeskanzleramtes vom 6. Dezember 1963,

BGBl. Nr. 297, wird abgeändert wie folgt

1. Die Warenbezeichnung bei TNr. 07.03 ist

durch folgenden Text zu ersetzen

07.03 Gemüse, in Wasser durch einen Zusatz

von Salz, schwefliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln vorübergehend

haltbar gemacht, jedoch nicht für den

unmittelbaren Genuß zubereitet.

Artikel II

Die deutsche Übersetzung der Beilage I zu

Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation wird

abgeändert wie folgt

1. Im Kapitel 16 ist die Warenbezeichnung

bei TNr. ex 16.05 durch folgenden Text zu

ersetzen

ex 16.05 Schaltiere und Weichtiere (einschließlich

Muscheltiere), zubereitet oder haltbar

gemacht, in luftdicht verschlossenen

Behältnissen.

2. Im Kapitel 44 ist die Warenbezeichnung

bei den TNrn. 44.05, 44.16 und 44.22 durch

folgenden Text zu ersetzen

44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt,

gemessert oder geschält, aber nicht

weiter bearbeitet, mit einer Stärke von

mehr als 5 mm.

44.16 Hohlplatten aus Holz (Zellenholzplatten),

auch mit Blättern aus unedlem

Metall belegt.

44.22 Fässer, Bottiche, Kübel, Eimer und

andere Binderwaren, aus Holz und Teile

davon, ausgenommen solche der Nummer

44.08.

3. Im Kapitel 73 ist die Warenbezeichnung bei

den TNrn. 73.07, 73.08 und 73.09 durchfolgenden

Text zu ersetzen

73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen

und Platinen, aus Eisen oder

Stahl; Eisen und Stahl, nur vorgeschmiedet

oder gehämmert (Schmiedehalbzeug).

73.08 Warmbreitband aus Eisen oder Stahl,

in Rollen.

73.09 Breitflacheisen und Breitflachstahl.

4. Im Kapitel 76 ist die Warenbezeichnung bei

TNr. 76.03 durch folgenden Text zu ersetzen

76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder,

aus Aluminium, mit einer Stärke von

mehr als 0,20 mm.

5. Im Kapitel 83 ist die Warenbezeichnung bei

TNr. 83.01 durch folgenden Text zu ersetzen

83.01 Schlösser und Vorhangschlösser (mit

Schlüssel, durch Kombination oder

elektrisch zu betätigen), Teile davon,

aus unedlen Metallen; Verschlüsse und

Verschlußbügel, mit Schlössern, für

Taschen, Koffer und dergleichen, Teile

davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel

für diese Waren, auch unfertig, aus unedlen

Metallen.

6. Im Kapitel 84 ist die Warenbezeichnung bei

den TNrn. 84.12, 84.13, 84.19 und 84.36 durch

folgenden Text zu ersetzen

84.12 Klimageräte, die in einem gemeinsamen

Gehäuse oder auf einem gemeinsamen

Rahmen einen motorbetriebenen Ventilator

und Vorrichtungen zum Ändern

der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes

der Luft umfassen.

84.13 Brenner (Zerstäuber) für Feuerungen,

die mit flüssigen, pulverisierten festen

oder gasförmigen Brennstoffen betrieben

werden; automatische Feuerungen,

einschließlich ihrer mechanischen

Beschicker, mechanischen Roste,

mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen

der Asche und gleichartigen

Vorrichtungen.

84.19 Maschinen und Apparate zum Reinigen

oder Trocknen von Flaschen oder

anderen Behältern; Maschinen und

Apparate zum Füllen, Verschließen,

Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen,

Büchsen, Säcken oder anderen

Behältern; Maschinen und Apparate

zum Verpacken von Waren; Apparate

zum Versetzen von Getränken mit

Kohlensäure; Apparate zum Spülen von

Geschirr.

84.36 Düsenspinnmaschinen und -apparate

für die Herstellung von synthetischen

oder künstlichen Spinnstoffen; Maschinen

und Apparate für die Aufbereitung

von Spinnstoffen; Maschinen

und Vorrichtungen zum Spinnen,

Drehen oder Zwirnen von Spinnstoffen;

Maschinen zum Spulen (einschließlich

Schußspulmaschinen), Winden und

Haspeln von Spinnstoffen.

7. Im Kapitel 87 ist die Warenbezeichnung bei

der TNr. 87.02 durch folgenden Text zu ersetzen

87.02 Kraftwagen mit Motoren aller Art

(einschließlich Sportwagen und Oberleitungs-

Omnibusse), für die Beförderung

von Personen oder von Waren.

8. Im Kapitel 98 ist die Warenbezeichnung bei

TNr. 98.08 durch folgenden Text zu ersetzen

98.08 Farbbänder für Schreibmaschinen und

dergleichen Farbbänder, auch auf

Spulen; Stempelkissen, auch getränkt,

auch in Schachteln.

Artikel III

Die deutsche Übersetzung der Beilage II zu

Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation wird

abgeändert wie folgt

1. Im Kapitel 61 ist die Warenbezeichnung bei

der TNr. 61.11 (erste Position) durch folgenden

Text zu ersetzen

†ex 61.11 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör,

wie Schweißblätter, Schulterpolster

und andere Polsterungen für

Schneiderarbeiten, Gürtel, Gehänge,

Muffe, Schutzärmel; alle diese gebrauchsfertig.

Artikel IV

Die deutsche Übersetzung der Beilage III zu

Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation in der

Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 7. Feber 1964, BGBl. Nr. 16, wird

abgeändert wie folgt

1. Die Warenbezeichnung bei den TNrn. 25.12,

25.15, 44.03, 44.05, 54.01, 54.02, 57.01, 57.02,

57.03, 57.04 und 73.09 ist durch folgenden Text

zu ersetzen

25.12 Infusorienerde, kieselsaures Fossilienmehl

und ähnliche Kieselerden (Kieselgur,

Tripel, Diatomeenerde und dergleichen),

mit einem Raumgewicht von

1 kg oder weniger auf 1 dm8, auch

kalziniert.

25.15 Marmor, Travertin, Ecaussine und

andere Kalksteine (Werk- oder Hausteine)

mit einem Raumgewicht von

2,5 kg oder mehr auf 1 dm³ sowie

Alabaster, alle diese roh, gespalten,

grob behauen oder durch Sägen bloß

zerteilt.

44.03 Rohholz, auch entrindet oder nur grob

zugerichtet.

44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt,

gemessert oder geschält, aber nicht

weiter bearbeitet, mit einer Stärke von

mehr als 5 mm.

54.01 Flachs, roh, geröstet, gebrochen, geschwungen,

gehechelt oder anders bearbeitet,

aber nicht fertig gesponnen;

Flachswerg und Flachsabfälle (einschließlich

Reißspinnstoff).

54.02 Ramie, roh, entholzt, entleimt, gehechelt

oder anders bearbeitet, aber

nicht fertig gesponnen; Ramiewerg und

Ramieabfälle (einschließlich Reißspinnstoff).

57.01 Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet,

gebrochen, geschwungen, gehechelt

oder anders bearbeitet, aber nicht fertig

gesponnen; Hanfwerg und Hanfabfälle

(einschließlich Reißspinnstoff).

57.02 Manilahanf (Abaca oder Musa textilis),

roh oder bearbeitet, aber nicht fertig

gesponnen; Manilahanfwerg und Manilahanfabfälle

(einschließlich Reißspinnstoff).

57.03 Jute, roh, entbastet oder anders bearbeitet,

aber nicht fertig gesponnen;

Jutewerg und Juteabfälle (einschließlich

Reißspinnstoff).

57.04 Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh

oder bearbeitet, aber nicht fertig gesponnen;

Abfälle davon (einschließlich

Reißspinnstoff).

73.09 Breitflacheisen und Breitflachstahl (sofern

sie für die Herstellung von Waren

der Kapitel 84 bis 90 verwendet werden).

Artikel V

Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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