339. Bundesgesetz: 3. EFTA-Durchführungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die deutsche Übersetzung von Anhang D des
Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/
1960, in der Fassung der Kundmachungen des
Bundeskanzleramtes vom 6. Dezember 1963,
BGBl. Nr. 297, wird abgeändert wie folgt
1. Die Warenbezeichnung bei TNr. 07.03 ist
durch folgenden Text zu ersetzen
07.03 Gemüse, in Wasser durch einen Zusatz
von Salz, schwefliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln vorübergehend
haltbar gemacht, jedoch nicht für den
unmittelbaren Genuß zubereitet.
Artikel II
Die deutsche Übersetzung der Beilage I zu
Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation wird
abgeändert wie folgt
1. Im Kapitel 16 ist die Warenbezeichnung
bei TNr. ex 16.05 durch folgenden Text zu
ersetzen
ex 16.05 Schaltiere und Weichtiere (einschließlich
Muscheltiere), zubereitet oder haltbar
gemacht, in luftdicht verschlossenen
Behältnissen.
2. Im Kapitel 44 ist die Warenbezeichnung
bei den TNrn. 44.05, 44.16 und 44.22 durch
folgenden Text zu ersetzen
44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt,
gemessert oder geschält, aber nicht
weiter bearbeitet, mit einer Stärke von
mehr als 5 mm.
44.16 Hohlplatten aus Holz (Zellenholzplatten),
auch mit Blättern aus unedlem
Metall belegt.
44.22 Fässer, Bottiche, Kübel, Eimer und
andere Binderwaren, aus Holz und Teile
davon, ausgenommen solche der Nummer
44.08.
3. Im Kapitel 73 ist die Warenbezeichnung bei
den TNrn. 73.07, 73.08 und 73.09 durchfolgenden
Text zu ersetzen
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen
und Platinen, aus Eisen oder
Stahl; Eisen und Stahl, nur vorgeschmiedet
oder gehämmert (Schmiedehalbzeug).
73.08 Warmbreitband aus Eisen oder Stahl,
in Rollen.
73.09 Breitflacheisen und Breitflachstahl.
4. Im Kapitel 76 ist die Warenbezeichnung bei
TNr. 76.03 durch folgenden Text zu ersetzen
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder,
aus Aluminium, mit einer Stärke von
mehr als 0,20 mm.
5. Im Kapitel 83 ist die Warenbezeichnung bei
TNr. 83.01 durch folgenden Text zu ersetzen
83.01 Schlösser und Vorhangschlösser (mit
Schlüssel, durch Kombination oder
elektrisch zu betätigen), Teile davon,
aus unedlen Metallen; Verschlüsse und
Verschlußbügel, mit Schlössern, für
Taschen, Koffer und dergleichen, Teile
davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel
für diese Waren, auch unfertig, aus unedlen
Metallen.
6. Im Kapitel 84 ist die Warenbezeichnung bei
den TNrn. 84.12, 84.13, 84.19 und 84.36 durch
folgenden Text zu ersetzen
84.12 Klimageräte, die in einem gemeinsamen
Gehäuse oder auf einem gemeinsamen
Rahmen einen motorbetriebenen Ventilator
und Vorrichtungen zum Ändern
der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes
der Luft umfassen.
84.13 Brenner (Zerstäuber) für Feuerungen,
die mit flüssigen, pulverisierten festen
oder gasförmigen Brennstoffen betrieben
werden; automatische Feuerungen,
einschließlich ihrer mechanischen
Beschicker, mechanischen Roste,
mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen
der Asche und gleichartigen
Vorrichtungen.
84.19 Maschinen und Apparate zum Reinigen
oder Trocknen von Flaschen oder
anderen Behältern; Maschinen und
Apparate zum Füllen, Verschließen,
Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen,
Büchsen, Säcken oder anderen
Behältern; Maschinen und Apparate
zum Verpacken von Waren; Apparate
zum Versetzen von Getränken mit
Kohlensäure; Apparate zum Spülen von
Geschirr.
84.36 Düsenspinnmaschinen und -apparate
für die Herstellung von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen; Maschinen
und Apparate für die Aufbereitung
von Spinnstoffen; Maschinen
und Vorrichtungen zum Spinnen,
Drehen oder Zwirnen von Spinnstoffen;
Maschinen zum Spulen (einschließlich
Schußspulmaschinen), Winden und
Haspeln von Spinnstoffen.
7. Im Kapitel 87 ist die Warenbezeichnung bei
der TNr. 87.02 durch folgenden Text zu ersetzen
87.02 Kraftwagen mit Motoren aller Art
(einschließlich Sportwagen und Oberleitungs-
Omnibusse), für die Beförderung
von Personen oder von Waren.
8. Im Kapitel 98 ist die Warenbezeichnung bei
TNr. 98.08 durch folgenden Text zu ersetzen
98.08 Farbbänder für Schreibmaschinen und
dergleichen Farbbänder, auch auf
Spulen; Stempelkissen, auch getränkt,
auch in Schachteln.
Artikel III
Die deutsche Übersetzung der Beilage II zu
Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation wird
abgeändert wie folgt
1. Im Kapitel 61 ist die Warenbezeichnung bei
der TNr. 61.11 (erste Position) durch folgenden
Text zu ersetzen
†ex 61.11 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör,
wie Schweißblätter, Schulterpolster
und andere Polsterungen für
Schneiderarbeiten, Gürtel, Gehänge,
Muffe, Schutzärmel; alle diese gebrauchsfertig.
Artikel IV
Die deutsche Übersetzung der Beilage III zu
Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation in der
Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 7. Feber 1964, BGBl. Nr. 16, wird
abgeändert wie folgt
1. Die Warenbezeichnung bei den TNrn. 25.12,
25.15, 44.03, 44.05, 54.01, 54.02, 57.01, 57.02,
57.03, 57.04 und 73.09 ist durch folgenden Text
zu ersetzen
25.12 Infusorienerde, kieselsaures Fossilienmehl
und ähnliche Kieselerden (Kieselgur,
Tripel, Diatomeenerde und dergleichen),
mit einem Raumgewicht von
1 kg oder weniger auf 1 dm8, auch
kalziniert.
25.15 Marmor, Travertin, Ecaussine und
andere Kalksteine (Werk- oder Hausteine)
mit einem Raumgewicht von
2,5 kg oder mehr auf 1 dm³ sowie
Alabaster, alle diese roh, gespalten,
grob behauen oder durch Sägen bloß
zerteilt.
44.03 Rohholz, auch entrindet oder nur grob
zugerichtet.
44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt,
gemessert oder geschält, aber nicht
weiter bearbeitet, mit einer Stärke von
mehr als 5 mm.
54.01 Flachs, roh, geröstet, gebrochen, geschwungen,
gehechelt oder anders bearbeitet,
aber nicht fertig gesponnen;
Flachswerg und Flachsabfälle (einschließlich
Reißspinnstoff).
54.02 Ramie, roh, entholzt, entleimt, gehechelt
oder anders bearbeitet, aber
nicht fertig gesponnen; Ramiewerg und
Ramieabfälle (einschließlich Reißspinnstoff).
57.01 Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet,
gebrochen, geschwungen, gehechelt
oder anders bearbeitet, aber nicht fertig
gesponnen; Hanfwerg und Hanfabfälle
(einschließlich Reißspinnstoff).
57.02 Manilahanf (Abaca oder Musa textilis),
roh oder bearbeitet, aber nicht fertig
gesponnen; Manilahanfwerg und Manilahanfabfälle
(einschließlich Reißspinnstoff).
57.03 Jute, roh, entbastet oder anders bearbeitet,
aber nicht fertig gesponnen;
Jutewerg und Juteabfälle (einschließlich
Reißspinnstoff).
57.04 Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh
oder bearbeitet, aber nicht fertig gesponnen;
Abfälle davon (einschließlich
Reißspinnstoff).
73.09 Breitflacheisen und Breitflachstahl (sofern
sie für die Herstellung von Waren
der Kapitel 84 bis 90 verwendet werden).
Artikel V
Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.