339. Verordnung: Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an Kunstakademien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 160/1958, BGBl.
Nr. 117/1963 und BGBl. Nr. 317/1963, wird im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
Artikel I.
§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1959, BGBl.
Nr. 144, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 39/1962 und BGBl. Nr. 241/1963 hat zu
lauten
„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung
für eine Unterrichtsstufe pro Woche
gelten
Artikel II.
§ 4 Abs. 2 der Dienstordnung für Vertragslehrer
und Lehrbeauftragte an Kunstakademien
in der Fassung des Artikels I ist auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die nach dem 1. Jänner
1964 liegende Zeiträume betreffen.