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338_2002 AT

338. Verordnung: Integrationsvereinbarung (IV–V)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Verordnung: Integrationsvereinbarung (IV–V)

Auf Grund § 50d des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet

Kursträger

§ 1. (1) Vom Fonds zur Integration von Flüchtlingen (FIF) können nachstehende Institutionen auf

Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden

1. Institutionen der Erwachsenenbildung, die Deutsch als Fremdsprache (DaF)-Unterricht in bi-

oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;

2. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über

die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.

Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;

3. Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Z 2 förderungswürdig sind und jedenfalls seit

zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und

aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;

4. private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung

und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung

der deutschen Sprache umfassen kann;

5. Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung,

Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.

(2) Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution,

Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse

anzuschließen.

(3) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung

der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A) zu beachten und

für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu

dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Lernenden

zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel des

Kurses (§ 50a FrG).

(4) Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen.

(5) Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3),

Anwesenheitslisten (Abs. 4) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen

über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (§ 2 Abs. 2) sind vom Kursträger vier Jahre ab

Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(6) Kopien der Anwesenheitsliste und Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen

(§ 2 Abs. 2) sind einem Lernenden, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben.

Personenbezogene Daten von anderen Lernenden sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.

(7) Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse

(Abs. 3) sind auf Verlangen dem FIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers,

die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem

Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem FIF zu melden.

(8) Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Abs. 5 bereitzuhalten und dem FIF jederzeit

Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des FIF berechtigt, an den abgehaltenen

Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.

Lehrpersonal (Qualitätsstandards)

§ 2. (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte

einzusetzen, die

1. eine DaF- oder DaZ-Ausbildung abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung

mit Erwachsenen in bi- oder multilingualen Gruppen nachweisen;

2. die Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie zur Erlangung der Lehrberechtigung in

Deutsch abgeschlossen haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen

Gruppen nachweisen;

3. das Studium der Germanistik oder das Studium einer lebenden Fremdsprache abgeschlossen

haben und mindestens ein Jahr Unterrichtserfahrung in Deutsch in bi- oder multilingualen Gruppen

nachweisen oder

4. zehnjährige Unterrichtserfahrung in bi- oder multilingualen Gruppen an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht

haben.

(2) Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen,

diese zu dokumentieren und die Lernenden über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu

informieren. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen sind nach Abschluss des Kurses dem

Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.

(3) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden

Gruppe und verpflichten sich, die im Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A)

im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten

ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden

Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.

Kursziel

§ 3. (1) Kursziel ist die Erreichung von A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens

für Sprache, wie im Rahmencurriculum (Anlage A) beschrieben.

(2) Ein Sprachkenntnisnachweis, der in Form eines Diploms – das zumindest dem Referenzrahmen

A1 des Europarates (Rahmencurriculum – Anlage A) entspricht – ausgestellt wird, bestätigt die Erreichung

des Zieles gemäß Abs. 1.

(3) In Österreich nach dem 1. Jänner 2003 ausgestellte Sprachkenntnisnachweise haben der Anlage

C zu entsprechen.

Qualitätsstandards für den Unterricht

§ 4. (1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 50a FrG und im Rahmencurriculum (Anlage A)

festgelegten Inhalten und Zielen.

(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Lernenden in den

Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess

zur Umwelt.

(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter

Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Lernenden zu schaffen, damit sich diese

durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

Unterrichtsmaterial

§ 5. (1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf die Inhalte des Rahmencurriculums, vor

allem die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.

(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger, kostengünstiger Form zu erstellen.

Kurszeiten

§ 6. Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lernenden festzusetzen.

Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und

familiären Verpflichtungen der Lernenden zu berücksichtigen.

Unterrichtseinheiten

§ 7. (1) Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 100 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

(2) Haben Lernende Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch

Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 3)

zu erreichen.

Kursbestätigung

§ 8. (1) Der Kursträger ist verpflichtet, eine Kursbestätigung (Anlage B) auszustellen, wenn der Lernende

das Kursziel (§ 3) erreicht hat.

(2) Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (§ 7 Abs. 2) unter

Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel (§ 3)

hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung

des Kursziels erforderlich waren.

(3) Die Kursbestätigung hat der Anlage B zu entsprechen und wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt,

wobei je ein Exemplar dem Fremden und dem FIF übermittelt wird. Die dritte Ausfertigung

verbleibt beim Kursträger und ist vier Jahre nach Abschluss des jeweiligen Kurses aufzubewahren und

danach zu vernichten.

Kosten

§ 9. (1) Die maximale Kostenbelastung des Bundes pro Lernendem beträgt € 182 für einen Kurs im

Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten oder maximal € 22 für den Sprachkenntnisnachweis.

(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 7 Abs. 1 verkürzt, vermindert sich die maximale

Kostenbelastung des Bundes entsprechend.

(3) Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel (§ 3) hinaus, richtet sich die Kostenbelastung

des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten.

Abs. 1 gilt.

In-Kraft-Treten

§ 10. § 3 Abs. 2 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

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