338. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung (PSTV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 135/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
Artikel I
Die Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 410/1999, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Im Feld „Zeitpunkt und Ort des Todes“ ist der Tag der Totgeburt mit „totgeboren am: (Tag,
Monat, Jahr und Uhrzeit)“ und der Ort mit der genauen Ortsbezeichnung anzugeben; das Feld „Tag und
Ort der Geburt“ ist nicht auszufüllen.“
2. In § 17 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 2 Z 7, § 17 Abs. 3 Z 9, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 wird die
Wortfolge „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt „Statistik
Österreich“ “ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
3. In § 17 Abs. 3 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
4. § 17 Abs. 3 Z 10 lautet
„10. der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches;“
5. § 17 Abs. 3 Z 11 lautet
„11. dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr
vollendet hat.“
6. In § 18 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „unehelichen“.
7. § 18 a lautet
„§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (§ 163c ABGB/§ 163e ABGB) zu
einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist,
dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen.“
8. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, sind mitzuteilen
1. vom Gericht
a) die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben,
für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt
worden ist;
b) eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch
die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
2. vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten;
3. von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit
eines Ehegatten, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch
beurkundet ist.“
9. In § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt .
10. § 21 Abs. 1 Z 1 lit. d wird gestrichen.
11. § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet
„a) Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,“
12. § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet
„b) Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der
Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt
wird,“
13. § 21 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden
aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung
(Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die
Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe sowie über die Anerkennung der
ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide
Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung [EG] Nr. 1347/2000
des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die
gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Abl. L 2000/160, 19] – Brüssel II – Verordnung – anwendbar
ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung [1. März
2001] in Mitgliedstaaten [außer Dänemark] getroffen worden sind, weder einer Anerkennung
durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Bei einer gerichtlichen
Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung ist die Rechtskraftbestätigung
nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung
aberkannt wurde).“
14. § 21 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. im Fall einer ausländischen Eheentscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene
gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden
hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung (EG)
Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. L 2000/160, 19) – Brüssel II –
Verordnung – anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der
Verordnung (1. März 2001) in Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, weder
einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Die
Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende
Wirkung aberkannt wurde;“
15. In § 31 Abs. 2 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
16. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bedarf ein Vorgang zu seiner Wirkung auf den Personenstand Erklärungen, die noch nicht
vorliegen, so hat die Personenstandsbehörde die zur Abgabe der Erklärungen berechtigten Personen hiezu
einzuladen oder die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, einzuladen, die Erklärungen der Personenstandsbehörde
zu übermitteln.“
17. Die Anlage 1 (Vorderseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 1
Vorderseite
ANZEIGE DER GEBURT
18. Die Anlage 1 (Rückseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 1
Rückseite
19. Die Anlage 1a (Vorderseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 1a
Vorderseite
ANZEIGE DER GEBURT
20. Die Anlage 1a (Rückseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 1a
Rückseite
21. Die Anlage 2 (Rückseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 2
Rückseite
22. Die Anlage 2a (Rückseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 2a
Rückseite
23. Die Anlage 6 (1. Blatt Rückseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 6, 1. Blatt
Rückseite
24. Die Anlage 6 (2. Blatt Vorderseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 6, 2. Blatt
Vorderseite
25. Die Anlage 6 (2. Blatt Rückseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 6, 2. Blatt
Rückseite
26. Die Anlage 9 (Rückseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 9
Rückseite
27. Die Anlage 9a (Rückseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 9a
Rückseite
28. Die Anlage 10a entspricht folgendem Muster
Anlage 10a
MERKBLATT
für die Verlassenschaftsabhandlung
Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige
Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.
Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär
errichtet.
Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme – soweit vorhanden – folgende Unterlagen vorzubereiten
und mitzubringen
1. Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten,
2. Standesdokumente* des Verstorbenen,
3. letztwillige Verfügungen,
4. Beschlüsse über die Betrauung mit der Obsorge (Vormundschaft),
Beschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter,
5. letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen,
6. kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass, Bank-, Spar- und Wertpapierkonten,
Versicherungsbelege, insbesondere Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge,
Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabsverträge, Firmenbuchauszüge,
KFZ-Papiere, etc.
7. Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des
Todesfalles und des Begräbnisses.
Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallsaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.
* Vor allem Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel.
29. Die Anlage 16 (Rückseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 16
Rückseite
30. Die Anlage 18 (Vorderseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 18
Vorderseite
31. Die Anlage 18 (Rückseite) entspricht folgendem Muster
Anlage 18
Rückseite
32. Die Anlage 18a entspricht folgendem Muster
Anlage 18a
33. Die Anlage 18b entspricht folgendem Muster
Anlage 18b
34. Die Anlage 19 entspricht folgendem Muster
Anlage 19
35. Die Anlage 20 entspricht folgendem Muster
Anlage 20
Artikel II
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorhandene Vordrucke nach den, unter Art. I genannten Anlagen können, entsprechend angepasst,
bis 30. Juni 2002 aufgebraucht werden.