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338_2001 AT

338. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung (PSTV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung (PSTV)

Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. I Nr. 135/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

Artikel I

Die Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 410/1999, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Im Feld „Zeitpunkt und Ort des Todes“ ist der Tag der Totgeburt mit „totgeboren am: (Tag,

Monat, Jahr und Uhrzeit)“ und der Ort mit der genauen Ortsbezeichnung anzugeben; das Feld „Tag und

Ort der Geburt“ ist nicht auszufüllen.“

2. In § 17 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 2 Z 7, § 17 Abs. 3 Z 9, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 wird die

Wortfolge „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt „Statistik

Österreich“ “ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. In § 17 Abs. 3 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

4. § 17 Abs. 3 Z 10 lautet

„10. der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches;“

5. § 17 Abs. 3 Z 11 lautet

„11. dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr

vollendet hat.“

6. In § 18 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „unehelichen“.

7. § 18 a lautet

„§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (§ 163c ABGB/§ 163e ABGB) zu

einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist,

dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen.“

8. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, sind mitzuteilen

1. vom Gericht

a) die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben,

für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt

worden ist;

b) eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch

die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;

2. vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten;

3. von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit

eines Ehegatten, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch

beurkundet ist.“

9. In § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt .

10. § 21 Abs. 1 Z 1 lit. d wird gestrichen.

11. § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet

„a) Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,“

12. § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet

„b) Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der

Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt

wird,“

13. § 21 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden

aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung

(Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die

Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die

Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe sowie über die Anerkennung der

ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide

Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung [EG] Nr. 1347/2000

des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die

gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Abl. L 2000/160, 19] – Brüssel II – Verordnung – anwendbar

ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung [1. März

2001] in Mitgliedstaaten [außer Dänemark] getroffen worden sind, weder einer Anerkennung

durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Bei einer gerichtlichen

Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung ist die Rechtskraftbestätigung

nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung

aberkannt wurde).“

14. § 21 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. im Fall einer ausländischen Eheentscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene

gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden

hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung (EG)

Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche

Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. L 2000/160, 19) – Brüssel II –

Verordnung – anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der

Verordnung (1. März 2001) in Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, weder

einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Die

Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende

Wirkung aberkannt wurde;“

15. In § 31 Abs. 2 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

16. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bedarf ein Vorgang zu seiner Wirkung auf den Personenstand Erklärungen, die noch nicht

vorliegen, so hat die Personenstandsbehörde die zur Abgabe der Erklärungen berechtigten Personen hiezu

einzuladen oder die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, einzuladen, die Erklärungen der Personenstandsbehörde

zu übermitteln.“

17. Die Anlage 1 (Vorderseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 1

Vorderseite

ANZEIGE DER GEBURT

18. Die Anlage 1 (Rückseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 1

Rückseite

19. Die Anlage 1a (Vorderseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 1a

Vorderseite

ANZEIGE DER GEBURT

20. Die Anlage 1a (Rückseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 1a

Rückseite

21. Die Anlage 2 (Rückseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 2

Rückseite

22. Die Anlage 2a (Rückseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 2a

Rückseite

23. Die Anlage 6 (1. Blatt Rückseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 6, 1. Blatt

Rückseite

24. Die Anlage 6 (2. Blatt Vorderseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 6, 2. Blatt

Vorderseite

25. Die Anlage 6 (2. Blatt Rückseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 6, 2. Blatt

Rückseite

26. Die Anlage 9 (Rückseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 9

Rückseite

27. Die Anlage 9a (Rückseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 9a

Rückseite

28. Die Anlage 10a entspricht folgendem Muster

Anlage 10a

MERKBLATT

für die Verlassenschaftsabhandlung

Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige

Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.

Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär

errichtet.

Es empfiehlt sich, zur Todesfallsaufnahme – soweit vorhanden – folgende Unterlagen vorzubereiten

und mitzubringen

1. Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten,

2. Standesdokumente* des Verstorbenen,

3. letztwillige Verfügungen,

4. Beschlüsse über die Betrauung mit der Obsorge (Vormundschaft),

Beschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter,

5. letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen,

6. kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass, Bank-, Spar- und Wertpapierkonten,

Versicherungsbelege, insbesondere Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge,

Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide, Übergabsverträge, Firmenbuchauszüge,

KFZ-Papiere, etc.

7. Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des

Todesfalles und des Begräbnisses.

Eine sorgfältige Vorbereitung der Todesfallsaufnahme vereinfacht das Verlassenschaftsverfahren.

* Vor allem Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel.

29. Die Anlage 16 (Rückseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 16

Rückseite

30. Die Anlage 18 (Vorderseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 18

Vorderseite

31. Die Anlage 18 (Rückseite) entspricht folgendem Muster

Anlage 18

Rückseite

32. Die Anlage 18a entspricht folgendem Muster

Anlage 18a

33. Die Anlage 18b entspricht folgendem Muster

Anlage 18b

34. Die Anlage 19 entspricht folgendem Muster

Anlage 19

35. Die Anlage 20 entspricht folgendem Muster

Anlage 20

Artikel II

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorhandene Vordrucke nach den, unter Art. I genannten Anlagen können, entsprechend angepasst,

bis 30. Juni 2002 aufgebraucht werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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