338. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 29 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 105/1999, wird verordnet
Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 3/
1994, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Es müssen vollendet haben
1. das 16. Lebensjahr: Segelflieger und Fallschirmspringer,
2. das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer
3. das 18. Lebensjahr: Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelefonisten,
4. das 21. Lebensjahr: Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle
anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.“
2. Im § 10 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Fallschirmspringer,“ aufgehoben.
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Ein Fallschirmspringerschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 110
angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen nachweislich erfüllt.
Inhaber von Berechtigungen gemäß §§ 109 und 111 haben darüber hinaus ein nicht mehr als 24 Monate
altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers gemäß § 8 Abs. 1
lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen.“
4. Im § 14 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der lit. b durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c
angefügt
„c) für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes
fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß
§ 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist.“
5. Im § 15 Abs. 1 wird die lit. i aufgehoben, im § 15 Abs. 2 wird die lit. e aufgehoben.
6. Die §§ 103 bis 111 lauten
„Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 103. Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus
Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe
von mindestens 600 m über Platz unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme
üblicher Bauart zu packen und instandzuhalten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).
Ausbildung
§ 104. Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß
§§ 105 und 106 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate
vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer
Höhe von mindestens 800 m über Platz oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche
mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen
Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Platz und mindestens 20 weitere Absprünge mit
Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1000 m über Platz mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten
ausgeführt hat.
Theoretische Fallschirmspringerprüfung
§ 105. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere
1. Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Typen üblicher Bauart (insbesondere
technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges
und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
2. Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere in Notfällen,
3. Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge
notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
4. Aerodynamik für Fallschirme,
5. Luftfahrtrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für
Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht-
und Luftfahrtversicherungsrecht),
6. erste Hilfe bei Unfällen.
Praktische Fallschirmspringerprüfung
§ 106. (1) Bei der praktischen Prüfung für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung
mit Handauslösung aus einer Höhe von wenigstens 1500 m über Platz mit einem Fallschirm
üblicher Bauart mit einer Verzögerung von mindestens zwölf Sekunden auszuführen, wobei der Bewerber
seine Fähigkeit zum Packen und Instandhalten des Hauptfallschirms und zur kontrollierten und sicheren
Abwicklung des Sprunges sowohl während des Freifalls als auch während der Schirmfahrt und der
Landung nachzuweisen hat.
(2) Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen und einer mittleren Bodenwindgeschwindigkeit
von nicht mehr als 8 m/sec in ein Landefeld von 100 m Durchmesser durchzuführen.
Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 107. (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu
erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type als die üblicher Bauart auszuführen, für die
der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 105 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter
besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll.
Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die
sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe
auszuführen hat.
Packberechtigung
§ 107a. Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als
Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten,
wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.
Sichtnachtsprungberechtigung
§ 108. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei
Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens
100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen
unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung
ausgeführt und die erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber dem
Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.
Tandemfallschirmberechtigung
§ 109. Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge
(Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der
Bewerber
1. die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
2. mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
3. die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer
mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 nachgewiesen hat.
Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche
Befähigung nachgewiesen hat.
Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer
§ 110. (1) Für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung nach den §§ 103 und 107 hat der
Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Fallschirmabsprünge
mit Handauslösung, davon mindestens zehn in den letzten zwölf Monaten mit Fallschirmen
jener Typen ausgeführt hat, auf die sich seine Berechtigung erstreckt.
(2) Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 108 hat der Fallschirmspringer
nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate
mindestens zwei Fallschirmabsprünge bei Nacht ausgeführt hat.
(3) Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 109 hat der Fallschirmspringer
nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate
mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung
erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines
Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer
mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm darüber eine
schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
(4) Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 107a, die auch bei einem Ruhen
der Grundberechtigung möglich ist, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten
24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der
zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
(5) Werden die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt, tritt Ruhen der Berechtigung
ein. Die zuständige Behörde hat stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
(6) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Fallschirmspringer hat der Bewerber seine
fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 105, 106, 107, 108 und 109
nachzuweisen, nachdem er die erforderliche Ausbildung unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers
absolviert hat. Ruht der Fallschirmspringerschein oder die besondere Berechtigung für
weniger als zwei Jahre genügt für eine Erneuerung der Berechtigungen nach den §§ 103, 107 und 108 der
unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers erbrachte Nachweis der Voraussetzungen
nach den Absätzen 1 und 2. Der Fallschirmsprunglehrer hat darüber eine schriftliche Bestätigung
auszustellen. Für die Erneuerung der Berechtigung nach § 109 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand
seiner Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111
Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
Fallschirmsprunglehrer
§ 111. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar
hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen,
die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich
eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 109, für die auch der Fallschirmsprunglehrer
einer besonderen Berechtigung bedarf.
(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in
Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung
nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
1. einen bereits mindestens drei Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
2. über eine ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
3. innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht
eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch ausgebildet
hat.
(4) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne
vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden,
wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu
nachweist.
(5) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur
Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 109 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu
nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche
Befähigung nachgewiesen hat.
(6) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer
nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit
durchgeführt hat. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht,
wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern
nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner
fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer
Berechtigung gemäß § 111 Abs. 4 nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung
auszustellen hat. Die besondere Berechtigung nach Abs. 5 bleibt nur solange aufrecht, als der Fallschirmsprunglehrer
auch über eine gültige Berechtigung nach § 109 verfügt.“