338. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft,Verkehr und Kunst über die Übertragung der
Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-
Hochleistungsstrecken-AG, BGBl. Nr. 405/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1996
wird wie folgt geändert
1. Der Titel erhält folgenden Wortlaut
„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung
der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO)“
2. § 1 Abs. 1 lit. c lautet
„c) Streckenabschnitt Graz–Koralmtunnel–Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke
zur Grazer Ostbahn;“
3. Nach § 1 Abs. 1 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„i) die Infrastruktur Terminal Werndorf;
j) Klagenfurt–Raum Villach (Verlängerung der Koralmbahn).“
4. Im § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“
durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
5. Im § 3 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“
durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
6. § 4 lit. c lautet
„c) im Streckenabschnitt St. Pölten–Attnang/Puchheim
– die Linienverbesserung Kottingburgstall
sowie im Streckenabschnitt Graz–Koralmtunnel–Klagenfurt (Koralmbahn)
– der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam-Werndorf (Graz–Werndorf,
1. Stufe),
– der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Althofen–Klagenfurt (1. Stufe) und
– die Infrastruktur Terminal Werndorf;
der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab
Baugenehmigung und der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte
Graz Puntigam-Werndorf (Graz–Werndorf, 1. Stufe) und Althofen–Klagenfurt
(1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung
festgelegt;“
6. Nach § 4 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„i) Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung
festgelegt.“
7. Im § 4 letzter Satz wird die Wortfolge „lit. d, e, g und h“ durch die Wortfolge „lit. c, d, e, g, h und i“
ersetzt.