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338_1995 AT

338. Verordnung: Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Verordnung: Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung), BGBl. Nr. 1102/1994, wird wie folgt geändert

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„Prämienauszahlung

§ 3a. Die Auszahlung der Prämien nach § 1 erfolgt durch Überweisung auf das vom Antragsteller anzugebende Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland."

2. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt

„Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge

§ 7a. (1) Als Erklärung, aus der herausgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, heranzuziehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr 1995 Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung — ausgenommen jedoch eine teilweise Übertragung der Referenzmenge gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung —, die mit Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1995/96 wirksam werden und bis 31. Mai 1995 angezeigt wurden, zu berücksichtigen.

Vorlage des anerkannten Dokumentes über die Milchleistung

§ 7b. (1) In Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse und Teilabschlüsse, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen, zu berücksichtigen. Diese Dokumente haben jedenfalls die Daten der Milchleistung, Name und Anschrift des Erzeugers, sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von den durch Landesgesetz mit der Durch-

führung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtungen oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen.

(2) Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.

(3) Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu übermitteln.

(4) Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der" AMA, wenn mehrere Dokumente gemäß Abs. 1 vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen."

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