338. Verordnung: Wassergüte-Erhebungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 a des Hydrographiegesetzes,
BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der WRG-Novelle
1990, BGBl. Nr. 252, wird verordnet
I. ABSCHNITT
Erhebung der Grundwassergüte
Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Abschnittes
§ 1. (1) Grundwasser ist unterirdisches Wasser,
das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend
ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck
steht, als er in der Atmosphäre herrscht, und dessen
Bewegung durch die Schwerkraft und Reibungskräfte
bestimmt wird. Es umfaßt Poren-, Karst- und
Kluftgrundwasser.
(2) Ein Grundwassergebiet ist ein hydrogeologisch
oder geographisch abgrenzbares Gebiet mit
einem Grundwasservorkommen.
(3) Die Grundwassergüte ist der unter Zuhilfenahme
von physikalischen und chemischen Parametern
bewertete qualitative Zustand des Grundwassers.
(4) Die Erhebung der Grundwassergüte umfaßt
1. die Errichtung von Grundwassergütemeßstellennetzen
und
2. die Durchführung von Beobachtungen.
(5) Eine Grundwassergütemeßstelle ist eine
örtlich festgelegte Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde)
oder eng begrenzte Austrittsstelle des
Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich
wirksame Gewässerverunreinigungen erfaßt
und für die Entnahme repräsentativer Proben für
physikalische und chemische Untersuchungen geeignet
ist.
(6) Ein Grundwassergütemeßstellennetz ist eine
gewässerkundliche Einrichtung und umfaßt die
Gesamtheit der ein Grundwassergebiet flächenhaft
repräsentativ beschreibenden und regelmäßig zur
Datenerhebung beobachteten Grundwassergütemeßstellen
einschließlich der Voraussetzungen zur
Datenerfassung und -übertragung.
(7) Das Errichten von Grundwassergütemeßstellennetzen
umfaßt
1. die Erhebung potentiell hiefür geeigneter
Grundwasseraufschlüsse,
2. die Auswahl und Festlegung der für eine
flächenhafte Erfassung der Grundwasserqualität
repräsentativen Meßstellen einschließlich
der Erhebung und Dokumentation der erforderlichen
allgemeinen, hydrologischen und
hydrogeologischen Grunddaten (Stammdaten),
3. die Abteufung und den Ausbau entsprechender
Grundwassersonden für den im einzelnen
zu begründenden Fall, daß kein geeigneter
Grundwasseraufschluß vorhanden ist,
4. die Schaffung der Voraussetzungen zur
Messung der Quellschüttung bei der Probenentnahme
bei Quellen für den im einzelnen zu
begründenden Fall,
5. die Schaffung der technischen Voraussetzungen
für die Probenentnahme an der Meßstelle,
jedoch ohne maschinelle Ausstattung, und
6. die Anschaffung der erforderlichen elektronischen
Datenerfassungs- und -bertragungsgeräte.
(8) Die Beobachtung einer Grundwassergütemeßstelle
erfolgt als Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung
oder Sonderbeobachtung und
umfaßt
1. die Feststellung von Änderungen gegenüber
dem in den Stammdaten dokumentierten
Zustand (Ortsbefund),
2. die Messungen vor Ort,
3. die Probenentnahme samt Wegzeiten,
4. die Probenkonservierung,
5. den Probentransport und die Probenlagerung,
6. die Probenvorbereitung,
7. die Messung, Analyse und Protokollierung,
8. die Auswertung und Dokumentation der
Ergebnisse und
9. die zur Kontrolle der Analysengenauigkeit
erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.
(9) Der Beobachtungszyklus dauert sechs Jahre
und umfaßt ein Jahr Erst- und fünf Jahre
Wiederholungsbeobachtungen.
(10) Die Erstbeobachtung ist jenes umfassende
Untersuchungsprogramm, das zu Beginn eines
jeden Beobachtungszyklus zur Charakterisierung
der Grundwassergüte an jeder Meßstelle durchgeführt
wird und das unter Bedachtnahme auf die
jeweiligen regionalen Einflußfaktoren zusammenzustellen
ist.
(11) Die Wiederholungsbeobachtung ist ein nach
Abschluß der Erstbeobachtungen zu wiederholendes
Untersuchungsprogramm. Sie wird auf Grund
der im Rahmen der Erstbeobachtungen erkannten
Grundwassergüte und unter Bedachtnahme auf die
jeweils aktuellen Einflußfaktoren erstellt.
(12) Die Sonderbeobachtung ist ein zeitlich
begrenztes Untersuchungsvorhaben, das der österreichweiten
oder regionalen Klärung spezieller
Fragestellungen dient. In im einzelnen zu begründenden
Fällen können hiefür die Intervalle zwischen
den Beobachtungen verkürzt werden oder die zur
Klärung allfälliger Schichtungen im Grundwasser
erforderliche Zahl von Proben aus verschiedenen
Entnahmetiefen entnommen und der weiteren
Behandlung zugeführt werden.
(13) Die Interpretation umfaßt das Inbeziehungsetzen
von Meßwerten zu natürlichen Gegebenheiten
und zu Einflüssen von Emittenten.
Umfang der Beobachtungen
§ 2. (1) Die Beobachtung der Grundwassergüte
hat die in Anlage A.1 festgelegten Parameter zu
umfassen, die gegliedert sind in
1. Parameterblock 1 (bei Erst- und Wiederholungsbeobachtungen
verpflichtend, bei Sonderbeobachtungen
fakultativ zu untersuchende
Parameter),
2. Parameterblock 2 (bei Erstbeobachtungen
verpflichtend, bei Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen
fakultativ zu untersuchende
Parameter) und
3. Parameterblock 3 (bei Erst-, Wiederholungs- und
Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende
Parameter),
wobei die in Anlage B.2 genannten Untersuchungsmethoden
anzuwenden sind.
(2) Die Erstbeobachtung hat jedenfalls die
Parameterblöcke 1 und 2 sowie eine auf Grund der
jeweiligen regionalen Einflußfaktoren getroffene
Auswahl aus Parameterblock 3 zu beinhalten.
(3) Die Wiederholungsbeobachtung hat jedenfalls
den Parameterblock 1 und jene Parameter der
Parameterblöcke 2 und 3 zu enthalten, bei denen
Abweichungen vom Gebietshintergrund oder sonstige
Auffälligkeiten festgestellt worden sind sowie
Parameter, deren Überwachung auf Grund der
aktuellen Einflußfaktoren im Einzugsbereich der
Gütemeßstellen erforderlich erscheint.
(4) Die Sonderbeobachtung enthält die für die
Klärung der jeweiligen Fragestellung erforderliche
Auswahl an Parametern.
(5) Festlegungen betreffend Parameterumfang
der Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen
erfolgen durch den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des
Landeshauptmannes einholen.
Häufigkeit der Beobachtungen
§ 3. (1) Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen
hat viermal jährlich in Abständen von
etwa drei Monaten zu erfolgen.
(2) Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen
bei Quellen hat viermal jährlich angepaßt an
den Jahresgang der Quellschüttung und an die
regionalen Einflußfaktoren zu erfolgen.
(3) Die Erstbeobachtung hat viermal aufeinanderfolgend
zu erfolgen. Danach sind Wiederholungsbeobachtungen
vorzunehmen. Die Häufigkeit
der Wiederholungsbeobachtungen kann verringert
werden, wenn hiedurch die Aussagekraft der
Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird. Die
Wiederholungsbeobachtungen haben fünf Jahre
hindurch zu erfolgen.
(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus
ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus
zu beginnen.
(5) Die Festlegung der Häufigkeit von Sonderbeobachtungen
sowie Änderungen in der Häufigkeit
der Wiederholungsbeobachtungen erfolgen durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes
einholen.
Grundwassergütemeßstellen
§ 4. (1) Die Grundwassergütemeßstellen der
Ausbaustufe I sind mit 1. Juli 1991 zu beobachten.
Ihre Zahl ist jährlich grundwassergebietsweise so
weit zu erhöhen, daß die Grundwassergütemeßstellen
der Ausbaustufe II mit 1. Juli 1996 beobachtet
werden können.
(2) Repräsentativität, Eignung und Aussagekraft
jedes Grundwassergütemeßstellennetzes sind vor
Beginn der Beobachtungstätigkeit in hydrologischer
(Grundwasserstockwerke, Zuströmverhältnisse,
Einfluß von Oberflächengewässern), grundwassergütemäßiger
(Grundwasserverunreinigungen, Ge-
bietshintergrund, Einfluß von vermuteten Emittenten)
Hinsicht sowie im Hinblick auf den Zustand
der Meßstelle und im Hinblick auf die Flächendeckung
zu prüfen.
(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der
Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufen I
und II ergeben sich aus Anlage C.1.
(4) Die genaue örtliche Situierung der Grundwassergütemeßstellen
sowie allfällige spätere Netzanpassungen
erfolgen durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge
des Landeshauptmannes einholen.
Datenübermittlung und Datenverarbeitung
§ 5. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten
Erhebungen der Grundwassergüte sind unter
Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes,
BGBl Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden
Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.
(2) Das Beobachtungsjahr umfaßt die zweite
Hälfte des laufenden und die erste Hälfte des
folgenden Jahres. Die Daten jedes Halbjahres sind
innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach
seinen Vorgaben standardisiert mit automationsunterstützt
erstellten Datenträgern zu übermitteln.
(3) Die Daten der Erhebung der Grundwassergüte
sind im Wasserwirtschaftskataster automationsunterstützt
zu verarbeiten und mit Interpretation
versehen zusammenfassend zu veröffentlichen.
Den übermittelten Daten beigeschlossene Interpretationen
können dabei berücksichtigt werden.
II. ABSCHNITT
Erhebung der Wassergüte in
Fließgewässern
Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Abschnittes
§ 6. (1) Ein Fließgewässer ist natürlich vorkommendes,
in natürlich entstandenen oder künstlich
hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig
mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche
fließendes Wasser einschließlich des Gewässerbettes
(Sohle, Ufer usw.) und der pflanzlichen und
tierischen Lebensgemeinschaften.
(2) Der höchste Jahresmitteldurchfluß (HJMQ)
ist das höchste Jahresmittel des Durchflusses eines
anzugebenden Zeitabschnittes.
(3) Die Wassergüte ist der unter Zuhilfenahme
von physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen
und ökotoxikologischen Parametern
bewertete qualitative Zustand von Wasser in
Fließgewässern und umfaßt auch die biologische
Gewässergüte.
(4) Die Erhebung der Wassergüte der Fließgewässer
umfaßt
1. die Errichtung von Gütemeßstellen sowie von
Gütemeßstellenketten und
2. die Durchführung von Beobachtungen.
(5) Eine Gütemeßstelle an einem Fließgewässer
ist eine örtlich festgelegte Stelle, die insbesondere
überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen
erfaßt und für die repräsentative Beobachtung der
Wassergüte geeignet ist.
(6) Eine Gütemeßstellenkette ist eine gewässerkundliche
Einrichtung und umfaßt die Gesamtheit
der regelmäßig zur Datenerhebung beobachteten
Meßstellen an einem Fließgewässer.
(7) Das Errichten von Gütemeßstellen oder
Gütemeßstellenketten an Fließgewässern umfaßt
1. die Auswahl und Festlegung der Meßstellen,
2. die Erhebung und Dokumentation der erforderlichen
allgemeinen, hydrologischen und
gewässermorphologischen Grunddaten
(Stammdaten) und
3. in im einzelnen zu begründenden Fällen die
Aufstellung eines Lattenpegels an der Meßstelle.
(8) Die Beobachtung einer Gütemeßstelle erfolgt
als Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung
oder Sonderbeobachtung und umfaßt
1. die Feststellung von Änderungen gegenüber
dem dokumentierten Zustand (Ortsbefund),
2. die Messungen und Untersuchungen vor Ort,
3. die Probenentnahme samt Wegzeiten,
4. die Probenkonservierung,
5. den Probentransport und die Probenlagerung,
6. die Probenvorbereitung,
7. die Messung, Analyse und Protokollierung,
8. die Auswertung und Dokumentation der
Ergebnisse und
9. die zur Kontrolle der Analysengenauigkeit
erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.
(9) Der Beobachtungszyklus dauert sechs Jahre
und umfaßt zwei Jahre Erst- und vier Jahre
Wiederholungsbeobachtungen.
(10) Die Erstbeobachtung ist jenes umfassende
Untersuchungsprogramm, das zu Beginn eines
jeden Beobachtungszyklus zur Charakterisierung
der Wassergüte an jeder Meßstelle durchgeführt
wird und das unter Bedachtnahme auf die jeweiligen
regionalen Einflußfaktoren zusammenzustellen ist.
(11) Die Wiederholungsbeobachtung ist ein nach
Abschluß der Erstbeobachtung zu wiederholendes
Untersuchungsprogramm. Sie wird auf Grund der
im Rahmen der Erstbeobachtung erkannten Gewässergüte
und unter Bedachtnahme auf die jeweils
aktuellen Einflußfaktoren erstellt.
(12) Die Sonderbeobachtung ist ein zeitlich
begrenztes Untersuchungsvorhaben, das der öster-
reichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen
Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls
unter Verkürzung der Intervalle zwischen den
Beobachtungen, dient.
(13) Die Interpretation umfaßt das Inbeziehungsetzen
von Meßwerten zu natürlichen Gegebenheiten
und zu Einflüssen von Emittenten.
Umfang der Beobachtungen
§ 7. (1) Die Beobachtung der Wassergüte in
Fließgewässern hat die in Anlage A.2 festgelegten
physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen
und ökotoxikologischen Parameter zu
umfassen, die gegliedert sind in
1. Parameterblock 1 (bei Erst- und 'Wiederholungsbeobachtungen
verpflichtend, bei Sonderbeobachtungen
fakultativ zu untersuchende
Parameter),
2. Parameterblock 2 (bei Erstbeobachtungen
verpflichtend, bei Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen
fakultativ zu untersuchende
Parameter) und
3. Parameterblock 3 (bei Erst-, Wiederholungs- und
Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende
Parameter),
wobei die in Anlage B.3 genannten Untersuchungsmethoden
anzuwenden sind.
(2) Die Erstbeobachtung hat jedenfalls die
Parameterblöcke 1 und 2 sowie eine auf Grund der
jeweiligen regionalen Einflußfaktoren getroffene
Auswahl aus Parameterblock 3 zu beinhalten.
(3) Bei Wiederholungsbeobachtungen kann der
Parameterumfang der Parameterblöcke 2 und 3
eingeschränkt werden, wenn auf Grund der
Ergebnisse bisheriger Untersuchungen sowie auf
Grund der Kenntnis der Einflußfaktoren auf die
Wassergüte im Einzugsgebiet keine Minderung der
Aussagekraft der Wassergütedaten zu erwarten ist.
Bei auffällig erhöhten Werten in den Sedimenten
sind Untersuchungen der fließenden Welle durchzuführen.
(4) Die Sonderbeobachtung enthält die für die
Klärung der jeweiligen Fragestellung erforderliche
Auswahl an Parametern.
(5) Festlegungen betreffend Parameterumfang
der Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen
erfolgen durch den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des
Landeshauptmannes einholen.
Häufigkeit der Beobachtungen
§ 8. (1) Die Beobachtung der Wassergüte in
Fließgewässern hat
1. an der fließenden Welle in physikalischer,
chemischer und bakteriologischer Hinsicht in
etwa zweimonatlichen Intervallen,
2. am Sediment in chemischer Hinsicht einmal
jährlich,
3. in biologischer Hinsicht einmal jährlich und
4. bei begründetem Verdacht oder konkretem
Hinweis auf toxische Einflüsse von Schadstoffeinträgen
auf die aquatischen Lebewesen
oder Lebensgemeinschaften des Fließgewässers
fallweise in ökotoxikologischer Hinsicht
zu erfolgen.
(2) Die Erstbeobachtung hat während des
zweijährigen Beobachtungszeitraumes mit der in
Abs. 1 genannten Häufigkeit zu erfolgen. Danach
sind Wiederholungsbeobachtungen vorzunehmen.
Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen
kann verringert werden, wenn hiedurch die
Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt
wird. Die Wiederholungsbeobachtungen haben
vier Jahre hindurch zu erfolgen.
(3) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus
ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus
zu beginnen.
(4) Beobachtungen in physikalischer, chemischer,
bakteriologischer und ökotoxikologischer Hinsicht
haben bei Durchflüssen, die kleiner oder gleich dem
für die Gütemeßstelle ermittelten höchsten Jahresmitteldurchfluß
(HJMQ) sind, zu erfolgen. Liegen
die Durchflüsse zum vorgesehenen Beobachtungstermin
darüber, hat eine Beobachtung nur dann
stattzufinden, wenn dieser Abfluß bereits über einen
längeren Zeitraum, das sind mehr als zehn Tage,
andauert.
(5) Die biologischen Beobachtungen sind in der
herbstlichen oder spätwinterlichen Niederwasserperiode
durchzuführen.
(6) Die Festlegung der Häufigkeit von Sonderbeobachtungen
sowie Änderungen in der Häufigkeit
der Wiederholungsbeobachtungen erfolgen durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes
einholen.
Gütemeßstellen an Fließgewässern
§ 9. (1) Die Gütemeßstellen an den Flüssen
Donau, Rhein, Inn, Salzach, Traun, Enns, Ybbs,
Leitha, March, Mur und Drau sind mit 1. Juli 1991
zu beobachten. Die Meßstellen an den weiteren in
Anlage C.2 angeführten Gewässern sind spätestens
mit 1. Juli 1993 zu beobachten.
(2) Eignung und Aussagekraft jeder Gütemeßstelle
in hydrologischer, hydraulischer und gütemäßiger
Hinsicht sind vor Beginn der Beobachtungstätigkeit
zu prüfen. Auf eine für die Erfassung
insbesondere der überörtlich wirksamen Gewässerverunreinigungen
repräsentative Verteilung der
Gütemeßstellen in der Meßstellenkette am jeweils
beobachteten Gewässerlauf ist zu achten.
(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der
Gütemeßstellen ergeben sich aus Anlage C.2.
(4) Die genaue örtliche Situierung der Gütemeßstellen
innerhalb der in Anlage C.2 angegebenen
Bereiche sowie allfällige spätere Anpassungen der
Gütemeßstellenketten sind durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft festzulegen. Er
kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes
einholen.
Datenübermittlung und Datenverarbeitung
§ 10. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten
Erhebungen sind unter Beachtung der Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,
in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt
zu dokumentieren.
(2) Das Beobachtungsjahr umfaßt die zweite
Hälfte des laufenden und die erste Hälfte des
folgenden Jahres. Die Daten jedes Halbjahres sind
innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach
seinen Vorgaben standardisiert mit automationsunterstützt
erstellten Datenträgern zu übermitteln.
(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte in
Fließgewässern sind im Wasserwirtschaftskataster
automationsunterstützt zu verarbeiten und mit
Interpretation versehen zusammenfassend zu veröffentlichen.
Den übermittelten Daten beigeschlossene
Interpretationen können dabei berücksichtigt
werden.
III. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in
Kraft.