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338. Verordnung: Wassergüte-Erhebungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Verordnung: Wassergüte-Erhebungsverordnung — WGEV

Auf Grund des § 3 a des Hydrographiegesetzes,

BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der WRG-Novelle

1990, BGBl. Nr. 252, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Erhebung der Grundwassergüte

Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Abschnittes

§ 1. (1) Grundwasser ist unterirdisches Wasser,

das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend

ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck

steht, als er in der Atmosphäre herrscht, und dessen

Bewegung durch die Schwerkraft und Reibungskräfte

bestimmt wird. Es umfaßt Poren-, Karst- und

Kluftgrundwasser.

(2) Ein Grundwassergebiet ist ein hydrogeologisch

oder geographisch abgrenzbares Gebiet mit

einem Grundwasservorkommen.

(3) Die Grundwassergüte ist der unter Zuhilfenahme

von physikalischen und chemischen Parametern

bewertete qualitative Zustand des Grundwassers.

(4) Die Erhebung der Grundwassergüte umfaßt

1. die Errichtung von Grundwassergütemeßstellennetzen

und

2. die Durchführung von Beobachtungen.

(5) Eine Grundwassergütemeßstelle ist eine

örtlich festgelegte Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde)

oder eng begrenzte Austrittsstelle des

Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich

wirksame Gewässerverunreinigungen erfaßt

und für die Entnahme repräsentativer Proben für

physikalische und chemische Untersuchungen geeignet

ist.

(6) Ein Grundwassergütemeßstellennetz ist eine

gewässerkundliche Einrichtung und umfaßt die

Gesamtheit der ein Grundwassergebiet flächenhaft

repräsentativ beschreibenden und regelmäßig zur

Datenerhebung beobachteten Grundwassergütemeßstellen

einschließlich der Voraussetzungen zur

Datenerfassung und -übertragung.

(7) Das Errichten von Grundwassergütemeßstellennetzen

umfaßt

1. die Erhebung potentiell hiefür geeigneter

Grundwasseraufschlüsse,

2. die Auswahl und Festlegung der für eine

flächenhafte Erfassung der Grundwasserqualität

repräsentativen Meßstellen einschließlich

der Erhebung und Dokumentation der erforderlichen

allgemeinen, hydrologischen und

hydrogeologischen Grunddaten (Stammdaten),

3. die Abteufung und den Ausbau entsprechender

Grundwassersonden für den im einzelnen

zu begründenden Fall, daß kein geeigneter

Grundwasseraufschluß vorhanden ist,

4. die Schaffung der Voraussetzungen zur

Messung der Quellschüttung bei der Probenentnahme

bei Quellen für den im einzelnen zu

begründenden Fall,

5. die Schaffung der technischen Voraussetzungen

für die Probenentnahme an der Meßstelle,

jedoch ohne maschinelle Ausstattung, und

6. die Anschaffung der erforderlichen elektronischen

Datenerfassungs- und -bertragungsgeräte.

(8) Die Beobachtung einer Grundwassergütemeßstelle

erfolgt als Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung

oder Sonderbeobachtung und

umfaßt

1. die Feststellung von Änderungen gegenüber

dem in den Stammdaten dokumentierten

Zustand (Ortsbefund),

2. die Messungen vor Ort,

3. die Probenentnahme samt Wegzeiten,

4. die Probenkonservierung,

5. den Probentransport und die Probenlagerung,

6. die Probenvorbereitung,

7. die Messung, Analyse und Protokollierung,

8. die Auswertung und Dokumentation der

Ergebnisse und

9. die zur Kontrolle der Analysengenauigkeit

erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.

(9) Der Beobachtungszyklus dauert sechs Jahre

und umfaßt ein Jahr Erst- und fünf Jahre

Wiederholungsbeobachtungen.

(10) Die Erstbeobachtung ist jenes umfassende

Untersuchungsprogramm, das zu Beginn eines

jeden Beobachtungszyklus zur Charakterisierung

der Grundwassergüte an jeder Meßstelle durchgeführt

wird und das unter Bedachtnahme auf die

jeweiligen regionalen Einflußfaktoren zusammenzustellen

ist.

(11) Die Wiederholungsbeobachtung ist ein nach

Abschluß der Erstbeobachtungen zu wiederholendes

Untersuchungsprogramm. Sie wird auf Grund

der im Rahmen der Erstbeobachtungen erkannten

Grundwassergüte und unter Bedachtnahme auf die

jeweils aktuellen Einflußfaktoren erstellt.

(12) Die Sonderbeobachtung ist ein zeitlich

begrenztes Untersuchungsvorhaben, das der österreichweiten

oder regionalen Klärung spezieller

Fragestellungen dient. In im einzelnen zu begründenden

Fällen können hiefür die Intervalle zwischen

den Beobachtungen verkürzt werden oder die zur

Klärung allfälliger Schichtungen im Grundwasser

erforderliche Zahl von Proben aus verschiedenen

Entnahmetiefen entnommen und der weiteren

Behandlung zugeführt werden.

(13) Die Interpretation umfaßt das Inbeziehungsetzen

von Meßwerten zu natürlichen Gegebenheiten

und zu Einflüssen von Emittenten.

Umfang der Beobachtungen

§ 2. (1) Die Beobachtung der Grundwassergüte

hat die in Anlage A.1 festgelegten Parameter zu

umfassen, die gegliedert sind in

1. Parameterblock 1 (bei Erst- und Wiederholungsbeobachtungen

verpflichtend, bei Sonderbeobachtungen

fakultativ zu untersuchende

Parameter),

2. Parameterblock 2 (bei Erstbeobachtungen

verpflichtend, bei Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen

fakultativ zu untersuchende

Parameter) und

3. Parameterblock 3 (bei Erst-, Wiederholungs- und

Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende

Parameter),

wobei die in Anlage B.2 genannten Untersuchungsmethoden

anzuwenden sind.

(2) Die Erstbeobachtung hat jedenfalls die

Parameterblöcke 1 und 2 sowie eine auf Grund der

jeweiligen regionalen Einflußfaktoren getroffene

Auswahl aus Parameterblock 3 zu beinhalten.

(3) Die Wiederholungsbeobachtung hat jedenfalls

den Parameterblock 1 und jene Parameter der

Parameterblöcke 2 und 3 zu enthalten, bei denen

Abweichungen vom Gebietshintergrund oder sonstige

Auffälligkeiten festgestellt worden sind sowie

Parameter, deren Überwachung auf Grund der

aktuellen Einflußfaktoren im Einzugsbereich der

Gütemeßstellen erforderlich erscheint.

(4) Die Sonderbeobachtung enthält die für die

Klärung der jeweiligen Fragestellung erforderliche

Auswahl an Parametern.

(5) Festlegungen betreffend Parameterumfang

der Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen

erfolgen durch den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des

Landeshauptmannes einholen.

Häufigkeit der Beobachtungen

§ 3. (1) Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen

hat viermal jährlich in Abständen von

etwa drei Monaten zu erfolgen.

(2) Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen

bei Quellen hat viermal jährlich angepaßt an

den Jahresgang der Quellschüttung und an die

regionalen Einflußfaktoren zu erfolgen.

(3) Die Erstbeobachtung hat viermal aufeinanderfolgend

zu erfolgen. Danach sind Wiederholungsbeobachtungen

vorzunehmen. Die Häufigkeit

der Wiederholungsbeobachtungen kann verringert

werden, wenn hiedurch die Aussagekraft der

Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird. Die

Wiederholungsbeobachtungen haben fünf Jahre

hindurch zu erfolgen.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus

ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus

zu beginnen.

(5) Die Festlegung der Häufigkeit von Sonderbeobachtungen

sowie Änderungen in der Häufigkeit

der Wiederholungsbeobachtungen erfolgen durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes

einholen.

Grundwassergütemeßstellen

§ 4. (1) Die Grundwassergütemeßstellen der

Ausbaustufe I sind mit 1. Juli 1991 zu beobachten.

Ihre Zahl ist jährlich grundwassergebietsweise so

weit zu erhöhen, daß die Grundwassergütemeßstellen

der Ausbaustufe II mit 1. Juli 1996 beobachtet

werden können.

(2) Repräsentativität, Eignung und Aussagekraft

jedes Grundwassergütemeßstellennetzes sind vor

Beginn der Beobachtungstätigkeit in hydrologischer

(Grundwasserstockwerke, Zuströmverhältnisse,

Einfluß von Oberflächengewässern), grundwassergütemäßiger

(Grundwasserverunreinigungen, Ge-

bietshintergrund, Einfluß von vermuteten Emittenten)

Hinsicht sowie im Hinblick auf den Zustand

der Meßstelle und im Hinblick auf die Flächendeckung

zu prüfen.

(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der

Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufen I

und II ergeben sich aus Anlage C.1.

(4) Die genaue örtliche Situierung der Grundwassergütemeßstellen

sowie allfällige spätere Netzanpassungen

erfolgen durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge

des Landeshauptmannes einholen.

Datenübermittlung und Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten

Erhebungen der Grundwassergüte sind unter

Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes,

BGBl Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden

Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.

(2) Das Beobachtungsjahr umfaßt die zweite

Hälfte des laufenden und die erste Hälfte des

folgenden Jahres. Die Daten jedes Halbjahres sind

innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach

seinen Vorgaben standardisiert mit automationsunterstützt

erstellten Datenträgern zu übermitteln.

(3) Die Daten der Erhebung der Grundwassergüte

sind im Wasserwirtschaftskataster automationsunterstützt

zu verarbeiten und mit Interpretation

versehen zusammenfassend zu veröffentlichen.

Den übermittelten Daten beigeschlossene Interpretationen

können dabei berücksichtigt werden.

II. ABSCHNITT

Erhebung der Wassergüte in

Fließgewässern

Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Abschnittes

§ 6. (1) Ein Fließgewässer ist natürlich vorkommendes,

in natürlich entstandenen oder künstlich

hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig

mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche

fließendes Wasser einschließlich des Gewässerbettes

(Sohle, Ufer usw.) und der pflanzlichen und

tierischen Lebensgemeinschaften.

(2) Der höchste Jahresmitteldurchfluß (HJMQ)

ist das höchste Jahresmittel des Durchflusses eines

anzugebenden Zeitabschnittes.

(3) Die Wassergüte ist der unter Zuhilfenahme

von physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen

und ökotoxikologischen Parametern

bewertete qualitative Zustand von Wasser in

Fließgewässern und umfaßt auch die biologische

Gewässergüte.

(4) Die Erhebung der Wassergüte der Fließgewässer

umfaßt

1. die Errichtung von Gütemeßstellen sowie von

Gütemeßstellenketten und

2. die Durchführung von Beobachtungen.

(5) Eine Gütemeßstelle an einem Fließgewässer

ist eine örtlich festgelegte Stelle, die insbesondere

überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen

erfaßt und für die repräsentative Beobachtung der

Wassergüte geeignet ist.

(6) Eine Gütemeßstellenkette ist eine gewässerkundliche

Einrichtung und umfaßt die Gesamtheit

der regelmäßig zur Datenerhebung beobachteten

Meßstellen an einem Fließgewässer.

(7) Das Errichten von Gütemeßstellen oder

Gütemeßstellenketten an Fließgewässern umfaßt

1. die Auswahl und Festlegung der Meßstellen,

2. die Erhebung und Dokumentation der erforderlichen

allgemeinen, hydrologischen und

gewässermorphologischen Grunddaten

(Stammdaten) und

3. in im einzelnen zu begründenden Fällen die

Aufstellung eines Lattenpegels an der Meßstelle.

(8) Die Beobachtung einer Gütemeßstelle erfolgt

als Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung

oder Sonderbeobachtung und umfaßt

1. die Feststellung von Änderungen gegenüber

dem dokumentierten Zustand (Ortsbefund),

2. die Messungen und Untersuchungen vor Ort,

3. die Probenentnahme samt Wegzeiten,

4. die Probenkonservierung,

5. den Probentransport und die Probenlagerung,

6. die Probenvorbereitung,

7. die Messung, Analyse und Protokollierung,

8. die Auswertung und Dokumentation der

Ergebnisse und

9. die zur Kontrolle der Analysengenauigkeit

erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.

(9) Der Beobachtungszyklus dauert sechs Jahre

und umfaßt zwei Jahre Erst- und vier Jahre

Wiederholungsbeobachtungen.

(10) Die Erstbeobachtung ist jenes umfassende

Untersuchungsprogramm, das zu Beginn eines

jeden Beobachtungszyklus zur Charakterisierung

der Wassergüte an jeder Meßstelle durchgeführt

wird und das unter Bedachtnahme auf die jeweiligen

regionalen Einflußfaktoren zusammenzustellen ist.

(11) Die Wiederholungsbeobachtung ist ein nach

Abschluß der Erstbeobachtung zu wiederholendes

Untersuchungsprogramm. Sie wird auf Grund der

im Rahmen der Erstbeobachtung erkannten Gewässergüte

und unter Bedachtnahme auf die jeweils

aktuellen Einflußfaktoren erstellt.

(12) Die Sonderbeobachtung ist ein zeitlich

begrenztes Untersuchungsvorhaben, das der öster-

reichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen

Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls

unter Verkürzung der Intervalle zwischen den

Beobachtungen, dient.

(13) Die Interpretation umfaßt das Inbeziehungsetzen

von Meßwerten zu natürlichen Gegebenheiten

und zu Einflüssen von Emittenten.

Umfang der Beobachtungen

§ 7. (1) Die Beobachtung der Wassergüte in

Fließgewässern hat die in Anlage A.2 festgelegten

physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen

und ökotoxikologischen Parameter zu

umfassen, die gegliedert sind in

1. Parameterblock 1 (bei Erst- und 'Wiederholungsbeobachtungen

verpflichtend, bei Sonderbeobachtungen

fakultativ zu untersuchende

Parameter),

2. Parameterblock 2 (bei Erstbeobachtungen

verpflichtend, bei Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen

fakultativ zu untersuchende

Parameter) und

3. Parameterblock 3 (bei Erst-, Wiederholungs- und

Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende

Parameter),

wobei die in Anlage B.3 genannten Untersuchungsmethoden

anzuwenden sind.

(2) Die Erstbeobachtung hat jedenfalls die

Parameterblöcke 1 und 2 sowie eine auf Grund der

jeweiligen regionalen Einflußfaktoren getroffene

Auswahl aus Parameterblock 3 zu beinhalten.

(3) Bei Wiederholungsbeobachtungen kann der

Parameterumfang der Parameterblöcke 2 und 3

eingeschränkt werden, wenn auf Grund der

Ergebnisse bisheriger Untersuchungen sowie auf

Grund der Kenntnis der Einflußfaktoren auf die

Wassergüte im Einzugsgebiet keine Minderung der

Aussagekraft der Wassergütedaten zu erwarten ist.

Bei auffällig erhöhten Werten in den Sedimenten

sind Untersuchungen der fließenden Welle durchzuführen.

(4) Die Sonderbeobachtung enthält die für die

Klärung der jeweiligen Fragestellung erforderliche

Auswahl an Parametern.

(5) Festlegungen betreffend Parameterumfang

der Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen

erfolgen durch den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des

Landeshauptmannes einholen.

Häufigkeit der Beobachtungen

§ 8. (1) Die Beobachtung der Wassergüte in

Fließgewässern hat

1. an der fließenden Welle in physikalischer,

chemischer und bakteriologischer Hinsicht in

etwa zweimonatlichen Intervallen,

2. am Sediment in chemischer Hinsicht einmal

jährlich,

3. in biologischer Hinsicht einmal jährlich und

4. bei begründetem Verdacht oder konkretem

Hinweis auf toxische Einflüsse von Schadstoffeinträgen

auf die aquatischen Lebewesen

oder Lebensgemeinschaften des Fließgewässers

fallweise in ökotoxikologischer Hinsicht

zu erfolgen.

(2) Die Erstbeobachtung hat während des

zweijährigen Beobachtungszeitraumes mit der in

Abs. 1 genannten Häufigkeit zu erfolgen. Danach

sind Wiederholungsbeobachtungen vorzunehmen.

Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen

kann verringert werden, wenn hiedurch die

Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt

wird. Die Wiederholungsbeobachtungen haben

vier Jahre hindurch zu erfolgen.

(3) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus

ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus

zu beginnen.

(4) Beobachtungen in physikalischer, chemischer,

bakteriologischer und ökotoxikologischer Hinsicht

haben bei Durchflüssen, die kleiner oder gleich dem

für die Gütemeßstelle ermittelten höchsten Jahresmitteldurchfluß

(HJMQ) sind, zu erfolgen. Liegen

die Durchflüsse zum vorgesehenen Beobachtungstermin

darüber, hat eine Beobachtung nur dann

stattzufinden, wenn dieser Abfluß bereits über einen

längeren Zeitraum, das sind mehr als zehn Tage,

andauert.

(5) Die biologischen Beobachtungen sind in der

herbstlichen oder spätwinterlichen Niederwasserperiode

durchzuführen.

(6) Die Festlegung der Häufigkeit von Sonderbeobachtungen

sowie Änderungen in der Häufigkeit

der Wiederholungsbeobachtungen erfolgen durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes

einholen.

Gütemeßstellen an Fließgewässern

§ 9. (1) Die Gütemeßstellen an den Flüssen

Donau, Rhein, Inn, Salzach, Traun, Enns, Ybbs,

Leitha, March, Mur und Drau sind mit 1. Juli 1991

zu beobachten. Die Meßstellen an den weiteren in

Anlage C.2 angeführten Gewässern sind spätestens

mit 1. Juli 1993 zu beobachten.

(2) Eignung und Aussagekraft jeder Gütemeßstelle

in hydrologischer, hydraulischer und gütemäßiger

Hinsicht sind vor Beginn der Beobachtungstätigkeit

zu prüfen. Auf eine für die Erfassung

insbesondere der überörtlich wirksamen Gewässerverunreinigungen

repräsentative Verteilung der

Gütemeßstellen in der Meßstellenkette am jeweils

beobachteten Gewässerlauf ist zu achten.

(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der

Gütemeßstellen ergeben sich aus Anlage C.2.

(4) Die genaue örtliche Situierung der Gütemeßstellen

innerhalb der in Anlage C.2 angegebenen

Bereiche sowie allfällige spätere Anpassungen der

Gütemeßstellenketten sind durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft festzulegen. Er

kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes

einholen.

Datenübermittlung und Datenverarbeitung

§ 10. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten

Erhebungen sind unter Beachtung der Bestimmungen

des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,

in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt

zu dokumentieren.

(2) Das Beobachtungsjahr umfaßt die zweite

Hälfte des laufenden und die erste Hälfte des

folgenden Jahres. Die Daten jedes Halbjahres sind

innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach

seinen Vorgaben standardisiert mit automationsunterstützt

erstellten Datenträgern zu übermitteln.

(3) Die Daten der Erhebung der Wassergüte in

Fließgewässern sind im Wasserwirtschaftskataster

automationsunterstützt zu verarbeiten und mit

Interpretation versehen zusammenfassend zu veröffentlichen.

Den übermittelten Daten beigeschlossene

Interpretationen können dabei berücksichtigt

werden.

III. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in

Kraft.

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