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338_1989 AT

338. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Mietbedingungen des Gemeinschaftszollamtes Arnoldstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Mietbedingungen des Gemeinschaftszollamtes Arnoldstein

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische

Republik haben unter Berücksichtigung des am

15. Juli 1985 in Tarvisio abgeschlossenen Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen

Republik über die finanzielle Beteiligung der

Italienischen Republik an der Errichtung eines als

Sitz der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

vorgesehenen österreichisch-italienischen

Gemeinschaftszollamtes in Arnoldstein und

über die Vermietung von Diensträumen und Anlagen

an die Italienische Republik folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Gegenstand des Abkommens sind die im

österreichisch-italienischen Gemeinschaftszollamt

in Arnoldstein gelegenen Diensträume, Anlagen

und technischen Einrichtungen, wie in Artikel 5 des

vorgenannten Vertrages angeführt.

(2) Das Mietverhältnis, das mit dem Tag der

Inbetriebnahme des Gemeinschaftszollamtes

beginnt, ist auf unbestimmte Dauer begründet.

(3) Als Mietzins für die ersten 60 Jahre gilt der

von der Italienischen Republik (im folgenden

„Mieterin" genannt) gemäß dem vorgenannten

Vertrag an die Republik Österreich (im folgenden

„Vermieterin" genannt) geleistete Kostenbeitrag.

Nach Ablauf der genannten 60 Jahre hat die Mieterin

an die Vermieterin einen jährlichen Anerkennungszins

in Höhe von öS 100,— zu leisten, der

jeweils im voraus am 1. Juni eines jeden Jahres fällig

ist.

Artikel 2

(1) Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand

in schonender Weise zu gebrauchen. Die laufenden

kleineren Instandhaltungsarbeiten im Inneren

der von der Vermieterin und von der Mieterin

allein benützten Räume werden von diesen auf

jeweils eigene Kosten vorgenommen.

(2) Die sonstigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

am Gemeinschaftszollamt, deren

Durchführung auch die Mieterin beantragen kann,

werden von der Vermieterin vorgenommen, wobei

die anfallenden Kosten von Mieterin und Vermieterin

zu je 50% zu tragen sind. Sofern nicht Gefahr

im Verzug ist oder die Ausführung der Arbeiten

zur Vermeidung weiterer Schäden nicht dringend

erforderlich ist, wird über Umfang und Zeitpunkt

der Durchführung dieser Arbeiten von der Finanzlandesdirektion

für Kärnten und dem Finanzamt in

Udine einvernehmlich entschieden. Der auf die

Mieterin entfallende Kostenanteil ist innerhalb von

6 Monaten nach Zahlungsaufforderung an die

Finanzlandesdirektion für Kärnten zu überweisen.

(3) Bauliche Änderungen am Mietobjekt einschließlich

von Änderungen der haustechnischen

Anlagen dürfen nur einvernehmlich vorgenommen

werden.

Artikel 3

(1) Soweit gemeinsame Betriebskosten von der

Vermieterin getragen werden, erstattet die Mieterin

der Vermieterin hievon 50%.

(2) Während der Anfangsphase wird die Vermieterin

der Mieterin die von ihr geleisteten Beträge

regelmäßig mitteilen. Diese Beträge sind nach der

Vorlage der Rechnungen längstens binnen 6 Monaten

jeweils unter Angabe des Zahlungsgrundes spesen-

und kostenfrei an die Finanzlandesdirektion

für Kärnten zu überweisen.

(3) Sobald anhand der verfügbaren Rechnungen

das ungefähre Ausmaß der jährlichen Belastungen

festgestellt werden kann, wird zu vierteljährlichen

Abschlagszahlungen der voraussichtlich anfallenden

Beträge übergegangen. Diese Abschlagszahlungen

werden mit Fälligkeit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli

und 1. Oktober zu leisten sein. Die Endabrechnung

für das abgelaufene Jahr wird jeweils nach Vorliegen

sämtlicher Rechnungen, spätestens aber bis

Ende des folgenden Jahres vorgenommen. Im Falle

der Beendigung des Mietverhältnisses werden die

Betriebskosten innerhalb eines Jahres nach Beendigung

des Vertragsverhältnisses abgerechnet.

Artikel 4

Die Vermieterin und die Mieterin verpflichten

sich, jede wirtschaftliche Werbung im Bereich des

Gemeinschaftszollamtes zu unterlassen. Künstlerische

Ausschmückungen sind zulässig.

Artikel 5

Durch die im vorgenannten Vertrag vorgesehene

teilweise Überlassung des Mietgegenstandes an den

ACI tritt keine Änderung der Rechte und Pflichten

der Mieterin und der Vermieterin ein. Eine gänzliche

oder sonstige teilweise Überlassung des Mietgegenstandes

an den ACI oder an Dritte ist nicht

zulässig.

Artikel 6

Die Mieterin und die Vermieterin vereinbaren,

daß im Falle nicht fristgerecht geleisteter Zahlungen

Verzugszinsen in der Höhe des offiziellen Diskontsatzes,

der zu dem in Betracht kommenden

Zeitraum in Österreich in Kraft ist, zu entrichten

sind.

Artikel 7

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens werden, soweit

möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt

werden, so findet das in Artikel 27, Absätze 2 und 3

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die Regelung

der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen

und die Grenzabfertigung während der

Fahrt vom 29. März 1974 vorgesehene Verfahren

Anwendung.

Artikel 8

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt

in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten

einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen,

daß die von der jeweiligen Rechtsordnung

für das Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren

durchgeführt wurden. Es wird auf unbestimmte

Zeit in Kraft bleiben und kann frühestens 10 Jahre

nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer

sechsmonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem

Wege schriftlich gekündigt werden, falls die

beiden Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas

anderes beschließen.

Geschehen zu Rom am 12. September 1985 in

zwei Urschriften in italienischer und deutscher

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

Für die Italienische Republik

Fioret m. p.

Für die Republik Österreich

Hinteregger m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 8 des Abkommens wurden am 2. Juni bzw. 8. Juni 1989 abgegeben; das

Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 8 mit 8. Juni 1989 in Kraft getreten.

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