338. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Mietbedingungen des Gemeinschaftszollamtes Arnoldstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Italienische
Republik haben unter Berücksichtigung des am
15. Juli 1985 in Tarvisio abgeschlossenen Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen
Republik über die finanzielle Beteiligung der
Italienischen Republik an der Errichtung eines als
Sitz der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
vorgesehenen österreichisch-italienischen
Gemeinschaftszollamtes in Arnoldstein und
über die Vermietung von Diensträumen und Anlagen
an die Italienische Republik folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Gegenstand des Abkommens sind die im
österreichisch-italienischen Gemeinschaftszollamt
in Arnoldstein gelegenen Diensträume, Anlagen
und technischen Einrichtungen, wie in Artikel 5 des
vorgenannten Vertrages angeführt.
(2) Das Mietverhältnis, das mit dem Tag der
Inbetriebnahme des Gemeinschaftszollamtes
beginnt, ist auf unbestimmte Dauer begründet.
(3) Als Mietzins für die ersten 60 Jahre gilt der
von der Italienischen Republik (im folgenden
„Mieterin" genannt) gemäß dem vorgenannten
Vertrag an die Republik Österreich (im folgenden
„Vermieterin" genannt) geleistete Kostenbeitrag.
Nach Ablauf der genannten 60 Jahre hat die Mieterin
an die Vermieterin einen jährlichen Anerkennungszins
in Höhe von öS 100,— zu leisten, der
jeweils im voraus am 1. Juni eines jeden Jahres fällig
ist.
Artikel 2
(1) Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand
in schonender Weise zu gebrauchen. Die laufenden
kleineren Instandhaltungsarbeiten im Inneren
der von der Vermieterin und von der Mieterin
allein benützten Räume werden von diesen auf
jeweils eigene Kosten vorgenommen.
(2) Die sonstigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
am Gemeinschaftszollamt, deren
Durchführung auch die Mieterin beantragen kann,
werden von der Vermieterin vorgenommen, wobei
die anfallenden Kosten von Mieterin und Vermieterin
zu je 50% zu tragen sind. Sofern nicht Gefahr
im Verzug ist oder die Ausführung der Arbeiten
zur Vermeidung weiterer Schäden nicht dringend
erforderlich ist, wird über Umfang und Zeitpunkt
der Durchführung dieser Arbeiten von der Finanzlandesdirektion
für Kärnten und dem Finanzamt in
Udine einvernehmlich entschieden. Der auf die
Mieterin entfallende Kostenanteil ist innerhalb von
6 Monaten nach Zahlungsaufforderung an die
Finanzlandesdirektion für Kärnten zu überweisen.
(3) Bauliche Änderungen am Mietobjekt einschließlich
von Änderungen der haustechnischen
Anlagen dürfen nur einvernehmlich vorgenommen
werden.
Artikel 3
(1) Soweit gemeinsame Betriebskosten von der
Vermieterin getragen werden, erstattet die Mieterin
der Vermieterin hievon 50%.
(2) Während der Anfangsphase wird die Vermieterin
der Mieterin die von ihr geleisteten Beträge
regelmäßig mitteilen. Diese Beträge sind nach der
Vorlage der Rechnungen längstens binnen 6 Monaten
jeweils unter Angabe des Zahlungsgrundes spesen-
und kostenfrei an die Finanzlandesdirektion
für Kärnten zu überweisen.
(3) Sobald anhand der verfügbaren Rechnungen
das ungefähre Ausmaß der jährlichen Belastungen
festgestellt werden kann, wird zu vierteljährlichen
Abschlagszahlungen der voraussichtlich anfallenden
Beträge übergegangen. Diese Abschlagszahlungen
werden mit Fälligkeit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli
und 1. Oktober zu leisten sein. Die Endabrechnung
für das abgelaufene Jahr wird jeweils nach Vorliegen
sämtlicher Rechnungen, spätestens aber bis
Ende des folgenden Jahres vorgenommen. Im Falle
der Beendigung des Mietverhältnisses werden die
Betriebskosten innerhalb eines Jahres nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses abgerechnet.
Artikel 4
Die Vermieterin und die Mieterin verpflichten
sich, jede wirtschaftliche Werbung im Bereich des
Gemeinschaftszollamtes zu unterlassen. Künstlerische
Ausschmückungen sind zulässig.
Artikel 5
Durch die im vorgenannten Vertrag vorgesehene
teilweise Überlassung des Mietgegenstandes an den
ACI tritt keine Änderung der Rechte und Pflichten
der Mieterin und der Vermieterin ein. Eine gänzliche
oder sonstige teilweise Überlassung des Mietgegenstandes
an den ACI oder an Dritte ist nicht
zulässig.
Artikel 6
Die Mieterin und die Vermieterin vereinbaren,
daß im Falle nicht fristgerecht geleisteter Zahlungen
Verzugszinsen in der Höhe des offiziellen Diskontsatzes,
der zu dem in Betracht kommenden
Zeitraum in Österreich in Kraft ist, zu entrichten
sind.
Artikel 7
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens werden, soweit
möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt
werden, so findet das in Artikel 27, Absätze 2 und 3
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die Regelung
der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der
Fahrt vom 29. März 1974 vorgesehene Verfahren
Anwendung.
Artikel 8
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt
in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten
einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen,
daß die von der jeweiligen Rechtsordnung
für das Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren
durchgeführt wurden. Es wird auf unbestimmte
Zeit in Kraft bleiben und kann frühestens 10 Jahre
nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem
Wege schriftlich gekündigt werden, falls die
beiden Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas
anderes beschließen.
Geschehen zu Rom am 12. September 1985 in
zwei Urschriften in italienischer und deutscher
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Italienische Republik
Fioret m. p.
Für die Republik Österreich
Hinteregger m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 8 des Abkommens wurden am 2. Juni bzw. 8. Juni 1989 abgegeben; das
Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 8 mit 8. Juni 1989 in Kraft getreten.