338. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. I des Schrottlenkungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 428, in der Fassung des Art. II des
vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum
Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung
des Landeshauptmannes gemäß Art. 102
Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes — nach
Maßgabe des § 16 Abs. 1 von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich
und nach Maßgabe des § 16 Abs. 3
vom Schrottverband der Österreichischen Stahl-
und Eisenwerke Ges. m. b. H. als Bundesbehörden
unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Schrottlenkungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 428,
wird wie folgt geändert
1. In den §§ 2 Abs. 2, 5, 7, 8 Abs. 1, 9, 11 Abs. 1,
12, 15 Abs. 1, 2 und 3 und 16 Abs. 1 und 3 wird
jeweils die Wortfolge „Handel, Gewerbe und Industrie"
durch die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten"
ersetzt.
2. In den §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 7 Abs. 1 wird
die Mengenangabe „1 200" Tonnen durch die
Menge von „2000" ersetzt.
3. § 6 lautet
„§ 6. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat einem Schrotthändler, der die
Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers vor dem
1. Juli 1978 noch nicht ausgeübt hat, die Genehmigung
zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers
zu erteilen, wenn der Schrotthändler
in den unmittelbar vorangegangenen zehn
Kalendervierteljahren
a) ständig unlegierten Eisenschrott wenigstens
in der Höhe eines Zwölftels seines jeweiligen
Vorjahresabsatzes auf Lager gehalten hat
und
b) nur solchen unlegierten Eisenschrott gemäß
§ 10 geliefert hat, bei dem keinerlei Anhaltspunkte
dafür hervorgekommen sind, daß er
Beimengungen oder Zusammensetzungen
aufgewiesen hat, die eine Explosionsgefahr
für die Anlagen eines Schrottverbrauchers
oder Gefahren für die körperliche Unversehrtheit
der dort Beschäftigten oder für die
Mängelfreiheit des daraus erzeugten Rohstahls
verursachen können.
(2) Hat ein Unternehmen, das Eisen oder Stahl
erzeugt, nachgewiesen, daß ein Werkbelieferungshändler
durch seine Tätigkeit eine Explosionsgefahr
für die Anlagen dieses Schrottverbrauchers
oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit
der dort Beschäftigten verursacht hat, oder hat
eine der im V. Abschnitt genannten Behörden nach
Maßgabe ihrer Beauftragung gemeldet, daß ein
Werkbelieferungshändler unlegierten Eisenschrott
länger als sechs Monate nicht in dem in Abs. 1 lit. a
bestimmten Ausmaß auf Lager gehalten hat, so ist
diesem Werkbelieferungshändler die Genehmigung
jedenfalls zu entziehen. Ist ein Werkbelieferungshändler
nicht mehr Mitglied eines Landesgremiums
des Handels mit Alt- und Abfallstoffen, so erlischt
die Genehmigung gemäß Abs. 1. Bestehen Zweifel
darüber, ob eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erloschen
ist, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten von Amts wegen einen Feststellungsbescheid
über den Fortbestand oder das
Erlöschen der Genehmigung zu erlassen."
4. Dem § 17 Abs. 3 wird angefügt
„Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
zu verhängen."
5. Dem § 17 Abs. 4 wird angefügt
„Der Wen der für verfallen erklärten Sachen darf
jedoch nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe."
6. Der VIII. Abschnitt lautet
„Schlußbestimmungen
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1992 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 12 Abs. 2 vierter bis siebenter
Satz und des § 14 der Bundesminister für
Justiz;
2. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für
Inneres;
3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten."
7. Art. II entfällt.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in
Kraft.