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338_1988 AT

338. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. I des Schrottlenkungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 428, in der Fassung des Art. II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum

Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung

des Landeshauptmannes gemäß Art. 102

Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes — nach

Maßgabe des § 16 Abs. 1 von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich

und nach Maßgabe des § 16 Abs. 3

vom Schrottverband der Österreichischen Stahl-

und Eisenwerke Ges. m. b. H. als Bundesbehörden

unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Schrottlenkungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 428,

wird wie folgt geändert

1. In den §§ 2 Abs. 2, 5, 7, 8 Abs. 1, 9, 11 Abs. 1,

12, 15 Abs. 1, 2 und 3 und 16 Abs. 1 und 3 wird

jeweils die Wortfolge „Handel, Gewerbe und Industrie"

durch die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten"

ersetzt.

2. In den §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 7 Abs. 1 wird

die Mengenangabe „1 200" Tonnen durch die

Menge von „2000" ersetzt.

3. § 6 lautet

„§ 6. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat einem Schrotthändler, der die

Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers vor dem

1. Juli 1978 noch nicht ausgeübt hat, die Genehmigung

zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers

zu erteilen, wenn der Schrotthändler

in den unmittelbar vorangegangenen zehn

Kalendervierteljahren

a) ständig unlegierten Eisenschrott wenigstens

in der Höhe eines Zwölftels seines jeweiligen

Vorjahresabsatzes auf Lager gehalten hat

und

b) nur solchen unlegierten Eisenschrott gemäß

§ 10 geliefert hat, bei dem keinerlei Anhaltspunkte

dafür hervorgekommen sind, daß er

Beimengungen oder Zusammensetzungen

aufgewiesen hat, die eine Explosionsgefahr

für die Anlagen eines Schrottverbrauchers

oder Gefahren für die körperliche Unversehrtheit

der dort Beschäftigten oder für die

Mängelfreiheit des daraus erzeugten Rohstahls

verursachen können.

(2) Hat ein Unternehmen, das Eisen oder Stahl

erzeugt, nachgewiesen, daß ein Werkbelieferungshändler

durch seine Tätigkeit eine Explosionsgefahr

für die Anlagen dieses Schrottverbrauchers

oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit

der dort Beschäftigten verursacht hat, oder hat

eine der im V. Abschnitt genannten Behörden nach

Maßgabe ihrer Beauftragung gemeldet, daß ein

Werkbelieferungshändler unlegierten Eisenschrott

länger als sechs Monate nicht in dem in Abs. 1 lit. a

bestimmten Ausmaß auf Lager gehalten hat, so ist

diesem Werkbelieferungshändler die Genehmigung

jedenfalls zu entziehen. Ist ein Werkbelieferungshändler

nicht mehr Mitglied eines Landesgremiums

des Handels mit Alt- und Abfallstoffen, so erlischt

die Genehmigung gemäß Abs. 1. Bestehen Zweifel

darüber, ob eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erloschen

ist, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten von Amts wegen einen Feststellungsbescheid

über den Fortbestand oder das

Erlöschen der Genehmigung zu erlassen."

4. Dem § 17 Abs. 3 wird angefügt

„Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

zu verhängen."

5. Dem § 17 Abs. 4 wird angefügt

„Der Wen der für verfallen erklärten Sachen darf

jedoch nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe."

6. Der VIII. Abschnitt lautet

„Schlußbestimmungen

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1992 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 12 Abs. 2 vierter bis siebenter

Satz und des § 14 der Bundesminister für

Justiz;

2. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für

Inneres;

3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten."

7. Art. II entfällt.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

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