Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
338_1987 AT

338. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und

Jugendlichen in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962, 462/1969,

331/1973, 399/1974, 390/1976, 110/1979, 229/

1982 und 81/1983 wird wie folgt geändert

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt

„(9) Die Lenkzeit Jugendlicher, die auf Grund

des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden,

darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich

nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen

der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert

werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen."

2. Dem § 15 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Jugendlichen, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet

werden, muß bei Lehrfahrten nach einer

ununterbrochenen Lenkzeit (§ 11 Abs. 9) von höchstens

zwei Stunden eine Lenkpause von einer halben

Stunde gewährt werden.

(6) Die Lenkpause (Abs. 5) ist auf die Arbeitszeit

anzurechnen. Fällt die Lenkpause mit der für den

Jugendlichen geltenden Mittagspause zusammen,

so ist sie nicht zusätzlich zu gewähren."

3. Nach § 26 wird folgender § 26 a samt Überschrift

eingefügt

„Wochenberichtsblatt

§ 26 a. (1) Werden in einem Betrieb Jugendliche

zu Berufskraftfahrern ausgebildet, so ist für jeden

Jugendlichen über seine Lenkzeiten ein Wochenberichtsblatt

in zweifacher Ausführung zu führen.

(2) Während der Fahrten ist das Wochenberichtsblatt

mitzuführen und den Kontrollorganen

auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Form, den

Inhalt und die Vorschriften über die Führung des

Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu

treffen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1987 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1

bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 34 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →