338. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.
Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962, 462/1969,
331/1973, 399/1974, 390/1976, 110/1979, 229/
1982 und 81/1983 wird wie folgt geändert
1. Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt
„(9) Die Lenkzeit Jugendlicher, die auf Grund
des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1969, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden,
darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen
der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert
werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen."
2. Dem § 15 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Jugendlichen, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet
werden, muß bei Lehrfahrten nach einer
ununterbrochenen Lenkzeit (§ 11 Abs. 9) von höchstens
zwei Stunden eine Lenkpause von einer halben
Stunde gewährt werden.
(6) Die Lenkpause (Abs. 5) ist auf die Arbeitszeit
anzurechnen. Fällt die Lenkpause mit der für den
Jugendlichen geltenden Mittagspause zusammen,
so ist sie nicht zusätzlich zu gewähren."
3. Nach § 26 wird folgender § 26 a samt Überschrift
eingefügt
„Wochenberichtsblatt
§ 26 a. (1) Werden in einem Betrieb Jugendliche
zu Berufskraftfahrern ausgebildet, so ist für jeden
Jugendlichen über seine Lenkzeiten ein Wochenberichtsblatt
in zweifacher Ausführung zu führen.
(2) Während der Fahrten ist das Wochenberichtsblatt
mitzuführen und den Kontrollorganen
auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Form, den
Inhalt und die Vorschriften über die Führung des
Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu
treffen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1987 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1
bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 34 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen.