338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VII des Staatsanwaltschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 164/1986, wird verordnet
Artikel I
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,
auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden im Sinne
des § 2 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes und
deren Organe anzuwenden.
Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte
§ 2. Die Geschäftsordnung für die Gerichte
erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der
jeweils geltenden Fassung auf die staatsanwaltschaftlichen
Behörden unmittelbar oder sinngemäß
Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur
auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung,
im Staatsanwaltschaftsgesetz oder
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
ZWEITER ABSCHNITT
Aufgaben und innere Einrichtung
der Staatsanwaltschaften und
Oberstaatsanwaltschaften
Besondere Aufgaben der Behördenleiter
§ 3. Die Behördenleiter haben im Rahmen ihrer
allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben
insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß
sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen
oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit
diese nicht unter § 8 StAG fallen, unverzüglich
unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen
vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung
getroffen wird.
Referate und Gruppen
§ 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen
Geschäfte haben die Behördenleiter
Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche
zugewiesen werden.
(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind
nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens
des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit
Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten
Gebieten auf die Referate zu verteilen. Ist der
Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der
Name des Verletzten maßgebend.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Behördenleiter
staatsanwaltschaftliche Geschäfte
bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen.
Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere
Jugend-, Militär-, Suchtgift- und Wirtschaftsstrafsachen
sowie Auslieferungs- und
Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren
über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen
Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3
StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren
Staatsanwälten übertragen werden.
(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen
und die nach § 5 Abs. 2 StAG zu bildenden Gruppen
mit Großbuchstaben zu bezeichnen.
Geschäftsverteilung
§ 5. (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum
Gruppenleiter (§ 5 Abs. 2 StAG) und die Übertragung
bestimmter Geschäfte zur selbständigen
Behandlung (§ 5 Abs. 3 StAG) sind vom Leiter der
Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung
auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG
anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist
die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen
Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.
(2) In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der
Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der
Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als
Vertreter des Behördenleiters ist sein Erster Stellvertreter
anzuführen. Gruppenleiter werden durch
andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der
Behördenleiter diese Aufgabe selbst wahrnimmt
oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung
betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden
durch andere Staatsanwälte vertreten.
Geschäftsstelle
§ 6. (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften
und Oberstaatsanwaltschaften sind mit
den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten
aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes
auszustatten; sie werden von Vorstehern
geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten
erfolgt durch den Präsidenten des
Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem
Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer
der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der
Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen
Behörde.
(2) Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die
Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert
werden. In diesem Falle ist der Dienst der
Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten
je eine Geschäftsabteilung gehört.
Dienstaufsicht und innere Revision bei Staatsanwaltschaften
§ 7. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich
bis 20. Jänner einen Einschauplan unter
Angabe der für die Durchführung vorgesehenen
Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Die Einschau kann entweder durch den Leiter
der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch
einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen
werden.
(2) Bei jeder Staatsanwaltschaft muß wenigstens
alle vier Jahre eine Einschau vorgenommen werden.
Diese Einschau soll womöglich eine Gesamteinschau,
zumindest muß sie eine Teileinschau sein.
(3) Eine Gesamteinschau soll durch Einsicht in
den Bericht über die letzte Einschau und in die aus
diesem Anlaß an die Staatsanwaltschaft ergangenen
Erlässe vorbereitet werden und eine, zumindest
stichprobenweise, genaue Prüfung der Tagebücher,
der Register, der Namensverzeichnisse und der
sonstigen Geschäftsbehelfe sowie der von der
Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte über
Geschäftsanfall und Personaleinsatz umfassen.
(4) Eine Teileinschau kann sich schwerpunktmäßig
auf einzelne der im Abs. 3 festgelegten Prüfungsaufgaben
beschränken.
(5) Die wesentlichen Ergebnisse der Einschau
sollen unmittelbar nach Abschluß der Einschau mit
dem Leiter der Staatsanwaltschaft und den einzelnen
Staatsanwälten erörtert werden (Abschlußbesprechung).
(6) Die Oberstaatsanwaltschaft hat die nach dem
Ergebnis der Einschau notwendigen dringlichen
Maßnahmen sofort zu treffen, soweit diese aber
nicht in ihren Wirkungsbereich fallen, durch entsprechende
Anträge in die Wege zu leiten.
(7) Über die Ergebnisse der Einschau ist binnen
fünf Wochen, bei einer Gesamteinschau in Staatsanwaltschaften
mit mehr als zehn ernannten Staatsanwälten
binnen zehn Wochen ein Bericht an das
Bundesministerium für Justiz zu erstatten. Der
Bericht über eine Gesamteinschau soll ein umfassendes
Bild vom Geschäftsgang und von der
Geschäftsführung bei der untersuchten Staatsanwaltschaft
geben. Der Bericht über eine Teileinschau
soll ein solches Bild über den untersuchten
Bereich vermitteln. Im Bericht sind die auf Grund
des Einschauergebnisses bereits getroffenen Maßnahmen
anzuführen und allenfalls erforderliche
weitere Verfügungen anderer Dienststellen zu
beantragen. Über die Tätigkeit der einzelnen
Staatsanwälte und der einzelnen Bediensteten der
Geschäftsstelle sind Äußerungen abzugeben. Diese
Äußerungen sind dem Bericht als Beilagen anzuschließen.
(8) Mit dem Bericht ist der Entwurf eines Erlasses
(zweifach) vorzulegen, mit dem der untersuchten
Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Einschau
zur Kenntnis gebracht und die Berichterstattung
über die Behebung der vorgefundenen Mängel binnen
angemessener Frist aufgetragen wird. Nach der
Genehmigung des Entwurfs durch das Bundesministerium
für Justiz ist der Erlaß der Oberstaatsanwaltschaft
an die untersuchte Staatsanwaltschaft
abzufertigen.
(9) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums
für Justiz sowie die innere Revision nach einer
Revisionsordnung des Bundesministeriums für
Justiz bleiben unberührt.
DRITTER ABSCHNITT
Behandlung der Strafsachen
Besondere Bestimmungen über die Behandlung
von Anzeigen
§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden
Anzeigen wegen strafbarer Handlungen,
die nicht bloß auf Verlangen eines Beteiligten zu
verfolgen sind, entgegenzunehmen und ein Tagebuch
anzulegen, wenn die strafbare Handlung in
die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
(2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht
oder wird ein Antrag auf Verfolgung Jugendlicher
wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur auf
Verlangen des Verletzten verfolgt werden können
(§ 43 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), eingebracht,
so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für
begründet hält oder wenn der Anzeiger oder
Antragsteller darauf besteht, über die Anzeige
einen Amtsvermerk aufzunehmen.
(3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so
ist zunächst dahin zu wirken, daß sie tunlichst
schriftlich ausgeführt oder zu Protokoll gegeben
werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder
erfolglos, so ist nach Abs. 2 vorzugehen..
(4) Fällt die weitere Behandlung der Anzeige in
die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft,
so ist dieser die Anzeige abzutreten.
(5) Vor Stellung eines Delegierungsantrages
oder Abgabe einer Äußerung zu einem solchen
Antrag ist stets zu prüfen, ob genügende Gründe
zur weiteren gerichtlichen Verfolgung vorhanden
sind.
Vorerhebungen
§ 9. (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat
die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und
zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder
Gendarmeriedienststellen, ansonsten die
Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).
(2) Bei Vorerhebungen hat der Staatsanwalt die
vorzunehmenden Amtshandlungen soweit wie
möglich im einzelnen zu bezeichnen.
(3) Wendet sich der Leiter der Staatsanwaltschaft
wegen ungerechtfertigter Verweigerung der
Durchführung der Vorerhebungen oder weil dies
wegen Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten
erforderlich ist, an die der ersuchten Stelle unmittelbar
vorgesetzte Stelle, so hat er hievon die Oberstaatsanwaltschaft
zu unterrichten.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die
Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen
in Anspruch nimmt.
(5) Besondere Vorschriften über die Vornahme
von Erhebungen, beispielsweise in Finanzstrafsachen
oder bei Betriebsunfällen, werden durch diese
Verordnung nicht berührt.
Voruntersuchungen
§ 10. Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung
hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung
der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er
kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung
anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (§ 36
StPO).
Revision
§ 11. (1) Soweit nach Abs. 2 und 3 nichts anderes
verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der Revision
1. bei einem Verzicht auf die Verfolgung einer
bestimmten Person und bei Anträgen und
Erklärungen, die auf eine Anwendung der
§§ 202, 204 oder 212 FinStrG gerichtet sind;
2. bei Anklageschriften (§ 208 StPO), Anträgen
auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4
StPO), Strafanträgen (§ 483 StPO), Rechtsmittelschriften
(§§ 280 ff., 304 ff. und 489
StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von
Medienwerken (§ 36 MedienG);
3. bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft
sowie Anträgen auf Abtretung an ein
anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung
eines Fernmeldeverkehrs (§ 149 a
StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft
(§§ 179 ff. StPO), bei Stellungnahmen
zur Freigabe von Verwahrnissen,
sofern deren Wert den im § 126 Abs. 2 StGB
angeführten Betrag übersteigt (§§ 367 ff.
StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen,
die auf eine Anwendung des § 42 StGB abzielen.
(2) Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus
besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend
in weiterem Umfang als nach Abs. 1 die Revision
verfügen. Er kann aber auch im Abs. 1 Z 3
angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision
ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür
erforderliche besondere Eignung aufweisen.
(3) Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten
sowie bei der Aufsicht und Leitung der
Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur
insoweit der Revision, als der Behördenleiter ihn
davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
(4) Bei Staatsanwälten, denen die selbständige
Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist
(§ 5 Abs. 3. StAG), richtet sich die Revision nach
der Übertragungsverfügung des Behördenleiters.
Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt
gesondert zu treffen; sie hat auf die Person
und Erfahrung des Staatsanwaltes und auf die
Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere
können einem Staatsanwalt zur selbständigen
Behandlung übertragen werden
1. einzelne der im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen,
2. die im Abs. 1 angeführten Verfahrerishandlungen
in Beziehung auf bestimmte Gruppen
von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen"
oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts-
und Suchtgiftstrafsachen") oder
3. die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen
in Beziehung auf eine bestimmte Art
von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen"
oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es
sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung
handelt").
(5) Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch
selbst mit der Führung eines Referates betraut sind,
jedenfalls im Umfang des § 5 Abs. 4 StAG der Revision
durch den Behördenleiter oder dessen Ersten
Stellvertreter.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich
einer anderen Anordnung des Behördenleiters,
nicht für Verfügungen, die wegen ihrer
Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der
Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen.
(7) Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters
(Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen
und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft
vorzulegen.
Benachrichtigung der Gerichte und der Beteiligten
§ 12. (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß
gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden
sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90
Abs. 1 StPO), so hat er hievon das Gericht nur
dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine
Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall
den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter
(StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand
durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen.
Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen,
wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen
worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt
hat.
(2) Von Verfügungen des Staatsanwaltes über
die von einem Bezirksgericht nach § 89 StPO übersendeten
Anzeigen und Vorerhebungsprotokolle
hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu benachrichtigen
(StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung
nicht ohnedies dem Bezirksgericht zu übermitteln
ist.
Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren
§ 13. Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren
sind von den Staatsanwaltschaften mit
einem stellungnehmenden Bericht im Dienstweg
dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Berichte
§ 14. (1) Berichte nach § 8 StAG sind schriftlich
und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in
jedem Fall der Genehmigung des Behördenleiters.
(2) Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig,
so ist vor der schriftlichen Berichterstattung im voraus
mündlich (fernmündlich) zu berichten, der
schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.
(3) Einem Bericht sind der Strafakt oder die für
eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens
notwendigen Teile desselben anzuschließen,
wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes
offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit
oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind
statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen.
Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung
ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages)
anzuschließen.
(4) In die gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz StAG zum
beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende
Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden
rechtlichen Erwägungen und Überlegungen
zur Beweisführung aufzunehmen.
(5) Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes
(§ 8 Abs. 1 StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht
im Sinne der Grundsätze des § 8 Abs. 3 StAG
zu erstatten. Abs. 2 gilt entsprechend.
Antragstellung bei Gericht und Teilnahme an Sitzungen
§ 15. (1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen
und Erklärungen deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit
genau zu prüfen. Sofern seine Anträge oder
Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden
sind, hat er in der Regel die Anträge schriftlich zu
stellen und die Erklärungen schriftlich abzugeben.
Soweit sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung
nichts anderes ergibt, sind Anträge
und Erklärungen in der Regel urschriftlich in die
Gerichtsakten einzutragen, und zwar, wenn möglich,
bis zur Rechtskraft des Urteils in den Antrags- und
Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen
nur beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben
oder nach der Sachlage geboten ist.
(2) Die Einteilung der Staatsanwälte zur Beteiligung
an gerichtlichen Verhandlungen und Sitzungen
obliegt dem Behördenleiter, der auch hiebei auf
eine möglichst gleichmäßige Belastung der Staatsanwälte
Bedacht zu nehmen hat. Die Einteilung ist
schriftlich festzuhalten und ein Jahr hindurch aufzubewahren.
(3) Bei Verhandlungen und Sitzungen gebührt
dem Staatsanwalt ein Sitz zur rechten Seite des
Gerichtes. In nichtöffentlichen Sitzungen gebührt
ihm unmittelbar nach dem Berichterstatter das
Wort, wenn er es nicht vorzieht, das Wort später
zu ergreifen. Soweit in Einzelfällen nichts anderes
angeordnet ist, bedürfen Erklärungen und Anträge
der Sitzungsvertreter keiner Revision. Der Rücktritt
von der Anklage und der Verzicht auf Rechtsmittel
können jedoch durch allgemeine Verfügung
der Revision vorbehalten werden.
(4) Das Ergebnis einer Hauptverhandlung und
einer Haftprüfungsverhandlung ist im Tagebuch
festzuhalten. Dabei sind auch die Namen des Vorsitzenden
(Einzelrichters) und des Sitzungsvertreters
zu vermerken. Erklärungen und Anträge des
Staatsanwaltes, die auf die Gerichtsentscheidung
wesentlichen Einfluß hatten, und die Rechtsmittelerklärungen
sind gleichfalls anzuführen und nötigenfalls
kurz zu begründen. Im Falle einer Vertagung
der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit
Bedacht zu nehmen, daß zur nächsten Verhandlung
ein anderer Sitzungsvertreter entsendet
werden muß. Bei einem Strafurteil sind die wesentlichen
Strafzumessungsgründe schlagwortartig
anzuführen, gegebenenfalls ist auch zu den Ergebnissen
des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.
VIERTER ABSCHNITT
Innerbehördlicher Geschäftsgang
Tagebuch
§ 16. (1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende
Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen.
Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch
mit den Worten „Haft" und „Bericht" zu
bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem
Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen,
zB „A" (Auslieferungssachen), „J" (Jugendstrafsachen),
„Med" (Mediensachen), „Mil" (Militärstrafsachen),
„SG" (Suchtgiftstrafsachen), zulässig.
(2) Im Tagebuch sind das Einlangen und der
Gegenstand jedes den Straffall betreffenden
Schriftstückes sowie das Einlangen des Strafaktes
und die getroffene Verfügung unter Beisetzung des
Datums anzumerken.
(3) Alle Eintragungen in der Verfügungsspalte
des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle
der Revision auch vom Gruppen- oder Behördenleiter
zu unterzeichnen.
Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen
§ 17. (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen
Behörden in bürgerlichen Rechtssachen
sind alle dieselbe Sache betreffenden
Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
(2) Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche
Rechtssache anhängig macht, die notwendigen
Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung
oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen,
so kann er darum den Vorsteher des örtlich
zuständigen Gerichtes ersuchen.
Register
§ 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende
Register zu führen
1. „Jv" für Justizverwaltungsangelegenheiten
(GeoForm. Nr. 109),
2. „St" (Hauptregister der Staatsanwaltschaft)
für die Anzeigen gegen bestimmte Personen
wegen strafbarer Handlungen, die in die
Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und
nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu
verfolgen sind (einschließlich der Anzeigen
der Bezirksgerichte über die von ihnen nach
§ 89 StPO eingeleiteten Vorerhebungen), und
die Auslieferungssachen (GeoForm.
Nr. 116 a),
3. „UT" für alle Anzeigen gegen unbekannte
Täter wegen strafbarer Handlungen, die in
die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen
und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten
zu verfolgen sind (GeoForm. Nr. 116 b),
4. „Pers" für Personalangelegenheiten (GeoForm.
Nr. 123) und
5. „Nst" (Allgemeines Register) für alle nicht in
ein anderes Register verwiesenen Geschäfte
(GeoForm. Nr. 109).
(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende
Register zu führen
1. „Jv" für Justizverwaltungsangelegenheiten
(GeoForm. Nr. 109),
2. „Pers" für Personalangelegenheiten (GeoForm.
Nr. 123) und
3. „OStA" für alle übrigen Angelegenheiten
(GeoForm. Nr. 109).
Besondere Bestimmungen für das Hauptregister
der Staatsanwaltschaft („St")
§ 19. Für das Register St gelten folgende Bestimmungen
1. Das Register ist nach Straffällen zu führen;
auch wenn an einer strafbaren Handlung
mehrere Personen beteiligt sind oder einem
Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen
zur Last gelegt werden, ist der Fall unter
einer Registerzahl einzutragen; unter dieser
Zahl sind die Beschuldigten unter fortlaufenden
Buchstaben und sämtliche strafbaren
Handlungen jedes einzelnen Beschuldigten
durch Anführung der Gesetzesstellen in der
üblichen Abkürzung anzugeben.
2. Nachtragsanzeigen sind bis zur gerichtlichen
Erledigung des Straffalles in erster Instanz
stets durch Ergänzung der bisherigen Eintragung
zu verzeichnen. Nach Anklageerhebung
hat der Staatsanwalt jedoch die gesonderte
Eintragung der Nachtragsanzeige zu
verfügen, wenn eine Ausdehnung der
Anklage nicht in Betracht kommt.
3. In Strafsachen, auf die zumindest teilweise
das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden ist, ist
in die Bemerkungsspalte der Buchstabe „J"
deutlich erkennbar einzutragen. Von der
Anwendung dieser Bestimmung kann bei der
Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof
Wien Abstand genommen werden.
4. In Mediensachen ist in der Spalte 5 neben
den sonst vorgeschriebenen Eintragungen
das Medienwerk, bei Zeitungen auch die
Nummer anzugeben. In die Spalte 7 sind die
Buchstaben „Med" deutlich erkennbar einzutragen.
Die gerichtliche Beschlagnahme ist
in der Bemerkungsspalte durch das Wort
„Beschlagnahme" ersichtlich zu machen. Die
Entscheidung über den Antrag auf Einziehung
eines Medienwerkes nach § 33
Mediengesetz ist in der Spalte 16 neben den
sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich
zu machen.
5. Auslieferungssachen sind in der Spalte 7
durch den Buchstaben „A" deutlich erkennbar
hervorzuheben. Ihre Erledigung ist in
der Spalte 16 ersichtlich zu machen (zB
„A. bewilligt").
6. Wird ein Strafverfahren zugleich gegen
bekannte und unbekannte Täter geführt, so
sind für den unbekannten Täter in der Spalte
5 die Buchstaben „UT" einzutragen.
7. In der Spalte 6 ist als Beginn der Haft der
Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte
vom Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft
genommen worden ist, wenn
aber der gerichtlichen Haft eine vorläufige
Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde
vorangegangen ist, der Tag, an dem der
Beschuldigte in vorläufige Verwahrung
genommen worden ist. Wird der Beschuldigte
enthaftet, so ist die Eintragung durchzustreichen.
8. Haben Vorerhebungen oder eine Voruntersuchung
stattgefunden, so ist das in der
jeweils dafür bestimmten Spalte durch einen
senkrechten Strich ersichtlich zu machen.
9. Wird das Verfahren eingestellt, weil der
Anklage wegen eines Einspruches keine
Folge gegeben wurde (§ 213 StPO) oder
weil nach Ansicht der Ratskammer einer der
im § 485 Abs. 1 Z 4 bis 7 StPO genannten
Gründe vorliegt (§ 486 Abs. 3 StPO), so ist
in der Spalte 16 die angewendete gesetzliche
Bestimmung anzuführen und der Straffall
mit Blaustift abzustreichen.
10. Bei vorläufiger Zurückweisung der Anklage
(§ 211 StPO) oder des Strafantrages (§ 486
Abs. 2 StPO) ist in der Spalte 13 oder 14 der
Tag der Anklageerhebung durchzustreichen.
Erfolgt in diesen Fällen eine neuerliche
Anklageerhebung, so ist in der Spalte 13
oder 14 der Tag der neuerlichen Einbringung
anzuführen.
11. Wird ein Straffall gegen alle Beschuldigten
endgültig erledigt, ohne daß auch nur gegen
einen von ihnen eine Anklageschrift oder ein
Strafantrag eingebracht wird, oder wird
nach § 412 StPO vorgegangen, so ist er mit
Blaustift abzustreichen. Wenn dagegen ein
Straffall durch Einbringung der Anklageschrift
oder des Strafantrages oder zum Teil
auf diese, zum Teil auf andere Art erledigt
wird, ist er mit Rotstift abzustreichen. Wird
die Anklage oder der Strafantrag vom
Gericht bei allen Beschuldigten mit Urteil
erledigt, so ist die fortlaufende Zahl, unter
der der Straffall im Register eingetragen ist,
mit Rotstift schräg durchzustreichen.
12. Ist das Verfahren gegen einen Beschuldigten
infolge Ablebens zu beenden, so ist dies in
der Bemerkungsspalte unter Eintragung des
Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.
13. Wird ein Straffall, der wegen Abbrechung
nach § 412 StPO im Register abgestrichen
worden ist, noch im Lauf des Anfallsjahres
fortgesetzt, so sind der Abstrich und die Eintragung
der Abbrechung zu tilgen (§ 367
Abs. 5 Geo.). Wird eine solche Sache in
einem späteren Jahr fortgesetzt, so ist sie neu
einzutragen. Die Bestimmungen über die
Fortsetzung oder Neueintragung sind sinngemäß
anzuwenden, wenn ein Straffall, dessen
Zahl in Spalte 1 (wegen Abbrechung
nach § 422 StPO) schräg durchgestrichen ist,
im Anfallsjahr oder in einem späteren Jahr
fortgesetzt wird.
14. Die Anmeldung und Ausführung von
Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch
Angabe des Tages der Anmeldung oder Ausführung,
die Entscheidung zweiter Instanz
durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl
in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu
machen.
Besondere Bestimmungen für das Register „UT"
§ 20. Für das Register UT gelten folgende
Bestimmungen
1. Das Register dient zur Verzeichnung von
Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt
ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen
einen bekannten Täter nachträglich heraus,
daß dieser als Täter nicht in Betracht kommt
und die Tat von einem unbekannten Täter
begangen worden ist, so ist eine Neueintragung
in das Register vorzunehmen.
2. Ist der Name des Verletzten bekannt, so ist er
im Register festzuhalten; bei unbekannten
Verletzten ist die Tat schlagwortartig zu
bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche".
3. Bei Einstellung des Verfahrens nach
§ 90 StPO, Abbrechung nach § 412 StPO
oder Erledigung auf andere Weise, zB durch
Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft,
ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.
4. Wird der Täter später bekannt, so ist der
Straffall im Register St neu einzutragen und
die St-Zahl in der Bemerkungsspalte anzuführen.
Besondere Bestimmungen für das allgemeine
Register „Nst"
§ 21. (1) In das Register Nst sind insbesondere
einzutragen
1. Anzeigen wegen der den Bezirksgerichten zur
Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen
zu verfolgenden Vergehen, die an die Staatsanwaltschaft
erstattet werden,
2. Berichte der Bezirksanwälte,
3. Strafvollzugssachen,
4. Gnadengesuche um Tilgung mehrerer Verurteilungen
und
5. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen.
(2) Andere als die im Abs. 1 Z 4 erwähnten Gnadengesuche
und Gesuche um Wiederaufnahme
oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register
nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten
Straffall zu nehmen.
Namensverzeichnisse zu den Registern
§ 22. (1) In jeder Geschäftsabteilung ist ein
Namensverzeichnis zum Register St und, soweit
Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches für
das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis
zum Register St hat mindestens den Vor- und
Familiennamen des Beschuldigten, dessen Geburtsdatum
und die St-Zahl, das Namensverzeichnis
zum Register UT, den Vor- und Familiennamen
des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalten.
(2) Diese Namensverzeichnisse können fortlaufend
oder in Karteiform geführt werden und auch
weitere Daten enthalten.
(3) Weitere Hilfseinrichtungen zu den Registern
sind nach den besonderen Erfordernissen der einzelnen
staatsanwaltschaftlichen Behörden zulässig.
Unterfertigung von Ausfertigungen
§ 23. (1) Für die Ausfertigungen der von Staatsanwälten
erledigten Stücke gelten hinsichtlich der
Unterfertigung folgende Bestimmungen
1. Amtszeugnisse sowie Ausfolgungsaufträge,
die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung
oder an den Rechnungsführer
gerichtet sind, sind vom Staatsanwalt eigenhändig
zu unterschreiben; die Ausfolgungsaufträge
sind auch mit dem besonderen Siegel
zu versehen.
2. Berichte an vorgesetzte Behörden und alle
Schreiben an eine ausländische Behörde, an
eine ausländische Vertretungsbehörde im
Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde
im Ausland sind vom Leiter der
Staatsanwaltschaft, bei den Oberstaatsanwaltschaften
vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
eigenhändig zu unterschreiben.
Sofern Berichtsausfertigungen nicht vom Verfasser
und vom Gruppenleiter mitgefertigt
werden, sind auf ihnen deren Namen ersichtlich
zu machen.
3. Soweit nicht eine eigenhändige Unterfertigung
vorgesehen ist (zB im ARHG oder in
der ARHV), sind Ausfertigungen von Anklageschriften,
Strafanträgen, Anträgen auf
Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften
sowie Ausfertigungen in Justizverwaltungsangelegenheiten
unter dem Abdruck
der Unterfertigungsstampiglie des Leiters der
Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters,
alle sonstigen Ausfertigungen unter dem
Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des
Staatsanwaltes, der das Stück erledigt hat,
vom Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der
Geschäftsabteilung) zu unterschreiben. Wird
die Unterfertigungsstampiglie des Behörden- oder
Gruppenleiters verwendet, so soll der
Name des Staatsanwaltes, der Sachbearbeiter
ist, in der Ausfertigung ersichtlich gemacht
werden. Die Unterfertigungsstampiglie des
Staatsanwaltes ist auch zu verwenden, wenn
die Erledigung im Rahmen der selbständigen
Behandlung bestimmter Geschäfte (§ 5 Abs. 3
StAG) erfolgt.
(2) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der
Geschäftsabteilung) hat in den Fällen des Abs. 1
Z 3 die Unterfertigungsstampiglie zu unterschreiben.
Wird die Ausfertigung vervielfältigt, so kann
die Unterschrift gleichfalls vervielfältigt werden.
(3) Wenn die Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung)
im Auftrag des Staatsanwaltes Akten oder
Auskünfte über Vorstrafen einholt oder sonstige
Anfragen verfaßt oder Anträge stellt, hat der
Bedienstete der Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung)
die selbst entworfenen, urschriftlich abzufertigenden
Schreiben nach der Angabe der Bezeichnung
der staatsanwaltschaftlichen Behörde mit der
Beifügung „Geschäftsstelle" („Geschäftsabteilung")
und des Erledigungstages zu unterschreiben.
Amtssiegel auf Ausfertigungen
§ 24. Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen
und von Schreiben an eine ausländische Behörde,
an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland
oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im
Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu
versehen.
Interne Formblätter
§ 25. Die Herstellung eigener Formblätter der
Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der
Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt
unberührt.
Stampiglien
§ 26. (1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke,
Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung
usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen.
Ebenso sind Stampiglien zu verwenden,
um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen
die Bezeichnung der Behörde sowie deren
Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen
und dergleichen anzubringen.
(2) In folgenden Fällen ist die Verwendung von
Stampiglien vorgeschrieben
1. für die Unterfertigung nach § 23 Abs. 1 Z 3,
2. für den Eingangsvermerk (§§ 102 ff. Geo.)
und
3. für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.).
(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.)
darf von der Verwendung einer Stampiglie nur
dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise
nicht zur Verfügung steht.
(4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen
leserlich sein und an der vorgeschriebenen
Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeut-
lich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige
Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig
durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt
und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
(5) Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche
Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft.
Sie haben jedenfalls den Vor- und den
Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung
„Für die Richtigkeit der Ausfertigung der
Vorsteher der Geschäftsstelle" („ .... Leiter der
Geschäftsabteilung") zu enthalten.
(6) Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen
staatsanwaltschaftlichen Behörde ernannt oder ihr
für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien
dieser Behörde zu übersenden. Scheidet er aus dem
staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die
Stampiglien zu vernichten.
(7) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft
ist in einem Buch oder Heft eine vollständige
Sammlung der Abdrucke aller in Verwendung
stehenden Stampiglien laufend zu führen und
jährlich zu erneuern.
Aufbewahrungsfristen
§ 27. (1) Sofern im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und
Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.
(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen
mit dem Tage des Ausscheidens des
Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Tagebücher,
Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit
dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager
folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte
Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an
das Aktenlager abzugeben.
(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können
ausgeschieden werden
1. nach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und
Unterlagen über Strafsachen, wenn kein
gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden
ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
2. nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und
Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters
Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Z 3
früher zulässig ist,
3. nach 5 Jahren
a) Aktenstücke, deren Abschriften sich in
gerichtlichen Strafakten befinden,
b) periodische Berichte und Ausweise einschließlich
der Geschäftsausweise sowie
c) Tagebücher, Behelfe und Unterlagen der
staatsanwaltschaftlichen Organe bei den
Bezirksgerichten.
Dauernd aufzubewahrende Tagebücher, Behelfe
und Unterlagen
§ 28. (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen
1. Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die
wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten
Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem
oder politischem Interesse sind,
2. allgemeine Weisungen der vorgesetzten
Behörden, Akten über die Errichtung und
Verfassung der staatsanwaltschaftlichen
Behörden sowie über deren personelle Besetzung,
3. die Register St, UT, OStA , Jv und Pers der
Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften
einschließlich der zu ihrer Benützung
oder zu Registraturzwecken dienenden
Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
4. die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten
Standesausweise.
(2) § 173 Abs. 2 Geo. gilt sinngemäß.
Monatsberichte und Geschäftsausweise
§ 29. (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten
(§ 10 Abs. 1 StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu
erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen
zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig
sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte
alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten
Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen
oder unter Tilgung des Abstrichs im Register
fortgesetzt worden sind.
(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat die
Monatsberichte zu prüfen und sich, erforderlichenfalls
durch Akteneinsicht, die etwa nötigen Aufklärungen
zu verschaffen.
(3) Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG
ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis
31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels
GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne
Vorlagebericht vorzulegen.
(4) Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den
Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (§ 10
Abs. 2 StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft
sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in
unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den
Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind
sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt zu übersenden.
Sonderregelungen bei Datenverarbeitung
§ 30. Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige
Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung geführt werden, kann
das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe
der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen
dieses Abschnitts verfügen.
FÜNFTER ABSCHNITT
Materialbeschaffung
Bedarfsnachweis
§ 31. (1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und
Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel
aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.
(2) Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft
zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer
des Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft,
der Rechnungsführer des in
Strafsachen tätigen Gerichtshofes für die Staatsanwaltschaft
vor.
Prüfung der Materialverrechung und der Bücherverzeichnisse
§ 32. (1) Die Prüfung der Materialverrechnung
und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei
(§ 272 Geo.) nimmt bei der Oberstaatsanwaltschaft
der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der Staatsanwaltschaft
der Bezirksrevisor vor.
(2) Die Berichte über die Prüfungsergebnisse
sind vom Bezirksrevisor dem Leiter der Staatsanwaltschaft,
vom Revisor beim Oberlandesgericht
dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.
SECHSTER ABSCHNITT
Bewerbungsgesuche
§ 33. (1) Bewerbungsgesuchen nach § 18 Abs. 1
StAG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen
nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die
Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter
zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen
abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte
Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine
Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw.
Dienstbeschreibung anzuschließen.
(2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne
jeden Verzug weiterzuleiten.
(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung
veranlaßt wurde, hat über die eingelangten
Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm.
Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen
samt Beilagen sowie mit dem Beleg
über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung an die zuständige Personalkommission
weiterzuleiten.
SIEBENTER ABSCHNITT
Geschäftsordnung der Personalkommissionen
Einberufung der Sitzungen
§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß § 19 Abs. 1
StAG eingerichteten Personalkommission sind vom
Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort
sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen.
Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission
spätestens am dritten Arbeitstag vor
dem vorgesehenen Termin zukommen.
(2) Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission
kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung
der im Abs. 1 genannten Frist abgehalten
werden.
(3) Durch eine Verzögerung bei der Erstattung
des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im
§ 25 Abs. 6 StAG festgelegten Frist ein.
Vorsitz, Beratung und Abstimmung
§ 35. (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung
der Sitzung der Personalkommission. Er kann ein
Mitglied der Personalkommission mit der Berichterstattung
beauftragen.
(2) Jedes Mitglied der Personalkommission ist
berechtigt, das Wort zu ergreifen und Anträge zu
stellen.
(3) Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
Niederschrift
§ 36. (1) Über jede Sitzung der Personalkommission
ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung
der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder
einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission.
Die Beiziehung eines Schriftführers ist
zulässig.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen
1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder der
Personalkommission,
3. die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten
ist,
4. Anträge der Mitglieder der Personalkommission,
5. Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag
(§ 19 Abs. 2 StAG) in wörtlicher Fassung und
6. das namentliche Abstimmungsergebnis sowie
allfällige Minderheitsmeinungen (§ 25 Abs. 6
StAG).
(3) Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung
zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter
Unvöllständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift
sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen.
Über sie ist sogleich abzustimmen.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Personalkommission zu unterfertigen und bei der
Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet
ist, unter Verschluß abzulegen und durch
mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Ausfertigung des Vorschlages
§ 37. (1) Die Ausfertigung des Vorschlages, die
auch die im § 36 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 angeführten
Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu
unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen
samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm.
Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem Bundesministerium
für Justiz vorzulegen.
(2) Je eine Ausfertigung des Vorschlages ist
jedem Mitglied der Personalkommission zuzustellen.
Befangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission
§ 38. Liegen Gründe vor, die geeignet sind, die
volle Unbefangenheit eines Mitgliedes der Personalkonimission
für die Erstattung eines bestimmten
Vorschlages in Zweifel zu setzen, und will sich dieses
Mitglied nicht von sich aus der Ausübung der
Funktion in der Personalkommission enthalten, so
hat die Personalkommission über die Befangenheit
dieses Mitgliedes zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung
hat an Stelle des betroffenen Mitgliedes
dessen Stellvertreter mitzuwirken.
ACHTER ABSCHNITT
Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer
des Amtskleides
Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133
§ 39. Die §§ 1,3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl.
Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und
die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf
das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe
die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in bürgerlichen
Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen.
Ausstattung des Amtskleides
§ 40. Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach
folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen
Besatz des Talars und im Barett unterscheiden
1. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe I mit
Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften
kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am
unteren Rand mit einem an beiden Rändern
mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten
schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus
Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben
mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten
schwarzen Samtstreifen;
2. für die Leiter der Staatsanwaltschaften und
die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe II mit
Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
kragenartiger Besatz aus schwarzem
Samt; der am oberen Rand mit hellrotem
Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem
Samt;
3. für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt,
der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert;
der am oberen Rand mit hellrotem Samt
passepoilierte Barettrand aus schwarzem
Samt;
4. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe III
kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt;
Barettrand aus hellrotem Samt;
5. für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger
Besatz aus hellrotem Samt mit
einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung;
Barettrand aus hellrotem Samt.
NEUNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Staatsanwaltschaftliche
Organe bei den
Bezirksgerichten
Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes
§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen
Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht
unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen
werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben
ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von
Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im
Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine
Weisung abzuwarten.
(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem
Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt
die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt
hat und die entsprechende Eignung sowie eine
längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch
allgemein die selbständige Behandlung bestimmter
Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen,
übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung
einer bestimmten Person, Erklärungen zur
Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln
und die Anwendung des § 17 Suchtgiftgesetz
sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu
übertragen.
Behandlung der Anzeigen
§ 42. (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat
der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1
bis 4 anzuwenden.
(2) Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, daß der
angezeigte Sachverhalt einen in die Zuständigkeit
des Gerichtshofes fallenden, von Amts wegen zu
verfolgenden strafbaren Tatbestand verwirklicht, so
hat er die Anzeige sofort dem Staatsanwalt vorzulegen.
(3) Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2
getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen
Anträgen und Erklärungen eine Weisung einzuholen.
Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu
verwenden und Erledigungsvorschläge zu erstatten.
Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den
Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist,
kurz zu begründen; statt dessen kann ein Erledigungsentwurf
angeschlossen werden.
(4) Die Durchführung von Vorerhebungen kann
der Bezirksanwalt ohne Einschaltung des Staatsanwaltes
nur bei dem Bezirksgericht, bei dem er tätig
ist, und bei den Sicherheitsdienststellen im Sprengel
der Staatsanwaltschaft beantragen.
Verständigungen
§ 43. (1) Legt der Bezirksanwalt, ohne daß
gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden
sind, die Anzeige zurück, so hat er hievon das
Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von
diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in
jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen
Vertreter mittels StPOForm. StA 16 oder 17,
wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den
Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann
zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger
zur Sache vernommen worden ist oder sonst
Kenntnis von der Anzeige erlangt hat.
(2) Der Bezirksanwalt hat die hiefür vorgesehenen
Formblätter auszufüllen, zu unterfertigen und
ohne Rückschein abzufertigen. Die Abfertigung ist
im Ausweis des Bezirksanwaltes (§ 45) ersichtlich
zu machen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch in anderen Fällen,
in denen dem Bezirksanwalt eine Verständigungspflicht
obliegt.
(4) Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes,
ausgenommen der Schriftverkehr mit
dem Staatsanwalt, sind mit einer Unterfertigungsstampiglie
folgenden Wortlautes zu versehen
„Staatsanwaltschaft ...
Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht ......
(Vor- und Familienname)".
Verkehr mit dem Gericht
§ 44. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind
Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen
schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr
zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht
erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn
es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die
binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben
sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung
von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens
von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt
mittels Stampiglie zu beurkunden.
(2) Bei Hauptverhandlungen hat der Bezirksanwalt
den Sitz zur Rechten des Richters einzunehmen.
Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ist er
insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung
im Sinne des § 41 Abs. 2 dazu ermächtigt wurde.
Hat der Bezirksanwalt keine Rechtsmittelerklärung
abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine
Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel
zu erheben ist, und — zutreffendenfalls — dieses
fristgerecht anzumelden.
(3) Zur Ausführung eines vom Bezirksanwalt
angemeldeten Rechtsmittels ist der Akt vom
Bezirksgericht stets unmittelbar der Staatsanwaltschaft
zuzuleiten.
(4) Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung
ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies
unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen
Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel
ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den
Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf
(§ 42 Abs. 3 letzter Satz) vorzulegen.
Ausweise der Bezirksanwälte
§ 45. (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis
nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für
jeden Monat gesondert anzulegen ist.
(2) In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich
mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen
1. alle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten
zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts
wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen
ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag
gestellt oder die Anzeige zurückgelegt wird;
2. Straffälle über Privatanklagen, wenn der
Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers
übernommen hat (§ 46 Abs. 4 StPO).
(3) Bei der Führung des Ausweises sind die
Bestimmungen über die Führung des Registers St
(§ 19) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch
Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen
sind.
(4) Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu
unterfertigen und dem Staatsanwalt vorzulegen.
Aktenlager
§ 46. Die Bezirksanwälte haben Anzeigen,
Behelfe und Unterlagen, die sie zurückbehalten,
übersichtlich zu verzeichnen und aufzubewahren.
Diese können in bestimmten Zeitabständen in das
Aktenlager der Staatsanwaltschaft überführt werden.
Für die Ausscheidung der Behelfe und Unterlagen
gelten die §§ 27 f. sinngemäß.
Untersuchung der Amtsführung
§ 47. Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal
jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder
sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des
Bezirksanwaltes zu untersuchen.
ZEHNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für die Generalprokuratur
Referate und Gruppen
§ 48. (1) Die der Generalprokuratur nach dem
Gesetz zukommenden Geschäfte sind möglichst
gleichmäßig auf Referate und Gruppen aufzuteilen.
Hiebei hat der Leiter der Generalprokuratur auf
die sich aus der Besonderheit der Aufgaben der
Generalprokuratur ergebende Möglichkeit zeitweiliger
Überlastung eines Referates Rücksicht zu nehmen
und für einen Belastungsausgleich vorzusorgen.
Soweit erforderlich, ist für den Fall der Abwesenheit
oder sonstigen Verhinderung eines Mitgliedes
der Generalprokuratur eine Vertretungsregelung
zu treffen.
(2) Zum Gruppenleiter kann nur ein Erster Stellvertreter
des Leiters der Generalprokuratur bestellt
werden. Gruppenleiter sind auch mit der Führung
eines Referates zu betrauen.
Geschäftsstelle
§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur
ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und
Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des
Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von
einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der
Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch
den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im
Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur,
der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und
Fachaufsicht ausübt.
(2) In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur
über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes
Auskunft erteilt werden.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung
der Bibliothek der Generalprokuratur.
Register
§ 50. Bei der Generalprokuratur werden folgende
Register geführt
1. „Jv" für Justizverwaltungsangelegenheiten,
2. „Gs" für Stellungnahmen im strafgerichtlichen
Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten
Gerichtshof,
3. „Gw" für Angelegenheiten der §§ 33 Abs. 2
und 362 Abs. 1 Z 2 StPO,
4. „Gd" für Disziplinarsachen der Richter,
Rechtsanwälte und Notare,
5. „Pers" für Personalangelegenheiten und
6. „Gn" für alle übrigen Angelegenheiten.
Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen
§ 51. (1) Die Personalakten der Generalprokuratur
sind nach 50 Jahren, alle sonstigen Behelfe und
Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden. Die
Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten
mit dem Tag des Ausscheidens des Bediensteten aus
dem Dienst, für alle Behelfe und Unterlagen mit
dem 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden
Jahres.
(2) § 28 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß
die in § 50 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Register
dauernd aufzubewahren sind.
Bedarfsnachweis
§ 52. Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur
werden auf Grund einer Bedarfsnachweisung
vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgesetzt.
Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der
Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der
Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes vor.
Artikel II
Schlußbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme
der Bestimmungen über die Registerführung mit
1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die
Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre
Wirksamkeit.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen
dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften
über die darin geregelten Angelegenheiten
ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres
erlassene Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über
die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der
Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen
Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.)
sowie die Verordnung der Bundesregierung vom
26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides
der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.