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338_1986 AT

338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Verordnung: Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

Auf Grund des Art. VII des Staatsanwaltschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 164/1986, wird verordnet

Artikel I

ERSTER ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,

auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden im Sinne

des § 2 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes und

deren Organe anzuwenden.

Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte

§ 2. Die Geschäftsordnung für die Gerichte

erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der

jeweils geltenden Fassung auf die staatsanwaltschaftlichen

Behörden unmittelbar oder sinngemäß

Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur

auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung,

im Staatsanwaltschaftsgesetz oder

in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

ZWEITER ABSCHNITT

Aufgaben und innere Einrichtung

der Staatsanwaltschaften und

Oberstaatsanwaltschaften

Besondere Aufgaben der Behördenleiter

§ 3. Die Behördenleiter haben im Rahmen ihrer

allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben

insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß

sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen

oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit

diese nicht unter § 8 StAG fallen, unverzüglich

unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen

vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung

getroffen wird.

Referate und Gruppen

§ 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen

Geschäfte haben die Behördenleiter

Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche

zugewiesen werden.

(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind

nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens

des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit

Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten

Gebieten auf die Referate zu verteilen. Ist der

Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der

Name des Verletzten maßgebend.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Behördenleiter

staatsanwaltschaftliche Geschäfte

bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen.

Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere

Jugend-, Militär-, Suchtgift- und Wirtschaftsstrafsachen

sowie Auslieferungs- und

Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren

über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen

Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3

StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren

Staatsanwälten übertragen werden.

(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen

und die nach § 5 Abs. 2 StAG zu bildenden Gruppen

mit Großbuchstaben zu bezeichnen.

Geschäftsverteilung

§ 5. (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum

Gruppenleiter (§ 5 Abs. 2 StAG) und die Übertragung

bestimmter Geschäfte zur selbständigen

Behandlung (§ 5 Abs. 3 StAG) sind vom Leiter der

Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung

auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG

anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist

die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen

Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.

(2) In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der

Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der

Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als

Vertreter des Behördenleiters ist sein Erster Stellvertreter

anzuführen. Gruppenleiter werden durch

andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der

Behördenleiter diese Aufgabe selbst wahrnimmt

oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung

betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden

durch andere Staatsanwälte vertreten.

Geschäftsstelle

§ 6. (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften

und Oberstaatsanwaltschaften sind mit

den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten

aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes

auszustatten; sie werden von Vorstehern

geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten

erfolgt durch den Präsidenten des

Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem

Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer

der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der

Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen

Behörde.

(2) Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die

Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert

werden. In diesem Falle ist der Dienst der

Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten

je eine Geschäftsabteilung gehört.

Dienstaufsicht und innere Revision bei Staatsanwaltschaften

§ 7. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich

bis 20. Jänner einen Einschauplan unter

Angabe der für die Durchführung vorgesehenen

Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Die Einschau kann entweder durch den Leiter

der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch

einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen

werden.

(2) Bei jeder Staatsanwaltschaft muß wenigstens

alle vier Jahre eine Einschau vorgenommen werden.

Diese Einschau soll womöglich eine Gesamteinschau,

zumindest muß sie eine Teileinschau sein.

(3) Eine Gesamteinschau soll durch Einsicht in

den Bericht über die letzte Einschau und in die aus

diesem Anlaß an die Staatsanwaltschaft ergangenen

Erlässe vorbereitet werden und eine, zumindest

stichprobenweise, genaue Prüfung der Tagebücher,

der Register, der Namensverzeichnisse und der

sonstigen Geschäftsbehelfe sowie der von der

Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte über

Geschäftsanfall und Personaleinsatz umfassen.

(4) Eine Teileinschau kann sich schwerpunktmäßig

auf einzelne der im Abs. 3 festgelegten Prüfungsaufgaben

beschränken.

(5) Die wesentlichen Ergebnisse der Einschau

sollen unmittelbar nach Abschluß der Einschau mit

dem Leiter der Staatsanwaltschaft und den einzelnen

Staatsanwälten erörtert werden (Abschlußbesprechung).

(6) Die Oberstaatsanwaltschaft hat die nach dem

Ergebnis der Einschau notwendigen dringlichen

Maßnahmen sofort zu treffen, soweit diese aber

nicht in ihren Wirkungsbereich fallen, durch entsprechende

Anträge in die Wege zu leiten.

(7) Über die Ergebnisse der Einschau ist binnen

fünf Wochen, bei einer Gesamteinschau in Staatsanwaltschaften

mit mehr als zehn ernannten Staatsanwälten

binnen zehn Wochen ein Bericht an das

Bundesministerium für Justiz zu erstatten. Der

Bericht über eine Gesamteinschau soll ein umfassendes

Bild vom Geschäftsgang und von der

Geschäftsführung bei der untersuchten Staatsanwaltschaft

geben. Der Bericht über eine Teileinschau

soll ein solches Bild über den untersuchten

Bereich vermitteln. Im Bericht sind die auf Grund

des Einschauergebnisses bereits getroffenen Maßnahmen

anzuführen und allenfalls erforderliche

weitere Verfügungen anderer Dienststellen zu

beantragen. Über die Tätigkeit der einzelnen

Staatsanwälte und der einzelnen Bediensteten der

Geschäftsstelle sind Äußerungen abzugeben. Diese

Äußerungen sind dem Bericht als Beilagen anzuschließen.

(8) Mit dem Bericht ist der Entwurf eines Erlasses

(zweifach) vorzulegen, mit dem der untersuchten

Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Einschau

zur Kenntnis gebracht und die Berichterstattung

über die Behebung der vorgefundenen Mängel binnen

angemessener Frist aufgetragen wird. Nach der

Genehmigung des Entwurfs durch das Bundesministerium

für Justiz ist der Erlaß der Oberstaatsanwaltschaft

an die untersuchte Staatsanwaltschaft

abzufertigen.

(9) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums

für Justiz sowie die innere Revision nach einer

Revisionsordnung des Bundesministeriums für

Justiz bleiben unberührt.

DRITTER ABSCHNITT

Behandlung der Strafsachen

Besondere Bestimmungen über die Behandlung

von Anzeigen

§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden

Anzeigen wegen strafbarer Handlungen,

die nicht bloß auf Verlangen eines Beteiligten zu

verfolgen sind, entgegenzunehmen und ein Tagebuch

anzulegen, wenn die strafbare Handlung in

die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

(2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht

oder wird ein Antrag auf Verfolgung Jugendlicher

wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur auf

Verlangen des Verletzten verfolgt werden können

(§ 43 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), eingebracht,

so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für

begründet hält oder wenn der Anzeiger oder

Antragsteller darauf besteht, über die Anzeige

einen Amtsvermerk aufzunehmen.

(3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so

ist zunächst dahin zu wirken, daß sie tunlichst

schriftlich ausgeführt oder zu Protokoll gegeben

werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder

erfolglos, so ist nach Abs. 2 vorzugehen..

(4) Fällt die weitere Behandlung der Anzeige in

die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft,

so ist dieser die Anzeige abzutreten.

(5) Vor Stellung eines Delegierungsantrages

oder Abgabe einer Äußerung zu einem solchen

Antrag ist stets zu prüfen, ob genügende Gründe

zur weiteren gerichtlichen Verfolgung vorhanden

sind.

Vorerhebungen

§ 9. (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat

die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und

zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder

Gendarmeriedienststellen, ansonsten die

Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).

(2) Bei Vorerhebungen hat der Staatsanwalt die

vorzunehmenden Amtshandlungen soweit wie

möglich im einzelnen zu bezeichnen.

(3) Wendet sich der Leiter der Staatsanwaltschaft

wegen ungerechtfertigter Verweigerung der

Durchführung der Vorerhebungen oder weil dies

wegen Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten

erforderlich ist, an die der ersuchten Stelle unmittelbar

vorgesetzte Stelle, so hat er hievon die Oberstaatsanwaltschaft

zu unterrichten.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die

Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen

in Anspruch nimmt.

(5) Besondere Vorschriften über die Vornahme

von Erhebungen, beispielsweise in Finanzstrafsachen

oder bei Betriebsunfällen, werden durch diese

Verordnung nicht berührt.

Voruntersuchungen

§ 10. Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung

hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung

der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er

kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung

anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (§ 36

StPO).

Revision

§ 11. (1) Soweit nach Abs. 2 und 3 nichts anderes

verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der Revision

1. bei einem Verzicht auf die Verfolgung einer

bestimmten Person und bei Anträgen und

Erklärungen, die auf eine Anwendung der

§§ 202, 204 oder 212 FinStrG gerichtet sind;

2. bei Anklageschriften (§ 208 StPO), Anträgen

auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4

StPO), Strafanträgen (§ 483 StPO), Rechtsmittelschriften

(§§ 280 ff., 304 ff. und 489

StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von

Medienwerken (§ 36 MedienG);

3. bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft

sowie Anträgen auf Abtretung an ein

anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung

eines Fernmeldeverkehrs (§ 149 a

StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft

(§§ 179 ff. StPO), bei Stellungnahmen

zur Freigabe von Verwahrnissen,

sofern deren Wert den im § 126 Abs. 2 StGB

angeführten Betrag übersteigt (§§ 367 ff.

StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen,

die auf eine Anwendung des § 42 StGB abzielen.

(2) Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus

besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend

in weiterem Umfang als nach Abs. 1 die Revision

verfügen. Er kann aber auch im Abs. 1 Z 3

angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision

ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür

erforderliche besondere Eignung aufweisen.

(3) Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten

sowie bei der Aufsicht und Leitung der

Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur

insoweit der Revision, als der Behördenleiter ihn

davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.

(4) Bei Staatsanwälten, denen die selbständige

Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist

(§ 5 Abs. 3. StAG), richtet sich die Revision nach

der Übertragungsverfügung des Behördenleiters.

Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt

gesondert zu treffen; sie hat auf die Person

und Erfahrung des Staatsanwaltes und auf die

Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere

können einem Staatsanwalt zur selbständigen

Behandlung übertragen werden

1. einzelne der im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen,

2. die im Abs. 1 angeführten Verfahrerishandlungen

in Beziehung auf bestimmte Gruppen

von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen"

oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts-

und Suchtgiftstrafsachen") oder

3. die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen

in Beziehung auf eine bestimmte Art

von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen"

oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es

sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung

handelt").

(5) Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch

selbst mit der Führung eines Referates betraut sind,

jedenfalls im Umfang des § 5 Abs. 4 StAG der Revision

durch den Behördenleiter oder dessen Ersten

Stellvertreter.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich

einer anderen Anordnung des Behördenleiters,

nicht für Verfügungen, die wegen ihrer

Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der

Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen.

(7) Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters

(Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen

und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft

vorzulegen.

Benachrichtigung der Gerichte und der Beteiligten

§ 12. (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß

gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden

sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90

Abs. 1 StPO), so hat er hievon das Gericht nur

dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine

Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall

den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter

(StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand

durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen.

Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen,

wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen

worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt

hat.

(2) Von Verfügungen des Staatsanwaltes über

die von einem Bezirksgericht nach § 89 StPO übersendeten

Anzeigen und Vorerhebungsprotokolle

hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu benachrichtigen

(StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung

nicht ohnedies dem Bezirksgericht zu übermitteln

ist.

Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren

§ 13. Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren

sind von den Staatsanwaltschaften mit

einem stellungnehmenden Bericht im Dienstweg

dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Berichte

§ 14. (1) Berichte nach § 8 StAG sind schriftlich

und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in

jedem Fall der Genehmigung des Behördenleiters.

(2) Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig,

so ist vor der schriftlichen Berichterstattung im voraus

mündlich (fernmündlich) zu berichten, der

schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.

(3) Einem Bericht sind der Strafakt oder die für

eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens

notwendigen Teile desselben anzuschließen,

wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes

offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit

oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind

statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen.

Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung

ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages)

anzuschließen.

(4) In die gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz StAG zum

beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende

Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden

rechtlichen Erwägungen und Überlegungen

zur Beweisführung aufzunehmen.

(5) Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes

(§ 8 Abs. 1 StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht

im Sinne der Grundsätze des § 8 Abs. 3 StAG

zu erstatten. Abs. 2 gilt entsprechend.

Antragstellung bei Gericht und Teilnahme an Sitzungen

§ 15. (1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen

und Erklärungen deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit

genau zu prüfen. Sofern seine Anträge oder

Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden

sind, hat er in der Regel die Anträge schriftlich zu

stellen und die Erklärungen schriftlich abzugeben.

Soweit sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung

nichts anderes ergibt, sind Anträge

und Erklärungen in der Regel urschriftlich in die

Gerichtsakten einzutragen, und zwar, wenn möglich,

bis zur Rechtskraft des Urteils in den Antrags- und

Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen

nur beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben

oder nach der Sachlage geboten ist.

(2) Die Einteilung der Staatsanwälte zur Beteiligung

an gerichtlichen Verhandlungen und Sitzungen

obliegt dem Behördenleiter, der auch hiebei auf

eine möglichst gleichmäßige Belastung der Staatsanwälte

Bedacht zu nehmen hat. Die Einteilung ist

schriftlich festzuhalten und ein Jahr hindurch aufzubewahren.

(3) Bei Verhandlungen und Sitzungen gebührt

dem Staatsanwalt ein Sitz zur rechten Seite des

Gerichtes. In nichtöffentlichen Sitzungen gebührt

ihm unmittelbar nach dem Berichterstatter das

Wort, wenn er es nicht vorzieht, das Wort später

zu ergreifen. Soweit in Einzelfällen nichts anderes

angeordnet ist, bedürfen Erklärungen und Anträge

der Sitzungsvertreter keiner Revision. Der Rücktritt

von der Anklage und der Verzicht auf Rechtsmittel

können jedoch durch allgemeine Verfügung

der Revision vorbehalten werden.

(4) Das Ergebnis einer Hauptverhandlung und

einer Haftprüfungsverhandlung ist im Tagebuch

festzuhalten. Dabei sind auch die Namen des Vorsitzenden

(Einzelrichters) und des Sitzungsvertreters

zu vermerken. Erklärungen und Anträge des

Staatsanwaltes, die auf die Gerichtsentscheidung

wesentlichen Einfluß hatten, und die Rechtsmittelerklärungen

sind gleichfalls anzuführen und nötigenfalls

kurz zu begründen. Im Falle einer Vertagung

der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit

Bedacht zu nehmen, daß zur nächsten Verhandlung

ein anderer Sitzungsvertreter entsendet

werden muß. Bei einem Strafurteil sind die wesentlichen

Strafzumessungsgründe schlagwortartig

anzuführen, gegebenenfalls ist auch zu den Ergebnissen

des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

VIERTER ABSCHNITT

Innerbehördlicher Geschäftsgang

Tagebuch

§ 16. (1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende

Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen.

Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch

mit den Worten „Haft" und „Bericht" zu

bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem

Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen,

zB „A" (Auslieferungssachen), „J" (Jugendstrafsachen),

„Med" (Mediensachen), „Mil" (Militärstrafsachen),

„SG" (Suchtgiftstrafsachen), zulässig.

(2) Im Tagebuch sind das Einlangen und der

Gegenstand jedes den Straffall betreffenden

Schriftstückes sowie das Einlangen des Strafaktes

und die getroffene Verfügung unter Beisetzung des

Datums anzumerken.

(3) Alle Eintragungen in der Verfügungsspalte

des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle

der Revision auch vom Gruppen- oder Behördenleiter

zu unterzeichnen.

Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen

§ 17. (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen

Behörden in bürgerlichen Rechtssachen

sind alle dieselbe Sache betreffenden

Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche

Rechtssache anhängig macht, die notwendigen

Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung

oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen,

so kann er darum den Vorsteher des örtlich

zuständigen Gerichtes ersuchen.

Register

§ 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende

Register zu führen

1. „Jv" für Justizverwaltungsangelegenheiten

(GeoForm. Nr. 109),

2. „St" (Hauptregister der Staatsanwaltschaft)

für die Anzeigen gegen bestimmte Personen

wegen strafbarer Handlungen, die in die

Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und

nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu

verfolgen sind (einschließlich der Anzeigen

der Bezirksgerichte über die von ihnen nach

§ 89 StPO eingeleiteten Vorerhebungen), und

die Auslieferungssachen (GeoForm.

Nr. 116 a),

3. „UT" für alle Anzeigen gegen unbekannte

Täter wegen strafbarer Handlungen, die in

die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen

und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten

zu verfolgen sind (GeoForm. Nr. 116 b),

4. „Pers" für Personalangelegenheiten (GeoForm.

Nr. 123) und

5. „Nst" (Allgemeines Register) für alle nicht in

ein anderes Register verwiesenen Geschäfte

(GeoForm. Nr. 109).

(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende

Register zu führen

1. „Jv" für Justizverwaltungsangelegenheiten

(GeoForm. Nr. 109),

2. „Pers" für Personalangelegenheiten (GeoForm.

Nr. 123) und

3. „OStA" für alle übrigen Angelegenheiten

(GeoForm. Nr. 109).

Besondere Bestimmungen für das Hauptregister

der Staatsanwaltschaft („St")

§ 19. Für das Register St gelten folgende Bestimmungen

1. Das Register ist nach Straffällen zu führen;

auch wenn an einer strafbaren Handlung

mehrere Personen beteiligt sind oder einem

Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen

zur Last gelegt werden, ist der Fall unter

einer Registerzahl einzutragen; unter dieser

Zahl sind die Beschuldigten unter fortlaufenden

Buchstaben und sämtliche strafbaren

Handlungen jedes einzelnen Beschuldigten

durch Anführung der Gesetzesstellen in der

üblichen Abkürzung anzugeben.

2. Nachtragsanzeigen sind bis zur gerichtlichen

Erledigung des Straffalles in erster Instanz

stets durch Ergänzung der bisherigen Eintragung

zu verzeichnen. Nach Anklageerhebung

hat der Staatsanwalt jedoch die gesonderte

Eintragung der Nachtragsanzeige zu

verfügen, wenn eine Ausdehnung der

Anklage nicht in Betracht kommt.

3. In Strafsachen, auf die zumindest teilweise

das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden ist, ist

in die Bemerkungsspalte der Buchstabe „J"

deutlich erkennbar einzutragen. Von der

Anwendung dieser Bestimmung kann bei der

Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof

Wien Abstand genommen werden.

4. In Mediensachen ist in der Spalte 5 neben

den sonst vorgeschriebenen Eintragungen

das Medienwerk, bei Zeitungen auch die

Nummer anzugeben. In die Spalte 7 sind die

Buchstaben „Med" deutlich erkennbar einzutragen.

Die gerichtliche Beschlagnahme ist

in der Bemerkungsspalte durch das Wort

„Beschlagnahme" ersichtlich zu machen. Die

Entscheidung über den Antrag auf Einziehung

eines Medienwerkes nach § 33

Mediengesetz ist in der Spalte 16 neben den

sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich

zu machen.

5. Auslieferungssachen sind in der Spalte 7

durch den Buchstaben „A" deutlich erkennbar

hervorzuheben. Ihre Erledigung ist in

der Spalte 16 ersichtlich zu machen (zB

„A. bewilligt").

6. Wird ein Strafverfahren zugleich gegen

bekannte und unbekannte Täter geführt, so

sind für den unbekannten Täter in der Spalte

5 die Buchstaben „UT" einzutragen.

7. In der Spalte 6 ist als Beginn der Haft der

Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte

vom Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft

genommen worden ist, wenn

aber der gerichtlichen Haft eine vorläufige

Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde

vorangegangen ist, der Tag, an dem der

Beschuldigte in vorläufige Verwahrung

genommen worden ist. Wird der Beschuldigte

enthaftet, so ist die Eintragung durchzustreichen.

8. Haben Vorerhebungen oder eine Voruntersuchung

stattgefunden, so ist das in der

jeweils dafür bestimmten Spalte durch einen

senkrechten Strich ersichtlich zu machen.

9. Wird das Verfahren eingestellt, weil der

Anklage wegen eines Einspruches keine

Folge gegeben wurde (§ 213 StPO) oder

weil nach Ansicht der Ratskammer einer der

im § 485 Abs. 1 Z 4 bis 7 StPO genannten

Gründe vorliegt (§ 486 Abs. 3 StPO), so ist

in der Spalte 16 die angewendete gesetzliche

Bestimmung anzuführen und der Straffall

mit Blaustift abzustreichen.

10. Bei vorläufiger Zurückweisung der Anklage

(§ 211 StPO) oder des Strafantrages (§ 486

Abs. 2 StPO) ist in der Spalte 13 oder 14 der

Tag der Anklageerhebung durchzustreichen.

Erfolgt in diesen Fällen eine neuerliche

Anklageerhebung, so ist in der Spalte 13

oder 14 der Tag der neuerlichen Einbringung

anzuführen.

11. Wird ein Straffall gegen alle Beschuldigten

endgültig erledigt, ohne daß auch nur gegen

einen von ihnen eine Anklageschrift oder ein

Strafantrag eingebracht wird, oder wird

nach § 412 StPO vorgegangen, so ist er mit

Blaustift abzustreichen. Wenn dagegen ein

Straffall durch Einbringung der Anklageschrift

oder des Strafantrages oder zum Teil

auf diese, zum Teil auf andere Art erledigt

wird, ist er mit Rotstift abzustreichen. Wird

die Anklage oder der Strafantrag vom

Gericht bei allen Beschuldigten mit Urteil

erledigt, so ist die fortlaufende Zahl, unter

der der Straffall im Register eingetragen ist,

mit Rotstift schräg durchzustreichen.

12. Ist das Verfahren gegen einen Beschuldigten

infolge Ablebens zu beenden, so ist dies in

der Bemerkungsspalte unter Eintragung des

Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.

13. Wird ein Straffall, der wegen Abbrechung

nach § 412 StPO im Register abgestrichen

worden ist, noch im Lauf des Anfallsjahres

fortgesetzt, so sind der Abstrich und die Eintragung

der Abbrechung zu tilgen (§ 367

Abs. 5 Geo.). Wird eine solche Sache in

einem späteren Jahr fortgesetzt, so ist sie neu

einzutragen. Die Bestimmungen über die

Fortsetzung oder Neueintragung sind sinngemäß

anzuwenden, wenn ein Straffall, dessen

Zahl in Spalte 1 (wegen Abbrechung

nach § 422 StPO) schräg durchgestrichen ist,

im Anfallsjahr oder in einem späteren Jahr

fortgesetzt wird.

14. Die Anmeldung und Ausführung von

Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch

Angabe des Tages der Anmeldung oder Ausführung,

die Entscheidung zweiter Instanz

durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl

in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu

machen.

Besondere Bestimmungen für das Register „UT"

§ 20. Für das Register UT gelten folgende

Bestimmungen

1. Das Register dient zur Verzeichnung von

Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt

ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen

einen bekannten Täter nachträglich heraus,

daß dieser als Täter nicht in Betracht kommt

und die Tat von einem unbekannten Täter

begangen worden ist, so ist eine Neueintragung

in das Register vorzunehmen.

2. Ist der Name des Verletzten bekannt, so ist er

im Register festzuhalten; bei unbekannten

Verletzten ist die Tat schlagwortartig zu

bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche".

3. Bei Einstellung des Verfahrens nach

§ 90 StPO, Abbrechung nach § 412 StPO

oder Erledigung auf andere Weise, zB durch

Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft,

ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.

4. Wird der Täter später bekannt, so ist der

Straffall im Register St neu einzutragen und

die St-Zahl in der Bemerkungsspalte anzuführen.

Besondere Bestimmungen für das allgemeine

Register „Nst"

§ 21. (1) In das Register Nst sind insbesondere

einzutragen

1. Anzeigen wegen der den Bezirksgerichten zur

Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen

zu verfolgenden Vergehen, die an die Staatsanwaltschaft

erstattet werden,

2. Berichte der Bezirksanwälte,

3. Strafvollzugssachen,

4. Gnadengesuche um Tilgung mehrerer Verurteilungen

und

5. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen.

(2) Andere als die im Abs. 1 Z 4 erwähnten Gnadengesuche

und Gesuche um Wiederaufnahme

oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register

nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten

Straffall zu nehmen.

Namensverzeichnisse zu den Registern

§ 22. (1) In jeder Geschäftsabteilung ist ein

Namensverzeichnis zum Register St und, soweit

Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches für

das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis

zum Register St hat mindestens den Vor- und

Familiennamen des Beschuldigten, dessen Geburtsdatum

und die St-Zahl, das Namensverzeichnis

zum Register UT, den Vor- und Familiennamen

des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalten.

(2) Diese Namensverzeichnisse können fortlaufend

oder in Karteiform geführt werden und auch

weitere Daten enthalten.

(3) Weitere Hilfseinrichtungen zu den Registern

sind nach den besonderen Erfordernissen der einzelnen

staatsanwaltschaftlichen Behörden zulässig.

Unterfertigung von Ausfertigungen

§ 23. (1) Für die Ausfertigungen der von Staatsanwälten

erledigten Stücke gelten hinsichtlich der

Unterfertigung folgende Bestimmungen

1. Amtszeugnisse sowie Ausfolgungsaufträge,

die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung

oder an den Rechnungsführer

gerichtet sind, sind vom Staatsanwalt eigenhändig

zu unterschreiben; die Ausfolgungsaufträge

sind auch mit dem besonderen Siegel

zu versehen.

2. Berichte an vorgesetzte Behörden und alle

Schreiben an eine ausländische Behörde, an

eine ausländische Vertretungsbehörde im

Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde

im Ausland sind vom Leiter der

Staatsanwaltschaft, bei den Oberstaatsanwaltschaften

vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

eigenhändig zu unterschreiben.

Sofern Berichtsausfertigungen nicht vom Verfasser

und vom Gruppenleiter mitgefertigt

werden, sind auf ihnen deren Namen ersichtlich

zu machen.

3. Soweit nicht eine eigenhändige Unterfertigung

vorgesehen ist (zB im ARHG oder in

der ARHV), sind Ausfertigungen von Anklageschriften,

Strafanträgen, Anträgen auf

Unterbringung in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften

sowie Ausfertigungen in Justizverwaltungsangelegenheiten

unter dem Abdruck

der Unterfertigungsstampiglie des Leiters der

Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters,

alle sonstigen Ausfertigungen unter dem

Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des

Staatsanwaltes, der das Stück erledigt hat,

vom Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der

Geschäftsabteilung) zu unterschreiben. Wird

die Unterfertigungsstampiglie des Behörden- oder

Gruppenleiters verwendet, so soll der

Name des Staatsanwaltes, der Sachbearbeiter

ist, in der Ausfertigung ersichtlich gemacht

werden. Die Unterfertigungsstampiglie des

Staatsanwaltes ist auch zu verwenden, wenn

die Erledigung im Rahmen der selbständigen

Behandlung bestimmter Geschäfte (§ 5 Abs. 3

StAG) erfolgt.

(2) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der

Geschäftsabteilung) hat in den Fällen des Abs. 1

Z 3 die Unterfertigungsstampiglie zu unterschreiben.

Wird die Ausfertigung vervielfältigt, so kann

die Unterschrift gleichfalls vervielfältigt werden.

(3) Wenn die Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung)

im Auftrag des Staatsanwaltes Akten oder

Auskünfte über Vorstrafen einholt oder sonstige

Anfragen verfaßt oder Anträge stellt, hat der

Bedienstete der Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung)

die selbst entworfenen, urschriftlich abzufertigenden

Schreiben nach der Angabe der Bezeichnung

der staatsanwaltschaftlichen Behörde mit der

Beifügung „Geschäftsstelle" („Geschäftsabteilung")

und des Erledigungstages zu unterschreiben.

Amtssiegel auf Ausfertigungen

§ 24. Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen

und von Schreiben an eine ausländische Behörde,

an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland

oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im

Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu

versehen.

Interne Formblätter

§ 25. Die Herstellung eigener Formblätter der

Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der

Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt

unberührt.

Stampiglien

§ 26. (1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke,

Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung

usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen.

Ebenso sind Stampiglien zu verwenden,

um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen

die Bezeichnung der Behörde sowie deren

Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen

und dergleichen anzubringen.

(2) In folgenden Fällen ist die Verwendung von

Stampiglien vorgeschrieben

1. für die Unterfertigung nach § 23 Abs. 1 Z 3,

2. für den Eingangsvermerk (§§ 102 ff. Geo.)

und

3. für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.).

(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.)

darf von der Verwendung einer Stampiglie nur

dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise

nicht zur Verfügung steht.

(4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen

leserlich sein und an der vorgeschriebenen

Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeut-

lich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige

Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig

durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt

und der Stampiglienabdruck erneuert werden.

(5) Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche

Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft.

Sie haben jedenfalls den Vor- und den

Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung

„Für die Richtigkeit der Ausfertigung der

Vorsteher der Geschäftsstelle" („ .... Leiter der

Geschäftsabteilung") zu enthalten.

(6) Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen

staatsanwaltschaftlichen Behörde ernannt oder ihr

für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien

dieser Behörde zu übersenden. Scheidet er aus dem

staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die

Stampiglien zu vernichten.

(7) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft

ist in einem Buch oder Heft eine vollständige

Sammlung der Abdrucke aller in Verwendung

stehenden Stampiglien laufend zu führen und

jährlich zu erneuern.

Aufbewahrungsfristen

§ 27. (1) Sofern im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und

Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.

(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen

mit dem Tage des Ausscheidens des

Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Tagebücher,

Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit

dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager

folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte

Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an

das Aktenlager abzugeben.

(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können

ausgeschieden werden

1. nach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und

Unterlagen über Strafsachen, wenn kein

gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden

ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,

2. nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und

Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters

Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Z 3

früher zulässig ist,

3. nach 5 Jahren

a) Aktenstücke, deren Abschriften sich in

gerichtlichen Strafakten befinden,

b) periodische Berichte und Ausweise einschließlich

der Geschäftsausweise sowie

c) Tagebücher, Behelfe und Unterlagen der

staatsanwaltschaftlichen Organe bei den

Bezirksgerichten.

Dauernd aufzubewahrende Tagebücher, Behelfe

und Unterlagen

§ 28. (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen

1. Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die

wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten

Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem

oder politischem Interesse sind,

2. allgemeine Weisungen der vorgesetzten

Behörden, Akten über die Errichtung und

Verfassung der staatsanwaltschaftlichen

Behörden sowie über deren personelle Besetzung,

3. die Register St, UT, OStA , Jv und Pers der

Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften

einschließlich der zu ihrer Benützung

oder zu Registraturzwecken dienenden

Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie

4. die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten

Standesausweise.

(2) § 173 Abs. 2 Geo. gilt sinngemäß.

Monatsberichte und Geschäftsausweise

§ 29. (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten

(§ 10 Abs. 1 StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu

erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen

zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig

sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte

alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten

Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen

oder unter Tilgung des Abstrichs im Register

fortgesetzt worden sind.

(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat die

Monatsberichte zu prüfen und sich, erforderlichenfalls

durch Akteneinsicht, die etwa nötigen Aufklärungen

zu verschaffen.

(3) Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG

ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis

31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels

GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne

Vorlagebericht vorzulegen.

(4) Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den

Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (§ 10

Abs. 2 StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft

sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in

unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den

Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind

sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt zu übersenden.

Sonderregelungen bei Datenverarbeitung

§ 30. Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige

Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter

Datenverarbeitung geführt werden, kann

das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe

der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen

dieses Abschnitts verfügen.

FÜNFTER ABSCHNITT

Materialbeschaffung

Bedarfsnachweis

§ 31. (1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und

Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel

aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen

vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.

(2) Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der

Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft

zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer

des Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft,

der Rechnungsführer des in

Strafsachen tätigen Gerichtshofes für die Staatsanwaltschaft

vor.

Prüfung der Materialverrechung und der Bücherverzeichnisse

§ 32. (1) Die Prüfung der Materialverrechnung

und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei

(§ 272 Geo.) nimmt bei der Oberstaatsanwaltschaft

der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der Staatsanwaltschaft

der Bezirksrevisor vor.

(2) Die Berichte über die Prüfungsergebnisse

sind vom Bezirksrevisor dem Leiter der Staatsanwaltschaft,

vom Revisor beim Oberlandesgericht

dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.

SECHSTER ABSCHNITT

Bewerbungsgesuche

§ 33. (1) Bewerbungsgesuchen nach § 18 Abs. 1

StAG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen

nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die

Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter

zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen

abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte

Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine

Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw.

Dienstbeschreibung anzuschließen.

(2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne

jeden Verzug weiterzuleiten.

(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung

veranlaßt wurde, hat über die eingelangten

Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm.

Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen

samt Beilagen sowie mit dem Beleg

über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung an die zuständige Personalkommission

weiterzuleiten.

SIEBENTER ABSCHNITT

Geschäftsordnung der Personalkommissionen

Einberufung der Sitzungen

§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß § 19 Abs. 1

StAG eingerichteten Personalkommission sind vom

Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort

sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen.

Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission

spätestens am dritten Arbeitstag vor

dem vorgesehenen Termin zukommen.

(2) Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission

kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung

der im Abs. 1 genannten Frist abgehalten

werden.

(3) Durch eine Verzögerung bei der Erstattung

des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im

§ 25 Abs. 6 StAG festgelegten Frist ein.

Vorsitz, Beratung und Abstimmung

§ 35. (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung

der Sitzung der Personalkommission. Er kann ein

Mitglied der Personalkommission mit der Berichterstattung

beauftragen.

(2) Jedes Mitglied der Personalkommission ist

berechtigt, das Wort zu ergreifen und Anträge zu

stellen.

(3) Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

Niederschrift

§ 36. (1) Über jede Sitzung der Personalkommission

ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung

der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder

einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission.

Die Beiziehung eines Schriftführers ist

zulässig.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen

1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,

2. die Namen der anwesenden Mitglieder der

Personalkommission,

3. die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten

ist,

4. Anträge der Mitglieder der Personalkommission,

5. Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag

(§ 19 Abs. 2 StAG) in wörtlicher Fassung und

6. das namentliche Abstimmungsergebnis sowie

allfällige Minderheitsmeinungen (§ 25 Abs. 6

StAG).

(3) Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung

zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter

Unvöllständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift

sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen.

Über sie ist sogleich abzustimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der

Personalkommission zu unterfertigen und bei der

Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet

ist, unter Verschluß abzulegen und durch

mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

Ausfertigung des Vorschlages

§ 37. (1) Die Ausfertigung des Vorschlages, die

auch die im § 36 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 angeführten

Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu

unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen

samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm.

Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem Bundesministerium

für Justiz vorzulegen.

(2) Je eine Ausfertigung des Vorschlages ist

jedem Mitglied der Personalkommission zuzustellen.

Befangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission

§ 38. Liegen Gründe vor, die geeignet sind, die

volle Unbefangenheit eines Mitgliedes der Personalkonimission

für die Erstattung eines bestimmten

Vorschlages in Zweifel zu setzen, und will sich dieses

Mitglied nicht von sich aus der Ausübung der

Funktion in der Personalkommission enthalten, so

hat die Personalkommission über die Befangenheit

dieses Mitgliedes zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung

hat an Stelle des betroffenen Mitgliedes

dessen Stellvertreter mitzuwirken.

ACHTER ABSCHNITT

Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer

des Amtskleides

Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133

§ 39. Die §§ 1,3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl.

Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und

die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf

das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe

die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in bürgerlichen

Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen.

Ausstattung des Amtskleides

§ 40. Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach

folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen

Besatz des Talars und im Barett unterscheiden

1. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe I mit

Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften

kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am

unteren Rand mit einem an beiden Rändern

mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten

schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus

Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben

mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten

schwarzen Samtstreifen;

2. für die Leiter der Staatsanwaltschaften und

die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe II mit

Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften

kragenartiger Besatz aus schwarzem

Samt; der am oberen Rand mit hellrotem

Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem

Samt;

3. für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften

kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt,

der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert;

der am oberen Rand mit hellrotem Samt

passepoilierte Barettrand aus schwarzem

Samt;

4. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe III

kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt;

Barettrand aus hellrotem Samt;

5. für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger

Besatz aus hellrotem Samt mit

einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung;

Barettrand aus hellrotem Samt.

NEUNTER ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für Staatsanwaltschaftliche

Organe bei den

Bezirksgerichten

Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes

§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen

Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht

unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen

werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben

ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von

Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im

Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine

Weisung abzuwarten.

(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem

Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt

die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt

hat und die entsprechende Eignung sowie eine

längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch

allgemein die selbständige Behandlung bestimmter

Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen,

übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung

einer bestimmten Person, Erklärungen zur

Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln

und die Anwendung des § 17 Suchtgiftgesetz

sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu

übertragen.

Behandlung der Anzeigen

§ 42. (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat

der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1

bis 4 anzuwenden.

(2) Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, daß der

angezeigte Sachverhalt einen in die Zuständigkeit

des Gerichtshofes fallenden, von Amts wegen zu

verfolgenden strafbaren Tatbestand verwirklicht, so

hat er die Anzeige sofort dem Staatsanwalt vorzulegen.

(3) Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2

getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen

Anträgen und Erklärungen eine Weisung einzuholen.

Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu

verwenden und Erledigungsvorschläge zu erstatten.

Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den

Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist,

kurz zu begründen; statt dessen kann ein Erledigungsentwurf

angeschlossen werden.

(4) Die Durchführung von Vorerhebungen kann

der Bezirksanwalt ohne Einschaltung des Staatsanwaltes

nur bei dem Bezirksgericht, bei dem er tätig

ist, und bei den Sicherheitsdienststellen im Sprengel

der Staatsanwaltschaft beantragen.

Verständigungen

§ 43. (1) Legt der Bezirksanwalt, ohne daß

gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden

sind, die Anzeige zurück, so hat er hievon das

Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von

diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in

jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen

Vertreter mittels StPOForm. StA 16 oder 17,

wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den

Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann

zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger

zur Sache vernommen worden ist oder sonst

Kenntnis von der Anzeige erlangt hat.

(2) Der Bezirksanwalt hat die hiefür vorgesehenen

Formblätter auszufüllen, zu unterfertigen und

ohne Rückschein abzufertigen. Die Abfertigung ist

im Ausweis des Bezirksanwaltes (§ 45) ersichtlich

zu machen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch in anderen Fällen,

in denen dem Bezirksanwalt eine Verständigungspflicht

obliegt.

(4) Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes,

ausgenommen der Schriftverkehr mit

dem Staatsanwalt, sind mit einer Unterfertigungsstampiglie

folgenden Wortlautes zu versehen

„Staatsanwaltschaft ...

Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht ......

(Vor- und Familienname)".

Verkehr mit dem Gericht

§ 44. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind

Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen

schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr

zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht

erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn

es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die

binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben

sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung

von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens

von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt

mittels Stampiglie zu beurkunden.

(2) Bei Hauptverhandlungen hat der Bezirksanwalt

den Sitz zur Rechten des Richters einzunehmen.

Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ist er

insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung

im Sinne des § 41 Abs. 2 dazu ermächtigt wurde.

Hat der Bezirksanwalt keine Rechtsmittelerklärung

abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine

Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel

zu erheben ist, und — zutreffendenfalls — dieses

fristgerecht anzumelden.

(3) Zur Ausführung eines vom Bezirksanwalt

angemeldeten Rechtsmittels ist der Akt vom

Bezirksgericht stets unmittelbar der Staatsanwaltschaft

zuzuleiten.

(4) Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung

ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies

unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen

Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel

ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den

Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf

(§ 42 Abs. 3 letzter Satz) vorzulegen.

Ausweise der Bezirksanwälte

§ 45. (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis

nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für

jeden Monat gesondert anzulegen ist.

(2) In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich

mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen

1. alle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten

zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts

wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen

ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag

gestellt oder die Anzeige zurückgelegt wird;

2. Straffälle über Privatanklagen, wenn der

Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers

übernommen hat (§ 46 Abs. 4 StPO).

(3) Bei der Führung des Ausweises sind die

Bestimmungen über die Führung des Registers St

(§ 19) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch

Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen

sind.

(4) Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu

unterfertigen und dem Staatsanwalt vorzulegen.

Aktenlager

§ 46. Die Bezirksanwälte haben Anzeigen,

Behelfe und Unterlagen, die sie zurückbehalten,

übersichtlich zu verzeichnen und aufzubewahren.

Diese können in bestimmten Zeitabständen in das

Aktenlager der Staatsanwaltschaft überführt werden.

Für die Ausscheidung der Behelfe und Unterlagen

gelten die §§ 27 f. sinngemäß.

Untersuchung der Amtsführung

§ 47. Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal

jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder

sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des

Bezirksanwaltes zu untersuchen.

ZEHNTER ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für die Generalprokuratur

Referate und Gruppen

§ 48. (1) Die der Generalprokuratur nach dem

Gesetz zukommenden Geschäfte sind möglichst

gleichmäßig auf Referate und Gruppen aufzuteilen.

Hiebei hat der Leiter der Generalprokuratur auf

die sich aus der Besonderheit der Aufgaben der

Generalprokuratur ergebende Möglichkeit zeitweiliger

Überlastung eines Referates Rücksicht zu nehmen

und für einen Belastungsausgleich vorzusorgen.

Soweit erforderlich, ist für den Fall der Abwesenheit

oder sonstigen Verhinderung eines Mitgliedes

der Generalprokuratur eine Vertretungsregelung

zu treffen.

(2) Zum Gruppenleiter kann nur ein Erster Stellvertreter

des Leiters der Generalprokuratur bestellt

werden. Gruppenleiter sind auch mit der Führung

eines Referates zu betrauen.

Geschäftsstelle

§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur

ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und

Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des

Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von

einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der

Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch

den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im

Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur,

der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und

Fachaufsicht ausübt.

(2) In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur

über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes

Auskunft erteilt werden.

(3) Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung

der Bibliothek der Generalprokuratur.

Register

§ 50. Bei der Generalprokuratur werden folgende

Register geführt

1. „Jv" für Justizverwaltungsangelegenheiten,

2. „Gs" für Stellungnahmen im strafgerichtlichen

Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten

Gerichtshof,

3. „Gw" für Angelegenheiten der §§ 33 Abs. 2

und 362 Abs. 1 Z 2 StPO,

4. „Gd" für Disziplinarsachen der Richter,

Rechtsanwälte und Notare,

5. „Pers" für Personalangelegenheiten und

6. „Gn" für alle übrigen Angelegenheiten.

Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen

§ 51. (1) Die Personalakten der Generalprokuratur

sind nach 50 Jahren, alle sonstigen Behelfe und

Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden. Die

Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten

mit dem Tag des Ausscheidens des Bediensteten aus

dem Dienst, für alle Behelfe und Unterlagen mit

dem 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden

Jahres.

(2) § 28 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß

die in § 50 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Register

dauernd aufzubewahren sind.

Bedarfsnachweis

§ 52. Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur

werden auf Grund einer Bedarfsnachweisung

vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgesetzt.

Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der

Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der

Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes vor.

Artikel II

Schlußbestimmungen

§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme

der Bestimmungen über die Registerführung mit

1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die

Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre

Wirksamkeit.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen

dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften

über die darin geregelten Angelegenheiten

ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres

erlassene Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über

die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der

Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen

Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.)

sowie die Verordnung der Bundesregierung vom

26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit,

das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides

der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.

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