338. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 138 Pyhrnpaß Straße
wird im Bereich der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 51,643 und bindet bei km 51,740 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Klaus an der
Pyhrnbahn aufliegenden Planunterlagen (im Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.