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338. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/

1979 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung

von Unternehmungen mit Sitz im Inland sich

namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(im folgenden Gesellschaft genannt) nach.

Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten.,

falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten

auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen

zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der

Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden

können. Finanzierungen von Unternehmungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes können

in Form von Krediten (Darlehen) oder durch

Übernahme von Beteiligungen bestehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf

Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem

jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 4 Mrd. S

an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur

dann übernehmen, wenn

1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden

Haftungen in Form von Garantien oder

Ausfallbürgschaften (im folgenden Garantien

genannt) zur Förderung der

a) langfristigen Finanzierung von Investitionen

einschließlich des mit diesen Investitionen

verbundenen Betriebsmittelbedarfes;

oder

b) Finanzierung von Fertigungsüberleitungen;

oder

c) Verbesserung der Finanzierungsstruktur

durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber

den übrigen Gläubigern nachrangige

Kreditfinanzierung oder durch sonstige

langfristige Kreditfinanzierung

dienen;

2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden

Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit

eine nachhaltige Verbesserung der

Ertragslage des Kreditnehmers oder der

Unternehmung, an der eine Beteiligung erworben

wird, erwartet werden kann und

3. sich die Finanzierung auf inländische industrielle

oder gewerbliche Produktions- oder

Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen

der inländischen Fremdenverkehrs-

oder Verkehrswirtschaft erstreckt.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen

Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur dann

übernehmen, wenn

1. die von der Gesellschaft zu übernehmende

Garantie

a) 85 vH des Buchwertes des garantierten

Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und

Kosten nicht übersteigt oder

b) höchstens den vollen Buchwert des garantierten

Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen

und Kosten umfaßt, falls

aa) der gewährte Kredit als Deckung

für vom Kreditgeber auszugebende

langfristige Teilschuldverschreibungen

bestimmt oder es zufolge gesetzlicher

Veranlagungsvorschriften

beim Kreditgeber erforderlich ist,

und sich der Kreditgeber, eine andere

Kreditunternehmung oder eine Körperschaft

des öffentlichen Rechtes

verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme

der Garantie die 'Gesellschaft

nach Erfüllung der Garantieverpflichtung

mit mindestens 15 vH des

Ausfalls schadlos zu halten; oder

bb) der gewährte Kredit der Finanzierung

von Fertigungsüberleitungen

dient; oder

cc) der gewährte Kredit gegenüber den

übrigen Gläubigern als nachrangig

erklärt ist;

2. die Gesamtlaufzeit der Garantie 17 Jahre

nicht übersteigt;

3. die Garantie auf Schillingwährung lautet und

4. die von der Gesellschaft zu übernehmende

Garantie 'im Einzelfall 2,5 Mill. S hinsichtlich

der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft

1 Mill. S nicht unterschreitet. Falls es die

Übernahme der Garantie zur Verbesserung

der Finanzstruktur erfordert oder die Garantie

für Kredite zur Finanzierung von Fertigungsüberleitungen

übernommen wird, können

jedoch die genannten Betragsgrenzen

auch unterschritten werden.

(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund

der vom Bund übernommenen Verpflichtung der

Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften

gleichzuhalten.

2. Nach § 1 sind folgende §§ 1 a und 1 b einzufügen

„§ 1 a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ferner ermächtigt, sich namens des Bundes zu

verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese im

besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse die

Einbringlichkeit von Forderungem von Unternehmungen

mit Sitz im Inland (Garantienehmer)

gegen Unternehmungen mit Sitz im Inland

(Schuldner), über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren

eröffnet, dessen Eröffnung beantragt

wurde oder bei denen nach Auffassung der

Gesellschaft die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren

vorliegen, höchstens zu dem aushaftenden

Betrag garantiert und diese aus der

Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund

dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat,

die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß

§ 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Die

Gesellschaft kann Forderungen aus Eventualverbindlichkeiten

in die Garantie einbeziehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf die

Verpflichtung gemäß Abs. 1 erst nach Anhörung

des gemäß Abs. 4 eingerichteten Beirates und nur

dann übernehmen, wenn

1. die von der Gesellschaft nach Abs. 1 insgesamt

übernommenen Garantien einen Betrag

von 4 Mrd. S nicht übersteigen;

2. die Garantie der Gesellschaft innerhalb einer

Laufzeit von höchstens 25 Jahren durch

Wertberichtigungen in vereinbarten Zeitabschnitten

hinfällig wird;

3. bei dem Garantienehmer auf die garantierte

Forderung eingehende Leistung die Garantie

der Gesellschaft sofort dergestalt vermindern,

daß sich die Laufzeit der Garantie

entsprechend verkürzt;

4. die Garantie auf Schillingwährung lautet;

5. die Garantie im Einzelfall 50 Mill. S nicht

unterschreitet;

6. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden

wirtschaftlichen und rechtlichen

Verhältnisse des Garantienehmers zu erwarten

ist, daß die garantierte Forderung während

der Laufzeit der Garantie — unter Berücksichtigung

der von Schuldnern oder

Dritten zu erwartenden Leistungen — durch

den Garantienehmer vereinbarungsgemäß

wertberichtigt werden kann.

(3) Der Garantienehmer hat den garantierten

Teil der Forderung in der jeweiligen Höhe als

Vermögen auszuweisen; wird die Garantie jedoch

in längeren Zeiträumen als einem Jahr vermindert,

können zwischenzeitlich Rückstellungen

steuerwirksam bis zur Höhe des Betrages vorgenommen

werden, um den die Garantie von

einem Stichtag zum folgenden vermindert wird.

(4) Beim Bundesministerium für Finanzen wird

ein Beirat zur Beratung des Bundesministers für

Finanzen bei der Ausübung seiner Kompetenzen

gemäß § 1 a eingerichtet. In diesen Beirat entsendet

zwei Mitglieder der Bundesminister für Finanzen

und je ein Mitglied jede der im Hauptausschuß

des Nationalrates vertretenen Parteien.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden

von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.

§ 1 b. (1) Zur Förderung der Finanzierung von

Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen

Interesse ist die Gesellschaft ermächtigt,

nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung

gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse

oder sonstige Zuschüsse an

nach dem 31. Dezember 1978 im Handelsregister

eingetragene Unternehmungen mit Sitz im Inland

zu gewähren, wenn

1. auf Grund der von der 'Gesellschaft zu beurteilenden

Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit

eine nachhaltige Verbesserung der

Ertragslage der Unternehmung erwartet werden

kann und

2. sich die Finanzierung auf inländische industrielle

Produktions- oder Forschungsunternehmungen

erstreckt.

(2) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Zuschüsse

zur Durchführung der Sanierung von

Unternehmungen mit Sitz im Inland zu leisten,

soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens

auf Grund 'der von der Gesellschaft zu beurteilenden

Vorschauen erwartet werden kann. Der

Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft

für diese Zwecke ab 1981 jährlich 75 Mill. S

nicht rückzahlbarer Mittel zur Verfügung.

(3) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, zur

Abwendung nachhaltiger Schädigung der Ertragskraft

von Unternehmungen mit Sitz im Inland

Forderungen gegen Unternehmungen mit Sitz im

Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren

eröffnet, dessen Eröffnung beantragt wurde

oder beidenen nach Auffassung der Gesellschaft die

Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen,

höchstens zum aushaftenden Betrag bis

zur Höhe von insgesamt 700 Mill. S im Zessionsweg

unter Ausschluß der Haftung des Zedenten

zu erwerben, wenn mit dem Zedenten vereinbart

wurde, daß die Gesellschaft diesem den Gegenwert

innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren

ohne Verrechnung von Zinsen abzustatten hat.

Der Zedent hat den Gegenwert in der jeweils

aushaftenden Höhe als Vermögen auszuweisen.

Soweit die Abstattungen an den Zedenten nicht

aus allfälligen Eingängen auf die Forderung geleistet

werden können, hat die Gesellschaft die

Forderung nach Maßgabe der Abstattung des Gegenwertes

wertzuberichtigen. Der Bundesminister

für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes

zu verpflichten, die Gesellschaft im Ausmaß

der nach diesem Absatz vorzunehmenden Wertberichtigungen

auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten.

(4) Bei der Festlegung von Verfahrensgrundsätzen

zur Abwicklung des Abs. 3 ist der gemäß

§ 1 a Abs. 4 eingerichtete Beirat im Wege des

Bundesministers für Finanzen anzuhören."

3. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für

eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem

Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und

Aufwendungen (ausschließlich der Dotierung der

Wertberichtigungen gemäß § 1 b Abs. 3) gutzuschreiben

oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse

auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen

und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3

gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der

Gesellschaft übernommenen Garantien und die

Wertberichtigungen gemäß § 1 b Abs. 3 anzulasten."

4. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Der Bund kann von der Gesellschaft aus

seinen Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sowie zur Abdeckung des

gemäß § 2 Abs. 1 angelasteten Saldos nur insoweit

in Anspruch genommen werden, als die

Summe der Belastungen auf dem Konto gemäß

§ 2 Abs. 1 die Summe der Gutschriften übersteigt.

Übersteigen die Gutschriften die Belastungen

um einen Betrag von mehr als 50 Mill. S,

ist der übersteigende Betrag an den Bund abzuführen.

Die Gesellschaft hat die monatliche Anforderung

oder Gutschrift dem Bundesministerium

für Finanzen jeweils bis zum 15. des Vormonates

bekanntzugeben."

4. § 3 hat zu lauten

„§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme

gemäß §§ 1 und 1 a mit dem Garantienehmer

die Zahlung eines Entgeltes in Höhe

von nicht mehr als 0,75 vH des Buchwertes des

garantierten Rechtes zum 30. Juni und 31. Dezember

jeden Jahres zu vereinbaren."

6. Im § 5 Abs. 2 haben die ersten beiden Sätze

zu lauten:"

Dem Beauftragten (Stellvertreter) obliegt insbesondere

die Prüfung der bei der Gesellschaft

eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen

für die Übernahme der Verpflichtungen

durch den Bund. Voraussetzung für die Übernahme

der Verpflichtungen durch den Bund ist

die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters)

zur Übernahme der Garantie durch die Gesellschaft

im Einzelfall auf Grund seiner Prüfung."

7. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abs. 1 und 2 finden hinsichtlich § 1 b

sinngemäß Anwendung."

8. Im § 6 Abs. 1 sind die Worte „zur Finanzierung

von Vorhaben" durch die Worte „zu

Finanzierungen" zu ersetzen.

9. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 7. (1) Für die Übernahme von Verpflichtungen

des Bundes gemäß §§ 1 bis 3 und der Haftung

des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgelt zu

erheben."

10. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1 b

Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren.

Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch

Gesetz festgelegt. Die bisher für Zuschüsse gemäß

§ 1 Abs. 5 gesetzlich der Höhe nach bestimmten

Mittel werden nun gemäß § 1 b Abs. 1 vergeben."

Artikel II

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1981 die Zustimmung zu

Überschreitungen beim Ausgabenansatz 1/50296

in Höhe von 75 Mill. S zu geben,

wenn diese Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen bedeckt werden

können und für Zwecke des § 1 b Abs. 2

erfolgen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 1981 erlischt

die dem Bundesminister für Finanzen im § 1 des

Garantiegesetzes 1977 eingeräumte Ermächtigung

zur Übernahme von Entschädigungsbürgschaften.

Die bis 31. Juli 1981 übernommenen oder zugesagten

Entschädigungsbürgschaften sind ab Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes nach dessen

Vorschriften zu behandeln und auf den Haftungsrahmen

gemäß § 1 Abs. 2 anzurechnen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

§ 1 a Abs. 3 und § 1 b Abs. 3 zweiter und dritter

Satz auch der Bundesministier für Justiz betraut.

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