338. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/
1979 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung
von Unternehmungen mit Sitz im Inland sich
namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(im folgenden Gesellschaft genannt) nach.
Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten.,
falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen
zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der
Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden
können. Finanzierungen von Unternehmungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes können
in Form von Krediten (Darlehen) oder durch
Übernahme von Beteiligungen bestehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf
Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem
jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 4 Mrd. S
an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur
dann übernehmen, wenn
1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden
Haftungen in Form von Garantien oder
Ausfallbürgschaften (im folgenden Garantien
genannt) zur Förderung der
a) langfristigen Finanzierung von Investitionen
einschließlich des mit diesen Investitionen
verbundenen Betriebsmittelbedarfes;
oder
b) Finanzierung von Fertigungsüberleitungen;
oder
c) Verbesserung der Finanzierungsstruktur
durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber
den übrigen Gläubigern nachrangige
Kreditfinanzierung oder durch sonstige
langfristige Kreditfinanzierung
dienen;
2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden
Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit
eine nachhaltige Verbesserung der
Ertragslage des Kreditnehmers oder der
Unternehmung, an der eine Beteiligung erworben
wird, erwartet werden kann und
3. sich die Finanzierung auf inländische industrielle
oder gewerbliche Produktions- oder
Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen
der inländischen Fremdenverkehrs-
oder Verkehrswirtschaft erstreckt.
(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen
Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur dann
übernehmen, wenn
1. die von der Gesellschaft zu übernehmende
Garantie
a) 85 vH des Buchwertes des garantierten
Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und
Kosten nicht übersteigt oder
b) höchstens den vollen Buchwert des garantierten
Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen
und Kosten umfaßt, falls
aa) der gewährte Kredit als Deckung
für vom Kreditgeber auszugebende
langfristige Teilschuldverschreibungen
bestimmt oder es zufolge gesetzlicher
Veranlagungsvorschriften
beim Kreditgeber erforderlich ist,
und sich der Kreditgeber, eine andere
Kreditunternehmung oder eine Körperschaft
des öffentlichen Rechtes
verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme
der Garantie die 'Gesellschaft
nach Erfüllung der Garantieverpflichtung
mit mindestens 15 vH des
Ausfalls schadlos zu halten; oder
bb) der gewährte Kredit der Finanzierung
von Fertigungsüberleitungen
dient; oder
cc) der gewährte Kredit gegenüber den
übrigen Gläubigern als nachrangig
erklärt ist;
2. die Gesamtlaufzeit der Garantie 17 Jahre
nicht übersteigt;
3. die Garantie auf Schillingwährung lautet und
4. die von der Gesellschaft zu übernehmende
Garantie 'im Einzelfall 2,5 Mill. S hinsichtlich
der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft
1 Mill. S nicht unterschreitet. Falls es die
Übernahme der Garantie zur Verbesserung
der Finanzstruktur erfordert oder die Garantie
für Kredite zur Finanzierung von Fertigungsüberleitungen
übernommen wird, können
jedoch die genannten Betragsgrenzen
auch unterschritten werden.
(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund
der vom Bund übernommenen Verpflichtung der
Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften
gleichzuhalten.
2. Nach § 1 sind folgende §§ 1 a und 1 b einzufügen
„§ 1 a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ferner ermächtigt, sich namens des Bundes zu
verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese im
besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse die
Einbringlichkeit von Forderungem von Unternehmungen
mit Sitz im Inland (Garantienehmer)
gegen Unternehmungen mit Sitz im Inland
(Schuldner), über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren
eröffnet, dessen Eröffnung beantragt
wurde oder bei denen nach Auffassung der
Gesellschaft die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren
vorliegen, höchstens zu dem aushaftenden
Betrag garantiert und diese aus der
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund
dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat,
die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß
§ 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Die
Gesellschaft kann Forderungen aus Eventualverbindlichkeiten
in die Garantie einbeziehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf die
Verpflichtung gemäß Abs. 1 erst nach Anhörung
des gemäß Abs. 4 eingerichteten Beirates und nur
dann übernehmen, wenn
1. die von der Gesellschaft nach Abs. 1 insgesamt
übernommenen Garantien einen Betrag
von 4 Mrd. S nicht übersteigen;
2. die Garantie der Gesellschaft innerhalb einer
Laufzeit von höchstens 25 Jahren durch
Wertberichtigungen in vereinbarten Zeitabschnitten
hinfällig wird;
3. bei dem Garantienehmer auf die garantierte
Forderung eingehende Leistung die Garantie
der Gesellschaft sofort dergestalt vermindern,
daß sich die Laufzeit der Garantie
entsprechend verkürzt;
4. die Garantie auf Schillingwährung lautet;
5. die Garantie im Einzelfall 50 Mill. S nicht
unterschreitet;
6. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden
wirtschaftlichen und rechtlichen
Verhältnisse des Garantienehmers zu erwarten
ist, daß die garantierte Forderung während
der Laufzeit der Garantie — unter Berücksichtigung
der von Schuldnern oder
Dritten zu erwartenden Leistungen — durch
den Garantienehmer vereinbarungsgemäß
wertberichtigt werden kann.
(3) Der Garantienehmer hat den garantierten
Teil der Forderung in der jeweiligen Höhe als
Vermögen auszuweisen; wird die Garantie jedoch
in längeren Zeiträumen als einem Jahr vermindert,
können zwischenzeitlich Rückstellungen
steuerwirksam bis zur Höhe des Betrages vorgenommen
werden, um den die Garantie von
einem Stichtag zum folgenden vermindert wird.
(4) Beim Bundesministerium für Finanzen wird
ein Beirat zur Beratung des Bundesministers für
Finanzen bei der Ausübung seiner Kompetenzen
gemäß § 1 a eingerichtet. In diesen Beirat entsendet
zwei Mitglieder der Bundesminister für Finanzen
und je ein Mitglied jede der im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretenen Parteien.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden
von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
§ 1 b. (1) Zur Förderung der Finanzierung von
Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen
Interesse ist die Gesellschaft ermächtigt,
nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung
gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse
oder sonstige Zuschüsse an
nach dem 31. Dezember 1978 im Handelsregister
eingetragene Unternehmungen mit Sitz im Inland
zu gewähren, wenn
1. auf Grund der von der 'Gesellschaft zu beurteilenden
Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit
eine nachhaltige Verbesserung der
Ertragslage der Unternehmung erwartet werden
kann und
2. sich die Finanzierung auf inländische industrielle
Produktions- oder Forschungsunternehmungen
erstreckt.
(2) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Zuschüsse
zur Durchführung der Sanierung von
Unternehmungen mit Sitz im Inland zu leisten,
soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens
auf Grund 'der von der Gesellschaft zu beurteilenden
Vorschauen erwartet werden kann. Der
Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft
für diese Zwecke ab 1981 jährlich 75 Mill. S
nicht rückzahlbarer Mittel zur Verfügung.
(3) Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, zur
Abwendung nachhaltiger Schädigung der Ertragskraft
von Unternehmungen mit Sitz im Inland
Forderungen gegen Unternehmungen mit Sitz im
Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren
eröffnet, dessen Eröffnung beantragt wurde
oder beidenen nach Auffassung der Gesellschaft die
Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen,
höchstens zum aushaftenden Betrag bis
zur Höhe von insgesamt 700 Mill. S im Zessionsweg
unter Ausschluß der Haftung des Zedenten
zu erwerben, wenn mit dem Zedenten vereinbart
wurde, daß die Gesellschaft diesem den Gegenwert
innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren
ohne Verrechnung von Zinsen abzustatten hat.
Der Zedent hat den Gegenwert in der jeweils
aushaftenden Höhe als Vermögen auszuweisen.
Soweit die Abstattungen an den Zedenten nicht
aus allfälligen Eingängen auf die Forderung geleistet
werden können, hat die Gesellschaft die
Forderung nach Maßgabe der Abstattung des Gegenwertes
wertzuberichtigen. Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes
zu verpflichten, die Gesellschaft im Ausmaß
der nach diesem Absatz vorzunehmenden Wertberichtigungen
auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten.
(4) Bei der Festlegung von Verfahrensgrundsätzen
zur Abwicklung des Abs. 3 ist der gemäß
§ 1 a Abs. 4 eingerichtete Beirat im Wege des
Bundesministers für Finanzen anzuhören."
3. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Gesellschaft hat ein Konto für
eine Deckungsrücklage einzurichten. Diesem
Konto ist der jährliche Saldo aus Erträgen und
Aufwendungen (ausschließlich der Dotierung der
Wertberichtigungen gemäß § 1 b Abs. 3) gutzuschreiben
oder anzulasten; ferner sind die Rückflüsse
auf aus den Garantien geleisteten Zahlungen
und die Zahlungen des Bundes gemäß § 3
gutzuschreiben sowie die Zahlungen aus von der
Gesellschaft übernommenen Garantien und die
Wertberichtigungen gemäß § 1 b Abs. 3 anzulasten."
4. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Der Bund kann von der Gesellschaft aus
seinen Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sowie zur Abdeckung des
gemäß § 2 Abs. 1 angelasteten Saldos nur insoweit
in Anspruch genommen werden, als die
Summe der Belastungen auf dem Konto gemäß
§ 2 Abs. 1 die Summe der Gutschriften übersteigt.
Übersteigen die Gutschriften die Belastungen
um einen Betrag von mehr als 50 Mill. S,
ist der übersteigende Betrag an den Bund abzuführen.
Die Gesellschaft hat die monatliche Anforderung
oder Gutschrift dem Bundesministerium
für Finanzen jeweils bis zum 15. des Vormonates
bekanntzugeben."
4. § 3 hat zu lauten
„§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme
gemäß §§ 1 und 1 a mit dem Garantienehmer
die Zahlung eines Entgeltes in Höhe
von nicht mehr als 0,75 vH des Buchwertes des
garantierten Rechtes zum 30. Juni und 31. Dezember
jeden Jahres zu vereinbaren."
6. Im § 5 Abs. 2 haben die ersten beiden Sätze
zu lauten:"
Dem Beauftragten (Stellvertreter) obliegt insbesondere
die Prüfung der bei der Gesellschaft
eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Übernahme der Verpflichtungen
durch den Bund. Voraussetzung für die Übernahme
der Verpflichtungen durch den Bund ist
die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters)
zur Übernahme der Garantie durch die Gesellschaft
im Einzelfall auf Grund seiner Prüfung."
7. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Abs. 1 und 2 finden hinsichtlich § 1 b
sinngemäß Anwendung."
8. Im § 6 Abs. 1 sind die Worte „zur Finanzierung
von Vorhaben" durch die Worte „zu
Finanzierungen" zu ersetzen.
9. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 7. (1) Für die Übernahme von Verpflichtungen
des Bundes gemäß §§ 1 bis 3 und der Haftung
des Bundes gemäß § 6 ist kein Entgelt zu
erheben."
10. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1 b
Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren.
Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch
Gesetz festgelegt. Die bisher für Zuschüsse gemäß
§ 1 Abs. 5 gesetzlich der Höhe nach bestimmten
Mittel werden nun gemäß § 1 b Abs. 1 vergeben."
Artikel II
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1981 die Zustimmung zu
Überschreitungen beim Ausgabenansatz 1/50296
in Höhe von 75 Mill. S zu geben,
wenn diese Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen bedeckt werden
können und für Zwecke des § 1 b Abs. 2
erfolgen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 1981 erlischt
die dem Bundesminister für Finanzen im § 1 des
Garantiegesetzes 1977 eingeräumte Ermächtigung
zur Übernahme von Entschädigungsbürgschaften.
Die bis 31. Juli 1981 übernommenen oder zugesagten
Entschädigungsbürgschaften sind ab Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes nach dessen
Vorschriften zu behandeln und auf den Haftungsrahmen
gemäß § 1 Abs. 2 anzurechnen.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
§ 1 a Abs. 3 und § 1 b Abs. 3 zweiter und dritter
Satz auch der Bundesministier für Justiz betraut.