Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
338_1980 AT

338. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der S 8 Ennstal Schnellstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der S 8 Ennstal Schnellstraße

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Für den Abschnitt der S 8 Ennstal Schnellstraße

von km 59,200 bis km 61,580, welche bis

zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen des

§ 2 Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende

Trasse gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz

1971 als Bundesstraße B gilt, wird die

Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder

Abfahrten gänzlich ausgeschlossen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →