338_1980
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338. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der S 8 Ennstal Schnellstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 338. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der S 8 Ennstal Schnellstraße
1980_338_0 338. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der S 8 Ennstal Schnellstraße
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Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Für den Abschnitt der S 8 Ennstal Schnellstraße
von km 59,200 bis km 61,580, welche bis
zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende
Trasse gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz
1971 als Bundesstraße B gilt, wird die
Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder
Abfahrten gänzlich ausgeschlossen.