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338_1979 AT

338. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt

geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 256/1979,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei den in der Anlage 2 mit „E" gekennzeichneten

Waren darf die Ausfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn

vom Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung ein auf der Vorderseite

im stark umrandeten Teil ordnungsgemäß ausgefüllter

Evidenzschein gemäß Anlage 2 a vorgelegt

wird."

2. § 5 b Albs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren

des Kapitels 73 bestimmten Einfuhrerklärung

darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

die schriftliche Erklärung abgibt, daß keine Rabatte

oder Preisabschläge gewährt wurden, die

im Kaufvertrag nicht enthalten sind, und eine

Auftragsbestätigung in Original und Ablichtung

vorlegt, die die handelsüblichen Angaben über

den Geschäftsabschluß beinhaket und mit der

Einfuhrerklärung übereinstimmt. Die Gültigkeit

des Sichtvermerks ist mit zwei Monaten zu befristen."

3. Die (bisherige Anlage 2 a hat zu entfallen.

Die bisherige Anlage 2 b ändert ihre Bezeichnung

auf „Anlage 2 a".

4. Die Anlage 5 hat zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1979

in Kraft.

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