338. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt
geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 256/1979,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei den in der Anlage 2 mit „E" gekennzeichneten
Waren darf die Ausfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn
vom Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung ein auf der Vorderseite
im stark umrandeten Teil ordnungsgemäß ausgefüllter
Evidenzschein gemäß Anlage 2 a vorgelegt
wird."
2. § 5 b Albs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren
des Kapitels 73 bestimmten Einfuhrerklärung
darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
die schriftliche Erklärung abgibt, daß keine Rabatte
oder Preisabschläge gewährt wurden, die
im Kaufvertrag nicht enthalten sind, und eine
Auftragsbestätigung in Original und Ablichtung
vorlegt, die die handelsüblichen Angaben über
den Geschäftsabschluß beinhaket und mit der
Einfuhrerklärung übereinstimmt. Die Gültigkeit
des Sichtvermerks ist mit zwei Monaten zu befristen."
3. Die (bisherige Anlage 2 a hat zu entfallen.
Die bisherige Anlage 2 b ändert ihre Bezeichnung
auf „Anlage 2 a".
4. Die Anlage 5 hat zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1979
in Kraft.