338. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalität hat beschlossen
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November
1965 über die Errichtung und den Betrieb
von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen,
BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 371/1967, BGBl.
Nr. 76/1968, BGBl. Nr. 420/1968 und BGBl.
Nr. 14/1969 und der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 267/1972 und BGBl. Nr. 345/1977 wird wie
folgt geändert
1. In § 4 Abs. 1 ist das Zitat „( § 8 Abs. 3)"
durch das Zitat „(§ 8 Abs. 4)" zu ersetzen.
2. Im § 8 hat der Abs. 2 wie folgt zu lauten
„(2) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung
dürfen an dem darin angegebenen
Standort mehrere, und zwar
a) 70 von 100 der vorhandenen Rundfunk-
bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in
Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben
und
b) sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzw.
Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Heimen
für ältere Menschen und in Anstalten
für die Rehabilitation oder Pflege
von Behinderten,
errichtet und betrieben werden.
3. Im § 8 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3
die neue Bezeichnung Abs. 3 und 4.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.