338. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Physik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
ARTIKEL I
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Physik vom 24. August 1974,
BGBl. Nr. 583, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„Studienzweige
§ 1. Die Studienrichtung Physik umfaßt folgende
Studienzweige
a) Studienzweig Physik;
b) Studienzweig Physik (Lehramt an höheren
Schulen)".
2. Der § 2 hat zu lauten
„Einrichtung
§ 2. (1) Der Studienzweig Physik ist an der
Philosophischen Fakultät der Universität Wien,
der Philosophischen Fakultät der Universität
Graz und an der Philosophischen Fakultät der
Universität Innsbruck einzurichten.
(2) Der Studienzweig Physik (Lehramt an
höheren Schulen) ist an der Philosophischen
Fakultät der Universität Wien, der Fakultät
für Naturwissenschaften der Technischen Universität
Wien unter Mitwirkung der Philosophischen
Fakultät der Universität Wien in der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 57
Abs. 2 UOG, BGBl. Nr. 258/1975), an der
Philosophischen Fakultät der Universität Graz
gemeinsam mit der Technischen Universität Graz,
an der Philosophischen Fakultät der Universität
Innsbruck und an der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Linz einzurichten."
3. Der § 5 hat zu lauten
„Besondere Voraussetzungen
§ 5. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung,
welche die Voraussetzung für die Inskription
des Studienzweiges Physik bilden, sind nach Maßgabe
der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356, abzulegen."
4. Der Abs. 5 des § 8 hat zu entfallen; die
Abs. 6 bis 10 haben 5 bis 9 zu lauten.
5. Nach § 12 ist einzufügen
„III. ABSCHNITT
Studienzweig Physik (Lehramt an höheren
Schulen)".
6. Der § 13 hat zu lauten
„Ausbildungsziel
§ 13. Das Studium ist im Sinne der Bestimmungen
des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
so zu gestalten, daß es in Verbindung
mit der pädagogischen Ausbildung der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das
Lehramt an höheren Schulen auf dem Gebiet
der Physik dient. Dabei ist insbesondere auf
die in Betracht kommenden Lehrpläne der
höheren Schulen Bedacht zu nehmen."
7. Der § 14 hat zu lauten
„Studienabschnitte und Studiendauer
§ 14. (1) Das Studium des Studienzweiges
Physik (Lehramt an höheren Schulen) besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
und der pädagogischen Ausbildung für
Lehramtskandidaten unbeschadet der Bestimmung
des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2
die Inskription von neun Semestern. Der erste
Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der
zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 6
gelten sinngemäß."
8. Der § 15 hat zu lauten
„§ 15. Die Bestimmungen des § 5 sind sinngemäß
anzuwenden."
ARTIKEL II
Dem § 15 in der neuen Fassung sind folgende
Bestimmungen anzufügen
„Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 16. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe
des Studienplanes mindestens 37 bis 45 Wochenstunden
aus den in Abs. 2 genannten
Pflichtfächern und mindestens 6 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der
aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15
zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Die im § 20 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfungen über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 17. (1) Zur ersten Diplomprüfung ist eine
Vorprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen
aus Mathematik abzulegen.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 8
sind sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 18. (1) Die Bestimmungen des § 7 sind mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Zulassung
zum abschließenden Teil oder bei kommissioneller
Ablegung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung auch die erfolgreiche Ablegung
der im § 17 genannten Vorprüfung voraussetzt.
Erste Diplomprüfung
§ 19. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Experimentelle Physik;
b) Theoretische Physik.
(2) Für die Durchführung der ersten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2
bis 9 anzuwenden.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 20. (1) Auf die Einrechnung von Semestern
in den zweiten Studienabschnitt ist § 9 Abs. 1
anzuwenden.
(2) Im Studienzweig Physik (Lehramt an
höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der
Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des Abs. 6 im
zweiten Studienabschnitt mindestens 36 bis 44
Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 5
genannten Pflicht- und Wahlfächern und 6 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Physik (Lehramt an höheren
Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen
des § 4 Abs. 4 im zweiten Studienabschnitt
mindestens 28 bis 34 Wochenstunden
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
aus den im Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 6 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften
und neunten Semester mindestens je 5, in den
übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(5) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt
an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und
Wahlfächern mindestens zu inskribieren
(6) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt
an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt,
so sind außer den in Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß
§ 22 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach
und Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier
bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß § 22
Abs. 2 lit. e (genannten Vorprüfungsfach zu
inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen
nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden.
(7) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt
an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung
gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(8) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt
an höheren Schulen) ab zweite Studienrichtung
gewählt, so sind außer den in Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von vier bis sechs Wochenstunden
aus dem gemäß § 22 Abs. 2 lit. e genannten
Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden.
Diplomarbeit
§ 21. Auf die Diplomarbeit sind die Bestimmungen
des § 10 anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 22. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmungen des § 14
Abs. 1 die Inskription von neun einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmungen des § 14
Abs. 1 die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden
Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den
Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 20
Abs. 6),
1. welche die Fachgebiete des Studienzweiges
Physik (Lehramt an höheren
Schulen) wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen,
2. welche die Fachgebiete des Studienzweiges
Physik (Lehramt an höheren
Schulen) in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen,
3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
aus Chemie;
f) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung voraus.
(4) Die Zulassung zu den Vorprüfungen setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen
des § 8 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Zweite Diplomprüfung
§ 23. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Experimentelle Physik;
b) Theoretische Physik;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3
gewählten Freifächer.
Die in § 20 Abs. 5 lit. c bis e genannten Fächer
sind den im § 23 Abs. 5 lit. a und b genannten
Fächern und die im § 20 Abs. 7 lit. c und d genannten
Fächer sind den im § 23 Abs. 7 lit. a
und b genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des
gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges) der zweiten Studienrichtung
im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen
des § 8 Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
Verleihung des Diplomgrades
§ 24. (1) An die Absolventen des Studienzweiges
Physik ist der akademische Grad ,Magister
der Naturwissenschaften', lateinische Bezeichnung
,Magister rerum naturalium', abgekürzt
,Mag. rer. nat.' zu verleihen. An Absolventen
des Studienzweiges Physik (Lehramt an
höheren Schulen) ist dieser akademische Grad
zu verleihen, sofern sie diesen Studienzweig als
erste Studienrichtung gewählt haben.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
obliegt derjenigen Universität (Fakultät), an der
die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung
erfolgt durch Sponsion in feierlicher
Form in Anwesenheit des Rektors und des
Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in
lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte
Studienrichtung und der absolvierte Studienzweig
sind in der Urkunde ersichtlich zu
machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Physik
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der
Naturwissenschaften zuzulassen.
Erweiterungsstudien
§ 25. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung
Physik können auch als Erweiterungsstudien
(§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung des Studienzweiges Physik
(Lehramt an höheren Schulen) auf den
Studienzweig Physik;
b) der Ergänzung des Studienzweiges Physik
auf den Studienzweig Physik (Lehramt an
höheren Schulen) in Kombination mit der
pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
c) der Ergänzung des Studienzweiges Physik
(Lehramt an höheren Schulen), sofern dieser
als zweite Studienrichtung absolviert
wurde, auf die Anforderungen des Studiums
als erste Studienrichtung;
d) der Ergänzung des Studienzweiges Physik
durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung
nach den für die erste Studienrichtung
oder nach den für die zweite
Studienrichtung geltenden Vorschriften;
e) der Ergänzung des Studienzweiges Physik
(Lehramt an höheren Schulen) durch Absolvierung
einer weiteren Studienrichtung der
Lehramtsstudien nach den für die erste
Studienrichtung oder nach den für die
zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der in den §§ 4 und 14 Abs. 1 vorgesehenen
Zeit albgeschlossen werden, soweit die Inskription
der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen
des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung
und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem
Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,
absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
Übergangsbestimmungen
§ 26. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten
Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen."