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338. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Physik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

ARTIKEL I

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Physik vom 24. August 1974,

BGBl. Nr. 583, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„Studienzweige

§ 1. Die Studienrichtung Physik umfaßt folgende

Studienzweige

a) Studienzweig Physik;

b) Studienzweig Physik (Lehramt an höheren

Schulen)".

2. Der § 2 hat zu lauten

„Einrichtung

§ 2. (1) Der Studienzweig Physik ist an der

Philosophischen Fakultät der Universität Wien,

der Philosophischen Fakultät der Universität

Graz und an der Philosophischen Fakultät der

Universität Innsbruck einzurichten.

(2) Der Studienzweig Physik (Lehramt an

höheren Schulen) ist an der Philosophischen

Fakultät der Universität Wien, der Fakultät

für Naturwissenschaften der Technischen Universität

Wien unter Mitwirkung der Philosophischen

Fakultät der Universität Wien in der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 57

Abs. 2 UOG, BGBl. Nr. 258/1975), an der

Philosophischen Fakultät der Universität Graz

gemeinsam mit der Technischen Universität Graz,

an der Philosophischen Fakultät der Universität

Innsbruck und an der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz einzurichten."

3. Der § 5 hat zu lauten

„Besondere Voraussetzungen

§ 5. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung,

welche die Voraussetzung für die Inskription

des Studienzweiges Physik bilden, sind nach Maßgabe

der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356, abzulegen."

4. Der Abs. 5 des § 8 hat zu entfallen; die

Abs. 6 bis 10 haben 5 bis 9 zu lauten.

5. Nach § 12 ist einzufügen

„III. ABSCHNITT

Studienzweig Physik (Lehramt an höheren

Schulen)".

6. Der § 13 hat zu lauten

„Ausbildungsziel

§ 13. Das Studium ist im Sinne der Bestimmungen

des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

so zu gestalten, daß es in Verbindung

mit der pädagogischen Ausbildung der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das

Lehramt an höheren Schulen auf dem Gebiet

der Physik dient. Dabei ist insbesondere auf

die in Betracht kommenden Lehrpläne der

höheren Schulen Bedacht zu nehmen."

7. Der § 14 hat zu lauten

„Studienabschnitte und Studiendauer

§ 14. (1) Das Studium des Studienzweiges

Physik (Lehramt an höheren Schulen) besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

und der pädagogischen Ausbildung für

Lehramtskandidaten unbeschadet der Bestimmung

des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2

die Inskription von neun Semestern. Der erste

Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der

zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 6

gelten sinngemäß."

8. Der § 15 hat zu lauten

„§ 15. Die Bestimmungen des § 5 sind sinngemäß

anzuwenden."

ARTIKEL II

Dem § 15 in der neuen Fassung sind folgende

Bestimmungen anzufügen

„Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 16. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe

des Studienplanes mindestens 37 bis 45 Wochenstunden

aus den in Abs. 2 genannten

Pflichtfächern und mindestens 6 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der

aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15

zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Die im § 20 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfungen über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 17. (1) Zur ersten Diplomprüfung ist eine

Vorprüfung über den Stoff der Lehrveranstaltungen

aus Mathematik abzulegen.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 8

sind sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 18. (1) Die Bestimmungen des § 7 sind mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Zulassung

zum abschließenden Teil oder bei kommissioneller

Ablegung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung auch die erfolgreiche Ablegung

der im § 17 genannten Vorprüfung voraussetzt.

Erste Diplomprüfung

§ 19. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Experimentelle Physik;

b) Theoretische Physik.

(2) Für die Durchführung der ersten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2

bis 9 anzuwenden.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 20. (1) Auf die Einrechnung von Semestern

in den zweiten Studienabschnitt ist § 9 Abs. 1

anzuwenden.

(2) Im Studienzweig Physik (Lehramt an

höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der

Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des Abs. 6 im

zweiten Studienabschnitt mindestens 36 bis 44

Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 5

genannten Pflicht- und Wahlfächern und 6 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Physik (Lehramt an höheren

Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen

des § 4 Abs. 4 im zweiten Studienabschnitt

mindestens 28 bis 34 Wochenstunden

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

aus den im Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 6 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften

und neunten Semester mindestens je 5, in den

übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens je 15 zu betragen.

(5) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt

an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und

Wahlfächern mindestens zu inskribieren

(6) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt

an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt,

so sind außer den in Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß

§ 22 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach

und Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier

bis sechs Wochenstunden aus dem gemäß § 22

Abs. 2 lit. e (genannten Vorprüfungsfach zu

inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen

nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden.

(7) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt

an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung

gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(8) Wurde der Studienzweig Physik (Lehramt

an höheren Schulen) ab zweite Studienrichtung

gewählt, so sind außer den in Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von vier bis sechs Wochenstunden

aus dem gemäß § 22 Abs. 2 lit. e genannten

Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden.

Diplomarbeit

§ 21. Auf die Diplomarbeit sind die Bestimmungen

des § 10 anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 22. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmungen des § 14

Abs. 1 die Inskription von neun einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmungen des § 14

Abs. 1 die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden

Lehrveranstaltungen;

d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den

Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 20

Abs. 6),

1. welche die Fachgebiete des Studienzweiges

Physik (Lehramt an höheren

Schulen) wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen,

2. welche die Fachgebiete des Studienzweiges

Physik (Lehramt an höheren

Schulen) in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen,

3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;

e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

aus Chemie;

f) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung voraus.

(4) Die Zulassung zu den Vorprüfungen setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen

des § 8 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Zweite Diplomprüfung

§ 23. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Experimentelle Physik;

b) Theoretische Physik;

c) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3

gewählten Freifächer.

Die in § 20 Abs. 5 lit. c bis e genannten Fächer

sind den im § 23 Abs. 5 lit. a und b genannten

Fächern und die im § 20 Abs. 7 lit. c und d genannten

Fächer sind den im § 23 Abs. 7 lit. a

und b genannten Fächern zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des

gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges) der zweiten Studienrichtung

im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen

des § 8 Abs. 2 bis 9 anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

Verleihung des Diplomgrades

§ 24. (1) An die Absolventen des Studienzweiges

Physik ist der akademische Grad ,Magister

der Naturwissenschaften', lateinische Bezeichnung

,Magister rerum naturalium', abgekürzt

,Mag. rer. nat.' zu verleihen. An Absolventen

des Studienzweiges Physik (Lehramt an

höheren Schulen) ist dieser akademische Grad

zu verleihen, sofern sie diesen Studienzweig als

erste Studienrichtung gewählt haben.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

obliegt derjenigen Universität (Fakultät), an der

die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung

erfolgt durch Sponsion in feierlicher

Form in Anwesenheit des Rektors und des

Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in

lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte

Studienrichtung und der absolvierte Studienzweig

sind in der Urkunde ersichtlich zu

machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Physik

sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der

Naturwissenschaften zuzulassen.

Erweiterungsstudien

§ 25. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung

Physik können auch als Erweiterungsstudien

(§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung des Studienzweiges Physik

(Lehramt an höheren Schulen) auf den

Studienzweig Physik;

b) der Ergänzung des Studienzweiges Physik

auf den Studienzweig Physik (Lehramt an

höheren Schulen) in Kombination mit der

pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;

c) der Ergänzung des Studienzweiges Physik

(Lehramt an höheren Schulen), sofern dieser

als zweite Studienrichtung absolviert

wurde, auf die Anforderungen des Studiums

als erste Studienrichtung;

d) der Ergänzung des Studienzweiges Physik

durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung

nach den für die erste Studienrichtung

oder nach den für die zweite

Studienrichtung geltenden Vorschriften;

e) der Ergänzung des Studienzweiges Physik

(Lehramt an höheren Schulen) durch Absolvierung

einer weiteren Studienrichtung der

Lehramtsstudien nach den für die erste

Studienrichtung oder nach den für die

zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der in den §§ 4 und 14 Abs. 1 vorgesehenen

Zeit albgeschlossen werden, soweit die Inskription

der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen

des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung

und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem

Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,

absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

Übergangsbestimmungen

§ 26. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur

Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten

Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen."

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