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338_1975 AT

338. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

1. Für Waren der Tarifnummer 03.02 „Fische,

getrocknet, gesalzen, in Salzlake oder geräuchert"

ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste A

als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,

der den hergestellten Waren nicht die Eigenschaft

von Ursprungserzeugnissen verleiht

Trocknen, Salzen, Einlegen in Salzlake oder

Räuchern von Fischen.

2. Für Waren der Tarifnummer 07.03.„Gemüse,

in Wasser durch einen Zusatz von Salz, schwefliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln

vorübergehend haltbar gemacht, jedoch nicht für

den unmittelbaren Genuß zubereitet" ist folgende

Verarbeitungsragel nach der Liste A als Be- oder

Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten

Waren nicht die Eigenschaft von

Ursprungserzeugnissen verleiht

Einlegen von Gemüse der Nr. 07.01 in Wasser

mit einem Zusatz von Salz, schwefliger Säure

oder anderen Konservierungsmitteln.

3. Für Waren der Tarifnummer 07.04 „Gemüse,

getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,

zerkleinert oder gemahlen, aber nicht

weiter zubereitet" ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren

nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Trocknen, Schneiden in Stücke oder Scheiben,

Zerkleinern oder Mahlen, von Gemüse der

Nrn. 07.01 bis 07.03.

4. Für Waren der Tarifnummer 08.12 „Früchte,

getrocknet (ausgenommen solche der Nummern

08.01 bis 08.05)" ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren

nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Trocknen von Früchten.

5. Für Waren der Tarifnummer 11.04 „Mehl

aus Früchten des Kapitels 8" ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder

Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten

Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus Früchten des Kap. 8.

6. Für Waren der Tarifnummer 15.04 „Fette

und Öle, von Fischen und Meeressäugetieren,

auch raffiniert" ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder Veranbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren

nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus Erzeugnissen der Kap. 2 und 3.

7. Für Waren der Tarifnummer 15.06 „Andere

tierische Fette und Öle (Klauenöl, Knochenfett,

Abfallfett und dergleichen)" ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten

Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus Erzeugnissen des Kap. 2.

8. Für Waren der Tarifnummer 16.02 „Andere

Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall" ist folgende

Verarbeitungsregel nach der Liste A als Be- oder

Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten

Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus Erzeugnissen des Kap. 2.

9. Für Waren der Tarifnummer 16.04 „Fischzubereitungen

und Fischkonserven, einschließlich

Kaviar und Kaviarersatz" ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten

Waren nicht die Eigenschaft von

Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Erzeugnissen des Kap. 3.

10. Für Waren der Tarifnummer 20.01 „Gemüse

und Früchte, mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz

von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker" ist

folgende Verarbeitungsregel nach der Liste A als

Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der

den hergestellten Waren die Eigenschaft von

Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Ursprungserzeugnissen der

Kap. 7 und 8.

11. Für Waren der Tarifnummer 20.02 „Gemüse,

ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht" ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren die

Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Ursprungserzeugnissen des

Kap. 7.

12. Für Waren der Tarifnummer 20.06

„Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar

gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder

Alkohol" ist folgende Verarbeitungsregel nach

der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren die

Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Ursprungserzeugnissen der

Kap. 8, 9, 17 und 22.

13. Für Waren der Tarifnummer 20.07

„Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, auch mit Zuckerzusatz,

jedoch weder gegoren noch mit einem

Zusatz von Alkohol" ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren

die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Ursprungserzeugnissen der

Kap. 7, 8 und 17.

14. Für Waren der Tarifnummer 21.04

„Gewürzsaucen, zusammengesetzte Würzmittel"

ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste A

als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,

der den hergestellten Waren die Eigenschaft von

Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung unter Verwendung von Tomatenmark,

das kein Ursprungserzeugnis ist und

dessen Wert 50 v. H. des Wertes der Fertigware

nicht übersteigt.

15. Für Waren der Tarifnummer 21.05

„Zubereitungen zur Herstellung von Suppen

oder Brühen; fertige Suppen und Brühen; zusammengesetzte

homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen"

ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren

nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus Erzeugnissen der Nr. 20.02.

16. Für „Polymerisations-Erzeugnisse" aus

Tarifnummer 39.02 ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren

die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung unter Verwendung von Erzeugnissen,

die keine Ursprungserzeugnisse sind

und deren Wert 50 v. H. des Wertes der Fertigware

nicht übersteigt.

Artikel II

1. Für Waren der Kapitel 28 bis 37 „Erzeugnisse

der chemischen Industrie und verwandter

Industrien" ist folgende Verarbeitungsregel nach

der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren die

Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Be- oder Verarbeitung, wobei der Wert der

verwendeten Erzeugnisse, die keine Ursprungserzeugnisse

sind, 20 v. H. des Wertes der

Fertigware nicht übersteigt.

2. Für „verschiedene Erzeugnisse der chemischen

Industrie und verwandter Industrien, ausgenommen

Tallöl, raffiniert" aus Kapitel 38 ist

folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als

Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der

den hergestellten Waren die Eigenschaft von

Ursprungserzeugnissen verleiht

Be- oder Verarbeitung, wobei der Wert der

verwendeten Erzeugnisse, die keine Ursprungserzeugnisse

sind, 20 v. H. des Wertes der

Fertigware nicht übersteigt.

3. Für „Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester,

Kunstharze; Waren aus diesen Stoffen" des

Kapitels 39 ist folgende Verarbeitungsregel nach

der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren die

Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Be- oder Verarbeitung, wobei der Wert der

verwendeten Erzeugnisse, die keine Ursprungserzeugnisse

sind, 20 v. H. des Wertes der

Fertigware nicht übersteigt.

4. Für „Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, mit Spinnstoffen überzogen"

aus Tarifnummer 40.07 ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten

Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus nicht mit Spinnstoffen überzogenen

Fäden und Schnüren, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk.

5. Für „Zink, roh" aus Tarifnummer 79.01 ist

folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als

Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der

den hergestellten Waren die Eigenschaft von

Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Bearbeitungsabfällen und

Schrott, aus Zink.

6. Für „Zinn, roh" aus Tarifnummer 80.01 ist

folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als

Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der

den hergestellten Waren die Eigenschaft von

Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Bearbeitungsabfällen und

Schrott, aus Zinn.

Artikel III

1. Während der Geltung dieser Verordnung

sind die in der Anlage E, Liste A, zum Präferenzzollgesetz

für Waren der folgenden Tarifnummern

vorgesehenen Ursprungsregeln nicht

anzuwenden

aus 03.02, aus 11.04, aus 15.06, 15.09, aus 16.02

aus 16.04, aus 20.01. aus 20.02, aus 20.06,

aus 20.07, aus 21.02, aus 21.03, 21.04, aus 21.05,

aus 28.19, 28.27, aus 29 02, aus 32.13, 34.02,

aus 38.14, aus 39.02, aus 48.07, 96.01 und

aus 98.15.

2. Während der Geltung dieser Verordnung ist

die in der Anlage E, Liste B, zum Präferenzzollgesetz

für Waren aus Tarifnummer 40.07

vorgesehene Ursprungsregel nicht anzuwenden.

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in

Kraft.

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