338. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
1. Für Waren der Tarifnummer 03.02 „Fische,
getrocknet, gesalzen, in Salzlake oder geräuchert"
ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste A
als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,
der den hergestellten Waren nicht die Eigenschaft
von Ursprungserzeugnissen verleiht
Trocknen, Salzen, Einlegen in Salzlake oder
Räuchern von Fischen.
2. Für Waren der Tarifnummer 07.03.„Gemüse,
in Wasser durch einen Zusatz von Salz, schwefliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln
vorübergehend haltbar gemacht, jedoch nicht für
den unmittelbaren Genuß zubereitet" ist folgende
Verarbeitungsragel nach der Liste A als Be- oder
Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten
Waren nicht die Eigenschaft von
Ursprungserzeugnissen verleiht
Einlegen von Gemüse der Nr. 07.01 in Wasser
mit einem Zusatz von Salz, schwefliger Säure
oder anderen Konservierungsmitteln.
3. Für Waren der Tarifnummer 07.04 „Gemüse,
getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,
zerkleinert oder gemahlen, aber nicht
weiter zubereitet" ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren
nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Trocknen, Schneiden in Stücke oder Scheiben,
Zerkleinern oder Mahlen, von Gemüse der
Nrn. 07.01 bis 07.03.
4. Für Waren der Tarifnummer 08.12 „Früchte,
getrocknet (ausgenommen solche der Nummern
08.01 bis 08.05)" ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren
nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Trocknen von Früchten.
5. Für Waren der Tarifnummer 11.04 „Mehl
aus Früchten des Kapitels 8" ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder
Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten
Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus Früchten des Kap. 8.
6. Für Waren der Tarifnummer 15.04 „Fette
und Öle, von Fischen und Meeressäugetieren,
auch raffiniert" ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder Veranbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren
nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus Erzeugnissen der Kap. 2 und 3.
7. Für Waren der Tarifnummer 15.06 „Andere
tierische Fette und Öle (Klauenöl, Knochenfett,
Abfallfett und dergleichen)" ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten
Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus Erzeugnissen des Kap. 2.
8. Für Waren der Tarifnummer 16.02 „Andere
Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall" ist folgende
Verarbeitungsregel nach der Liste A als Be- oder
Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten
Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus Erzeugnissen des Kap. 2.
9. Für Waren der Tarifnummer 16.04 „Fischzubereitungen
und Fischkonserven, einschließlich
Kaviar und Kaviarersatz" ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten
Waren nicht die Eigenschaft von
Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Erzeugnissen des Kap. 3.
10. Für Waren der Tarifnummer 20.01 „Gemüse
und Früchte, mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz
von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker" ist
folgende Verarbeitungsregel nach der Liste A als
Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der
den hergestellten Waren die Eigenschaft von
Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Ursprungserzeugnissen der
Kap. 7 und 8.
11. Für Waren der Tarifnummer 20.02 „Gemüse,
ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht" ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren die
Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Ursprungserzeugnissen des
Kap. 7.
12. Für Waren der Tarifnummer 20.06
„Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder
Alkohol" ist folgende Verarbeitungsregel nach
der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren die
Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Ursprungserzeugnissen der
Kap. 8, 9, 17 und 22.
13. Für Waren der Tarifnummer 20.07
„Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, auch mit Zuckerzusatz,
jedoch weder gegoren noch mit einem
Zusatz von Alkohol" ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Ursprungserzeugnissen der
Kap. 7, 8 und 17.
14. Für Waren der Tarifnummer 21.04
„Gewürzsaucen, zusammengesetzte Würzmittel"
ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste A
als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,
der den hergestellten Waren die Eigenschaft von
Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung unter Verwendung von Tomatenmark,
das kein Ursprungserzeugnis ist und
dessen Wert 50 v. H. des Wertes der Fertigware
nicht übersteigt.
15. Für Waren der Tarifnummer 21.05
„Zubereitungen zur Herstellung von Suppen
oder Brühen; fertige Suppen und Brühen; zusammengesetzte
homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen"
ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren
nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus Erzeugnissen der Nr. 20.02.
16. Für „Polymerisations-Erzeugnisse" aus
Tarifnummer 39.02 ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung unter Verwendung von Erzeugnissen,
die keine Ursprungserzeugnisse sind
und deren Wert 50 v. H. des Wertes der Fertigware
nicht übersteigt.
Artikel II
1. Für Waren der Kapitel 28 bis 37 „Erzeugnisse
der chemischen Industrie und verwandter
Industrien" ist folgende Verarbeitungsregel nach
der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren die
Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Be- oder Verarbeitung, wobei der Wert der
verwendeten Erzeugnisse, die keine Ursprungserzeugnisse
sind, 20 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht übersteigt.
2. Für „verschiedene Erzeugnisse der chemischen
Industrie und verwandter Industrien, ausgenommen
Tallöl, raffiniert" aus Kapitel 38 ist
folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als
Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der
den hergestellten Waren die Eigenschaft von
Ursprungserzeugnissen verleiht
Be- oder Verarbeitung, wobei der Wert der
verwendeten Erzeugnisse, die keine Ursprungserzeugnisse
sind, 20 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht übersteigt.
3. Für „Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester,
Kunstharze; Waren aus diesen Stoffen" des
Kapitels 39 ist folgende Verarbeitungsregel nach
der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren die
Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Be- oder Verarbeitung, wobei der Wert der
verwendeten Erzeugnisse, die keine Ursprungserzeugnisse
sind, 20 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht übersteigt.
4. Für „Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, mit Spinnstoffen überzogen"
aus Tarifnummer 40.07 ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten
Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus nicht mit Spinnstoffen überzogenen
Fäden und Schnüren, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk.
5. Für „Zink, roh" aus Tarifnummer 79.01 ist
folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als
Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der
den hergestellten Waren die Eigenschaft von
Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Bearbeitungsabfällen und
Schrott, aus Zink.
6. Für „Zinn, roh" aus Tarifnummer 80.01 ist
folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als
Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der
den hergestellten Waren die Eigenschaft von
Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Bearbeitungsabfällen und
Schrott, aus Zinn.
Artikel III
1. Während der Geltung dieser Verordnung
sind die in der Anlage E, Liste A, zum Präferenzzollgesetz
für Waren der folgenden Tarifnummern
vorgesehenen Ursprungsregeln nicht
anzuwenden
aus 03.02, aus 11.04, aus 15.06, 15.09, aus 16.02
aus 16.04, aus 20.01. aus 20.02, aus 20.06,
aus 20.07, aus 21.02, aus 21.03, 21.04, aus 21.05,
aus 28.19, 28.27, aus 29 02, aus 32.13, 34.02,
aus 38.14, aus 39.02, aus 48.07, 96.01 und
aus 98.15.
2. Während der Geltung dieser Verordnung ist
die in der Anlage E, Liste B, zum Präferenzzollgesetz
für Waren aus Tarifnummer 40.07
vorgesehene Ursprungsregel nicht anzuwenden.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in
Kraft.