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338_1973 AT

338. Verordnung: Prüfung für den fachlichen Eichdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Verordnung: Prüfung für den fachlichen Eichdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und

167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den fachlichen Eichdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen

einen Bericht über eine eichtechnische

Amtshandlung (z. B. Eichung, Prüfung, Revision)

abzufassen und eine physikalisch-technische

Aufgabe, die dem Verwendungsgebiete des Kandidaten

entsprechen soll, zu lösen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;

2. Grundzüge des Maß- und Eichgesetzes und

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Verordnungen;

3. Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige

technische und Verwaltungsvorschriften

des Eichdienstes;

4. Die für die Verwendung oder eine in Betracht

kommende Verwendung des Kandidaten

erforderlichen Kenntnisse aus Mathematik,

Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik,

Werkstoffkunde, Technologie, Technisches

Zeichnen, und zwar in dem Umfang,

in dem diese Gegenstände an einer einschlägigen

Werkmeisterschule vorgeschrieben

sind.

§ 4. (1) Für den fachlichen Eichdienst wird

eine Prüfungskommission beim Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich

dieser Prüfungskommission erstreckt

sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und

die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission

sind vom Bundesminister für Bauten und Technik

zu bestellen.

§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes,

des Höheren technischen Dienstes

im Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen

Verwaltungsdienstes und des Gehobenen

technischen Dienstes bestellt werden.

(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden

und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Der Prüfungskommissär für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und den im

§ 3 Abs. 2 Z. 1 genannten Gegenstand soll

rechtskundig sein.

§ 6. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit

1. August 1973 in Kraft.

(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember

1953, betreffend eine Vorschrift über die

Prüfungen für die Dienstzweige „Fachlicher

Eichdienst", „Grundkatasterführer" und „Kartographisch-

geodätischer Fachdienst", kundgemacht

in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau, Jahrgang

1954, Nr. 1, Seite 4, die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben

wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des.

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970, soweit sie

nicht schon anläßlich des Inkrafttretens der Verordnung

BGBl. Nr. 257/1972 aufgehoben wurde,

mit Ablauf des 31. Juli 1973 außer Kraft.

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