338. Verordnung: Prüfung für den fachlichen Eichdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und
167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den fachlichen Eichdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen
einen Bericht über eine eichtechnische
Amtshandlung (z. B. Eichung, Prüfung, Revision)
abzufassen und eine physikalisch-technische
Aufgabe, die dem Verwendungsgebiete des Kandidaten
entsprechen soll, zu lösen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
2. Grundzüge des Maß- und Eichgesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen;
3. Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige
technische und Verwaltungsvorschriften
des Eichdienstes;
4. Die für die Verwendung oder eine in Betracht
kommende Verwendung des Kandidaten
erforderlichen Kenntnisse aus Mathematik,
Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik,
Werkstoffkunde, Technologie, Technisches
Zeichnen, und zwar in dem Umfang,
in dem diese Gegenstände an einer einschlägigen
Werkmeisterschule vorgeschrieben
sind.
§ 4. (1) Für den fachlichen Eichdienst wird
eine Prüfungskommission beim Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich
dieser Prüfungskommission erstreckt
sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und
die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
sind vom Bundesminister für Bauten und Technik
zu bestellen.
§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes,
des Höheren technischen Dienstes
im Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen
Verwaltungsdienstes und des Gehobenen
technischen Dienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden
und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Der Prüfungskommissär für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und den im
§ 3 Abs. 2 Z. 1 genannten Gegenstand soll
rechtskundig sein.
§ 6. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit
1. August 1973 in Kraft.
(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 21. Dezember
1953, betreffend eine Vorschrift über die
Prüfungen für die Dienstzweige „Fachlicher
Eichdienst", „Grundkatasterführer" und „Kartographisch-
geodätischer Fachdienst", kundgemacht
in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau, Jahrgang
1954, Nr. 1, Seite 4, die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben
wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des.
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970, soweit sie
nicht schon anläßlich des Inkrafttretens der Verordnung
BGBl. Nr. 257/1972 aufgehoben wurde,
mit Ablauf des 31. Juli 1973 außer Kraft.