Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
338_1971 AT

338. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der

Fassung des Bundesg§setzes BGBl. Nr. 36/1964

und der Kundmachung BGBL Nr. 365/1970 wird

wie folgt geändert

1. In den §§ 2 und 12 haben die Worte „und

Elektrizitätswirtschaft" zu entfallen.

2. Nach dem § 6 sind die §§ 6 a und 6 b mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„§ 6 a. Hausbrieffachanlagen in

Neubauten.

Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von

Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros

oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen

befinden, in der Nähe des Gebäudeeingangs

eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die

Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, für

jedes Büro und für jedes Geschäft ein versperrbares

Brieffach enthalten und so ausgestattet und

errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe

von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen

gewährleistet ist.

§ 6b. Hausbrieffachanlagen in

bestehenden Gebäuden.

Die Post ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr

als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die

sich in mehr als zwei Geschoßen befinden und für

die die baubehördliche Benützungsbewilligung

vor dem 1. Mai 1972 erteilt ist, ohne Leistung

eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeingangs

eine Hausbrieffachanlage anzubringen.

Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage

angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen

mit dem Gebäudeeigentümer bestimmt

werden, ist die Post berechtigt, diesen Platz festzulegen.

Hiebei ist auf die ordnungsgemäße

Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße

Zustellung nichtbescheinigter Briefsendungen

und Zeitungen Bedacht zu nehmen."

3. Der § 26 hat zu lauten

„§ 26. Gebühren rechtliche Merkmale

und Höhe der Gebühren.

Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen

sind in der Anlage 1, die Postgebühren

in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt."

4. Die beiden letzten Sätze des § 27 sind durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen

„Für Blindensendungen sind keine Beförderungsgebühren

zu entrichten."

5. Der § 50 hat zu lauten

„§ 50. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich des

§ 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres, betraut."

6. Nach dem § 50 ist als Anlage 1 und Anlage

2 anzuführen

Anlage 1

„GEBÜHRENRECHTLICHE MERKMALE

DER POSTSENDUNGEN

Arten der Postsendungen

§ 1. (1) Briefsendungen, und zwar

1. Briefe,

2. Postkarten,

3. Geschäftsbriefe,

4. Geschäftspostkarten,

5. Drucksachen,

6. Warensendungen,

7. Massensendungen,

7.1. Massendrucksachen,

7.2. Massenwarensendungen,

8. Blindensendungen.

(2) Zeitungen.

(3) Pakete.

Ausmaße der Postsendungen und

Eignung zur Beförderung

§ 2. (1) Briefsendungen müssen so beschaffen

sein, daß sie sich zur Beförderung mit der Briefpost

eignen.

(2) Für Briefsendungen, ausgenommen Postkarten,

Geschäftspostkarten und Massensendungen,

gelten folgende Höchstmaße: Länge, Breite

und Höhe zusammen 90 Zentimeter, größte

Ausdehnung 60 Zentimeter; in Rollenform

Länge und zweifacher Durchmesser zusammen

104 Zentimeter, in der größten Ausdehnung

90 Zentimeter.

(3) Für Briefsendungen mit Postnormformat

gelten folgende Maße

1. Mindestmaße

Länge 14 Zentimeter,

Breite 9 Zentimeter (rechteckige Form);

2. Höchstmaße

Länge 23•5 Zentimeter,

Breite 12 Zentimeter (rechteckige Form),

Stärke 0•5 Zentimeter;

3. Verhältnis der Länge zur Breite

mindestens 1•414 zu 1.

(4) Für Zeitungen gelten folgende Versandmaße

(rechteckige Form)

1. Mindestmaße

in jeder Ausdehnung 14 Zentimeter;

2. Höchstmaß

40 X 30 Zentimeter.

(5) Von den in den Abs. 2 bis 4 angeführten

Maßen, ausgenommen vom Höchstmaß der

Stärke, darf bis zu 2 Millimeter abgewichen werden.

(6) Pakete müssen so beschaffen sein, daß sie

sich zur Beförderung mit der Paketpost eignen.

Druck

§ 3. (1) Als gedruckt im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten nur Buchstaben, Ziffern, andere

Zeichen oder Abbildungen, die durch ein Vervielfältigungsverfahren

hergestellt sind.

(2) Nicht als gedruckt gelten handschriftlich

oder mit Schreibmaschine bewirkte Durchdrucke

sowie mit sonstigen Maschinen, die nicht zum

Anfertigen von Vervielfältigungen bestimmt sind

oder mit Handstempel hergestellte Abdrucke.

(3) Ob ein Druck vorliegt, hat im Zweifelsfall

der Absender nachzuweisen.

Vordrucke

§ 4. Vordrucke im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. gedruckte Formblätter mit oder ohne

Spalteneinteilung und

2. gedruckte Texte, die zur Ergänzung durch

nichtgedruckte Zusätze bestimmt sind.

Offene Aufgabe

§ 5. (1) Bei Postsendungen, die offen aufzugeben

sind, muß eine vorhandene Verpackung so

beschaffen sein, daß der Inhalt der Sendung

leicht geprüft und der ursprüngliche Zustand der

Sendung leicht wiederhergestellt werden kann.

(2) Weisen solche Sendungen einen Verschluß

auf und kann ihr Inhalt nur durch Öffnen des

Verschlusses geprüft werden, muß der ursprüngliche

Zustand der Sendung mit den vom Absender

verwendeten Verschlußmitteln leicht wiederherstellbar

sein.

Bunde

§ 6. Leitzonen-, Leitgebiets-, Leitstrecken- oder

Ortsbunde sind Bunde mit Sendungen, deren

Postleitzahlen in der Tausenderstelle (Leitzone),

in der Tausender- und Hunderterstelle (Leitgebiet),

in der Tausender-, Hunderter- und

Zehnerstelle (Leitstrecke) oder in allen vier

Stellen (Leitort) übereinstimmen.

Behörden und Ämter

§ 7. (1) Als Behörden und Ämter im Sinne

dieses Bundesgesetzes gelten auch öffentliche Einrichtungen,

denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften

behördliche Aufgaben übertragen sind.

(2) Im Zweifelsfall ist die Behörden- oder

Amtseigenschaft der Post gegenüber nachzuweisen.

Höchstgewicht für Briefsendungen

§ 8. Für Briefsendungen, ausgenommen Postkarten,

Geschäftspostkarten, Warensendungen,

Massensendungen und Blindensendungen, gilt ein

Höchstgewicht von zwei Kilogramm.

Zuordnung von Sendungen zu

Briefsendungsarten

§ 9. (1) Briefsendungen sind nach ihren besonderen

Merkmalen den einzelnen Briefsendungsarten

zuzuordnen.

(2) Briefsendungen, deren Inhaltsteile den Vorschriften

über den Inhalt mehrerer Briefsendungsarten

entsprechen, sind jener Briefsendungsart

zuzuordnen, für die die höhere Gebühr zu entrichten

ist und für die die sonstigen Bedingungen

eingehalten sind.

(3) Gegen Entrichtung der Beförderungsgebühr

für Briefe sind auch Briefsendungen, die nach

ihren besonderen Merkmalen einer anderen

Briefsendungsart zugeordnet werden können, als

Briefe zu befördern.

Antwortsendungen

§ 10. (1) 1. Antwortsendungen sind nichtbescheinigte

Briefsendungen, auf denen eine

gedruckte Anschrift und der gedruckte Vermerk

„Postgebühr beim Empfänger einheben" angebracht

sind.

2. An Stelle des Vermerkes „Postgebühr beim

Empfänger einheben" darf auch ein anderer gedruckter

Vermerk mit gleicher Bedeutung angebracht

sein.

(2) Bei Antwortsendungen gilt hinsichtlich

ihrer gebührenrechtlichen Behandlung der Empfänger

als Absender.

Briefe

§ 11. Briefe im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Briefsendungen, die nach ihren besonderen

Merkmalen keiner anderen Briefsendungsart zugeordnet

werden können.

Postkarten

§ 12. (1) Postkarten sind unverpackt aufgegebene

rechteckige Karten mit folgenden Maßen

1. Mindestmaße

Länge 14 Zentimeter,

Breite 9 Zentimeter;

2. Höchstmaße

Länge 14•8 Zentimeter,

Breite 10•5 Zentimeter.

3. Die Stärke darf jene der von der Post herausgegebenen

Postkarten nicht unter- und 1 Millimeter

nicht überschreiten.

4. Von den unter den Z. 1 und 2 angeführten

Maßen darf bis zu 2 Millimeter abgewichen

werden.

(2) Für die Anschrift, den Nachweis der Gebührenentrichtung,

die postdienstlichen Vermerke

und die Klebezettel muß mindestens die rechte

Hälfte einer Seite vorbehalten sein.

(3) Die Anschrift darf auch auf einem Streifen

im Ausmaß der Länge und höchstens der halben

Breite der Postkarte angebracht sein, der an

seinen Längsseiten durchgehend auf der Postkarte

befestigt ist.

Geschäftsbriefe

§ 13. (1) Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene

Briefsendungen, die ergänzte Vordrucke enthalten.

(2) 1. Auf der Anschriftseite müssen der gedruckte

Vermerk „Geschäftsbrief" und eine gedruckte

Absenderangabe oder eine gedruckte

Anschrift angebracht sein.

2. Auf Sendungen der Behörden und der

Ämter darf statt des Vermerkes „Geschäftsbrief"

der gedruckte Vermerk „Amtliche Mitteilung"

angebracht sein.

(3) Auf den Vordrucken dürfen auch nichtgedruckte

Zusätze geschäftlicher Art angebracht

sein, die für sich allein keine oder nur eine kurze

zusammenhängende Mitteilung ergeben.

(4) Den Geschäftsbriefen dürfen auch Gleichschriften

der nichtgedruckten Zusätze beigelegt

werden.

Geschäftspostkarten

§ 14. (1) Geschäftspostkarten sind Postkarten,

auf deren Anschriftseite der gedruckte Vermerk

„Geschäftspostkarte" und eine gedruckte Absenderangalbe

oder eine gedruckte Anschrift angebracht

sind.

(2) Auf Geschäftspostkarten der Behörden und

der Ämter darf statt des Vermerkes „Geschäftspostkarte"

der gedruckte Vermerk „Amtliche

Mitteilung" angebracht sein.

Drucksachen

§ 15. (1) Drucksachen sind offen aufgegebene

Briefsendungen, die einen auf Papier oder papierähnlichem

Material angebrachten Druck und

nichtgedruckte Worte nur nach den Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 enthalten.

(2) Auf Drucksachen dürfen nichtgedruckt angebracht

werden

1. der Aufgabeort,

2. das Aufgabedatum,

3. die Anschrift und die Absenderangabe außerhalb

der gedruckten Mitteilung,

4. postdienstliche Vermerke,

5. Ziffern und Zeichen,

6. Druckfehlerberichtigungen und

7. Abdrucke eines Handstempels.

(3) Unverpackt aufgegebene Ansichts-, Glückwunsch-

und Beileidskarten sowie Glückwunsch- und

Beileidsbillets gelten als Drucksachen, wenn

sie außer den zulässigen nichtgedruckten Zusätzen

nicht mehr als fünf nichtgedruckte Worte enthalten.

(4) 1. Erlagscheine und Einzahlungslochkarten

der Österreichischen Postsparkasse, Zahlscheine

österreichischer Kreditunternehmungen sowie

Postanweisungen, die nichtgedruckte Worte

innerhalb eines dafür angebrachten Vordruckes

enthalten, gelten als Drucksachen.

2. Die für Einzahlungen auf Postscheckkonten

der Behörden und der Ämter vorgesehenen und

entsprechend gekennzeichneten Erlagscheine der

Österreichischen Postsparkasse mit oder ohne

Allonge gelten ohne Rücksicht auf darauf angebrachte

nichtgedruckte Worte als Drucksachen.

Warensendungen

§ 16. (1) Warensendungen sind offen aufgegebene

Briefsendungen mit einem Höchstgewicht

von fünfhundert Gramm, die Waren oder

Warenmuster enthalten.

(2) Warensendungen dürfen auch einen bei

Drucksachen zulässigen Inhalt und außerdem

folgende nichtgedruckte Angaben enthalten

1. die Anschrift und die Absenderangabe sowie

2. Angaben über die Ware und ihren Preis.

Massensendungen

(Massendrucksachen und

Massenwarensendungen)

§ 17. (1) Massendrucksachen und Massenwarensendungen

(Massensendungen) sind inhaltlich

vollkommen gleiche Drucksachen bzw. Warensendungen,

von denen mindestens dreihundert

gleichzeitig beim Postschalter aufgegeben werden.

(2) Als inhaltlich vollkommen gleich gelten

auch Drucksachen bzw. Warensendungen, die sich

nur durch Ordnungsnummern oder durch Angaben,

die den Anschriften der Sendungen

gleichen, voneinander unterscheiden.

(3) Massendrucksachen dürfen ein Höchstgewicht

von dreihundertfünfzig Gramm, Massenwarensendungen

ein Höchstgewicht von einhundertfünfzig

Gramm nicht überschreiten.

(4) Für Massensendungen gelten folgende

Höchstmaße

1. Länge 33 Zentimeter,

Breite 23 Zentimeter,

Höhe 5 Zentimeter;

2. in Rollenform

Länge 33 Zentimeter,

Durchmesser 5 Zentimeter.

(5) 1. Auf Massensendungen muß der Vermerk

„Postgebühr bar bezahlt" angebracht sein.

2. Die Anschrift von Massensendungen mit

persönlicher Anschrift muß die Postleitzahl enthalten.

3. Massensendungen dürfen auch ohne Anschrift

aufgegeben werden, wenn sie an jeder Abgabestelle

eines bestimmten Gebietes abgegeben werden

sollen.

4. Weniger als 300 Sendungen ohne Anschrift

dürfen als Massensendungen aufgegeben werden,

wenn die Gebühr für 300 Massensendungen entrichtet

wird.

(6) 1. Massensendungen ohne Anschrift hat der

Absender in Ortsbunden, auf denen die Anzahl

der enthaltenen Sendungen sowie die Postleitzahl

des Abgabepostamtes angebracht sind, aufzugeben.

2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift

hat der Albsender in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets-

und Leitzonenbunden aufzugeben.

3. Bunde, ausgenommen Restbunde, müssen je

50 oder 100 Sendungen enthalten.

(7) 1. Massensendungen, die sich zur Bundbildung

nicht eignen, sind im Sinne des Abs. 6 in

Paketen oder Beuteln aufzugeben.

2. Das Gewicht eines Paketes oder Beutels darf

fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.

(8) 1. Der Bundesminister für Verkehr kann

Massensendungen in Zeiten einer erheblichen

Zunahme des Postverkehrs von der Annahme

ausschließen. Die Ausschließung ist im Post- und

Telegraphenverordnungsblatt und im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

2. Sendungen, die den Bedingungen für Massensendungen

entsprechen, dürfen zu den unter Z. 1

angeführten Zeiten als Drucksachen bzw. als

Warensendungen befördert werden.

Blindensendungen

§ 18. (1) Blindensendungen sind offen aufgegebene

Briefsendungen mit einem Höchstgewicht

von sieben Kilogramm, die ausschließlich Mitteilungen

in tastbarer Schrift oder Druckstöcke

mit Blindenschriftzeichen enthalten.

(2) Blindensendungen von oder an Blindenanstalten

sowie von oder an Zentral- oder

Landesstellen der Blindenorganisationen dürfen

auch Tonaufnahmen oder für Blinde bestimmtes

Spezialpapier enthalten.

(3) Auf Blindensendungen muß der Vermerk

„Blindensendung" oder ein ähnlicher Vermerk

angebracht sein.

Zeitungen

§ 19. (1) Tageszeitungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Druckschriften, die in der Regel

mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen.

(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Druckschriften, die im Jahresdurchschnitt

mindestens einmal wöchentlich erscheinen.

(3) Monatsschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Druckschriften, die mindestens einmal

im Kalendervierteljahr erscheinen.

Voraussetzungen für die

Zulassung zum Postzeitungsversand

§ 20. (1) Zum Postzeitungsversand sind Zeitungen

(Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften)

zuzulassen, die

1. unter demselben Titel, in fortlaufenden Nummern

mit verschiedenem Inhalt erscheinen,

2. der Information über das Tagesgeschehen dienen

oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten

der Religion, der Kultur, der Kunst, der

Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des

Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher

Weise zu berichten.

(2) Zum Postzeitungsversand sind auch inländische

Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter

entsprechend ihrer Erscheinungsweise (§ 19 der

Anlage 1) zuzulassen.

(3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften,

1. die nicht im Inland gedruckt, verlegt und herausgegeben

werden,

2. die Teile eines zu einem abgeschlossenen

Ganzen bestimmten Werkes bilden,

3. die zum Zweck der geschäftlichen Werbung,

Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben

werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder

mittelbar dienen und

4. für die der Herausgeber oder Verleger vom

Empfänger kein Entgelt verlangt.

(4) Abs. 3 Z. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die

Zeitung

1. von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben

wird,

2. von einer politischen Partei oder von einer

ihrer Organisationen herausgegeben wird,

3. von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden

Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,

für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern

oder für Wahlen zu den satzungsgebenden

Organen (Vertretungskörpern) der

gesetzlichen beruflichen Vertretungen herausgegeben

wird oder

4. von einem Verein herausgegeben und vorwiegend

an Vereinsmitglieder versandt wird.

Zulassungsverfahren für Zeitungen;

Änderungen; Widerruf

§ 21. (1) Die Zulassung einer Zeitung zum

Postzeitungsversand ist vom Herausgeber oder

Verleger bei jener Postbehörde I. Instanz schriftlich

zu beantragen, in deren Bereich das für den

Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt)

liegt.

(2) Im Antrag sind

1. der Titel der Zeitung,

2. der Name und der Wohnort des Herausgebers

und des Verlegers,

3. der Erscheinungsort,

4. die Erscheinungsweise und

5. das Postamt (die Postämter), bei dem (bei

denen) die Zeitung aufgegeben werden soll,

anzugeben.

(3) Dem Antrag sind zwei Probestücke einer

Nummer anzuschließen.

(4) Die Postbehörde ist berechtigt, vom Herausgeber

oder Verleger Nachweise oder gutachtliche

Stellungnahmen zu verlangen, wenn dies

zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die

Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen,

erforderlich ist.

(5) Jede Änderung in den Angaben des

Zulassungsantrages ist der Postbehörde I. Instanz

unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(6) Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand

ist zu widerrufen, wenn der

Herausgeber (Verleger) die Bedingungen für den

Postzeitungsversand (§§ 19 und 20 der Anlage 1)

trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde

I. Instanz nicht einhält.

(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand

zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der

Post versendet, ist, wenn die entrichteten Beförderungsgebühren

für Zeitungen geringer waren,

die Gebühr für Massendrucksachen mit persönlicher

Anschrift zu entrichten. Hiebei ist bei

einem Gewicht der Zeitungssendung über

350 Gramm der Gewichtssatz „bis 350 Gramm"

anzuwenden.

Ausstattung von Zeitungssendungen;

Zeitungsbeilagen

§ 22. (1) Auf der Zeitungssendung, bei unverpackter

Aufgabe auf dem ersten oder letzten

Blatt der Zeitung, müssen

1. der Vermerk „P. b. b.",

2. der Erscheinungsort und

3. die Bezeichnung des Verlagspostamtes sowie

dessen Postleitzahl, wenn diese nicht aus der

Bezeichnung des Verlagspostamtes hervorgeht,

auffällig angegeben sein.

(2) Die persönliche Anschrift der Zeitungssendung

muß die Postleitzahl enthalten.

(3) 1. Tageszeitungen und Wochenblätter dürfen

anschriftslos versandt werden.

2. Monatsschriften sind von der Postfbehörde

I. Instanz zum anschriftslosen Versand zuzulassen,

wenn mindestens 60.000 Stück einer jeden Nummer

bei der Post aufgegeben werden.

(4) Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen

Antrag für bestimmte Nummern einer

Zeitung die allgemein gehaltene Anschrift „An

einen Haushalt" zuzulassen, wenn die Zeitung

von

1. einem obersten Organ des Bundes oder der

Länder,

2. einem Bundesministerium oder einem Amt der

Landesregierung,

3. einer Gemeinde,

4. einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

5. einer politischen Partei oder einer ihrer Organisationen

oder

6. einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden

Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,

für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern

oder für Wahlen zu den satzungsgebenden

Organen (Vertretungskörpern) der

gesetzlichen beruflichen Vertretungen

herausgegeben wird.

(5) 1. Die Postbehörde I. Instanz hat über

schriftlichen Antrag für einen Teil der Auflage

bestimmter Nummern einer Zeitung, die nicht

unter die Bestimmungen des Abs. 4 fällt, auch die

allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt"

zuzulassen.

2. Die Zeitungssendungen müssen den mit

einer persönlichen Anschrift oder anschriftslos

versandten Zeitungssendungen derselben Nummer

— ausgenommen Beilagen — inhaltlich vollkommen

gleichen.

3. Sondernummern sind ausgeschlossen.

4. Im Antrag sind das Postamt (die Postämter),

bei dem (bei denen) die Zeitungssendungen aufgegeben

werden sollen, die Anzahl der Sendungen

jeder Nummer und der Tag (die Tage) der

Aufgabe anzugeben.

(6) Der Zeitung dürfen Abbildungen und

Muster beigegeben werden, die mit ihr fest verbunden

und nicht stärker als ein Millimeter sind.

(7) Der Zeitung dürfen

1. gedruckte Beilagen des Herausgebers, die dem

§ 20 Abs. 1 Z. 2 der Anlage 1 entsprechen

(redaktionelle Beilagen),

2. sonstige gedruckte Beilagen des Herausgebers

(eigene Beilagen) und

3. gedruckte Beilagen, die auf Bestellung anderer

Personen oder Einrichtungen versendet werden

(fremde Beilagen),

beigegeben werden.

(8) Auf den gedruckten Beilagen (Zeitungsbeilagen)

dürfen Abbildungen und Muster mit einer

Stärke von höchstens einem Millimeter angebracht

sein. Die Abbildungen und Muster zusammen

dürfen das Gewicht der Beilage nicht

überschreiten.

(9) Das Gewicht der eigenen und fremden Beilagen

einschließlich der Abbildungen und Muster

darf zusammen 40 Gramm nicht überschreiten.

(10) Das Gewicht der Zeitungssendung (Zeitung

samt Beilagen und Verpackung) darf ein Kilogramm

nicht überschreiten.

Aufgabe von Zeitungen

§ 23. (1) Zeitungen sind in einer Anzahl von

mindestens dreihundert Stück (ausgenommen

Nachlieferungen), die inhaltlich vollkommen

gleich sind, gleichzeitig beim Postschalter aufzugeben.

(2) 1. Zeitungen sind in Orts-, Leitstrecken-,

Leitgebiets- und Leitzonenbunden aufzugeben.

2. Mehrere Bunde sind zu einem Paket oder in

einem Beutel zu vereinigen.

3. Das Gewicht eines Zeitungsbundes, -paketes

oder -beutels darf fünfundzwanzig Kilogramm

nicht überschreiten.

(3) Auf den Zeitungsbunden, -paketen oder

-beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt der Leitort,

die Leitstrecke, das Leitgebiet oder die Leitzone

sowie die Anzahl der enthaltenen Sendungen

anzugeben.

(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur

dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt

werden, wenn jede Zeitungssendung

schwerer als 30 Gramm ist.

Ermittlung der Gebühren bei

Zeitungen

§ 24. (1) Bei der Ermittlung der zu entrichtenden

Beförderungsgebühren für Zeitungen ist das

Gewicht von Beilagen sowie der Verpackung

miteinzubeziehen.

(2) 1. Für fremde Beilagen ist außerdem die

Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage

zu entrichten.

2. Mehrere unter einem Umschlag beigelegte

oder miteinander fest verbundene fremde Beilagen

gelten als eine Zeitungsbeilage, wenn sie von

einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur

für ein Unternehmen geworben wird.

Pakete

§ 25. (1) Pakete sind bescheinigte Sendungen,

deren Gewicht 25 Kilogramm nicht überschreitet.

(2) Pakete, die

1. in einer Ausdehnung zwei Meter oder in allen

Ausdehnungen zusammen drei Meter überschreiten

oder

2. wegen ihrer Form oder Beschaffenheit einen

unverhältnismäßig großen Raum verlangen,

müssen als „Sperrgut" aufgegeben werden.

(3) Eine Ermäßigung der Paketbeförderungsgebühren

in dem im § 10 Z. 3 der Anlage 2 festgesetzten

Ausmaß ist zu gewähren, wenn

1. mindestens zehn Pakete gleichzeitig nach Orten

im Inland aufgegeben werden,

2. die Pakete in einem Postaufgabebuch (Postaufgabebogen)

eingetragen sind und die laufende

Nummer des Postaufgabebuches (-bogens)

auf den Paketen angegeben ist und.

3. die Paketbeförderungsgebühren bei der Aufgabe

entrichtet werden.

Anlage 2

POSTGEBÜHREN

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1971 in Kraft.

(2) § 6 a ist nicht anzuwenden, wenn die baubehördliche

Benützungsbewilligung vor dem

1. Mai 1972 erteilt wird.

(3) Bis einschließlich 30. September 1973 sind

Postkarten mit einer Mindestgröße von 10 X 7

Zentimeter zulässig.

(4) Zeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes zum Postzeitungsversand

zugelassen sind, gelten als im Sinne dieses

Bundesgesetzes zugelassen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →