338. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der
Fassung des Bundesg§setzes BGBl. Nr. 36/1964
und der Kundmachung BGBL Nr. 365/1970 wird
wie folgt geändert
1. In den §§ 2 und 12 haben die Worte „und
Elektrizitätswirtschaft" zu entfallen.
2. Nach dem § 6 sind die §§ 6 a und 6 b mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„§ 6 a. Hausbrieffachanlagen in
Neubauten.
Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von
Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros
oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen
befinden, in der Nähe des Gebäudeeingangs
eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die
Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, für
jedes Büro und für jedes Geschäft ein versperrbares
Brieffach enthalten und so ausgestattet und
errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe
von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen
gewährleistet ist.
§ 6b. Hausbrieffachanlagen in
bestehenden Gebäuden.
Die Post ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr
als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die
sich in mehr als zwei Geschoßen befinden und für
die die baubehördliche Benützungsbewilligung
vor dem 1. Mai 1972 erteilt ist, ohne Leistung
eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeingangs
eine Hausbrieffachanlage anzubringen.
Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage
angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen
mit dem Gebäudeeigentümer bestimmt
werden, ist die Post berechtigt, diesen Platz festzulegen.
Hiebei ist auf die ordnungsgemäße
Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße
Zustellung nichtbescheinigter Briefsendungen
und Zeitungen Bedacht zu nehmen."
3. Der § 26 hat zu lauten
„§ 26. Gebühren rechtliche Merkmale
und Höhe der Gebühren.
Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen
sind in der Anlage 1, die Postgebühren
in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt."
4. Die beiden letzten Sätze des § 27 sind durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Für Blindensendungen sind keine Beförderungsgebühren
zu entrichten."
5. Der § 50 hat zu lauten
„§ 50. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich des
§ 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres, betraut."
6. Nach dem § 50 ist als Anlage 1 und Anlage
2 anzuführen
Anlage 1
„GEBÜHRENRECHTLICHE MERKMALE
DER POSTSENDUNGEN
Arten der Postsendungen
§ 1. (1) Briefsendungen, und zwar
1. Briefe,
2. Postkarten,
3. Geschäftsbriefe,
4. Geschäftspostkarten,
5. Drucksachen,
6. Warensendungen,
7. Massensendungen,
7.1. Massendrucksachen,
7.2. Massenwarensendungen,
8. Blindensendungen.
(2) Zeitungen.
(3) Pakete.
Ausmaße der Postsendungen und
Eignung zur Beförderung
§ 2. (1) Briefsendungen müssen so beschaffen
sein, daß sie sich zur Beförderung mit der Briefpost
eignen.
(2) Für Briefsendungen, ausgenommen Postkarten,
Geschäftspostkarten und Massensendungen,
gelten folgende Höchstmaße: Länge, Breite
und Höhe zusammen 90 Zentimeter, größte
Ausdehnung 60 Zentimeter; in Rollenform
Länge und zweifacher Durchmesser zusammen
104 Zentimeter, in der größten Ausdehnung
90 Zentimeter.
(3) Für Briefsendungen mit Postnormformat
gelten folgende Maße
1. Mindestmaße
Länge 14 Zentimeter,
Breite 9 Zentimeter (rechteckige Form);
2. Höchstmaße
Länge 23•5 Zentimeter,
Breite 12 Zentimeter (rechteckige Form),
Stärke 0•5 Zentimeter;
3. Verhältnis der Länge zur Breite
mindestens 1•414 zu 1.
(4) Für Zeitungen gelten folgende Versandmaße
(rechteckige Form)
1. Mindestmaße
in jeder Ausdehnung 14 Zentimeter;
2. Höchstmaß
40 X 30 Zentimeter.
(5) Von den in den Abs. 2 bis 4 angeführten
Maßen, ausgenommen vom Höchstmaß der
Stärke, darf bis zu 2 Millimeter abgewichen werden.
(6) Pakete müssen so beschaffen sein, daß sie
sich zur Beförderung mit der Paketpost eignen.
Druck
§ 3. (1) Als gedruckt im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten nur Buchstaben, Ziffern, andere
Zeichen oder Abbildungen, die durch ein Vervielfältigungsverfahren
hergestellt sind.
(2) Nicht als gedruckt gelten handschriftlich
oder mit Schreibmaschine bewirkte Durchdrucke
sowie mit sonstigen Maschinen, die nicht zum
Anfertigen von Vervielfältigungen bestimmt sind
oder mit Handstempel hergestellte Abdrucke.
(3) Ob ein Druck vorliegt, hat im Zweifelsfall
der Absender nachzuweisen.
Vordrucke
§ 4. Vordrucke im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. gedruckte Formblätter mit oder ohne
Spalteneinteilung und
2. gedruckte Texte, die zur Ergänzung durch
nichtgedruckte Zusätze bestimmt sind.
Offene Aufgabe
§ 5. (1) Bei Postsendungen, die offen aufzugeben
sind, muß eine vorhandene Verpackung so
beschaffen sein, daß der Inhalt der Sendung
leicht geprüft und der ursprüngliche Zustand der
Sendung leicht wiederhergestellt werden kann.
(2) Weisen solche Sendungen einen Verschluß
auf und kann ihr Inhalt nur durch Öffnen des
Verschlusses geprüft werden, muß der ursprüngliche
Zustand der Sendung mit den vom Absender
verwendeten Verschlußmitteln leicht wiederherstellbar
sein.
Bunde
§ 6. Leitzonen-, Leitgebiets-, Leitstrecken- oder
Ortsbunde sind Bunde mit Sendungen, deren
Postleitzahlen in der Tausenderstelle (Leitzone),
in der Tausender- und Hunderterstelle (Leitgebiet),
in der Tausender-, Hunderter- und
Zehnerstelle (Leitstrecke) oder in allen vier
Stellen (Leitort) übereinstimmen.
Behörden und Ämter
§ 7. (1) Als Behörden und Ämter im Sinne
dieses Bundesgesetzes gelten auch öffentliche Einrichtungen,
denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften
behördliche Aufgaben übertragen sind.
(2) Im Zweifelsfall ist die Behörden- oder
Amtseigenschaft der Post gegenüber nachzuweisen.
Höchstgewicht für Briefsendungen
§ 8. Für Briefsendungen, ausgenommen Postkarten,
Geschäftspostkarten, Warensendungen,
Massensendungen und Blindensendungen, gilt ein
Höchstgewicht von zwei Kilogramm.
Zuordnung von Sendungen zu
Briefsendungsarten
§ 9. (1) Briefsendungen sind nach ihren besonderen
Merkmalen den einzelnen Briefsendungsarten
zuzuordnen.
(2) Briefsendungen, deren Inhaltsteile den Vorschriften
über den Inhalt mehrerer Briefsendungsarten
entsprechen, sind jener Briefsendungsart
zuzuordnen, für die die höhere Gebühr zu entrichten
ist und für die die sonstigen Bedingungen
eingehalten sind.
(3) Gegen Entrichtung der Beförderungsgebühr
für Briefe sind auch Briefsendungen, die nach
ihren besonderen Merkmalen einer anderen
Briefsendungsart zugeordnet werden können, als
Briefe zu befördern.
Antwortsendungen
§ 10. (1) 1. Antwortsendungen sind nichtbescheinigte
Briefsendungen, auf denen eine
gedruckte Anschrift und der gedruckte Vermerk
„Postgebühr beim Empfänger einheben" angebracht
sind.
2. An Stelle des Vermerkes „Postgebühr beim
Empfänger einheben" darf auch ein anderer gedruckter
Vermerk mit gleicher Bedeutung angebracht
sein.
(2) Bei Antwortsendungen gilt hinsichtlich
ihrer gebührenrechtlichen Behandlung der Empfänger
als Absender.
Briefe
§ 11. Briefe im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Briefsendungen, die nach ihren besonderen
Merkmalen keiner anderen Briefsendungsart zugeordnet
werden können.
Postkarten
§ 12. (1) Postkarten sind unverpackt aufgegebene
rechteckige Karten mit folgenden Maßen
1. Mindestmaße
Länge 14 Zentimeter,
Breite 9 Zentimeter;
2. Höchstmaße
Länge 14•8 Zentimeter,
Breite 10•5 Zentimeter.
3. Die Stärke darf jene der von der Post herausgegebenen
Postkarten nicht unter- und 1 Millimeter
nicht überschreiten.
4. Von den unter den Z. 1 und 2 angeführten
Maßen darf bis zu 2 Millimeter abgewichen
werden.
(2) Für die Anschrift, den Nachweis der Gebührenentrichtung,
die postdienstlichen Vermerke
und die Klebezettel muß mindestens die rechte
Hälfte einer Seite vorbehalten sein.
(3) Die Anschrift darf auch auf einem Streifen
im Ausmaß der Länge und höchstens der halben
Breite der Postkarte angebracht sein, der an
seinen Längsseiten durchgehend auf der Postkarte
befestigt ist.
Geschäftsbriefe
§ 13. (1) Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene
Briefsendungen, die ergänzte Vordrucke enthalten.
(2) 1. Auf der Anschriftseite müssen der gedruckte
Vermerk „Geschäftsbrief" und eine gedruckte
Absenderangabe oder eine gedruckte
Anschrift angebracht sein.
2. Auf Sendungen der Behörden und der
Ämter darf statt des Vermerkes „Geschäftsbrief"
der gedruckte Vermerk „Amtliche Mitteilung"
angebracht sein.
(3) Auf den Vordrucken dürfen auch nichtgedruckte
Zusätze geschäftlicher Art angebracht
sein, die für sich allein keine oder nur eine kurze
zusammenhängende Mitteilung ergeben.
(4) Den Geschäftsbriefen dürfen auch Gleichschriften
der nichtgedruckten Zusätze beigelegt
werden.
Geschäftspostkarten
§ 14. (1) Geschäftspostkarten sind Postkarten,
auf deren Anschriftseite der gedruckte Vermerk
„Geschäftspostkarte" und eine gedruckte Absenderangalbe
oder eine gedruckte Anschrift angebracht
sind.
(2) Auf Geschäftspostkarten der Behörden und
der Ämter darf statt des Vermerkes „Geschäftspostkarte"
der gedruckte Vermerk „Amtliche
Mitteilung" angebracht sein.
Drucksachen
§ 15. (1) Drucksachen sind offen aufgegebene
Briefsendungen, die einen auf Papier oder papierähnlichem
Material angebrachten Druck und
nichtgedruckte Worte nur nach den Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 enthalten.
(2) Auf Drucksachen dürfen nichtgedruckt angebracht
werden
1. der Aufgabeort,
2. das Aufgabedatum,
3. die Anschrift und die Absenderangabe außerhalb
der gedruckten Mitteilung,
4. postdienstliche Vermerke,
5. Ziffern und Zeichen,
6. Druckfehlerberichtigungen und
7. Abdrucke eines Handstempels.
(3) Unverpackt aufgegebene Ansichts-, Glückwunsch-
und Beileidskarten sowie Glückwunsch- und
Beileidsbillets gelten als Drucksachen, wenn
sie außer den zulässigen nichtgedruckten Zusätzen
nicht mehr als fünf nichtgedruckte Worte enthalten.
(4) 1. Erlagscheine und Einzahlungslochkarten
der Österreichischen Postsparkasse, Zahlscheine
österreichischer Kreditunternehmungen sowie
Postanweisungen, die nichtgedruckte Worte
innerhalb eines dafür angebrachten Vordruckes
enthalten, gelten als Drucksachen.
2. Die für Einzahlungen auf Postscheckkonten
der Behörden und der Ämter vorgesehenen und
entsprechend gekennzeichneten Erlagscheine der
Österreichischen Postsparkasse mit oder ohne
Allonge gelten ohne Rücksicht auf darauf angebrachte
nichtgedruckte Worte als Drucksachen.
Warensendungen
§ 16. (1) Warensendungen sind offen aufgegebene
Briefsendungen mit einem Höchstgewicht
von fünfhundert Gramm, die Waren oder
Warenmuster enthalten.
(2) Warensendungen dürfen auch einen bei
Drucksachen zulässigen Inhalt und außerdem
folgende nichtgedruckte Angaben enthalten
1. die Anschrift und die Absenderangabe sowie
2. Angaben über die Ware und ihren Preis.
Massensendungen
(Massendrucksachen und
Massenwarensendungen)
§ 17. (1) Massendrucksachen und Massenwarensendungen
(Massensendungen) sind inhaltlich
vollkommen gleiche Drucksachen bzw. Warensendungen,
von denen mindestens dreihundert
gleichzeitig beim Postschalter aufgegeben werden.
(2) Als inhaltlich vollkommen gleich gelten
auch Drucksachen bzw. Warensendungen, die sich
nur durch Ordnungsnummern oder durch Angaben,
die den Anschriften der Sendungen
gleichen, voneinander unterscheiden.
(3) Massendrucksachen dürfen ein Höchstgewicht
von dreihundertfünfzig Gramm, Massenwarensendungen
ein Höchstgewicht von einhundertfünfzig
Gramm nicht überschreiten.
(4) Für Massensendungen gelten folgende
Höchstmaße
1. Länge 33 Zentimeter,
Breite 23 Zentimeter,
Höhe 5 Zentimeter;
2. in Rollenform
Länge 33 Zentimeter,
Durchmesser 5 Zentimeter.
(5) 1. Auf Massensendungen muß der Vermerk
„Postgebühr bar bezahlt" angebracht sein.
2. Die Anschrift von Massensendungen mit
persönlicher Anschrift muß die Postleitzahl enthalten.
3. Massensendungen dürfen auch ohne Anschrift
aufgegeben werden, wenn sie an jeder Abgabestelle
eines bestimmten Gebietes abgegeben werden
sollen.
4. Weniger als 300 Sendungen ohne Anschrift
dürfen als Massensendungen aufgegeben werden,
wenn die Gebühr für 300 Massensendungen entrichtet
wird.
(6) 1. Massensendungen ohne Anschrift hat der
Absender in Ortsbunden, auf denen die Anzahl
der enthaltenen Sendungen sowie die Postleitzahl
des Abgabepostamtes angebracht sind, aufzugeben.
2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift
hat der Albsender in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets-
und Leitzonenbunden aufzugeben.
3. Bunde, ausgenommen Restbunde, müssen je
50 oder 100 Sendungen enthalten.
(7) 1. Massensendungen, die sich zur Bundbildung
nicht eignen, sind im Sinne des Abs. 6 in
Paketen oder Beuteln aufzugeben.
2. Das Gewicht eines Paketes oder Beutels darf
fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.
(8) 1. Der Bundesminister für Verkehr kann
Massensendungen in Zeiten einer erheblichen
Zunahme des Postverkehrs von der Annahme
ausschließen. Die Ausschließung ist im Post- und
Telegraphenverordnungsblatt und im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
2. Sendungen, die den Bedingungen für Massensendungen
entsprechen, dürfen zu den unter Z. 1
angeführten Zeiten als Drucksachen bzw. als
Warensendungen befördert werden.
Blindensendungen
§ 18. (1) Blindensendungen sind offen aufgegebene
Briefsendungen mit einem Höchstgewicht
von sieben Kilogramm, die ausschließlich Mitteilungen
in tastbarer Schrift oder Druckstöcke
mit Blindenschriftzeichen enthalten.
(2) Blindensendungen von oder an Blindenanstalten
sowie von oder an Zentral- oder
Landesstellen der Blindenorganisationen dürfen
auch Tonaufnahmen oder für Blinde bestimmtes
Spezialpapier enthalten.
(3) Auf Blindensendungen muß der Vermerk
„Blindensendung" oder ein ähnlicher Vermerk
angebracht sein.
Zeitungen
§ 19. (1) Tageszeitungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Druckschriften, die in der Regel
mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen.
(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Druckschriften, die im Jahresdurchschnitt
mindestens einmal wöchentlich erscheinen.
(3) Monatsschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Druckschriften, die mindestens einmal
im Kalendervierteljahr erscheinen.
Voraussetzungen für die
Zulassung zum Postzeitungsversand
§ 20. (1) Zum Postzeitungsversand sind Zeitungen
(Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften)
zuzulassen, die
1. unter demselben Titel, in fortlaufenden Nummern
mit verschiedenem Inhalt erscheinen,
2. der Information über das Tagesgeschehen dienen
oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten
der Religion, der Kultur, der Kunst, der
Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des
Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher
Weise zu berichten.
(2) Zum Postzeitungsversand sind auch inländische
Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter
entsprechend ihrer Erscheinungsweise (§ 19 der
Anlage 1) zuzulassen.
(3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften,
1. die nicht im Inland gedruckt, verlegt und herausgegeben
werden,
2. die Teile eines zu einem abgeschlossenen
Ganzen bestimmten Werkes bilden,
3. die zum Zweck der geschäftlichen Werbung,
Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben
werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder
mittelbar dienen und
4. für die der Herausgeber oder Verleger vom
Empfänger kein Entgelt verlangt.
(4) Abs. 3 Z. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die
Zeitung
1. von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben
wird,
2. von einer politischen Partei oder von einer
ihrer Organisationen herausgegeben wird,
3. von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden
Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,
für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern
oder für Wahlen zu den satzungsgebenden
Organen (Vertretungskörpern) der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen herausgegeben
wird oder
4. von einem Verein herausgegeben und vorwiegend
an Vereinsmitglieder versandt wird.
Zulassungsverfahren für Zeitungen;
Änderungen; Widerruf
§ 21. (1) Die Zulassung einer Zeitung zum
Postzeitungsversand ist vom Herausgeber oder
Verleger bei jener Postbehörde I. Instanz schriftlich
zu beantragen, in deren Bereich das für den
Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt)
liegt.
(2) Im Antrag sind
1. der Titel der Zeitung,
2. der Name und der Wohnort des Herausgebers
und des Verlegers,
3. der Erscheinungsort,
4. die Erscheinungsweise und
5. das Postamt (die Postämter), bei dem (bei
denen) die Zeitung aufgegeben werden soll,
anzugeben.
(3) Dem Antrag sind zwei Probestücke einer
Nummer anzuschließen.
(4) Die Postbehörde ist berechtigt, vom Herausgeber
oder Verleger Nachweise oder gutachtliche
Stellungnahmen zu verlangen, wenn dies
zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die
Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen,
erforderlich ist.
(5) Jede Änderung in den Angaben des
Zulassungsantrages ist der Postbehörde I. Instanz
unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(6) Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand
ist zu widerrufen, wenn der
Herausgeber (Verleger) die Bedingungen für den
Postzeitungsversand (§§ 19 und 20 der Anlage 1)
trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde
I. Instanz nicht einhält.
(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand
zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der
Post versendet, ist, wenn die entrichteten Beförderungsgebühren
für Zeitungen geringer waren,
die Gebühr für Massendrucksachen mit persönlicher
Anschrift zu entrichten. Hiebei ist bei
einem Gewicht der Zeitungssendung über
350 Gramm der Gewichtssatz „bis 350 Gramm"
anzuwenden.
Ausstattung von Zeitungssendungen;
Zeitungsbeilagen
§ 22. (1) Auf der Zeitungssendung, bei unverpackter
Aufgabe auf dem ersten oder letzten
Blatt der Zeitung, müssen
1. der Vermerk „P. b. b.",
2. der Erscheinungsort und
3. die Bezeichnung des Verlagspostamtes sowie
dessen Postleitzahl, wenn diese nicht aus der
Bezeichnung des Verlagspostamtes hervorgeht,
auffällig angegeben sein.
(2) Die persönliche Anschrift der Zeitungssendung
muß die Postleitzahl enthalten.
(3) 1. Tageszeitungen und Wochenblätter dürfen
anschriftslos versandt werden.
2. Monatsschriften sind von der Postfbehörde
I. Instanz zum anschriftslosen Versand zuzulassen,
wenn mindestens 60.000 Stück einer jeden Nummer
bei der Post aufgegeben werden.
(4) Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen
Antrag für bestimmte Nummern einer
Zeitung die allgemein gehaltene Anschrift „An
einen Haushalt" zuzulassen, wenn die Zeitung
von
1. einem obersten Organ des Bundes oder der
Länder,
2. einem Bundesministerium oder einem Amt der
Landesregierung,
3. einer Gemeinde,
4. einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
5. einer politischen Partei oder einer ihrer Organisationen
oder
6. einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden
Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,
für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern
oder für Wahlen zu den satzungsgebenden
Organen (Vertretungskörpern) der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen
herausgegeben wird.
(5) 1. Die Postbehörde I. Instanz hat über
schriftlichen Antrag für einen Teil der Auflage
bestimmter Nummern einer Zeitung, die nicht
unter die Bestimmungen des Abs. 4 fällt, auch die
allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt"
zuzulassen.
2. Die Zeitungssendungen müssen den mit
einer persönlichen Anschrift oder anschriftslos
versandten Zeitungssendungen derselben Nummer
— ausgenommen Beilagen — inhaltlich vollkommen
gleichen.
3. Sondernummern sind ausgeschlossen.
4. Im Antrag sind das Postamt (die Postämter),
bei dem (bei denen) die Zeitungssendungen aufgegeben
werden sollen, die Anzahl der Sendungen
jeder Nummer und der Tag (die Tage) der
Aufgabe anzugeben.
(6) Der Zeitung dürfen Abbildungen und
Muster beigegeben werden, die mit ihr fest verbunden
und nicht stärker als ein Millimeter sind.
(7) Der Zeitung dürfen
1. gedruckte Beilagen des Herausgebers, die dem
§ 20 Abs. 1 Z. 2 der Anlage 1 entsprechen
(redaktionelle Beilagen),
2. sonstige gedruckte Beilagen des Herausgebers
(eigene Beilagen) und
3. gedruckte Beilagen, die auf Bestellung anderer
Personen oder Einrichtungen versendet werden
(fremde Beilagen),
beigegeben werden.
(8) Auf den gedruckten Beilagen (Zeitungsbeilagen)
dürfen Abbildungen und Muster mit einer
Stärke von höchstens einem Millimeter angebracht
sein. Die Abbildungen und Muster zusammen
dürfen das Gewicht der Beilage nicht
überschreiten.
(9) Das Gewicht der eigenen und fremden Beilagen
einschließlich der Abbildungen und Muster
darf zusammen 40 Gramm nicht überschreiten.
(10) Das Gewicht der Zeitungssendung (Zeitung
samt Beilagen und Verpackung) darf ein Kilogramm
nicht überschreiten.
Aufgabe von Zeitungen
§ 23. (1) Zeitungen sind in einer Anzahl von
mindestens dreihundert Stück (ausgenommen
Nachlieferungen), die inhaltlich vollkommen
gleich sind, gleichzeitig beim Postschalter aufzugeben.
(2) 1. Zeitungen sind in Orts-, Leitstrecken-,
Leitgebiets- und Leitzonenbunden aufzugeben.
2. Mehrere Bunde sind zu einem Paket oder in
einem Beutel zu vereinigen.
3. Das Gewicht eines Zeitungsbundes, -paketes
oder -beutels darf fünfundzwanzig Kilogramm
nicht überschreiten.
(3) Auf den Zeitungsbunden, -paketen oder
-beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt der Leitort,
die Leitstrecke, das Leitgebiet oder die Leitzone
sowie die Anzahl der enthaltenen Sendungen
anzugeben.
(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur
dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt
werden, wenn jede Zeitungssendung
schwerer als 30 Gramm ist.
Ermittlung der Gebühren bei
Zeitungen
§ 24. (1) Bei der Ermittlung der zu entrichtenden
Beförderungsgebühren für Zeitungen ist das
Gewicht von Beilagen sowie der Verpackung
miteinzubeziehen.
(2) 1. Für fremde Beilagen ist außerdem die
Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage
zu entrichten.
2. Mehrere unter einem Umschlag beigelegte
oder miteinander fest verbundene fremde Beilagen
gelten als eine Zeitungsbeilage, wenn sie von
einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur
für ein Unternehmen geworben wird.
Pakete
§ 25. (1) Pakete sind bescheinigte Sendungen,
deren Gewicht 25 Kilogramm nicht überschreitet.
(2) Pakete, die
1. in einer Ausdehnung zwei Meter oder in allen
Ausdehnungen zusammen drei Meter überschreiten
oder
2. wegen ihrer Form oder Beschaffenheit einen
unverhältnismäßig großen Raum verlangen,
müssen als „Sperrgut" aufgegeben werden.
(3) Eine Ermäßigung der Paketbeförderungsgebühren
in dem im § 10 Z. 3 der Anlage 2 festgesetzten
Ausmaß ist zu gewähren, wenn
1. mindestens zehn Pakete gleichzeitig nach Orten
im Inland aufgegeben werden,
2. die Pakete in einem Postaufgabebuch (Postaufgabebogen)
eingetragen sind und die laufende
Nummer des Postaufgabebuches (-bogens)
auf den Paketen angegeben ist und.
3. die Paketbeförderungsgebühren bei der Aufgabe
entrichtet werden.
Anlage 2
POSTGEBÜHREN
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1971 in Kraft.
(2) § 6 a ist nicht anzuwenden, wenn die baubehördliche
Benützungsbewilligung vor dem
1. Mai 1972 erteilt wird.
(3) Bis einschließlich 30. September 1973 sind
Postkarten mit einer Mindestgröße von 10 X 7
Zentimeter zulässig.
(4) Zeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes zum Postzeitungsversand
zugelassen sind, gelten als im Sinne dieses
Bundesgesetzes zugelassen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.