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338_1970 AT

338. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Minister für Finanzen

der Sozialistischen Republik Rumänien haben,

von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden

Güterverkehr auf der Straße zwischen

Österreich und Rumänien zu erleichtern,

durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Rumänische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden

Verkehr auf der Straße Beförderungen

von Gütern mit in Rumänien zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,

entrichten in Österreich die Beförderungssteuer

für jede Fahrt, deren Beförderungsstrecke

auf österreichischem Gebiet 200 km nicht übersteigt,

nach folgenden Steuersätzen

für jeden Tonnenkilometer

vom 1. bis zum einschließlich 30. km.. 10 g,

vom 31. bis zum einschließlich 200. km.. 30 g.

(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1

gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle

bis zu dem Von ihr am weitesten

entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet

auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß

Anwendung.

(3) Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet

die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht

auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile

von Tonnen und von Kilometern sind auf

volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge

ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird

keine Beförderungssteuer erhoben.

(5) Für Beförderungen, deren Strecke auf

österreichischem Gebiet 200 km übersteigt, sind

die für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr

jeweils geltenden Steuersätze anzuwenden.

(6) Rumänischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden

Güterverkehr eingesetzt sind,

wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

eingeräumt, wenn der Aufenthalt

auf österreichischem Gebiet einen Monat

nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Artikel 2

(1) Österreichische Unternehmen, die im

grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße

Beförderungen von Gütern mit in Österreich

zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchfuhren,

entrichten in Rumänien für jede Fahrt

von Österreich nach einem Ort in Rumänien

und von Rumänien nach einem Ort in Österreich

eine Straßengebühr (taxa pentru folosirea drumurilor)

von 0'006 Goldfranken für jeden

Tonnenkilometer Rohgewicht der beförderten

Güter.

(2) Österreichischen Lastkraftwagen, die im

grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der

Straße eingesetzt sind, wird in Rumänien Befreiung

von der Transportgenehmigungsgebühr

(taxa pentru eliberarea autorizatiei de transport)

gewährt.

Artikel 3

(1) Das Übereinkommen tritt am 1. Jänner

1971 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit

wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem

Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer

dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden;

in diesem Fall tritt das Übereinkommen

mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer

Kraft,

GESCHEHEN in Bukarest, am 2. Oktober

1970, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher

und rumänischer Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Hammerschmidt m. p.

Für den Minister für Finanzen der Sozialistischen

Republik Rumänien

Crainiceanu m. p.

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