338. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Minister für Finanzen
der Sozialistischen Republik Rumänien haben,
von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden
Güterverkehr auf der Straße zwischen
Österreich und Rumänien zu erleichtern,
durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Rumänische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden
Verkehr auf der Straße Beförderungen
von Gütern mit in Rumänien zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen,
entrichten in Österreich die Beförderungssteuer
für jede Fahrt, deren Beförderungsstrecke
auf österreichischem Gebiet 200 km nicht übersteigt,
nach folgenden Steuersätzen
für jeden Tonnenkilometer
vom 1. bis zum einschließlich 30. km.. 10 g,
vom 31. bis zum einschließlich 200. km.. 30 g.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1
gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle
bis zu dem Von ihr am weitesten
entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet
auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß
Anwendung.
(3) Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet
die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht
auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile
von Tonnen und von Kilometern sind auf
volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge
ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird
keine Beförderungssteuer erhoben.
(5) Für Beförderungen, deren Strecke auf
österreichischem Gebiet 200 km übersteigt, sind
die für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
jeweils geltenden Steuersätze anzuwenden.
(6) Rumänischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden
Güterverkehr eingesetzt sind,
wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
eingeräumt, wenn der Aufenthalt
auf österreichischem Gebiet einen Monat
nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.
Artikel 2
(1) Österreichische Unternehmen, die im
grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße
Beförderungen von Gütern mit in Österreich
zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchfuhren,
entrichten in Rumänien für jede Fahrt
von Österreich nach einem Ort in Rumänien
und von Rumänien nach einem Ort in Österreich
eine Straßengebühr (taxa pentru folosirea drumurilor)
von 0'006 Goldfranken für jeden
Tonnenkilometer Rohgewicht der beförderten
Güter.
(2) Österreichischen Lastkraftwagen, die im
grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der
Straße eingesetzt sind, wird in Rumänien Befreiung
von der Transportgenehmigungsgebühr
(taxa pentru eliberarea autorizatiei de transport)
gewährt.
Artikel 3
(1) Das Übereinkommen tritt am 1. Jänner
1971 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit
wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jedem
Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden;
in diesem Fall tritt das Übereinkommen
mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer
Kraft,
GESCHEHEN in Bukarest, am 2. Oktober
1970, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher
und rumänischer Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Hammerschmidt m. p.
Für den Minister für Finanzen der Sozialistischen
Republik Rumänien
Crainiceanu m. p.