338. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit
vom 12. Oktober 1966 — im folgenden als Abkommen
bezeichnet — haben die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten, und zwar
für die Republik Österreich
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und das Bundesministerium für Finanzen,
vertreten durch Herrn Sektionsrat Dr. Franz
Hausner,
für die Türkische Republik
das Arbeitsministerium,
vertreten durch Herrn Nedim Ergun,
Stellvertretender Generalsekretär der Sozialversicherungsanstalt,
zur Durchführung des Abkommens die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 26
Absatz 1 des Abkommens sind
1. in Österreich
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger — Verbindungsstelle
für zwischenstaatliche Sozialversicherung
in Wien,
2. in der Türkei
die Sozialversicherungsanstalt (Sosyal Sigortalar
Kurumu Genel Müdürlügü) in Ankara.
Artikel 2
(1) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel
1 des Abkommens angeführten Ausdrücke
in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Vereinbarung werden die in den
Artikeln 15 und 24 des Abkommens genannten
Versicherungsträger des Aufenthaltsortes sowie
die nach Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens für
die Leistungsgewährung in Betracht kommenden
Versicherungsträger als „aushelfender Versicherungsträger"
bezeichnet.
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe
a des Abkommens legt der Versicherte den
in Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet er entsendet wird, eine
Bescheinigung vor, daß auf ihn die Rechtsvorschriften
des Entsendestaates weiterhin Anwendung
finden.
(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn
die Beschäftigung ausgeübt wird,
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
wenn aber die Beschäftigung in
Österreich nicht der Krankenversicherung
unterliegt, von der österreichischen Verbindungsstelle,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt.
(3) Die Weiteranwendung der bisherigen
Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 8 Absatz
1 Buchstabe a des Abkommens ist bei der
zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten
Stelle des Vertragsstaates zu beantragen, nach
dessen Rechtsvorschriften die Versicherung durchgeführt
wird. Diese Behörde äußert sich zu dem
Antrag und leitet ihn unverzüglich an die zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaates
weiter, die über den Antrag entscheidet und den
Antragsteller, den zuständigen Versicherungsträger
sowie die zuständige Behörde des Vertragsstaates,
nach dessen Rechtsvorschriften die
Versicherung durchgeführt wird, von ihrer Entscheidung
benachrichtigt.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankenversicherung
Artikel 4
(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des
Abkommens legt der Versicherte erforderlichenfalls
dem in Betracht kommenden Versicherungsträger
eine Bescheinigung über die Versicherungs-
zeiten vor, die er nach den Rechtsvorschriften des
Herkunftstaates zurückgelegt hat.
(2) Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des
Versicherten von dem Versicherungsträger ausgestellt,
bei dem die Versicherung vor der Ausreise
zuletzt bestanden hat. War der Versicherte
innerhalb des letzten Jahres bei mehreren Versicherungsträgern
versichert, so haben erforderlichenfalls
alle in Betracht kommenden Versicherungsträger
eine solche Bescheinigung auszustellen.
(3) Legt der Versicherte die Bescheinigung nicht
vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht kommende
Versicherungsträger den (die) in Absatz 2
bezeichneten Versicherungsträger um Ausstellung
und Übersendung der Bescheinigung(en) ersuchen.
Artikel 5
(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2
und des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens
legt der Versicherte dem aushelfenden
Versicherungsträger zum Nachweis des Anspruches
eine Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers
vor. Diese Bescheinigung gibt
insbesondere die Zeitdauer an, für die Leistungen
gewährt werden dürfen. Sind Geldleistungen zu
gewähren, so gibt die Bescheinigung überdies die
Höhe der auszuzahlenden Beträge an. Legt der
Versicherte die Bescheinigung nicht vor, so kann
der aushelfende Versicherungsträger den zuständigen
Versicherungsträger um Ausstellung und
Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiete des
anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch
auf Geldleistungen beim aushelfenden Versicherungsträger
geltend zu machen, der den Antrag
unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes,
aus dem die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an
den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet.
Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Der aushelfende Versicherungsträger unterstellt
den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle,
als handle es sich um einen eigenen
Versicherten.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz
4 des Abkommens sind insbesondere
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen,
Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit
dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benützt werden, um
die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten
Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische
Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Blindenführhunde;
10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8
genannten Gegenstände;
11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und
ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich
Schilling 1500'—, in der Türkei türkische
Pfund 650'— übersteigen.
Sind derartige Leistungen bei unbedingter Dringlichkeit
im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 des
Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen
Versicherungsträgers gewährt worden, so
teilt der aushelfende Versicherungsträger dies
unverzüglich dem zuständigen Versicherungsträger
mit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Familienangehörigen,
die sich vorübergehend im Gebiete
des anderen Vertragsstaates aufhalten, entsprechend
Anwendung.
Artikel 6
(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des
Abkommens ist wie folgt vorzugehen
a) Der Versicherte legt dem für ihn zuständigen
Versicherungsträger eine Mitteilung
des aushelfenden Versicherungsträgers in
dreifacher Ausfertigung über die Familienangehörigen
vor, die im Gebiete des anderen
Vertragsstaates wohnen. In der Bescheinigung
dürfen keine Familienangehörigen
angeführt werden, die auf Grund eigener
Versicherung Anspruch auf Leistungen
haben.
b) Der für den Versicherten zuständige Versicherungsträger
bescheinigt auf dieser Mitteilung,
welche der angeführten Personen
Familienangehörige nach den für ihn maßgebenden
Rechtsvorschriften sind.
c) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist
dem aushelfenden Versicherungsträger und
dem Versicherten unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Versicherte und seine Familienangehörigen
haben den aushelfenden Versicherungsträger
von jeder Änderung in ihren Verhältnissen
zu unterrichten, die den Anspruch der
Familienangehörigen auf die Sachleistungen berühren
könnte, insbesondere von jeder Beendigung
oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder
von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes
des Versicherten oder eines Familienangehörigen.
(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft ist
von dem für den Versicherten zuständigen Versicherungsträger
dem aushelfenden Versicherungsträger
unverzüglich anzuzeigen.
(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des
Abkommens wird der aushelfende Versicherungsträger
über Ersuchen des für den Versicherten
zuständigen Versicherungsträgers für jeden Familienangehörigen
Art, Umfang und Dauer der vor
dem Wohnortwechsel gewährten Leistungen mitteilen.
Artikel 7
(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 des
Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte
dem aushelfenden Versicherungsträger
eine Bescheinigung vor, in welcher der Versicherungsträger,
der die Pension oder Rente
schuldet, bestätigt, daß der Berechtigte für
sich und allfällige Familienangehörige Anspruch
auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
hat, nach denen die Pension oder Rente geschuldet
wird. Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung
ausstellt, sendet Zweitschriften davon an
die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten. Artikel
6 Absätze 1 und 2 ist entsprechend mit der
Maßgabe anzuwenden, daß in Österreich an die
Stelle des zuständigen Versicherungsträgers die
Verbindungsstelle tritt.
(2) Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung
ausgestellt hat, teilt unverzüglich der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates in
zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches
auf Sachleistungen des Berechtigten mit.
Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden
Versicherungsträger unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. In gleicher Weise ist die Verbindungsstelle
des Vertragsstaates zu verständigen,
in dem der Versicherungsträger, der die Bescheinigung
ausgestellt hat, seinen Sitz. hat.
Artikel 8
(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung
nach Artikel 5 gebühren, werden vom
aushelfenden Versicherungsträger in der Währung
des Staates, in dem er seinen Sitz hat, für Rechnung
des zuständigen Versicherungsträgers ausgezahlt.
Die Umrechnung erfolgt zum Wechselkurs
des Tages der Auszahlung. Falls in einem Vertragsstaat
die Währung des anderen Vertragsstaates
nicht offiziell notiert, so ist die Umrechnung
über die am Tag der Auszahlung in beiden
Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des US-
Dollars (Devise New York) vorzunehmen.
(2) Der Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten
Beträge ist vom aushelfenden Versicherungsträger
nach Abschluß des Leistungsfalles
oder für jedes Kalendervierteljahr durch Vermittlung
der Verbindungsstellen beim zuständigen
Versicherungsträger geltend zu machen und
binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung
zu erfüllen. Eventuelle Berichtigungen können
binnen sechs Monaten nach der Zahlung
vorgenommen werden.
Artikel 9
Die zuständigen Versicherungsträger erstatten
den aushelfenden Versicherungsträgern, die nach
Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2 und
6, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2
des Abkommens Sachleistungen gewährt haben,
die dadurch entstandenen tatsächlichen Aufwendungen,
die sich aus der Rechnungsführung dieser
Versicherungsträger ergeben. Die Bestimmung des
Artikels 8 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Kapitel 2
Pensionsversicherung
Titel 1
Feststellung der Leistungen
Artikel 10
(1) Anträge auf Leistungen nach den Bestimmungen
des Abschnittes II Kapitel 2 des Abkommens
sollen beim zuständigen Versicherungsträger
des Wohnortstaates nach den jeweils maßgebenden
Rechtsvorschriften eingereicht werden.
Wurde der Antrag bei einer anderen zu seiner
Entgegennahme berechtigten Stelle eingebracht,
so wird ihn diese Stelle unverzüglich an den zuständigen
Versicherungsträger des Wohnortstaates
weiterleiten.
(2) Beansprucht ein Versicherter oder ein Hinterbliebener,
der nicht in Österreich oder in der
Türkei wohnt, eine Leistung nach den Bestimmungen
des Abschnittes II Kapitel 2 des Abkommens,
so soll der Antrag bei der Verbindungsstelle
des Vertragsstaates eingebracht werden,
nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte
zuletzt versichert war.
(3) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung
mittels eines Formblattes zu stellen.
(4) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt entsprechend
für Antragsteller, die im Gebiet eines
Vertragsstaates wohnen und Leistungen ausschließlich
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates beanspruchen.
(5) Die Richtigkeit der Angaben zur Person
des Antragstellers beziehungsweise Versicherten
und dessen Familienangehörigen ist von der den
Antrag entgegennehmenden Stelle zu bestätigen.
Die Übersendung des Antrages ersetzt, soweit die
Angaben bestätigt sind, die Übersendung der Beweisstücke.
(6) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates leitet eine Ausfertigung des Antrages
unverzüglich, erforderlichenfalls durch
Vermittlung der Verbindungsstellen, an den zuständigen
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates.
Artikel 11
(1) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates trägt alle zur Leistungsfeststellung
erforderlichen Angaben in ein Formblatt
(dreifach) ein.
(2) Der zuständige Versicherungsträger des
anderen Vertragsstaates verfährt nach Erhalt der
Antragsausfertigung ebenfalls nach Absatz 1.
(3) Sobald einer der zuständigen Versicherungsträger
im Formblatt die nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten
eingetragen hat, übersendet er zwei
Ausfertigungen des Formblattes dem zuständigen
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Verbindungsstelle des letzteren Staates. Falls
Leistungen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit
(Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit)
beansprucht wurden und der zuständige Versicherungsträger
des Wohnortstaates eine ärztliche
Untersuchung durchgeführt hat, ist eine Ausfertigung
des Gutachtens anzuschließen.
(4) Das weitere Verfahren wickelt sich zwischen
den zuständigen Versicherungsträgern unmittelbar
ab.
(5) Sollten die von den zuständigen Versicherungsträgern
nach Absatz 3 ausgefertigten Formblätter
bei einem dieser Versicherungsträger zusammentreffen
oder sich bei ihrer Übersendung
kreuzen, so ist für das weitere Verfahren nur
mehr das vom zuständigen Versicherungsträger
des Wohnortstaates ausgefertigte Formblatt zu
verwenden.
Artikel 12
(1) Der zuständige Versicherungsträger des
Nichtwohnortstaates übermittelt nach Abschluß
des Verfahrens dem zuständigen Versicherungsträger
des Wohnortstaates unter Beischluß des ergänzten
Formblattes (zweifach) zwei Ausfertigun-
gen seiner auf Grund der Angaben im Formblatt
getroffenen Entscheidung.
(2) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates trifft sodann seine Entscheidung
und stellt diese zusammen mit der Entscheidung
des zuständigen Versicherungsträgers des Nichtwohnortstaates
dem Antragsteller zu.
(3) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates verständigt den zuständigen Versicherungsträger
des Nichtwohnortstaates von der
Zustellung seiner Entscheidung durch Übersendung
einer entsprechend ergänzten Ausfertigung
des Formblattes, der eine Ausfertigung seiner
Entscheidung beizufügen ist.
(4) Die zuständigen Versicherungsträger haben
je eine Ausfertigung ihrer Entscheidung der Verbindungsstelle
des Wohnortstaates zu übermitteln.
Artikel 13
(1) Stellt einer der zuständigen Versicherungsträger
fest, daß ein Anspruch auf eine Leistung
nach Artikel 21 des Abkommens besteht, so setzt
er den Betrag der Leistung fest und benachrichtigt
den zuständigen Versicherungsträger des
anderen Vertragsstaates.
(2) Bei Anwendung des Artikels 21 des Abkommens
werden die in verschiedenen Währungen
ausgedrückten Beträge nach dem Wechselkurs des
Tages umgerechnet, an dem die Pension errechnet
ist. Falls in einem Vertragsstaat die Währung des
anderen Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so
ist die Umrechnung über die am Stichtag in
beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des
US-Dollar (Devise New York) vorzunehmen.
Titel 2
Zahlung der Leistungen der
Pensionsversicherung
Artikel 14
(1) Die Leistungen werden an Berechtigte, die
im anderen Vertragsstaat wohnen, für Rechnung
des zuständigen Versicherungsträgers im Auftrage
der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dem
der zuständige Versicherungsträger seinen Sitz
hat, von der Verbindungsstelle des Vertragsstaates,
in dem der Berechtigte wohnt, ausgezahlt.
(2) Die Verbindungsstelle des Wohnortstaates
zahlt die Leistungen in gleicher Weise an die
Berechtigten aus, wie sie für die Auszahlung der
Leistungen der Pensionsversicherung dieses Staates
üblich ist. Die Fälligkeit der Leistungen richtet
sich nach den Rechtsvorschriften, die für den zuständigen
Versicherungsträger gelten. Keinesfalls
dürfen die Leistungen vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt
werden.
Artikel 15
(1) Die zuständigen Versicherungsträger beider
Vertragsstaaten fassen die Zahlungen in Zahlungslisten
(zweifach) zusammen, die für ihre
Rechnung an die Leistungsberechtigten durchzuführen
sind, die im anderen Vertragsstaat
wohnen. Die Zahlungslisten enthalten die folgenden
Daten
Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift der
Leistungsberechtigten und Leistungsempfänger,
Art der Leistung, Zeitraum, auf den sich die
Zahlung bezieht, und den Betrag der Leistung.
(2) Die Zahlungslisten (zweifach) sind von den
zuständigen Versicherungsträgern des Nichtwohnortstaates
der Verbindungsstelle dieses
Staates zu übermitteln. Gleichzeitig sind dieser
Verbindungsstelle auch die Endbeträge der Zahlungslisten
zu überweisen.
(3) Die Verbindungsstelle des Nichtwohnortstaates
übersendet die Zahlungslisten (zweifach)
gesammelt spätestens 24 Tage vor Fälligkeit der
Leistungen an die Verbindungsstelle des Wohnortstaates,
welche die Zahlung durchzuführen
hat.
(4) Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen
Beträge sind der Verbindungsstelle des
Wohnortstaates so zu überweisen, daß sie spätestens
14 Tage vor Fälligkeit der Leistungen bei
dieser Verbindungsstelle einlangen. Die Verbindungsstellen
können Näheres hinsichtlich der
Überweisungen vereinbaren. Darüber hinaus kann
auch die Verrechnung der wechselseitig zu zahlenden
Beträge vereinbart werden.
Artikel 16
(1) Die Leistungen werden von der Verbindungsstelle
des Wohnortstaates ohne Abzug von
Verwaltungs- und Überweisungskosten zu dem
Kurs ausgezahlt, zu dem ihr der von der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates nach
Artikel 15 Absatz 4 überwiesene Gesamtbetrag
gutgeschrieben wurde.
(2) Erhält die Verbindungsstelle des Wohnortstaates
von einem Umstand Kenntnis, der das
Ruhen oder den Wegfall der Leistung zur Folge
hat, so stellt sie die Zahlung ein. Das gleiche gilt,
wenn der Berechtigte seinen Wohnort in einen
dritten Staat verlegt. Die Verbindungsstelle des
Wohnortstaates teilt der Verbindungsstelle des
anderen Vertragsstaates unverzüglich jeden Grund
für die Einstellung der Zahlung sowie gegebenenfalls
den Tag mit, an dem der Berechtigte verstorben
ist oder eine Witwe oder ein Witwer sich
wieder verheiratet hat. Nicht ausgezahlte Beträge
werden so bald wie möglich zurücküberwiesen.
Kapitel 3
Versicherung gegen Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten
Artikel 17
(1) Anträge auf Rente oder Sterbegeld aus der
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
des anderen Vertragsstaates sollen
bei der Verbindungsstelle des Wohnortstaates
mittels eines Formblattes gestellt werden; der Antrag
ist unverzüglich an die Verbindungsstelle des
anderen Vertragsstaates zur Weiterleitung an den
zuständigen Versicherungsträger zu übermitteln.
(2) Für die Zahlung der Leistungen nach Absatz
1 gelten die Vorschriften des Kapitels 2
Titel 2 entsprechend.
Artikel 18
In den Fällen des Artikels 22 des Abkommens
hat der Antragsteller dem zuständigen Versicherungsträger
die erforderlichen Daten über die
früher eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
mitzuteilen, auf die die Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates anwendbar
sind, und zwar ohne Rücksicht auf den Grad der
Erwerbsunfähigkeit, die durch diese Fälle verursacht
worden ist. Hält dieser Versicherungsträger
es für erforderlich, kann er die Versicherungsträger,
die für die früher eingetretenen
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zuständig
waren, um die zweckmäßigen Unterlagen ersuchen.
Artikel 19
(1) Die zu gewährenden Geldleistungen, die nicht
Rente oder Sterbegeld sind, werden über Ersuchen
und auf Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
an Berechtigte im anderen Vertragsstaat
vom aushelfenden Versicherungsträger
gezahlt. Das Ersuchen ist mittels eines Formblattes
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Verbindungsstelle des Wohnortstaates an den
aushelfenden Versicherungsträger zu richten. Die
Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 bis 3 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Erstattung der ausgezahlten Beträge
gilt Artikel 8.
Artikel 20
(1) Die nach Artikel 24 des Abkommens gebührenden
Sachleistungen werden an Berechtigte
im anderen Vertragsstaat vom aushelfenden Versicherungsträger
zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers
auf Antrag gewährt. Der Antrag
ist in zweifacher Ausfertigung mittels eines
Formblattes zu stellen.
(2) Der Antragsteller muß nachweisen oder
glaubhaft machen, daß die Sachleistungen wegen
der Folgen eines vom zuständigen Versicherungsträger
anerkannten oder zu entschädigenden
Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) beansprucht
werden. In diesen Fällen kann die beantragte
Leistung auch vor Erteilung der Zustimmung
durch den zuständigen Versicherungsträger gewährt werden.
(3) Der aushelfende Versicherungsträger leitet
eine Ausfertigung des Antrages unverzüglich, erforderlichenfalls
durch Vermittlung der Verbindungsstellen,
an den zuständigen Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates. Dieser teilt
dem aushelfenden Versicherungsträger unverzüglich
mit, ob die Voraussetzungen für die Gewährung
von Sachleistungen gegeben sind oder nicht.
(4) Für die Geltendmachung und Erstattung der
für Sachleistungen aufgewendeten Kosten gilt
Artikel 9 entsprechend.
Kapitel 4
Leistungen für Rinder
Artikel 21
(1) Zur Erlangung der Kinderbeihilfe werden
den türkischen Staatsbürgern von der Anstalt für
Arbeits- und Arbeitervermittlung (Iş ve Işci
Bulma Kurumu) oder von der Sozialversicherungsanstalt
Bescheinigungen ausgestellt werden, aus
denen hervorgeht
a) die persönlichen Daten des türkischen
Dienstnehmers,
b) Vor- und Familienname der Kinder, für
die Kinderbeihilfe beansprucht wird,
c) die Geburtsdaten der Kinder,
d) der Familienstand der Kinder,
e) in welchem Kindschaftsverhältnis die Kinder
zum Dienstnehmer stehen (eheliches
Kind, uneheliches Kind, Stiefkind, Adoptivkind,
Pflegekind),
f) ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt
des Dienstnehmers gehören, von ihm
überwiegend erhalten werden,
g) und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen
haben, die Höhe dieses Einkommens in
türkischen Pfund.
(2) Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist
mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.
ABSCHNITT III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
(1) Die Verwaltungshilfe nach Artikel 26 Absatz
3 und in den Fällen der Artikel 27 und 28
des Abkommens wird durch Vermittlung der
Verbindungsstellen geleistet. Die Verwaltungsbehörden
und Versicherungsträger können auch
unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen,
Gutachten und Befunde einschließlich der Kosten
der Unterbringung zu Beobachtungszwecken sowie
notwendige Reisekosten, die in Durchführung
des Artikels 27 des Abkommens angefallen
sind, werden gegen Vorlage einer Kostenaufstellung
durch Vermittlung der Verbindungsstelle erstattet.
(3) Die Kosten nach Absatz 2 werden nicht erstattet,
wenn die Maßnahmen im Einzelfall nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
erforderlich sind.
Artikel 23
Die Verbindungsstellen können mit Zustimmung
der zuständigen Behörden Vordrucke für
die Bescheinigungen, Formblätter und sonstigen
Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung
des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig
sind.
Artikel 24
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
Gefertigt in Istanbul, am 3. Februar 1967, in
vier Urschriften, je zwei in deutscher und türkischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und das Bundesministerium für Finanzen
Hausner m. p.
Für das Arbeitsministerium
Ergun m. p.
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 24 am 1. Oktober 1969 in Kraft.