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338_1969 AT

338. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit

vom 12. Oktober 1966 — im folgenden als Abkommen

bezeichnet — haben die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten, und zwar

für die Republik Österreich

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und das Bundesministerium für Finanzen,

vertreten durch Herrn Sektionsrat Dr. Franz

Hausner,

für die Türkische Republik

das Arbeitsministerium,

vertreten durch Herrn Nedim Ergun,

Stellvertretender Generalsekretär der Sozialversicherungsanstalt,

zur Durchführung des Abkommens die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 26

Absatz 1 des Abkommens sind

1. in Österreich

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger — Verbindungsstelle

für zwischenstaatliche Sozialversicherung

in Wien,

2. in der Türkei

die Sozialversicherungsanstalt (Sosyal Sigortalar

Kurumu Genel Müdürlügü) in Ankara.

Artikel 2

(1) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel

1 des Abkommens angeführten Ausdrücke

in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) In dieser Vereinbarung werden die in den

Artikeln 15 und 24 des Abkommens genannten

Versicherungsträger des Aufenthaltsortes sowie

die nach Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens für

die Leistungsgewährung in Betracht kommenden

Versicherungsträger als „aushelfender Versicherungsträger"

bezeichnet.

Artikel 3

(1) In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe

a des Abkommens legt der Versicherte den

in Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet er entsendet wird, eine

Bescheinigung vor, daß auf ihn die Rechtsvorschriften

des Entsendestaates weiterhin Anwendung

finden.

(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn

die Beschäftigung ausgeübt wird,

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

wenn aber die Beschäftigung in

Österreich nicht der Krankenversicherung

unterliegt, von der österreichischen Verbindungsstelle,

in der Türkei

von der Sozialversicherungsanstalt.

(3) Die Weiteranwendung der bisherigen

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 8 Absatz

1 Buchstabe a des Abkommens ist bei der

zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten

Stelle des Vertragsstaates zu beantragen, nach

dessen Rechtsvorschriften die Versicherung durchgeführt

wird. Diese Behörde äußert sich zu dem

Antrag und leitet ihn unverzüglich an die zuständige

Behörde des anderen Vertragsstaates

weiter, die über den Antrag entscheidet und den

Antragsteller, den zuständigen Versicherungsträger

sowie die zuständige Behörde des Vertragsstaates,

nach dessen Rechtsvorschriften die

Versicherung durchgeführt wird, von ihrer Entscheidung

benachrichtigt.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankenversicherung

Artikel 4

(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des

Abkommens legt der Versicherte erforderlichenfalls

dem in Betracht kommenden Versicherungsträger

eine Bescheinigung über die Versicherungs-

zeiten vor, die er nach den Rechtsvorschriften des

Herkunftstaates zurückgelegt hat.

(2) Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des

Versicherten von dem Versicherungsträger ausgestellt,

bei dem die Versicherung vor der Ausreise

zuletzt bestanden hat. War der Versicherte

innerhalb des letzten Jahres bei mehreren Versicherungsträgern

versichert, so haben erforderlichenfalls

alle in Betracht kommenden Versicherungsträger

eine solche Bescheinigung auszustellen.

(3) Legt der Versicherte die Bescheinigung nicht

vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht kommende

Versicherungsträger den (die) in Absatz 2

bezeichneten Versicherungsträger um Ausstellung

und Übersendung der Bescheinigung(en) ersuchen.

Artikel 5

(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2

und des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens

legt der Versicherte dem aushelfenden

Versicherungsträger zum Nachweis des Anspruches

eine Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers

vor. Diese Bescheinigung gibt

insbesondere die Zeitdauer an, für die Leistungen

gewährt werden dürfen. Sind Geldleistungen zu

gewähren, so gibt die Bescheinigung überdies die

Höhe der auszuzahlenden Beträge an. Legt der

Versicherte die Bescheinigung nicht vor, so kann

der aushelfende Versicherungsträger den zuständigen

Versicherungsträger um Ausstellung und

Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiete des

anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch

auf Geldleistungen beim aushelfenden Versicherungsträger

geltend zu machen, der den Antrag

unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes,

aus dem die voraussichtliche Dauer der

Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an

den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet.

Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Der aushelfende Versicherungsträger unterstellt

den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle,

als handle es sich um einen eigenen

Versicherten.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz

4 des Abkommens sind insbesondere

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen,

Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit

dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benützt werden, um

die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten

Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische

Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Blindenführhunde;

10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8

genannten Gegenstände;

11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und

ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich

Schilling 1500'—, in der Türkei türkische

Pfund 650'— übersteigen.

Sind derartige Leistungen bei unbedingter Dringlichkeit

im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 des

Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen

Versicherungsträgers gewährt worden, so

teilt der aushelfende Versicherungsträger dies

unverzüglich dem zuständigen Versicherungsträger

mit.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Familienangehörigen,

die sich vorübergehend im Gebiete

des anderen Vertragsstaates aufhalten, entsprechend

Anwendung.

Artikel 6

(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des

Abkommens ist wie folgt vorzugehen

a) Der Versicherte legt dem für ihn zuständigen

Versicherungsträger eine Mitteilung

des aushelfenden Versicherungsträgers in

dreifacher Ausfertigung über die Familienangehörigen

vor, die im Gebiete des anderen

Vertragsstaates wohnen. In der Bescheinigung

dürfen keine Familienangehörigen

angeführt werden, die auf Grund eigener

Versicherung Anspruch auf Leistungen

haben.

b) Der für den Versicherten zuständige Versicherungsträger

bescheinigt auf dieser Mitteilung,

welche der angeführten Personen

Familienangehörige nach den für ihn maßgebenden

Rechtsvorschriften sind.

c) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist

dem aushelfenden Versicherungsträger und

dem Versicherten unverzüglich zu übermitteln.

(2) Der Versicherte und seine Familienangehörigen

haben den aushelfenden Versicherungsträger

von jeder Änderung in ihren Verhältnissen

zu unterrichten, die den Anspruch der

Familienangehörigen auf die Sachleistungen berühren

könnte, insbesondere von jeder Beendigung

oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder

von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes

des Versicherten oder eines Familienangehörigen.

(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft ist

von dem für den Versicherten zuständigen Versicherungsträger

dem aushelfenden Versicherungsträger

unverzüglich anzuzeigen.

(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des

Abkommens wird der aushelfende Versicherungsträger

über Ersuchen des für den Versicherten

zuständigen Versicherungsträgers für jeden Familienangehörigen

Art, Umfang und Dauer der vor

dem Wohnortwechsel gewährten Leistungen mitteilen.

Artikel 7

(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 des

Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte

dem aushelfenden Versicherungsträger

eine Bescheinigung vor, in welcher der Versicherungsträger,

der die Pension oder Rente

schuldet, bestätigt, daß der Berechtigte für

sich und allfällige Familienangehörige Anspruch

auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften

hat, nach denen die Pension oder Rente geschuldet

wird. Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung

ausstellt, sendet Zweitschriften davon an

die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten. Artikel

6 Absätze 1 und 2 ist entsprechend mit der

Maßgabe anzuwenden, daß in Österreich an die

Stelle des zuständigen Versicherungsträgers die

Verbindungsstelle tritt.

(2) Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung

ausgestellt hat, teilt unverzüglich der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates in

zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches

auf Sachleistungen des Berechtigten mit.

Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden

Versicherungsträger unverzüglich in Kenntnis

zu setzen. In gleicher Weise ist die Verbindungsstelle

des Vertragsstaates zu verständigen,

in dem der Versicherungsträger, der die Bescheinigung

ausgestellt hat, seinen Sitz. hat.

Artikel 8

(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung

nach Artikel 5 gebühren, werden vom

aushelfenden Versicherungsträger in der Währung

des Staates, in dem er seinen Sitz hat, für Rechnung

des zuständigen Versicherungsträgers ausgezahlt.

Die Umrechnung erfolgt zum Wechselkurs

des Tages der Auszahlung. Falls in einem Vertragsstaat

die Währung des anderen Vertragsstaates

nicht offiziell notiert, so ist die Umrechnung

über die am Tag der Auszahlung in beiden

Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des US-

Dollars (Devise New York) vorzunehmen.

(2) Der Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten

Beträge ist vom aushelfenden Versicherungsträger

nach Abschluß des Leistungsfalles

oder für jedes Kalendervierteljahr durch Vermittlung

der Verbindungsstellen beim zuständigen

Versicherungsträger geltend zu machen und

binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung

zu erfüllen. Eventuelle Berichtigungen können

binnen sechs Monaten nach der Zahlung

vorgenommen werden.

Artikel 9

Die zuständigen Versicherungsträger erstatten

den aushelfenden Versicherungsträgern, die nach

Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2 und

6, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2

des Abkommens Sachleistungen gewährt haben,

die dadurch entstandenen tatsächlichen Aufwendungen,

die sich aus der Rechnungsführung dieser

Versicherungsträger ergeben. Die Bestimmung des

Artikels 8 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Kapitel 2

Pensionsversicherung

Titel 1

Feststellung der Leistungen

Artikel 10

(1) Anträge auf Leistungen nach den Bestimmungen

des Abschnittes II Kapitel 2 des Abkommens

sollen beim zuständigen Versicherungsträger

des Wohnortstaates nach den jeweils maßgebenden

Rechtsvorschriften eingereicht werden.

Wurde der Antrag bei einer anderen zu seiner

Entgegennahme berechtigten Stelle eingebracht,

so wird ihn diese Stelle unverzüglich an den zuständigen

Versicherungsträger des Wohnortstaates

weiterleiten.

(2) Beansprucht ein Versicherter oder ein Hinterbliebener,

der nicht in Österreich oder in der

Türkei wohnt, eine Leistung nach den Bestimmungen

des Abschnittes II Kapitel 2 des Abkommens,

so soll der Antrag bei der Verbindungsstelle

des Vertragsstaates eingebracht werden,

nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte

zuletzt versichert war.

(3) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung

mittels eines Formblattes zu stellen.

(4) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt entsprechend

für Antragsteller, die im Gebiet eines

Vertragsstaates wohnen und Leistungen ausschließlich

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates beanspruchen.

(5) Die Richtigkeit der Angaben zur Person

des Antragstellers beziehungsweise Versicherten

und dessen Familienangehörigen ist von der den

Antrag entgegennehmenden Stelle zu bestätigen.

Die Übersendung des Antrages ersetzt, soweit die

Angaben bestätigt sind, die Übersendung der Beweisstücke.

(6) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates leitet eine Ausfertigung des Antrages

unverzüglich, erforderlichenfalls durch

Vermittlung der Verbindungsstellen, an den zuständigen

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates.

Artikel 11

(1) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates trägt alle zur Leistungsfeststellung

erforderlichen Angaben in ein Formblatt

(dreifach) ein.

(2) Der zuständige Versicherungsträger des

anderen Vertragsstaates verfährt nach Erhalt der

Antragsausfertigung ebenfalls nach Absatz 1.

(3) Sobald einer der zuständigen Versicherungsträger

im Formblatt die nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten

eingetragen hat, übersendet er zwei

Ausfertigungen des Formblattes dem zuständigen

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Verbindungsstelle des letzteren Staates. Falls

Leistungen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit

(Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit)

beansprucht wurden und der zuständige Versicherungsträger

des Wohnortstaates eine ärztliche

Untersuchung durchgeführt hat, ist eine Ausfertigung

des Gutachtens anzuschließen.

(4) Das weitere Verfahren wickelt sich zwischen

den zuständigen Versicherungsträgern unmittelbar

ab.

(5) Sollten die von den zuständigen Versicherungsträgern

nach Absatz 3 ausgefertigten Formblätter

bei einem dieser Versicherungsträger zusammentreffen

oder sich bei ihrer Übersendung

kreuzen, so ist für das weitere Verfahren nur

mehr das vom zuständigen Versicherungsträger

des Wohnortstaates ausgefertigte Formblatt zu

verwenden.

Artikel 12

(1) Der zuständige Versicherungsträger des

Nichtwohnortstaates übermittelt nach Abschluß

des Verfahrens dem zuständigen Versicherungsträger

des Wohnortstaates unter Beischluß des ergänzten

Formblattes (zweifach) zwei Ausfertigun-

gen seiner auf Grund der Angaben im Formblatt

getroffenen Entscheidung.

(2) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates trifft sodann seine Entscheidung

und stellt diese zusammen mit der Entscheidung

des zuständigen Versicherungsträgers des Nichtwohnortstaates

dem Antragsteller zu.

(3) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates verständigt den zuständigen Versicherungsträger

des Nichtwohnortstaates von der

Zustellung seiner Entscheidung durch Übersendung

einer entsprechend ergänzten Ausfertigung

des Formblattes, der eine Ausfertigung seiner

Entscheidung beizufügen ist.

(4) Die zuständigen Versicherungsträger haben

je eine Ausfertigung ihrer Entscheidung der Verbindungsstelle

des Wohnortstaates zu übermitteln.

Artikel 13

(1) Stellt einer der zuständigen Versicherungsträger

fest, daß ein Anspruch auf eine Leistung

nach Artikel 21 des Abkommens besteht, so setzt

er den Betrag der Leistung fest und benachrichtigt

den zuständigen Versicherungsträger des

anderen Vertragsstaates.

(2) Bei Anwendung des Artikels 21 des Abkommens

werden die in verschiedenen Währungen

ausgedrückten Beträge nach dem Wechselkurs des

Tages umgerechnet, an dem die Pension errechnet

ist. Falls in einem Vertragsstaat die Währung des

anderen Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so

ist die Umrechnung über die am Stichtag in

beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des

US-Dollar (Devise New York) vorzunehmen.

Titel 2

Zahlung der Leistungen der

Pensionsversicherung

Artikel 14

(1) Die Leistungen werden an Berechtigte, die

im anderen Vertragsstaat wohnen, für Rechnung

des zuständigen Versicherungsträgers im Auftrage

der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dem

der zuständige Versicherungsträger seinen Sitz

hat, von der Verbindungsstelle des Vertragsstaates,

in dem der Berechtigte wohnt, ausgezahlt.

(2) Die Verbindungsstelle des Wohnortstaates

zahlt die Leistungen in gleicher Weise an die

Berechtigten aus, wie sie für die Auszahlung der

Leistungen der Pensionsversicherung dieses Staates

üblich ist. Die Fälligkeit der Leistungen richtet

sich nach den Rechtsvorschriften, die für den zuständigen

Versicherungsträger gelten. Keinesfalls

dürfen die Leistungen vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt

werden.

Artikel 15

(1) Die zuständigen Versicherungsträger beider

Vertragsstaaten fassen die Zahlungen in Zahlungslisten

(zweifach) zusammen, die für ihre

Rechnung an die Leistungsberechtigten durchzuführen

sind, die im anderen Vertragsstaat

wohnen. Die Zahlungslisten enthalten die folgenden

Daten

Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift der

Leistungsberechtigten und Leistungsempfänger,

Art der Leistung, Zeitraum, auf den sich die

Zahlung bezieht, und den Betrag der Leistung.

(2) Die Zahlungslisten (zweifach) sind von den

zuständigen Versicherungsträgern des Nichtwohnortstaates

der Verbindungsstelle dieses

Staates zu übermitteln. Gleichzeitig sind dieser

Verbindungsstelle auch die Endbeträge der Zahlungslisten

zu überweisen.

(3) Die Verbindungsstelle des Nichtwohnortstaates

übersendet die Zahlungslisten (zweifach)

gesammelt spätestens 24 Tage vor Fälligkeit der

Leistungen an die Verbindungsstelle des Wohnortstaates,

welche die Zahlung durchzuführen

hat.

(4) Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen

Beträge sind der Verbindungsstelle des

Wohnortstaates so zu überweisen, daß sie spätestens

14 Tage vor Fälligkeit der Leistungen bei

dieser Verbindungsstelle einlangen. Die Verbindungsstellen

können Näheres hinsichtlich der

Überweisungen vereinbaren. Darüber hinaus kann

auch die Verrechnung der wechselseitig zu zahlenden

Beträge vereinbart werden.

Artikel 16

(1) Die Leistungen werden von der Verbindungsstelle

des Wohnortstaates ohne Abzug von

Verwaltungs- und Überweisungskosten zu dem

Kurs ausgezahlt, zu dem ihr der von der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates nach

Artikel 15 Absatz 4 überwiesene Gesamtbetrag

gutgeschrieben wurde.

(2) Erhält die Verbindungsstelle des Wohnortstaates

von einem Umstand Kenntnis, der das

Ruhen oder den Wegfall der Leistung zur Folge

hat, so stellt sie die Zahlung ein. Das gleiche gilt,

wenn der Berechtigte seinen Wohnort in einen

dritten Staat verlegt. Die Verbindungsstelle des

Wohnortstaates teilt der Verbindungsstelle des

anderen Vertragsstaates unverzüglich jeden Grund

für die Einstellung der Zahlung sowie gegebenenfalls

den Tag mit, an dem der Berechtigte verstorben

ist oder eine Witwe oder ein Witwer sich

wieder verheiratet hat. Nicht ausgezahlte Beträge

werden so bald wie möglich zurücküberwiesen.

Kapitel 3

Versicherung gegen Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten

Artikel 17

(1) Anträge auf Rente oder Sterbegeld aus der

Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

des anderen Vertragsstaates sollen

bei der Verbindungsstelle des Wohnortstaates

mittels eines Formblattes gestellt werden; der Antrag

ist unverzüglich an die Verbindungsstelle des

anderen Vertragsstaates zur Weiterleitung an den

zuständigen Versicherungsträger zu übermitteln.

(2) Für die Zahlung der Leistungen nach Absatz

1 gelten die Vorschriften des Kapitels 2

Titel 2 entsprechend.

Artikel 18

In den Fällen des Artikels 22 des Abkommens

hat der Antragsteller dem zuständigen Versicherungsträger

die erforderlichen Daten über die

früher eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

mitzuteilen, auf die die Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates anwendbar

sind, und zwar ohne Rücksicht auf den Grad der

Erwerbsunfähigkeit, die durch diese Fälle verursacht

worden ist. Hält dieser Versicherungsträger

es für erforderlich, kann er die Versicherungsträger,

die für die früher eingetretenen

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zuständig

waren, um die zweckmäßigen Unterlagen ersuchen.

Artikel 19

(1) Die zu gewährenden Geldleistungen, die nicht

Rente oder Sterbegeld sind, werden über Ersuchen

und auf Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

an Berechtigte im anderen Vertragsstaat

vom aushelfenden Versicherungsträger

gezahlt. Das Ersuchen ist mittels eines Formblattes

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Verbindungsstelle des Wohnortstaates an den

aushelfenden Versicherungsträger zu richten. Die

Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 bis 3 sind

entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Erstattung der ausgezahlten Beträge

gilt Artikel 8.

Artikel 20

(1) Die nach Artikel 24 des Abkommens gebührenden

Sachleistungen werden an Berechtigte

im anderen Vertragsstaat vom aushelfenden Versicherungsträger

zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers

auf Antrag gewährt. Der Antrag

ist in zweifacher Ausfertigung mittels eines

Formblattes zu stellen.

(2) Der Antragsteller muß nachweisen oder

glaubhaft machen, daß die Sachleistungen wegen

der Folgen eines vom zuständigen Versicherungsträger

anerkannten oder zu entschädigenden

Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) beansprucht

werden. In diesen Fällen kann die beantragte

Leistung auch vor Erteilung der Zustimmung

durch den zuständigen Versicherungsträger gewährt werden.

(3) Der aushelfende Versicherungsträger leitet

eine Ausfertigung des Antrages unverzüglich, erforderlichenfalls

durch Vermittlung der Verbindungsstellen,

an den zuständigen Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaates. Dieser teilt

dem aushelfenden Versicherungsträger unverzüglich

mit, ob die Voraussetzungen für die Gewährung

von Sachleistungen gegeben sind oder nicht.

(4) Für die Geltendmachung und Erstattung der

für Sachleistungen aufgewendeten Kosten gilt

Artikel 9 entsprechend.

Kapitel 4

Leistungen für Rinder

Artikel 21

(1) Zur Erlangung der Kinderbeihilfe werden

den türkischen Staatsbürgern von der Anstalt für

Arbeits- und Arbeitervermittlung (Iş ve Işci

Bulma Kurumu) oder von der Sozialversicherungsanstalt

Bescheinigungen ausgestellt werden, aus

denen hervorgeht

a) die persönlichen Daten des türkischen

Dienstnehmers,

b) Vor- und Familienname der Kinder, für

die Kinderbeihilfe beansprucht wird,

c) die Geburtsdaten der Kinder,

d) der Familienstand der Kinder,

e) in welchem Kindschaftsverhältnis die Kinder

zum Dienstnehmer stehen (eheliches

Kind, uneheliches Kind, Stiefkind, Adoptivkind,

Pflegekind),

f) ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt

des Dienstnehmers gehören, von ihm

überwiegend erhalten werden,

g) und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen

haben, die Höhe dieses Einkommens in

türkischen Pfund.

(2) Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist

mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.

ABSCHNITT III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

(1) Die Verwaltungshilfe nach Artikel 26 Absatz

3 und in den Fällen der Artikel 27 und 28

des Abkommens wird durch Vermittlung der

Verbindungsstellen geleistet. Die Verwaltungsbehörden

und Versicherungsträger können auch

unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen,

Gutachten und Befunde einschließlich der Kosten

der Unterbringung zu Beobachtungszwecken sowie

notwendige Reisekosten, die in Durchführung

des Artikels 27 des Abkommens angefallen

sind, werden gegen Vorlage einer Kostenaufstellung

durch Vermittlung der Verbindungsstelle erstattet.

(3) Die Kosten nach Absatz 2 werden nicht erstattet,

wenn die Maßnahmen im Einzelfall nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

erforderlich sind.

Artikel 23

Die Verbindungsstellen können mit Zustimmung

der zuständigen Behörden Vordrucke für

die Bescheinigungen, Formblätter und sonstigen

Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung

des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig

sind.

Artikel 24

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

Gefertigt in Istanbul, am 3. Februar 1967, in

vier Urschriften, je zwei in deutscher und türkischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und das Bundesministerium für Finanzen

Hausner m. p.

Für das Arbeitsministerium

Ergun m. p.

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 24 am 1. Oktober 1969 in Kraft.

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