338. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung betreffend überwachte Lufträume
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, insbesondere seiner §§ 3 und 124,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung verordnet
Artikel I
Die Verordnung betreffend überwachte Lufträume,
BGBl. Nr. 11/1966, in der Fassung der
Novelle BGBl. Nr. 57/1967, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 ist die Höhenangabe „13.100 m"
durch die Höhenangabe „14.000 m" zu ersetzen.
2. Der Abs. 3 des § 5, betreffend die Luftstraße
G 4, hat zu lauten
„(3) Nach unten wird die Luftstraße G 4 durch
eine horizontale Fläche begrenzt, die wie folgt
verläuft
a) in 1350 m Höhe über dem mittleren
Meeresspiegel, soweit der Abstand zur Erdoberfläche
mindestens 300 m beträgt,
b) ansonsten in 300 m Höhe über Grund."
3. Der Abs. 2 des § 6, betreffend die Luftstraße A 12, hat zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 1967 in Kraft.