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338_1965 AT

338. Bundesgesetz: Abänderung des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 338. Bundesgesetz: Abänderung des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das 2. EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 315/1964, wird geändert wie folgt

Im § 2 ist die Zeitangabe „31. Dezember 1965"

durch die Zeitangabe „31. Dezember 1966" zu

ersetzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

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