Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
337a_2002 AT

337a. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337a. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

Gemäß § 128 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird kundgemacht

§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen Volkszählung vom 15. Mai 2001 entfällt auf die in

den §§ 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 2 NRWO angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten

LANDESWAHLKREISE

REGIONALWAHLKREISE

§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen,

die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Man-

datsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden

(§ 5 Abs. 2 NRWO).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →