337a_2002
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337a. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 337a. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
2002_337a_2 337a. Kundmachung: Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates
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Gemäß § 128 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird kundgemacht
§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der Ordentlichen Volkszählung vom 15. Mai 2001 entfällt auf die in
den §§ 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 2 NRWO angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten
LANDESWAHLKREISE
REGIONALWAHLKREISE
§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen,
die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Man-
datsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden
(§ 5 Abs. 2 NRWO).