337. Verordnung: Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl.
Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet
1. In § 2 werden die Worte „in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993“ gestrichen.
2. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden
soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.“
3. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen
sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen
nachgewiesen wurden.“
4. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4
FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – nachweist, dass er mindestens
das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich
gelenkt hat,“
5. In § 6 Abs. 2 wird das Zitat „AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992“ durch das Zitat „AlsylG 1997, BGBl. I
Nr. 76“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „bei fortgeschrittenem Alter oder“ gestrichen.
7. §§ 12 und 13 lauten
„§ 12. (1) Ist für den Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, die Zuständigkeit einer
Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt
war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen
Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen
Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis
eingetragen wurde.
(2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen.
Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den
Ausweis vorzunehmen.
§ 13. (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften
erlischt oder
2. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung
gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu
entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen
werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der
Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung
wieder gegeben ist.
(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit
ausgeübt wird.“
9. § 14 entfällt.
10. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code
„112“ gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den
Code „113“ gemäß § 16 Abs. 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung
gemäß § 16 Abs. 6 besteht.“
11. § 16 lautet
„§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen,
wenn der Antragsteller
1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B
seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet
und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der
Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung
für die Klasse D besitzt.
(2) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen
den Code „112“ einzutragen, wenn der Antragsteller
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
2. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, BGBl. II Nr. 152/1998, in der Fassung
BGBl. II Nr. 102/2001 nachweisen kann.
(3) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen
den Code „113“ einzutragen, wenn der Antragsteller
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
2. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis)
zur Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl.
Nr. 116/1996, oder nach dem Kraftliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, erforderlich ist, nachweisen
kann.
(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen
Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften,
insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen
dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen
Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise
zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.
(5) Bei Personen, die gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 zu Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter
Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass
1. die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls
angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Abs. 4 bestraft worden
sind, oder dass
2. die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für fünf Jahre außer Kraft getreten
ist, wenn ihnen die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften entzogen worden ist.
(6) Wenn ein Bescheid nach Abs. 5 Z 1 oder 2 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des
Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im
Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967“ einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der
Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.
(7) Die Eintragung nach Abs. 6 ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im
Bescheid nach Abs. 5 festgesetzten Frist zu streichen.
(8) Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Abs. 1 Z 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen,
ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung
des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick
auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen
Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
(9) Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Abs. 1
auszustellen, die Eintragungen nach Abs. 2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Abs. 7 durchzuführen.
Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich
der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt.
(10) Für Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 gelten die §§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10, 11
und 13 sinngemäß.“
12. In § 25 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.
13. In § 26 letzter Satz werden nach dem Wort „Ausweise“ die Worte „und Zeugnisse“ eingefügt.
14. Der bisherige Text des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt
„(2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft.“
15. Nach § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift angefügt
„Verweisungen
§ 28. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese,
sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
16. Anlage 1 und 2 lauten
„Anlage 1 (§ 4)
(in hellgrauer Farbe in der Form
und Größe des Führerscheines)
Anlage 2 (§ 15)
(in hellgrauer Farbe in der Form
und Größe des Führerscheines)