337. Verordnung: Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1. Hauptstück – Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
1. Ziele
§ 1 Ziele
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2 Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung
§ 3 Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 4 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5 Informationsarbeit
§ 6 Ressourcen
§ 7 Informationsrechte
2. Hauptstück – Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 8 Kinderbetreuung und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 9 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 10 Kinderbetreuungseinrichtungen
2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung
§ 11 Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 12 Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmerinnen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und
D/d bzw. A3/v3 und A4/v4
§ 13 Basisausbildung
§ 14 Schulung von Führungskräften
§ 15 Vortragende und Unterrichtsmaterialien
3. Förderung des beruflichen Aufstieges
§ 16 Laufbahn- und Karriereplanung
§ 17 Besetzung von Führungspositionen
§ 18 Verbesserung der internen Information
4. Förderung des Wiedereinstiegs
§ 19 Information
§ 20 Gleitender Wiedereinstieg
§ 21 Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
§ 22 Förderung der Mitarbeit von Frauen
6. In-Kraft-Treten
§ 23 In-Kraft-Treten
Anlage Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile
Präambel
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bekennt sich zu einer aktiven
Gleichbehandlungspolitik.
1. Hauptstück
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
1. Ziele
§ 1. Bei der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden
1. Chancengleichheit. Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen
in der Berufswelt und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen.
2. Bewusstseinsbildung. Das Selbstbewusstsein von Frauen stärken und berufliche Identität fördern
– die Bereitschaft erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen,
Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Frauen und Männern
im Beruf als Chance für beide Geschlechter verstehen. Die Akzeptanz der Inanspruchnahme von
Elternkarenzzeit durch Männer im Ressort.
3. Ausgleich bestehender Belastungen. Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Betreuungspflichten
und beruflicher Interessen durch entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, um
Benachteiligungen aus Betreuungspflichten von vorne herein auszuschließen. Das Audit
FAMILIE & BERUF ist als Entwicklungsprozess für entsprechende Maßnahmen zur Vereinbarkeit
von Familie und Beruf im Ressort fix zu installieren.
4. Information. Kommunikation durch den Aufbau eines Informationsnetzwerkes verstärken.
5. Neuaufteilung von Macht. Bedingungen für gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den
Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung schaffen. Den Frauenanteil
in Funktionen, Kommissionen und Gremien erhöhen.
6. Steuerung. Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet der Frauenförderung beobachten und durch
gezielte Informationen entsprechende Reaktionsmöglichkeiten schaffen.
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung
§ 2. (1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.
(2) Die Maßnahmen zur Frauenförderung wie etwa das Programm Mentoring für Frauen müssen in
das System der Personalplanung und Personalentwicklung integriert sein.
(3) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind durch personelle
und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.
(4) Die Vertreter/innen der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen haben
die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, haben sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion
zu übernehmen.
Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 3. (1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen,
zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich
bei sexueller Belästigung und Mobbing zur Wehr zu setzen, zu informieren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4. In allen Erlässen und internen und externen Schriftstücken des Ressorts sind Personenbezeichnungen
in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
Informationsarbeit
§ 5. (1) Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiter(n)/innen ist der Frauenförderungsplan von
der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan
ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen.
(2) In sonstigen Publikationen des Ressorts insbesondere in der Mitarbeiter/innen-Zeitung ist Fragen
der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.
(3) Den Mitarbeiter(n)/innen ist nach Absprache mit dem/der Dienstellenleiter/in die Teilnahme an
Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten in den einzelnen Dienststellen zu ermöglichen.
(4) Ein/e Jurist/in als Vertreter/in des Dienstgebers für frauen- und elternrelevante Rechtsfragen (zB
Auskünfte oder Merkblätter über Mutterschutz, Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Arztbesuche mit Kindern,
Gewährung von Sonderurlauben, Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche
Folgen) ist in der Geschäftseinteilung mit diesen Agenden besonders auszuweisen.
Ressourcen
§ 6. (1) Bei der jährlichen Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und
-maßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Maßnahmen, die der
Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt einzuplanen.
(2) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GBG ist Teil
ihrer Dienstpflichten. Für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit haben die Sektionsleitungen sowie die Leitungen
der Dienstbehörden und -stellen dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Ressourcen
(EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau zur
Verfügung gestellt werden.
Informationsrechte
§ 7. Im Frauenförderungsplan sind folgende Informationsrechte vorgesehen
1. Statistische Daten entsprechend der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten,
BGBl. Nr. 774/1993, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe
für Gleichbehandlungsfragen).
2. Bericht der Ausbildungsabteilung bis 1. Oktober jeden Jahres (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe
für Gleichbehandlungsfragen).
3. Die Ausbildungsabteilungen sind zur Führung von statistischen Unterlagen verpflichtet, aus
denen der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen, sowie die Anzahl der Schulungstage
– getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind.
4. Bis 1. Oktober jeden Jahres ist durch die Ausbildungsabteilung ein Bericht unter Beifügung der
Jahresstatistik an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Ressorts abzugeben. Aus
diesem Bericht hat ua. hervorzugehen
a) Die vermuteten Ursachen, falls der im Frauenförderungsplan vorgesehene Frauenanteil nicht
erreicht wurde;
b) Fördermaßnahmen für Frauen, die seitens der Ausbildungsabteilungen gesetzt wurden;
c) Vorschläge zur Verbesserung der Situation;
d) Form und Inhalt der Zusammenarbeit zwischen Bildungsverantwortlichen bzw. Bildungskontaktpersonen
der einzelnen Dienststellen und der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
und Kontaktfrau.
5. Schriftliche Information über geplante Schulungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte
und Kontaktfrau).
6. Schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen
a) Ausschreibungstext vor Abfertigung
b) Besetzung der Begutachtungskommission
c) Namen und Reihung der Bewerber/innen nach Entscheidung der Begutachtungskommission
(an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
7. Bericht über Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteiles bei Bewerbungen bis 1. Oktober
jeden Jahres der jeweils zuständigen Personalabteilung (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
8. Information über geplante Organisationsänderungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
9. Information über geplante Neubesetzung von ständigen Kommissionen (an die Vorsitzende der
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
10. Information über geplante befristete und unbefristete Neuaufnahmen, Dienstzuteilungen und
Versetzungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrau).
2. Hauptstück
Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 8. (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit
dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter/innen in der Regel in der Normalarbeitszeit
zu bewältigen sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die entsprechende Reduzierung der
Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung zu legen.
(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten soll auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen
mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werden. Sitzungen sollen innerhalb der
Blockzeit stattfinden oder sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Bediensteten bekannt
zu geben.
(3) Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen, insbesondere bei Überstunden oder Mehrarbeit
ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.
Es darf daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten erwachsen.
(4) Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei Benachteiligung entstehen.
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 9. Es müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Leitungspositionen
grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit
in Abteilungen sollen erprobt werden (Pilotprojekte, um neue Formen der inhaltlichen Stellvertretung,
der internen Kommunikationsabläufe und anderer Rahmenbedingungen zu erproben).
Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 10. Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle
sind zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.
2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung
Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 11. (1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über zur Auswahl stehende
Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte
vorzuschlagen. Die Kenntnisnahme hat nachweislich zu erfolgen.
(2) Die Bildungsverantwortlichen bzw. Bildungskontaktpersonen haben die Dienstnehmerinnen ihres
Zuständigkeitsbereiches auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen aufmerksam zu
machen.
(3) Zur Förderung der Frauen in jenen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, ist bei den
entsprechenden Bildungsangeboten zumindest die Hälfte der Plätze für Frauen zu reservieren; sofern sich
Frauen ausreichend angemeldet haben und sie der Zielgruppe dieser Ausbildungsmaßnahme entsprechen.
Angebote, die sich vorwiegend an MitarbeiterInnen in Verwendungsgruppen richten, in denen der Frauenanteil
höher ist, sind entsprechend dieser Repräsentanz zu beschicken.
(4) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist vor der Erhebung des Bildungsbedarfes darüber
zu informieren. Die Bildungsbeauftragten und Bildungskontaktpersonen der einzelnen Dienststellen sollen
laufend mit der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau zusammenarbeiten.
(5) Seminare und Schulungen sind bei Bedarf von der Ausbildungsabteilung mit Kinderbetreuung
anzubieten, bzw. sind auch flexible Lösungen der Kinderbetreuung (zB Tagesmutter) anzubieten, wenn
sonst ein/e Teilnehmer/in an der Aus- und Fortbildung verhindert wäre. Bei Bedarf sollen einzelne Veranstaltungen
mit Kinderbetreuung auch in den Sommerferien abgehalten werden.
(6) Bei Seminaren am Dienstort sind die Kurszeiten so anzusetzen, dass unaufschiebbare soziale Tätigkeiten,
zB das Abholen der Kinder vom Kindergarten, trotz des Kursbesuches durchgeführt werden
können.
(7) Die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen ist durch die Bereitstellung entsprechender
Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Es ist zu prüfen, ob Seminare und Schulungen für Teilzeitbeschäftigte
in verstärktem Ausmaß durchgeführt werden können.
Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmer/innen der Verwendungs/Entlohnungsgruppen C/c und D/d
bzw. A3/v3 und A4/v4
§ 12. (1) Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d
bzw. A3/v3 und A4/v4 anzubieten, die wichtige Inhalte wie zB Kommunikation, Sprachkenntnisse und
Teamarbeit enthalten.
(2) Die Arbeitszufriedenheit dieser Bediensteten soll durch folgende Maßnahmen erhöht werden
1. Schaffung von mehr Arbeitszufriedenheit durch Kennenlernen der Arbeitsabläufe und -inhalte,
2. Mitgestaltung ergonometrischer Arbeitsplätze und Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes,
3. Erleichterung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe durch verbesserte interne Organisation
und Information über Rechte und Pflichten.
Basisausbildung
§ 13. (1) Im Rahmen der Basiseinführung ist der Kontaktfrau und/oder der Gleichbehandlungsbeauftragten
ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GBG und den Frauenförderungsplan
zu informieren.
(2) Wird in einer Dienststelle keine Basiseinführung durchgeführt, hat die Vorstellung der Kontaktfrau
und der Gleichbehandlungsbeauftragten in anderer, geeigneter Form zu erfolgen.
Schulung von Führungskräften
§ 14. (1) Personalverantwortliche und Bedienstete, die mit Maßnahmen der Organisationsentwicklung
betraut sind, haben sich über das B-GBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung zu
informieren. Diese Themen sind bei den Fachtagungen der Personalverantwortlichen bei aktuellem Anlass
zu behandeln.
(2) In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderung, Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz, Dienstrecht, Umgang mit Mitarbeiter(n)/innen zu behandeln. Besonderes Augenmerk
ist auf die Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen.
(3) Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen sowie
Frauen in beruflichen Problemsituationen soll die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching ermöglicht
werden.
Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 15. (1) Die Erhöhung des Frauenanteils an den Mitgliedern in Prüfungskommissionen und bei Vortragenden
ist anzustreben. Einmal jährlich wird eine Liste mit den Vortragenden und Prüfer(n)/innen des
Ressorts den Gleichbehandlungsbeauftragten übermittelt. Bei der Suche nach neuen Vortragenden und
Prüfer(n)/innen wird die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte einbezogen.
(2) Die pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise „versteckte
Frauendiskriminierung“, „Gleichbehandlung“ und „gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und Fortbildung“
zu erweitern.
(3) Lehrpläne dürfen keinerlei (mittelbare) frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind um
frauenspezifische Themenbereiche zu erweitern.
3. Förderung des beruflichen Aufstiegs
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 16. (1) Die Möglichkeit einer Familienphase sollte in die Karriereplanung beider Geschlechter
gleichwertig einfließen darf zu keinerlei Beschränkung der Karrierechancen führen. Das Audit FAMILIE
& BERUF ist als Entwicklungsprozess für entsprechende Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und
Beruf im Ressort fix zu installieren, um ua. den Anteil der Väterkarenz im Ressort zu erhöhen und die
Anerkennung von Familienkompetenzen bei der Mitarbeiter/-innenauswahl zu gewährleisten.
(2) Mindestens einmal jährlich ist ein Laufbahn- und Karriereplanungsseminar für Frauen anzubieten.
(3) Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen ansetzen, sondern auf allen organisatorischen
und hierarchischen Ebenen.
(4) Das Programm Mentoring für Frauen ist im gesamten Ressort zu implementieren.
(5) Im Mitarbeiter/innen/gespräch sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen – wie etwa
flexiblere Arbeitszeitgestaltung – zu behandeln.
(6) Aufgabe des/der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen
zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren
anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen) zu fördern.
(7) Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen
ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.
Besetzung von Führungspositionen
§ 17. (1) Gemäß den Vorgaben in der Anlage sind bei allen Funktionen Bewerberinnen, die nicht geringer
geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu bestellen.
(2) Frauenförderung muss bereits bei der Besetzung von Stellvertretungen beginnen. Die Ausschreibung
auch dieser Funktionen ist vorzusehen.
(3) Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, dass sich speziell Frauen zur Bewerbung
motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen nach den §§ 42 und 43 des B-GBG geboten sind,
ist in den Ausschreibungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(4) Erfolgen keine Bewerbungen von Frauen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu
setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
(5) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt
noch indirekt benachteiligen. Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch Kriterien wie zB soziale
Kompetenz heranzuziehen.
(6) Die Kommissionen gemäß Ausschreibungsgesetz haben die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte
als nicht stimmberechtigte Sachverständige beizuziehen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen
Gleichbehandlungsbeauftragten und Personalverantwortlichen zu beraten und deren Umsetzung zu beobachten.
Verbesserung der internen Information
§ 18. Um die Mobilität der Mitarbeiter/innen zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen
zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw. bekannt
gemacht werden.
4. Förderung des Wiedereinstiegs
Information
§ 19. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle
einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im Besonderen
sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes
bzw. Teilzeitkarenzurlaubes hinzuweisen.
(2) Bereits bei Meldung der Schwangerschaft, jedoch spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg
ist die Bedienstete von der zuständigen Personalabteilung oder von ihrer/ihrem Vorgesetzten zu
einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.
(3) Karenzurlauber/innen sind von der zuständigen Ausbildungsabteilung über geplante interne und
externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach
Beendigung der Karenzzeit liegt.
Gleitender Wiedereinstieg
§ 20. Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden
Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches, Mitarbeiter/
innen/gespräch, ermöglicht werden.
Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
§ 21. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg
während der Elternkarenzzeit und nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an
ihrem Arbeitsplatz gezielt zu unterstützten.
(2) Die Vorgesetzten sollen die Teilnahme an einem Wiedereinstiegsseminar ermöglichen.
(3) Wiedereinsteigerinnen sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 22. Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen
und Beiräten anstreben, zu fördern.
6. In-Kraft-Treten
§ 23. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.