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337_2001 AT

337. Verordnung: Änderung der Verordnung über Gebühren im Bereich der Telekommunikation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Verordnung: Änderung der Verordnung über Gebühren im Bereich der Telekommunikation

Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes,

BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über Gebühren im Bereich der Telekommunikation, BGBl. II Nr. 29/1998, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 110/2001, wird wie folgt geändert

In lit. A Z II lautet die Z 2

„2. Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell

genutzt werden, beträgt die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren

a) je 500 S für die ersten 12 Kanäle

b) je 1500 S für die Kanäle 13 bis 24

c) je 2250 S für die Kanäle ab 25“

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