337. Verordnung: Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E1 und W1 im Bereich der Justizwache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Z 8.15 Abs. 3 und der Z 55.2 Abs. 3 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird verordnet
§ 1. (1) Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 nach Z 8.15
Abs. 1 lit. c sublit. bb oder für die Verwendungsgruppe W1 nach Z 55.2 Abs. 1 lit. c sublit. bb der
Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung hat in einer Verwendung als Dienstführender
im Justizwach- oder Werkstättendienst zu bestehen.
(2) Werden weder die Erfordernisse nach Z 2.11 noch die nach Z 2.13 der Anlage 1 zum BDG 1979
erfüllt, so hat die praktische Verwendung zusätzlich in der Wahrnehmung einer Funktion als Leiter oder
bestellter Stellvertreter des Leiters eines Organisationsbereichs oder einer Organisationseinheit auf einem
im Funktionsbesetzungsplan ausgewiesenen Arbeitsplatz im Planstellenbereich Justizanstalten zu bestehen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2000 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 250/1998, mit der die Zulassungserfordernisse
zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 (Justizwache) geändert werden, tritt
mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.