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337_2000 AT

337. Verordnung: Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E1 und W1 im Bereich der Justizwache

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Verordnung: Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E1 und W1 im Bereich der Justizwache

Auf Grund der Z 8.15 Abs. 3 und der Z 55.2 Abs. 3 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, wird verordnet

§ 1. (1) Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 nach Z 8.15

Abs. 1 lit. c sublit. bb oder für die Verwendungsgruppe W1 nach Z 55.2 Abs. 1 lit. c sublit. bb der

Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung hat in einer Verwendung als Dienstführender

im Justizwach- oder Werkstättendienst zu bestehen.

(2) Werden weder die Erfordernisse nach Z 2.11 noch die nach Z 2.13 der Anlage 1 zum BDG 1979

erfüllt, so hat die praktische Verwendung zusätzlich in der Wahrnehmung einer Funktion als Leiter oder

bestellter Stellvertreter des Leiters eines Organisationsbereichs oder einer Organisationseinheit auf einem

im Funktionsbesetzungsplan ausgewiesenen Arbeitsplatz im Planstellenbereich Justizanstalten zu bestehen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2000 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 250/1998, mit der die Zulassungserfordernisse

zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 (Justizwache) geändert werden, tritt

mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.

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