337. Verordnung: Akkreditierung der Austria Bio Garantie, Gesellschaft zur Kontrolle der Echtheit biologischer Produkte GmbH
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Austria Bio Garantie, Gesellschaft zur Kontrolle der Echtheit biologischer Produkte GmbH
mit Sitz in 2202 Enzersfeld, Königsbrunnerstraße 8, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von biologisch erzeugten, verarbeiteten
und eingeführten Produkten gemäß
1. EU Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in der jeweils geltenden Fassung und
2. Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.