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337. Verordnung: Durchführung des Saatgutgesetzes 1937

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Verordnung: Durchführung des Saatgutgesetzes 1937

Auf Grund der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des

Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/

1982, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Verzeichnis der zur Untersuchung und Plombierung

von Sämereien ermächtigten Anstalten

§ 1. Zur Untersuchung und Plombierung von

Sämereien sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

neben der Bundesanstalt für Pflanzenbau noch

nachstehende Anstalten ermächtigt

1. die Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz,

2. die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und

Lebensmittel-Untersuchungsanstalt für

Kärnten in Klagenfurt,

3. die Landwirtschaftlich-chemische Landes-

Versuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz,

4. die Landesanstalt für Pflanzenzucht und

Samenprüfung in Rinn,

5. die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des

Landes Vorarlberg in Bregenz.

2. ABSCHNITT

Norm- und Grenzwerte für die Reinheit und

Keimfähigkeit von Sämereien

Norm- und Grenzwerte

§ 2. (1) Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien

sind nach den in der Anlage 1 zahlen- oder

mengenmäßig festgehaltenen Norm- und Grenzwerten

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der §§ 4 bis 7 zu beurteilen.

(2) In den in den Spalten der Anlage 1

aufscheinenden, durch den Schrägstrich getrennten

Angaben gibt die Zahl oder Mengenangabe vor dem

Schrägstrich den Normwert, die Zahl oder Mengenangabe

nach dem Schrägstrich den Grenzwert

an.

(3) Soweit sich aus den §§ 5 bis 8 nichts anderes

ergibt, müssen Sämereien, die im geschäftlichen

Verkehr als Saatgut bezeichnet werden sollen,

hinsichtlich aller in der Anlage 1 angeführten

Teileigenschaften dem Norm- oder zumindest dem

Grenzwert entsprechen.

Ergänzende Bestimmungen über die kleinste zur

Untersuchung einzusendende Menge

§ 3. (1) Proben werden nur dann nach den

Methoden der Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 13

Abs. 8 des Saatgutgesetzes 1937) untersucht, wenn

die in der entsprechenden Spalte der Anlage 1

angeführten Mindestmengen eingehalten werden.

Andernfalls erfolgt keine Untersuchung der Proben.

(2) Die Mindestgröße der Einsendeproben für

Pillensaatgut zur Untersuchung der Reinheit und

Keimfähigkeit hat mindestens 7500 Pillen, für

Informationsproben ohne amtliche Probenahme

mindestens 1200 Pillen zu umfassen. Bei Einbeziehung

der Bestimmung des zahlenmäßigen Besatzes

nach der Depilierung muß die Einsendeprobe

25000 Pillen umfassen. Die Einsendeprobe bei

inkrustiertem und granuliertem Saatgut muß

25000 Verbreitungseinheiten umfassen.

Ergänzende Bestimmungen über die Reinheit

§ 4. (1) Bei der Bestimmung der technischen

Reinheit und des zahlenmäßigen Besatzes wird eine

Trennung nach Arten nur durchgeführt, wenn dies

nach samenmorphologischen Merkmalen durchführbar

ist.

(2) Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen

Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen

Behandlung oder Lagerung Beimengungen

oder Verunreinigungen enthalten oder ungewöhnliche

Abweichungen von der normalen Beschaffenheit

aufweisen (zB lange Stengelstücke, Spindelstücke

von Mais und Getreide, schlechte Entgrannung

der Gerste, schlechte Entspelzung des

Weizens, Beschmutzung durch Öl, Vorratsschädlinge),

so ist hierauf, je nach den zu erwartenden

nachteiligen Auswirkungen auf die Verwendbarkeit

als Saatgut, bei der Beurteilung entsprechend

Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für den Besatz

mit anderen Arten, soweit die Anlage 1 hiefür nicht

besondere Beschränkungen enthält.

Ergänzende Bestimmungen über die Keimfähigkeit

§ 5. (1) Wenn der Anteil normal keimender

Samen oder keimender Knäuel eine sichere

Beurteilung der Sämereien nicht zuläßt, ist an

dessen Stelle für die Beurteilung der Keimfähigkeit

der Anteil triebkräftiger Samen (Knäuel) heranzuziehen.

(2) Sämereien, für die in der Anlage 1 ein

höchstzulässiger Anteil infizierter Samen oder

sonstige Anforderungen an die Gesundheit vorgeschrieben

sind, dürfen, wenn der Infektionsgrad

schlechter als der Normwert, aber nicht schlechter

als der Grenzwert ist, nur nach zweckentsprechender

und wirksamer Behandlung (Beizung, Bestrahlung

u. dgl.) in Verkehr gebracht werden.

(3) Bei Vermehrungssaatgut darf der Grenzwert

der Keimfähigkeit und Triebkraft bis 20% unter

nachfolgenden Voraussetzungen unterschritten

werden

1. das Saatgut muß ausdrücklich als Vermehrungssaatgut

gekennzeichnet sein (zB Superelite,

Elite bzw. Vorstufensaatgut, Basissaatgut),

2. auf die verminderte Keimfähigkeit muß auf

den Sacketiketten, Begleitpapieren (zB Rechnung,

Lieferschein) und in einer speziellen

Anbauanleitung hingewiesen werden,

3. das Saatgut darf nicht zu anderen Saatzwecken

als zur weiteren Vermehrung in

Verkehr gebracht werden und

4. das Saatgut muß den übrigen Anforderungen

der Anlage 1 entsprechen.

Toleranzen

§ 6. Entsprechen Sämereien nicht hinsichtlich

aller in der Anlage 1 angeführten Eigenschaften

dem Norm- oder dem Grenzwert, so sind kleine

Mängel bei der einen oder anderen Anforderung zu

vernachlässigen, wenn sie durch eine höherwertige

Beschaffenheit bei anderen Anforderungen ausgeglichen

werden. Derartige Beurteilungen sind den

Anstalten vorbehalten und müssen im Untersuchungsbericht

bescheinigt werden.

Gebrauchswert

§ 7. Sämereien sind nach dem Gebrauchswert

(Reinheit mal Keimfähigkeit geteilt durch 100) zu

beurteilen, wenn die mangelnde Keimfähigkeit

durch eine höhere Reinheit ausgeglichen werden

kann. Derartige Beurteilungen sind den Anstalten

vorbehalten und müssen im Untersuchungsbericht

bescheinigt werden.

Behelfswerte

§ 8. (1) Wenn der voraussichtliche Bedarf an

Saatgut auch bei Heranziehung des Gebrauchswertes

nicht gedeckt oder überlagertes Saatgut aus

Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten

sind, nicht abgesetzt werden kann und keine

nachteiligen Auswirkungen auf das daraus erwachsende

Erntegut zu erwarten sind, so sind auf Antrag

der Partei von den Anstalten in solchen Ausnahmefällen

Partien von Sämereien, die den Anforderungen

an den Grenzwert nicht genügen, für den

Verkehr zuzulassen (Behelfssaatgut).

(2) Sind die Anstalten der Auffassung, daß eine

Zulassung zu verweigern wäre, so haben sie den

Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Die Zulassung ist notwendigenfalls an

Bedingungen zu knüpfen, die der beschränkten

Verwendung der Sämereien als Saatgut Rechnung

tragen (wie hinsichtlich Verwendungsart, Beizung,

Kennzeichnung, Vertriebsbeschränkung, Preisnachlaß

u. dgl.).

3. ABSCHNITT

Plombierungsvorschriften

Beschreibung der Plombierung

§ 9. (1) Die Plombierung im Sinne dieser

Verordnung besteht

1. bei Behältnissen — soweit nicht die Bestimmungen

der Z 2 oder 3 zur Anwendung

kommen — in der Anbringung einer Plombe

(Abs. 2) und eines Anhängeattestes (Abs. 3),

2. bei Behältnissen, die mit Maschinnaht verschlossen

werden, in der Anbringung eines

Anhängeattestes (Abs. 3) und bei für die

Ausfuhr bestimmten Saatgutpartien in Behältnissen

überdies in der Anbringung einer

Plombe, sofern dies nach den Bestimmungen

des Einfuhrlandes oder auf Grund internationaler

Vereinbarungen erforderlich ist,

3. bei Behältnissen, deren Behandlung nach Z i

oder 2 nicht möglich ist oder dem Zweck der

Plombierung oder den Bedürfnissen des

wirtschaftlichen Verkehrs nicht entspricht (zB

kleine Papiersäckchen, Kartons, Dosen), in

der Anbringung eines Klebesiegels (Abs. 6)

und erforderlichenfalls einiger Klebestreifen

(Abs. 7) und — außer im Falle des § 17 Abs. 2

letzter Satz — eines Klebezettels (Abs. 5).

(2) Für die Plombierung ist eine aus Weißblech

bestehende runde Plombe mit einem Durchmesser

von zirka 18 mm zu verwenden, in die das

Bundeswappen mit der Umschrift „Saatgutkontrolle

Österreich" eingepreßt ist. Die zur Plombierung

von Ventilsäcken zu verwendende Plombe ist

einteilig und muß auf der Rückseite mit Zinken

versehen sein (Cramponplombe); in den übrigen

Fällen hat die Plombe aus zwei Teilen zu bestehen,

die durch einen Steg miteinander verbunden sind.

(3) Das Anhängeattest besteht bei Plombierungen

für den Inlandverkehr aus einem hellbraunen

Anhänger und einem auf diesem innerhalb des

vorgezeichneten Rahmens aufgeklebten weißen

Klebezettel, bei Ausfuhrplombierungen nur aus

einem rot-weiß-roten Anhänger. Anhänger und

Klebezettel sind in Größe und Beschriftung nach

den Mustern I bis VII der Anlage 2 auszuführen.

(4) Der Anhänger muß für Ventilsäcke und für

andere Behältnisse, die mit Maschinnaht verschlossen

werden, dem Muster I, für sonstige Behältnisse

dem Muster II entsprechen. Bei Ausfuhrplombierungen

(§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937) sind

für Ventilsäcke und für andere Behältnisse, die mit

Maschinnaht verschlossen werden, Anhänger nach

dem Muster III, für sonstige Behältnisse Anhänger

nach dem Muster IV zu verwenden. Auf den

Anhänger ist die Plombierungs- oder Partienummer

aufzudrucken.

(5) Der Klebezettel hat je nach der Qualitätsstufe

dem Muster V, für Saatgut, das den Voraussetzungen

des § 4 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1937

entspricht, dem Muster VI zu entsprechen. Bei

Plombierungen nach Abs. 1 Z 3 hat auf dem

Klebezettel der Aufdruck „Plombierungs-Nr." zu

entfallen. Auf die Klebezettel ist die Partienummer

und bei Plombierungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 auch

die Plombierungsnummer aufzudrucken.

(6) Das Klebesiegel hat dem Muster VII zu

entsprechen. Auf das Klebesiegel ist die Partienummer

aufzudrucken.

(7) Klebestreifen sind Streifen aus Papier oder

Kunststoff mit dem Aufdruck des Bundeswappens

und der Aufschrift „Staatliche Saatgutkontrolle

Österreich".

Plombierungsantrag

§ 10. (1) Die Plombierung ist bei der Anstalt zu

beantragen. Der Antrag hat die für die Durchführung

der Plombierung erforderlichen Angaben zu

enthalten, wie Samenart, Menge des Saatgutes, Zahl

der Partien und Behältnisse pro Partie, Ort der

Plombierung, Art der zur Verwendung gelangenden

Anhänger, gewünschter Zeitpunkt der Plombierung

u. dgl.

(2) Eine Partie ist eine Saatgutmenge, die

1. einheitlich geputzt und homogen ist,

2. vom Antragsteller als Einheit vorgestellt wird

und

3. das Höchstgewicht nicht überschreitet, welches

in den Methoden der Bundesanstalt für

Pflanzenbau (§ 13 Abs. 8 des Saatgutgesetzes

1937) artenspezifisch festgelegt ist.

(3) Der Antragsteller hat einen Beleg über

Herkunft (Ökotyp) oder Sortenechtheit der Ware

und bei ausländischer Ware auch über die

Beschaffenheit dem Antrag beizulegen oder umgehend

nachzureichen. Als Herkunftsnachweis gilt die

Ursprungsbescheinigung einer inländischen Gemeinde

oder einer amtlichen ausländischen Stelle, in

deren Bereich das Saatgut gewonnen wurde. Als

Beleg über die Sortenechtheit gilt ein internationaler

(zB der OECD) oder nationaler (Anerkennungs-)

Zertifizierungsnachweis des Erzeugerlandes. Als

Beleg über die Beschaffenheit gilt ein amtlicher

Untersuchungsbericht des Ausfuhrlandes oder,

wenn die Ware weiterversendet wurde, des letzten

Ausfuhrlandes, wobei das Ausstellungsdatum nicht

länger als drei Monate vom Tag des Einlangens des

Antrages bei der Anstalt zurückliegen darf.

(4) Die Plombierung ist so zeitgerecht zu

beantragen, daß der Probenehmer zum beantragten

Plombierungstermin entsendet werden kann.

(5) Die Anstalt hat nach Einlangen des Antrages

dem Antragsteller entsprechend der Zahl der nach

§ 9 Abs. 1 Zl oder 2 zu plombierenden Behältnisse

die im Einzelfall in Betracht kommenden Anhänger

(Etiketten) auszufolgen.

Vorbereitung der Behältnisse

§ 11. (1) Der Antragsteller hat das zur Plombierung

beantragte Saatgut in einwandfreie Behältnisse

abzufüllen.

(2) Die Behältnisse müssen in einem geeigneten

Raum partieweise geordnet und in beiderseits leicht

zugänglichen Reihen aufgestellt sein. Die reihenweise

Aufstellung kann bei Sämereien, bei welchen

die Probenahme mit dem Probestecher erfolgen

kann, unterbleiben, wenn die Behältnisse übersichtlich

geschichtet und die Bezeichnungen überschaubar

sind, wenn weiters der Stapel zugänglich ist und

eine greifbare Höhe (etwa 2 m) nicht überschreitet

und eine vorschriftsgemäße Probenahme möglich

ist. Der Antragsteller hat für jedes zu plombierende

Behältnis ein leeres Probensäckchen aus Papier in

entsprechender Größe unentgeltlich zur Verfügung

zu stellen und vorzubereiten.

Verschließen der Behältnisse

§ 12. (1) Für Ventilsäcke hat der Antragsteller je

einen Anhänger vorzubereiten. Der Antragsteller

darf diese Säcke nicht verschließen. Sonstige nach

§ 9 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu plombierende Behältnisse,

die nicht mit Maschinnaht verschlossen werden

sollen, hat der Antragsteller mit einer für die

Anbringung von Blechplomben geeigneten Schnur

(zB Spagat) abzubinden, wobei die Enden der

Schnur nach Anbringung des Anhängers zum

Einlegen der Plombe noch einmal einfach zu

verknoten sind.

(2) Bei Behältnissen, die mit Maschinnaht

verschlossen werden, hat der Antragsteller den

Anhänger beim Verschließen des Behältnisses an der

hiefür vorgesehenen Stelle so mitzunähen, daß er

zur Gänze sichtbar bleibt.

(3) Die unter § 9 Abs. 1 Z 3 fallenden Behältnisse

sind, falls aus ihnen eine Probenahme mit dem

Probestecher möglich ist (§ 13 Abs. 1), derart zu

verschließen, daß den Bestimmungen des § 14 Abs. 2

vorletzter und letzter Satz entsprochen werden

kann.

(4) Bei Behältnissen, die im Ausland abgebunden

und plombiert wurden, darf vom Antragsteller der

Anhänger an der unverletzten ausländischen

Plombe angebracht werden. Ist dies nicht möglich

oder will der Antragsteller von dieser Möglichkeit

keinen Gebrauch machen, so ist das Behältnis — wie

im Abs. 1 dritter Satz beschrieben — abzubinden.

(5) Bei Behältnissen, die im Ausland mit

Maschinnaht verschlossen wurden und deren

Verschluß unverletzt ist, hat der Antragsteller die

Schnur ungefähr in der Nahtmitte unmittelbar

oberhalb und unterhalb der Naht durchzuziehen,

doppelt zu knüpfen und den Anhänger — wie im

Abs. 1 dritter Satz beschrieben — zu befestigen.

(6) Behältnisse, die im Ausland mit Klebesiegel

verschlossen wurden, sind mit unverletztem ausländischen

Siegel zur Probenahme bereitzuhalten.

(7) Behältnisse, aus denen eine Probenahme mit

dem Probestecher möglich ist, müssen beim

Eintreffen des Probenehmers gemäß den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 6 vorbereitet sein. Sonstige

Behältnisse dürfen beim Eintreffen des Probenehmers

in der beschriebenen Weise nur vorbereitet

sein, wenn für eine ordnungsgemäße Untersuchung

der Sämereien die Entnahme von Stichproben

genügt und die Anstalt dem Antragsteller die

Vorbereitung freigestellt hat.

Probenahme

§ 13. (1) Der Probenehmer hat nach dem

Eintreffen Proben zu ziehen und in die vorbereiteten

Papiersäckchen einzufüllen. Die Probenahme

hat bei leicht fließenden Sämereien mit dem

Probestecher und bei schwer fließenden Sämereien

mit der Hand zu erfolgen. Behältnisse, die im

Ausland verschlossen wurden, und aus denen eine

Probenahme mit dem Probestecher nicht möglich ist

oder die gemäß § 12 Abs. 7 zweiter Satz vorbereitet

wurden, sind auf Verlangen des Probenehmers zu

öffnen. Der Probenehmer kann auch die Entleerung

offener Behältnisse verlangen.

(2) Die Proben sind in solcher Zahl und so groß

zu nehmen, daß alle für die Qualitätsermittlung

notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden

können und Restproben für mindestens zwei

Wiederholungen der Untersuchung übrigbleiben.

Die Proben müssen die gesamte Partie repräsentieren

und einen Schluß auf die Homogenität der

Ware zulassen.

(3) In dem Raum, in dem die Probenahme

stattfindet, haben alle Arbeiten, die mit Staubentwicklung

verbunden sind, zu unterbleiben.

(4) Der Antragsteller hat unentgeltlich die zur

ordnungsgemäßen Vornahme der Probenahme

erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.

(5) Wenn den Voraussetzungen der §§ 11 oder 12

nicht entsprochen ist, hat der Probenehmer die

Probenahme abzulehnen oder eine bereits begonnene

Probenahme abzubrechen.

Maßnahmen nach der Probenahme

§ 14. (1) Nach der Probenahme hat der

Antragsteller Behältnisse, die auf Verlangen des

Probenehmers geöffnet wurden oder nicht vorbereitet

werden durften (§ 12 Abs. 7), nach den

Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 zu verschließen;

der Probenehmer hat das Verschließen zu überwachen.

(2) Bei Behältnissen mit Schnurverschluß und bei

Ventilsäcken hat der Probenehmer die hiefür

vorgesehene Plombe anzubringen und mit der

Plombierzange zu verschließen oder diese Tätigkeit

persönlich zu überwachen. Bei Ventilsäcken ist der

Anhänger gleichzeitig mit der Plombe am Sackverschluß

anzubringen. Bei Behältnissen gemäß § 9

Abs. 1 Z 3 ist das mit dem Plombierungsdatum

versehene Klebesiegel vom Probenehmer oder unter

seiner Aufsicht auf dem Behältnis so anzubringen,

daß dieses ohne Verletzung des Klebesiegels nicht

geöffnet werden kann. Ist dies durch die Anbringung

des Klebesiegels allein nicht gewährleistet, so

sind auf dem Behältnis zusätzlich einige Klebestreifen

derart anzubringen, daß ein Offnen der

Behältnisse ohne Verletzung des Klebesiegels oder

eines Klebestreifens nicht möglich ist.

(3) Der Probenehmer hat in einer amtlichen

Vormerkung die Art des Saatgutes, die Sorte oder

Herkunft (Ökotyp), das angegebene Gewicht der

Partie, die Zahl der Behältnisse und die dazugehörigen

Plombierungs- und Partienummern zu bestätigen.

Eine Durchschrift dieser Vormerkung ist dem

Antragsteller über Verlangen auszufolgen.

Untersuchung der Proben

§ 15. (1) Der Probenehmer hat die gezogenen

Proben mit der amtlichen Vormerkung unverzüglich

der Anstalt zur Untersuchung zu übermitteln.

(2) Die Anstalt hat die Proben zu untersuchen

und dem Antragsteller über das Ergebnis der

Untersuchung einen Untersuchungsbericht auszufolgen.

(3) Die für die Untersuchung entnommenen

Proben aus den einzelnen Partien hat die Anstalt

sechs Monate aufzubewahren.

Qualitätsstufen

§ 16. (1) Plombiertes Saatgut, das hinsichtlich

aller in der Anlage 1 angeführten Eigenschaften die

Normwerte erreicht, ist als „Saatgut erster Qualität"

zu bezeichnen. Hiebei ist auch innerhalb des

Anbaujahres eine Beurteilung nach dem Gebrauchswert

(§ 7) zulässig.

(2) Saatgut, das auch nur hinsichtlich einer

Eigenschaft nicht den Normwert, jedoch mindestens

den Grenzwert erreicht, ist als „Saatgut

zweiter Qualität" zu bezeichnen.

(3) Saatgut, das gemäß § 8 zugelassen wurde, ist

als „Behelfssaatgut" zu bezeichnen.

(4) Sonstige Sämereien sind als „zur Saat nicht

geeignet" zu bezeichnen.

Vollzug der Plombierung

§ 17. (1) Entspricht die Ware nach dem

Untersuchungsbericht einer der im § 16 Abs. 1 bis 3

angeführten Qualitätsstufen, so hat die Anstalt für

jedes Behältnis — ausgenommen Ausfuhrplombierungen

— einen Klebezettel auszustellen. Der

Klebezettel ist von der Anstalt auszufüllen und hat

den Namen der Anstalt sowie — im Original,

mitgedruckt oder in Faksimile — den Amtsstempel

und die Unterschrift des Anstaltsleiters aufzuweisen.

(2) Die Klebezettel sind dem Antragsteller

auszufolgen; dieser hat die für Anhänger bestimmten

Klebezettel auf die Anhänger innerhalb des

vorgezeichneten Rahmens derart aufzukleben, daß

jeweils die Plombierungsnummer des Anhängers

und des auf diesen aufgeklebten Klebezettels

übereinstimmen. Der für ein Behältnis gemäß § 9

Abs. 1 Z 3 bestimmte Klebezettel ist direkt auf die

Verpackung des Behältnisses aufzukleben; hiebei

muß die Partienummer des Klebezettels mit der

Partienummer des auf das betreffende Behältnis

aufgeklebten Klebesiegels übereinstimmen. Bei

Ausfuhrplombierungen (§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937) ist kein Klebezettel anzubringen.

(3) Die Plombierung gilt als vollzogen, wenn

1. das Behältnis gemäß den Bestimmungen des

§ 12 Abs. 1 bis 6 verschlossen ist,

2. bei Behältnissen, bei denen gemäß § 9 die

Anbringung einer Plombe vorgesehen ist, diese

mit der Plombierzange zusammengepreßt ist,

3. bei Behältnissen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 das

Klebesiegel und erforderlichenfalls einige

Klebestreifen angebracht sind und,

4. soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung

ein Klebezettel anzubringen ist, dieser

vorschriftsgemäß aufgeklebt ist.

Gültigkeitsdauer der Plombierung

§ 18. (1) Außer durch Zeitablauf (§ 6 Abs. 1 des

Saatgutgesetzes 1937) verliert eine Plombierung

(§ 9 Abs. 1) ihre Gültigkeit, wenn nach dem Zustand

der Plombierung des Behältnisses oder dessen

Verschlusses nicht ausgeschlossen werden kann,

daß nach der Plombierung das Behältnis geöffnet

oder das Anhängeattest oder bei Behältnissen

gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 der Klebezettel ausgetauscht

wurde.

(2) Werden Behältnisse, die bereits plombiert

waren und bei denen die Gültigkeitsdauer der

Plombierung abgelaufen ist, neuerlich zur Plombierung

vorgestellt, so kann sich — sofern eine

Probenahme mit dem Probestecher möglich und die

bisherige Plombierung unverletzt ist — die

neuerliche Plombierung auf die Probeziehung,

Untersuchung der Probe und Anbringung eines

neuen Klebezettels beschränken. Dasselbe gilt für

die Verlängerung der Gültigkeit einer Plombierung

bei Futterrüben (§ 6 Abs. 1 letzter Satz des

Saatgutgesetzes 1937).

4. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Saatgut der im § 6 Abs. 1 des

Saatgutgesetzes 1937 genannten Arten, welches

nicht den Norm- oder Grenzwerten der vorliegenden

Verordnung entspricht, darf dennoch plombiert

werden, wenn es

1. vor dem 1. Juli 1991 geerntet wurde,

2. bis zum 30. Juni 1992 neu zur Plombierung

oder zur Verlängerung der Plombierung

vorgestellt wurde und

3. den in der Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.

Nr. 180/1965, zur Durchführung des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert

durch die Kundmachung BGBl. Nr. 462/1989,

vorgeschriebenen Norm- oder Grenzwerten

entspricht.

(2) Erfolgt die Plombierung gemäß Abs. 1, so

muß im Untersuchungsbericht und auf dem

Klebezettel nach dem Muster V der Anlage 2 der

Hinweis „Plombiert auf Grund der vor dem 1. Juli

1991 geltenden Norm- und Grenzwerte" angeführt

sein.

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991

in Kraft.

(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 180/1965,

zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl.

Nr. 236, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 462/1989, tritt mit Ablauf des 30. Juni

1991 außer Kraft.

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