337. Verordnung: Durchführung des Saatgutgesetzes 1937
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des
Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/
1982, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Verzeichnis der zur Untersuchung und Plombierung
von Sämereien ermächtigten Anstalten
§ 1. Zur Untersuchung und Plombierung von
Sämereien sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
neben der Bundesanstalt für Pflanzenbau noch
nachstehende Anstalten ermächtigt
1. die Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz,
2. die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und
Lebensmittel-Untersuchungsanstalt für
Kärnten in Klagenfurt,
3. die Landwirtschaftlich-chemische Landes-
Versuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz,
4. die Landesanstalt für Pflanzenzucht und
Samenprüfung in Rinn,
5. die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des
Landes Vorarlberg in Bregenz.
2. ABSCHNITT
Norm- und Grenzwerte für die Reinheit und
Keimfähigkeit von Sämereien
Norm- und Grenzwerte
§ 2. (1) Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien
sind nach den in der Anlage 1 zahlen- oder
mengenmäßig festgehaltenen Norm- und Grenzwerten
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der §§ 4 bis 7 zu beurteilen.
(2) In den in den Spalten der Anlage 1
aufscheinenden, durch den Schrägstrich getrennten
Angaben gibt die Zahl oder Mengenangabe vor dem
Schrägstrich den Normwert, die Zahl oder Mengenangabe
nach dem Schrägstrich den Grenzwert
an.
(3) Soweit sich aus den §§ 5 bis 8 nichts anderes
ergibt, müssen Sämereien, die im geschäftlichen
Verkehr als Saatgut bezeichnet werden sollen,
hinsichtlich aller in der Anlage 1 angeführten
Teileigenschaften dem Norm- oder zumindest dem
Grenzwert entsprechen.
Ergänzende Bestimmungen über die kleinste zur
Untersuchung einzusendende Menge
§ 3. (1) Proben werden nur dann nach den
Methoden der Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 13
Abs. 8 des Saatgutgesetzes 1937) untersucht, wenn
die in der entsprechenden Spalte der Anlage 1
angeführten Mindestmengen eingehalten werden.
Andernfalls erfolgt keine Untersuchung der Proben.
(2) Die Mindestgröße der Einsendeproben für
Pillensaatgut zur Untersuchung der Reinheit und
Keimfähigkeit hat mindestens 7500 Pillen, für
Informationsproben ohne amtliche Probenahme
mindestens 1200 Pillen zu umfassen. Bei Einbeziehung
der Bestimmung des zahlenmäßigen Besatzes
nach der Depilierung muß die Einsendeprobe
25000 Pillen umfassen. Die Einsendeprobe bei
inkrustiertem und granuliertem Saatgut muß
25000 Verbreitungseinheiten umfassen.
Ergänzende Bestimmungen über die Reinheit
§ 4. (1) Bei der Bestimmung der technischen
Reinheit und des zahlenmäßigen Besatzes wird eine
Trennung nach Arten nur durchgeführt, wenn dies
nach samenmorphologischen Merkmalen durchführbar
ist.
(2) Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen
Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen
Behandlung oder Lagerung Beimengungen
oder Verunreinigungen enthalten oder ungewöhnliche
Abweichungen von der normalen Beschaffenheit
aufweisen (zB lange Stengelstücke, Spindelstücke
von Mais und Getreide, schlechte Entgrannung
der Gerste, schlechte Entspelzung des
Weizens, Beschmutzung durch Öl, Vorratsschädlinge),
so ist hierauf, je nach den zu erwartenden
nachteiligen Auswirkungen auf die Verwendbarkeit
als Saatgut, bei der Beurteilung entsprechend
Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für den Besatz
mit anderen Arten, soweit die Anlage 1 hiefür nicht
besondere Beschränkungen enthält.
Ergänzende Bestimmungen über die Keimfähigkeit
§ 5. (1) Wenn der Anteil normal keimender
Samen oder keimender Knäuel eine sichere
Beurteilung der Sämereien nicht zuläßt, ist an
dessen Stelle für die Beurteilung der Keimfähigkeit
der Anteil triebkräftiger Samen (Knäuel) heranzuziehen.
(2) Sämereien, für die in der Anlage 1 ein
höchstzulässiger Anteil infizierter Samen oder
sonstige Anforderungen an die Gesundheit vorgeschrieben
sind, dürfen, wenn der Infektionsgrad
schlechter als der Normwert, aber nicht schlechter
als der Grenzwert ist, nur nach zweckentsprechender
und wirksamer Behandlung (Beizung, Bestrahlung
u. dgl.) in Verkehr gebracht werden.
(3) Bei Vermehrungssaatgut darf der Grenzwert
der Keimfähigkeit und Triebkraft bis 20% unter
nachfolgenden Voraussetzungen unterschritten
werden
1. das Saatgut muß ausdrücklich als Vermehrungssaatgut
gekennzeichnet sein (zB Superelite,
Elite bzw. Vorstufensaatgut, Basissaatgut),
2. auf die verminderte Keimfähigkeit muß auf
den Sacketiketten, Begleitpapieren (zB Rechnung,
Lieferschein) und in einer speziellen
Anbauanleitung hingewiesen werden,
3. das Saatgut darf nicht zu anderen Saatzwecken
als zur weiteren Vermehrung in
Verkehr gebracht werden und
4. das Saatgut muß den übrigen Anforderungen
der Anlage 1 entsprechen.
Toleranzen
§ 6. Entsprechen Sämereien nicht hinsichtlich
aller in der Anlage 1 angeführten Eigenschaften
dem Norm- oder dem Grenzwert, so sind kleine
Mängel bei der einen oder anderen Anforderung zu
vernachlässigen, wenn sie durch eine höherwertige
Beschaffenheit bei anderen Anforderungen ausgeglichen
werden. Derartige Beurteilungen sind den
Anstalten vorbehalten und müssen im Untersuchungsbericht
bescheinigt werden.
Gebrauchswert
§ 7. Sämereien sind nach dem Gebrauchswert
(Reinheit mal Keimfähigkeit geteilt durch 100) zu
beurteilen, wenn die mangelnde Keimfähigkeit
durch eine höhere Reinheit ausgeglichen werden
kann. Derartige Beurteilungen sind den Anstalten
vorbehalten und müssen im Untersuchungsbericht
bescheinigt werden.
Behelfswerte
§ 8. (1) Wenn der voraussichtliche Bedarf an
Saatgut auch bei Heranziehung des Gebrauchswertes
nicht gedeckt oder überlagertes Saatgut aus
Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten
sind, nicht abgesetzt werden kann und keine
nachteiligen Auswirkungen auf das daraus erwachsende
Erntegut zu erwarten sind, so sind auf Antrag
der Partei von den Anstalten in solchen Ausnahmefällen
Partien von Sämereien, die den Anforderungen
an den Grenzwert nicht genügen, für den
Verkehr zuzulassen (Behelfssaatgut).
(2) Sind die Anstalten der Auffassung, daß eine
Zulassung zu verweigern wäre, so haben sie den
Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Die Zulassung ist notwendigenfalls an
Bedingungen zu knüpfen, die der beschränkten
Verwendung der Sämereien als Saatgut Rechnung
tragen (wie hinsichtlich Verwendungsart, Beizung,
Kennzeichnung, Vertriebsbeschränkung, Preisnachlaß
u. dgl.).
3. ABSCHNITT
Plombierungsvorschriften
Beschreibung der Plombierung
§ 9. (1) Die Plombierung im Sinne dieser
Verordnung besteht
1. bei Behältnissen — soweit nicht die Bestimmungen
der Z 2 oder 3 zur Anwendung
kommen — in der Anbringung einer Plombe
(Abs. 2) und eines Anhängeattestes (Abs. 3),
2. bei Behältnissen, die mit Maschinnaht verschlossen
werden, in der Anbringung eines
Anhängeattestes (Abs. 3) und bei für die
Ausfuhr bestimmten Saatgutpartien in Behältnissen
überdies in der Anbringung einer
Plombe, sofern dies nach den Bestimmungen
des Einfuhrlandes oder auf Grund internationaler
Vereinbarungen erforderlich ist,
3. bei Behältnissen, deren Behandlung nach Z i
oder 2 nicht möglich ist oder dem Zweck der
Plombierung oder den Bedürfnissen des
wirtschaftlichen Verkehrs nicht entspricht (zB
kleine Papiersäckchen, Kartons, Dosen), in
der Anbringung eines Klebesiegels (Abs. 6)
und erforderlichenfalls einiger Klebestreifen
(Abs. 7) und — außer im Falle des § 17 Abs. 2
letzter Satz — eines Klebezettels (Abs. 5).
(2) Für die Plombierung ist eine aus Weißblech
bestehende runde Plombe mit einem Durchmesser
von zirka 18 mm zu verwenden, in die das
Bundeswappen mit der Umschrift „Saatgutkontrolle
Österreich" eingepreßt ist. Die zur Plombierung
von Ventilsäcken zu verwendende Plombe ist
einteilig und muß auf der Rückseite mit Zinken
versehen sein (Cramponplombe); in den übrigen
Fällen hat die Plombe aus zwei Teilen zu bestehen,
die durch einen Steg miteinander verbunden sind.
(3) Das Anhängeattest besteht bei Plombierungen
für den Inlandverkehr aus einem hellbraunen
Anhänger und einem auf diesem innerhalb des
vorgezeichneten Rahmens aufgeklebten weißen
Klebezettel, bei Ausfuhrplombierungen nur aus
einem rot-weiß-roten Anhänger. Anhänger und
Klebezettel sind in Größe und Beschriftung nach
den Mustern I bis VII der Anlage 2 auszuführen.
(4) Der Anhänger muß für Ventilsäcke und für
andere Behältnisse, die mit Maschinnaht verschlossen
werden, dem Muster I, für sonstige Behältnisse
dem Muster II entsprechen. Bei Ausfuhrplombierungen
(§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937) sind
für Ventilsäcke und für andere Behältnisse, die mit
Maschinnaht verschlossen werden, Anhänger nach
dem Muster III, für sonstige Behältnisse Anhänger
nach dem Muster IV zu verwenden. Auf den
Anhänger ist die Plombierungs- oder Partienummer
aufzudrucken.
(5) Der Klebezettel hat je nach der Qualitätsstufe
dem Muster V, für Saatgut, das den Voraussetzungen
des § 4 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1937
entspricht, dem Muster VI zu entsprechen. Bei
Plombierungen nach Abs. 1 Z 3 hat auf dem
Klebezettel der Aufdruck „Plombierungs-Nr." zu
entfallen. Auf die Klebezettel ist die Partienummer
und bei Plombierungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 auch
die Plombierungsnummer aufzudrucken.
(6) Das Klebesiegel hat dem Muster VII zu
entsprechen. Auf das Klebesiegel ist die Partienummer
aufzudrucken.
(7) Klebestreifen sind Streifen aus Papier oder
Kunststoff mit dem Aufdruck des Bundeswappens
und der Aufschrift „Staatliche Saatgutkontrolle
Österreich".
Plombierungsantrag
§ 10. (1) Die Plombierung ist bei der Anstalt zu
beantragen. Der Antrag hat die für die Durchführung
der Plombierung erforderlichen Angaben zu
enthalten, wie Samenart, Menge des Saatgutes, Zahl
der Partien und Behältnisse pro Partie, Ort der
Plombierung, Art der zur Verwendung gelangenden
Anhänger, gewünschter Zeitpunkt der Plombierung
u. dgl.
(2) Eine Partie ist eine Saatgutmenge, die
1. einheitlich geputzt und homogen ist,
2. vom Antragsteller als Einheit vorgestellt wird
und
3. das Höchstgewicht nicht überschreitet, welches
in den Methoden der Bundesanstalt für
Pflanzenbau (§ 13 Abs. 8 des Saatgutgesetzes
1937) artenspezifisch festgelegt ist.
(3) Der Antragsteller hat einen Beleg über
Herkunft (Ökotyp) oder Sortenechtheit der Ware
und bei ausländischer Ware auch über die
Beschaffenheit dem Antrag beizulegen oder umgehend
nachzureichen. Als Herkunftsnachweis gilt die
Ursprungsbescheinigung einer inländischen Gemeinde
oder einer amtlichen ausländischen Stelle, in
deren Bereich das Saatgut gewonnen wurde. Als
Beleg über die Sortenechtheit gilt ein internationaler
(zB der OECD) oder nationaler (Anerkennungs-)
Zertifizierungsnachweis des Erzeugerlandes. Als
Beleg über die Beschaffenheit gilt ein amtlicher
Untersuchungsbericht des Ausfuhrlandes oder,
wenn die Ware weiterversendet wurde, des letzten
Ausfuhrlandes, wobei das Ausstellungsdatum nicht
länger als drei Monate vom Tag des Einlangens des
Antrages bei der Anstalt zurückliegen darf.
(4) Die Plombierung ist so zeitgerecht zu
beantragen, daß der Probenehmer zum beantragten
Plombierungstermin entsendet werden kann.
(5) Die Anstalt hat nach Einlangen des Antrages
dem Antragsteller entsprechend der Zahl der nach
§ 9 Abs. 1 Zl oder 2 zu plombierenden Behältnisse
die im Einzelfall in Betracht kommenden Anhänger
(Etiketten) auszufolgen.
Vorbereitung der Behältnisse
§ 11. (1) Der Antragsteller hat das zur Plombierung
beantragte Saatgut in einwandfreie Behältnisse
abzufüllen.
(2) Die Behältnisse müssen in einem geeigneten
Raum partieweise geordnet und in beiderseits leicht
zugänglichen Reihen aufgestellt sein. Die reihenweise
Aufstellung kann bei Sämereien, bei welchen
die Probenahme mit dem Probestecher erfolgen
kann, unterbleiben, wenn die Behältnisse übersichtlich
geschichtet und die Bezeichnungen überschaubar
sind, wenn weiters der Stapel zugänglich ist und
eine greifbare Höhe (etwa 2 m) nicht überschreitet
und eine vorschriftsgemäße Probenahme möglich
ist. Der Antragsteller hat für jedes zu plombierende
Behältnis ein leeres Probensäckchen aus Papier in
entsprechender Größe unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen und vorzubereiten.
Verschließen der Behältnisse
§ 12. (1) Für Ventilsäcke hat der Antragsteller je
einen Anhänger vorzubereiten. Der Antragsteller
darf diese Säcke nicht verschließen. Sonstige nach
§ 9 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu plombierende Behältnisse,
die nicht mit Maschinnaht verschlossen werden
sollen, hat der Antragsteller mit einer für die
Anbringung von Blechplomben geeigneten Schnur
(zB Spagat) abzubinden, wobei die Enden der
Schnur nach Anbringung des Anhängers zum
Einlegen der Plombe noch einmal einfach zu
verknoten sind.
(2) Bei Behältnissen, die mit Maschinnaht
verschlossen werden, hat der Antragsteller den
Anhänger beim Verschließen des Behältnisses an der
hiefür vorgesehenen Stelle so mitzunähen, daß er
zur Gänze sichtbar bleibt.
(3) Die unter § 9 Abs. 1 Z 3 fallenden Behältnisse
sind, falls aus ihnen eine Probenahme mit dem
Probestecher möglich ist (§ 13 Abs. 1), derart zu
verschließen, daß den Bestimmungen des § 14 Abs. 2
vorletzter und letzter Satz entsprochen werden
kann.
(4) Bei Behältnissen, die im Ausland abgebunden
und plombiert wurden, darf vom Antragsteller der
Anhänger an der unverletzten ausländischen
Plombe angebracht werden. Ist dies nicht möglich
oder will der Antragsteller von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch machen, so ist das Behältnis — wie
im Abs. 1 dritter Satz beschrieben — abzubinden.
(5) Bei Behältnissen, die im Ausland mit
Maschinnaht verschlossen wurden und deren
Verschluß unverletzt ist, hat der Antragsteller die
Schnur ungefähr in der Nahtmitte unmittelbar
oberhalb und unterhalb der Naht durchzuziehen,
doppelt zu knüpfen und den Anhänger — wie im
Abs. 1 dritter Satz beschrieben — zu befestigen.
(6) Behältnisse, die im Ausland mit Klebesiegel
verschlossen wurden, sind mit unverletztem ausländischen
Siegel zur Probenahme bereitzuhalten.
(7) Behältnisse, aus denen eine Probenahme mit
dem Probestecher möglich ist, müssen beim
Eintreffen des Probenehmers gemäß den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 6 vorbereitet sein. Sonstige
Behältnisse dürfen beim Eintreffen des Probenehmers
in der beschriebenen Weise nur vorbereitet
sein, wenn für eine ordnungsgemäße Untersuchung
der Sämereien die Entnahme von Stichproben
genügt und die Anstalt dem Antragsteller die
Vorbereitung freigestellt hat.
Probenahme
§ 13. (1) Der Probenehmer hat nach dem
Eintreffen Proben zu ziehen und in die vorbereiteten
Papiersäckchen einzufüllen. Die Probenahme
hat bei leicht fließenden Sämereien mit dem
Probestecher und bei schwer fließenden Sämereien
mit der Hand zu erfolgen. Behältnisse, die im
Ausland verschlossen wurden, und aus denen eine
Probenahme mit dem Probestecher nicht möglich ist
oder die gemäß § 12 Abs. 7 zweiter Satz vorbereitet
wurden, sind auf Verlangen des Probenehmers zu
öffnen. Der Probenehmer kann auch die Entleerung
offener Behältnisse verlangen.
(2) Die Proben sind in solcher Zahl und so groß
zu nehmen, daß alle für die Qualitätsermittlung
notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden
können und Restproben für mindestens zwei
Wiederholungen der Untersuchung übrigbleiben.
Die Proben müssen die gesamte Partie repräsentieren
und einen Schluß auf die Homogenität der
Ware zulassen.
(3) In dem Raum, in dem die Probenahme
stattfindet, haben alle Arbeiten, die mit Staubentwicklung
verbunden sind, zu unterbleiben.
(4) Der Antragsteller hat unentgeltlich die zur
ordnungsgemäßen Vornahme der Probenahme
erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.
(5) Wenn den Voraussetzungen der §§ 11 oder 12
nicht entsprochen ist, hat der Probenehmer die
Probenahme abzulehnen oder eine bereits begonnene
Probenahme abzubrechen.
Maßnahmen nach der Probenahme
§ 14. (1) Nach der Probenahme hat der
Antragsteller Behältnisse, die auf Verlangen des
Probenehmers geöffnet wurden oder nicht vorbereitet
werden durften (§ 12 Abs. 7), nach den
Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 zu verschließen;
der Probenehmer hat das Verschließen zu überwachen.
(2) Bei Behältnissen mit Schnurverschluß und bei
Ventilsäcken hat der Probenehmer die hiefür
vorgesehene Plombe anzubringen und mit der
Plombierzange zu verschließen oder diese Tätigkeit
persönlich zu überwachen. Bei Ventilsäcken ist der
Anhänger gleichzeitig mit der Plombe am Sackverschluß
anzubringen. Bei Behältnissen gemäß § 9
Abs. 1 Z 3 ist das mit dem Plombierungsdatum
versehene Klebesiegel vom Probenehmer oder unter
seiner Aufsicht auf dem Behältnis so anzubringen,
daß dieses ohne Verletzung des Klebesiegels nicht
geöffnet werden kann. Ist dies durch die Anbringung
des Klebesiegels allein nicht gewährleistet, so
sind auf dem Behältnis zusätzlich einige Klebestreifen
derart anzubringen, daß ein Offnen der
Behältnisse ohne Verletzung des Klebesiegels oder
eines Klebestreifens nicht möglich ist.
(3) Der Probenehmer hat in einer amtlichen
Vormerkung die Art des Saatgutes, die Sorte oder
Herkunft (Ökotyp), das angegebene Gewicht der
Partie, die Zahl der Behältnisse und die dazugehörigen
Plombierungs- und Partienummern zu bestätigen.
Eine Durchschrift dieser Vormerkung ist dem
Antragsteller über Verlangen auszufolgen.
Untersuchung der Proben
§ 15. (1) Der Probenehmer hat die gezogenen
Proben mit der amtlichen Vormerkung unverzüglich
der Anstalt zur Untersuchung zu übermitteln.
(2) Die Anstalt hat die Proben zu untersuchen
und dem Antragsteller über das Ergebnis der
Untersuchung einen Untersuchungsbericht auszufolgen.
(3) Die für die Untersuchung entnommenen
Proben aus den einzelnen Partien hat die Anstalt
sechs Monate aufzubewahren.
Qualitätsstufen
§ 16. (1) Plombiertes Saatgut, das hinsichtlich
aller in der Anlage 1 angeführten Eigenschaften die
Normwerte erreicht, ist als „Saatgut erster Qualität"
zu bezeichnen. Hiebei ist auch innerhalb des
Anbaujahres eine Beurteilung nach dem Gebrauchswert
(§ 7) zulässig.
(2) Saatgut, das auch nur hinsichtlich einer
Eigenschaft nicht den Normwert, jedoch mindestens
den Grenzwert erreicht, ist als „Saatgut
zweiter Qualität" zu bezeichnen.
(3) Saatgut, das gemäß § 8 zugelassen wurde, ist
als „Behelfssaatgut" zu bezeichnen.
(4) Sonstige Sämereien sind als „zur Saat nicht
geeignet" zu bezeichnen.
Vollzug der Plombierung
§ 17. (1) Entspricht die Ware nach dem
Untersuchungsbericht einer der im § 16 Abs. 1 bis 3
angeführten Qualitätsstufen, so hat die Anstalt für
jedes Behältnis — ausgenommen Ausfuhrplombierungen
— einen Klebezettel auszustellen. Der
Klebezettel ist von der Anstalt auszufüllen und hat
den Namen der Anstalt sowie — im Original,
mitgedruckt oder in Faksimile — den Amtsstempel
und die Unterschrift des Anstaltsleiters aufzuweisen.
(2) Die Klebezettel sind dem Antragsteller
auszufolgen; dieser hat die für Anhänger bestimmten
Klebezettel auf die Anhänger innerhalb des
vorgezeichneten Rahmens derart aufzukleben, daß
jeweils die Plombierungsnummer des Anhängers
und des auf diesen aufgeklebten Klebezettels
übereinstimmen. Der für ein Behältnis gemäß § 9
Abs. 1 Z 3 bestimmte Klebezettel ist direkt auf die
Verpackung des Behältnisses aufzukleben; hiebei
muß die Partienummer des Klebezettels mit der
Partienummer des auf das betreffende Behältnis
aufgeklebten Klebesiegels übereinstimmen. Bei
Ausfuhrplombierungen (§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937) ist kein Klebezettel anzubringen.
(3) Die Plombierung gilt als vollzogen, wenn
1. das Behältnis gemäß den Bestimmungen des
§ 12 Abs. 1 bis 6 verschlossen ist,
2. bei Behältnissen, bei denen gemäß § 9 die
Anbringung einer Plombe vorgesehen ist, diese
mit der Plombierzange zusammengepreßt ist,
3. bei Behältnissen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 das
Klebesiegel und erforderlichenfalls einige
Klebestreifen angebracht sind und,
4. soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung
ein Klebezettel anzubringen ist, dieser
vorschriftsgemäß aufgeklebt ist.
Gültigkeitsdauer der Plombierung
§ 18. (1) Außer durch Zeitablauf (§ 6 Abs. 1 des
Saatgutgesetzes 1937) verliert eine Plombierung
(§ 9 Abs. 1) ihre Gültigkeit, wenn nach dem Zustand
der Plombierung des Behältnisses oder dessen
Verschlusses nicht ausgeschlossen werden kann,
daß nach der Plombierung das Behältnis geöffnet
oder das Anhängeattest oder bei Behältnissen
gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 der Klebezettel ausgetauscht
wurde.
(2) Werden Behältnisse, die bereits plombiert
waren und bei denen die Gültigkeitsdauer der
Plombierung abgelaufen ist, neuerlich zur Plombierung
vorgestellt, so kann sich — sofern eine
Probenahme mit dem Probestecher möglich und die
bisherige Plombierung unverletzt ist — die
neuerliche Plombierung auf die Probeziehung,
Untersuchung der Probe und Anbringung eines
neuen Klebezettels beschränken. Dasselbe gilt für
die Verlängerung der Gültigkeit einer Plombierung
bei Futterrüben (§ 6 Abs. 1 letzter Satz des
Saatgutgesetzes 1937).
4. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19. (1) Saatgut der im § 6 Abs. 1 des
Saatgutgesetzes 1937 genannten Arten, welches
nicht den Norm- oder Grenzwerten der vorliegenden
Verordnung entspricht, darf dennoch plombiert
werden, wenn es
1. vor dem 1. Juli 1991 geerntet wurde,
2. bis zum 30. Juni 1992 neu zur Plombierung
oder zur Verlängerung der Plombierung
vorgestellt wurde und
3. den in der Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.
Nr. 180/1965, zur Durchführung des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. Nr. 462/1989,
vorgeschriebenen Norm- oder Grenzwerten
entspricht.
(2) Erfolgt die Plombierung gemäß Abs. 1, so
muß im Untersuchungsbericht und auf dem
Klebezettel nach dem Muster V der Anlage 2 der
Hinweis „Plombiert auf Grund der vor dem 1. Juli
1991 geltenden Norm- und Grenzwerte" angeführt
sein.
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991
in Kraft.
(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 180/1965,
zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl.
Nr. 236, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 462/1989, tritt mit Ablauf des 30. Juni
1991 außer Kraft.