Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
337_1990 AT

337. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung

hat die Schweiz am 19. März 1990 ihre Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die Ausstellung

von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl.

Nr. 417/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 296/1989) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat die Schweiz nachstehende Erklärung

abgegeben

„Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens sind

die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen

schweizerischen Behörden

a) wenn der Bräutigam seinen Wohnsitz in der

Schweiz hat: der Standesbeamte seines

Wohnsitzes;

b) wenn der Bräutigam seinen Wohnsitz nicht in

der Schweiz hat: der Standesbeamte des

schweizerischen Wohnsitzes der Braut;

c) wenn keiner der Brautleute seinen Wohnsitz

in der Schweiz hat: der Standesbeamte des

Geburtsortes des Bräutigams;

wenn der Bräutigam ein Ausländer ist: der

Standesbeamte des Geburtsortes der Braut."

Einer weiteren Mitteilung der Schweizerischen

Regierung zufolge haben die Niederlande mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich

auf Aruba ausgedehnt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →