337. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung
hat die Schweiz am 19. März 1990 ihre Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Ausstellung
von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl.
Nr. 417/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 296/1989) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Schweiz nachstehende Erklärung
abgegeben
„Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens sind
die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen
schweizerischen Behörden
a) wenn der Bräutigam seinen Wohnsitz in der
Schweiz hat: der Standesbeamte seines
Wohnsitzes;
b) wenn der Bräutigam seinen Wohnsitz nicht in
der Schweiz hat: der Standesbeamte des
schweizerischen Wohnsitzes der Braut;
c) wenn keiner der Brautleute seinen Wohnsitz
in der Schweiz hat: der Standesbeamte des
Geburtsortes des Bräutigams;
wenn der Bräutigam ein Ausländer ist: der
Standesbeamte des Geburtsortes der Braut."
Einer weiteren Mitteilung der Schweizerischen
Regierung zufolge haben die Niederlande mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich
auf Aruba ausgedehnt.