337_1989
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337. Kundmachung: Erklärungen Norwegens zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 337. Kundmachung: Erklärungen Norwegens zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
1989_337_0 337. Kundmachung: Erklärungen Norwegens zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats
hat Norwegen mit 22. Mai 1989 folgende
Erklärungen zum Europäischen Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und
die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 116/1989) abgegeben
Zu Art. 2 Abs. 1
Als zentrale Behörde wird bestimmt
The Royal Ministry of
Justice and Police,
The Civil Department
Zu Art. 20 Abs. 2
Die zwischen den skandinavischen Staaten abgeschlossenen
Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht
für Kinder werden im Verhältnis zwischen
diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens
angewendet.