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337_1989 AT

337. Kundmachung: Erklärungen Norwegens zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Kundmachung: Erklärungen Norwegens zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats

hat Norwegen mit 22. Mai 1989 folgende

Erklärungen zum Europäischen Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

über das Sorgerecht für Kinder und

die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 116/1989) abgegeben

Zu Art. 2 Abs. 1

Als zentrale Behörde wird bestimmt

The Royal Ministry of

Justice and Police,

The Civil Department

Zu Art. 20 Abs. 2

Die zwischen den skandinavischen Staaten abgeschlossenen

Abkommen über die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht

für Kinder werden im Verhältnis zwischen

diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens

angewendet.

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