337. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung
von Vorschriften, wie sie im Art. II des Preisgesetzes,
BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 271/1978, BGBl. Nr. 288/
1980, BGBl. Nr. 311/1982 und BGBl. Nr. 265/
1984 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sind bis zum Ablauf des
30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die
in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt
geändert durch die Preisgesetznovelle 1984, BGBl.
Nr. 265, wird wie folgt geändert
1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen
„Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie" und „Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnung
„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"
beziehungsweise „Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten", die Bezeichnung
„Bundesministerium für soziale Verwaltung" durch
die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit
und Soziales" und die Bezeichnung „Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz" durch die
Bezeichnung „Bundeskanzler" ersetzt und grammatikalisch
der jeweiligen Bestimmung angepaßt.
2. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten wird unter dem Vorsitz des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten
oder eines von ihm bestellten Vertreters eine Preiskommission
gebildet. Ihr gehören weiters an
a) je ein Vertreter des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales und des
Bundesministeriums für Finanzen;
b) je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages."
3. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission
sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter
sind, vom zuständigen Bundesminister oder dessen
Vertreter im Vorsitz in der Preiskommission
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
zu verpflichten."
4. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Anträge sind beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen und
von diesem einer Vorprüfung zu unterziehen. Im
Vorprüfungsverfahren hat die Behörde den Antragsteller
zu hören und Vertretern der Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen
sowie der im Abs. 3 lit. b bezeichneten Körperschaften
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist der
Antrag mit allen Unterlagen der Preiskommission
zur Begutachtung vorzulegen."
5. § 2 Abs. 6 lautet
„(6) Werden im Vorprüfungsverfahren oder im
Verfahren vor der Preiskommission Betriebsprüfungen
vorgenommen, so sind die Prüfungsunterlagen
den Vertretern der im Abs. 5 bezeichneten
Bundesministerien und Körperschaften beziehungsweise
den Mitgliedern der Preiskommission zur
Stellungnahme zu übermitteln. Vertreter der überprüften
Unternehmen können von der Behörde zur
weiteren Auskunftserteilung sowohl im Vorprüfungsverfahren
als auch zur Preiskommission vorgeladen
werden."
6. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet
„(1) Preisbestimmungen nach § 2 Abs. 1 sowie
nach den §§ 3 und 4 können auch unter Vorschreibung
von Bedingungen und Auflagen erfolgen."
7. § 5 Abs. 6 lautet
„(6) Die abzuführenden Beträge sind auf das in
der Verordnung oder im Bescheid bestimmte
Konto einzuzahlen. Die abgeführten Beträge sind
Einnahmen des Bundes und bilden eine Betriebsausgabe."
8. § 6 lautet
„§ 6. Entfallen in den Preisen von Sachgütern
enthaltene Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren
Verarbeitungsprodukte zur Gänze oder teilweise,
so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen."
9. Im § 8 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 2 und 5"
durch die Zitierung „§§ 2 bis 5" ersetzt; weiters
wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt
„Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 sind in
diesen Fällen an den Bundeskanzler zu richten."
10. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit Angelegenheiten gemäß § 1 a Abs. 3
oder gemäß den §§ 2 bis 5 oder 7 Abs. 1 durch Verordnung
oder Bescheid des zuständigen Bundesministers
geregelt werden, ist bei
1. Sachgütern und Leistungen, deren Preis (Entgelt)
aus Finanzmitteln des Bundes gestützt
wird oder bei denen zweckgebundene Einnahmen
des Bundes eingehoben werden, weiters
in den Fällen, in denen Abschöpfungen
gemäß § 5 vorgesehen sind, sowie bei den
dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung
unterliegenden Sachgütern und bei Zucker
das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
2. Sachgütern, die dem Marktordnungsgesetz
1985 in der jeweils geltenden Fassung oder
dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung
unterliegen, sowie bei Zucker, Geflügel und
Eiern das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft herzustellen."
11. § 8 Abs. 3 entfällt.
12. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie
die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern
verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten
werden von der Auskunftspflicht
nicht berührt."
13. Im § 10 a Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung
„Marktordnungsgesetz 1967" die Zitierung
„Marktordnungsgesetz 1985".
14. Dem § 11 c Abs. 2 lautet
„(2) In die gemäß Abs. 1 oder freiwillig ersichtlich
gemachten sowie in die öffentlich angekündigten
Preise sind die Umsatzsteuer und sonstigen
Abgaben einzubeziehen (Bruttopreise). Wer in
Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf
im Ausland wirbt, hat neben dem Preis die österreichischen
"Eingangsabgaben, wie insbesondere
Zölle, Ausgleichsabgaben und Einfuhrumsatzsteuer,
auszuweisen und die Summe zu bilden; die
Eingangsabgaben und die Summe sind mindestens
in gleicher Schriftgröße anzugeben wie der Preis.
Der erste und zweite Satz gelten sinngemäß auch
für an Letztverbraucher gerichtete Anbote und
Kostenvoranschläge. Wird auch der Nettopreis
ersichtlich gemacht, so ist der Bruttopreis mindestens
in der gleichen Schriftgröße wie der Nettopreis
in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben."
14 a. Dem § 11 c Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt
„Bei Reisekatalogen und Reiseprospekten ausländischer
Herkunft, die in österreichischen Reisebüros
aufgelegt werden, genügt es, wenn auf oder in dem
Katalog oder Prospekt an gut sichtbarer Stelle der
für die Umrechnung der in ausländischer Währung
angegebenen Preise in österreichische Schilling zur
Anwendung kommende Kurs angegeben wird,
wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß der ausländische
und der österreichische Preis in gleicher
Größe ausgezeichnet werden."
15. § 12 samt Überschrift lautet
„Kostenersatz für die behördliche
Preisbestimmung
§ 12. (1) Für die im Sinne dieses Bundesgesetzes
auf Antrag vorgenommene behördliche Preisbe-
Stimmung ist ein Kostenersatz von mindestens
300 S und höchstens 6000 S zu leisten. Die in diesem
Rahmen vorzunehmende Bemessung des
Kostenersatzes hat sich im Einzelfall nach dem
Umfang und der Schwierigkeit der behördlichen
Preisbestimmung und dem Wert der von der
behördlichen Preisbestimmung betroffenen Sachgüter
oder Leistungen zu richten. § 76 AVG 1950
wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
(2) Zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist der
Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller
haften als Gesamtschuldner."
16. Dem § 12 a werden folgende Sätze angefügt
„Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so
ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise —
insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische
Mittel oder Veröffentlichung in einem oder
mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen
veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen
— kundzumachen. Die Kundmachung von
Verordnungen gemäß dem dritten Satz ist nur
zulässig, wenn Lenkungsmaßnahmen nach dem
Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/
1980, dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz
1952, BGBl. Nr. 183, oder dem Energielenkungsgesetz
1982, BGBl. Nr. 545, in der jeweils geltenden
Fassung angeordnet sind oder spätestens gleichzeitig
mit der Kundmachung angeordnet werden."
17. § 13 samt Überschrift lautet
„Verschwiegenheitspflicht
§ 13. (1) Wer an einem Preisbestimmungsverfahren
einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission
teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft
anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder
während noch nach Abschluß des Verfahrens
offenbaren oder verwerten.
(2) Abs. 1 und § 2 Abs. 4 letzter Satz gelten sinngemäß
auch für die von den Landeshauptmännern
durchzuführenden Preisbestimmungsverfahren."
17 a. Nach § 14 a wird folgender § 14 b samt
Überschrift eingefügt
„Wettbewerbsrechtliche Folge von Preisüberschreitungen
§ 14 b. Das Überschreiten eines Höchst- oder
Festpreises (-entgeltes), das nach diesem Bundesgesetz
oder nach anderen Rechtsvorschriften des
Bundes strafbar ist, gilt auch als Wettbewerbsverstoß
gemäß § 1 des Bundesgesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, in der
jeweils geltenden Fassung."
18. § 15 Abs. 1 lautet
„§ 15. (1) Die Preistreiberei (§ 14) begründet,
sofern sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit
Geldstrafe bis zu 50000 S, im Wiederholungsfalle
jedoch mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen."
19. § 16 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 16. (1) Wer den §§ 9 Abs. 1 oder 2, 10, 10 a
Abs. 2, 11 Abs. 1 bis 6, 11 a Abs. 1 bis 4 erster Satz,
11 b, 11 c Abs. 1 bis 5 oder 14 a, einer auf Grund
der §§ 9 bis 11 c erlassenen Verordnung oder einer
Bedingung oder Auflage gemäß § 5 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht nach § 15 Abs. 1
als Preistreiberei zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu
15000 S zu bestrafen.
(2) Wer dem § 6 zuwiderhandelt oder wer zwar
die Preise dem § 6 entsprechend herabsetzt, die
Auswirkungen der Senkung von Zöllen sowie von
Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte aber
dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende
Kostenerhöhungen verursacht ist, die
Senkung der genannten Eingangsabgaben durch
eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam
macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen."
20. § 16 a lautet
„§ 16 a. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers
nach § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder
nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt
oder genehmigt, so trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit
für die Einhaltung des § 10 a Abs. 2,
der §§ 11 bis 11 c, der auf Grund dieser Bestimmungen
erlassenen Verordnungen sowie des § 14
und des § 14 a den Geschäftsführer als verantwortlichen
Beauftragten (§ 9 VStG 1950)."
21. § 19 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1992 außer Kraft."
22. § 19 Abs. 3 entfällt. Der bisherige Abs. 4 wird
Abs. 3; in diesem tritt an die Stelle der Zitierung
„§ 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923,
BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb,"
die Zitierung „§ 32 des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl.
Nr. 448,".
23. § 19 Abs. 5 entfällt.
24. § 19 a entfällt.
25. § 20 lautet
„§ 20. Mit der Vollziehung des Art. II sind
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4, soweit dieser sich
auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien
und deren Ersatzmitgliedern für
die Preiskommission bezieht, entsprechend
ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister
für Arbeit und Soziales oder der Bundesminister
für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich des § 10 a
Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen beziehungsweise
die Bundesregierung,
3. hinsichtlich der §§ 14 b und 18, soweit dieser
durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister
für Justiz,
4. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 17,
soweit diese die Vollziehung durch Bundespolizeibehörden
vorsehen, entsprechend ihrer
Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und der Bundesminister
für Inneres,
5. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und der dem Bundeskanzler
gemäß § 10 Abs. 1 eingeräumten
Befugnisse — nach Maßgabe des § 8 Abs. 2
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft
— der Bundeskanzler,
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen —
nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen
und für Land- und Forstwirtschaft — der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut."
26. In der Anlage zum Preisgesetz wird im
Abschnitt I Z 5 die Zitierung „BGBl. Nr. 185/
1983," durch den Ausdruck „in der jeweils geltenden
Fassung" ergänzt.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in
Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des
Art. II richtet sich nach § 20 des Preisgesetzes in
der Fassung des Art. II Z 25 des vorliegenden Bundesgesetzes.