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337. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung

von Vorschriften, wie sie im Art. II des Preisgesetzes,

BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 271/1978, BGBl. Nr. 288/

1980, BGBl. Nr. 311/1982 und BGBl. Nr. 265/

1984 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sind bis zum Ablauf des

30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die

in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden versehen

werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt

geändert durch die Preisgesetznovelle 1984, BGBl.

Nr. 265, wird wie folgt geändert

1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen

„Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie" und „Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnung

„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

beziehungsweise „Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten", die Bezeichnung

„Bundesministerium für soziale Verwaltung" durch

die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit

und Soziales" und die Bezeichnung „Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz" durch die

Bezeichnung „Bundeskanzler" ersetzt und grammatikalisch

der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

2. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten wird unter dem Vorsitz des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten

oder eines von ihm bestellten Vertreters eine Preiskommission

gebildet. Ihr gehören weiters an

a) je ein Vertreter des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales und des

Bundesministeriums für Finanzen;

b) je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages."

3. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission

sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter

sind, vom zuständigen Bundesminister oder dessen

Vertreter im Vorsitz in der Preiskommission

auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten

zu verpflichten."

4. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Anträge sind beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen und

von diesem einer Vorprüfung zu unterziehen. Im

Vorprüfungsverfahren hat die Behörde den Antragsteller

zu hören und Vertretern der Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen

sowie der im Abs. 3 lit. b bezeichneten Körperschaften

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist der

Antrag mit allen Unterlagen der Preiskommission

zur Begutachtung vorzulegen."

5. § 2 Abs. 6 lautet

„(6) Werden im Vorprüfungsverfahren oder im

Verfahren vor der Preiskommission Betriebsprüfungen

vorgenommen, so sind die Prüfungsunterlagen

den Vertretern der im Abs. 5 bezeichneten

Bundesministerien und Körperschaften beziehungsweise

den Mitgliedern der Preiskommission zur

Stellungnahme zu übermitteln. Vertreter der überprüften

Unternehmen können von der Behörde zur

weiteren Auskunftserteilung sowohl im Vorprüfungsverfahren

als auch zur Preiskommission vorgeladen

werden."

6. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Preisbestimmungen nach § 2 Abs. 1 sowie

nach den §§ 3 und 4 können auch unter Vorschreibung

von Bedingungen und Auflagen erfolgen."

7. § 5 Abs. 6 lautet

„(6) Die abzuführenden Beträge sind auf das in

der Verordnung oder im Bescheid bestimmte

Konto einzuzahlen. Die abgeführten Beträge sind

Einnahmen des Bundes und bilden eine Betriebsausgabe."

8. § 6 lautet

„§ 6. Entfallen in den Preisen von Sachgütern

enthaltene Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge

für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren

Verarbeitungsprodukte zur Gänze oder teilweise,

so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen."

9. Im § 8 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 2 und 5"

durch die Zitierung „§§ 2 bis 5" ersetzt; weiters

wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt

„Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 sind in

diesen Fällen an den Bundeskanzler zu richten."

10. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Soweit Angelegenheiten gemäß § 1 a Abs. 3

oder gemäß den §§ 2 bis 5 oder 7 Abs. 1 durch Verordnung

oder Bescheid des zuständigen Bundesministers

geregelt werden, ist bei

1. Sachgütern und Leistungen, deren Preis (Entgelt)

aus Finanzmitteln des Bundes gestützt

wird oder bei denen zweckgebundene Einnahmen

des Bundes eingehoben werden, weiters

in den Fällen, in denen Abschöpfungen

gemäß § 5 vorgesehen sind, sowie bei den

dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.

Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung

unterliegenden Sachgütern und bei Zucker

das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

2. Sachgütern, die dem Marktordnungsgesetz

1985 in der jeweils geltenden Fassung oder

dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung

unterliegen, sowie bei Zucker, Geflügel und

Eiern das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft herzustellen."

11. § 8 Abs. 3 entfällt.

12. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie

die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern

verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten

werden von der Auskunftspflicht

nicht berührt."

13. Im § 10 a Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung

„Marktordnungsgesetz 1967" die Zitierung

„Marktordnungsgesetz 1985".

14. Dem § 11 c Abs. 2 lautet

„(2) In die gemäß Abs. 1 oder freiwillig ersichtlich

gemachten sowie in die öffentlich angekündigten

Preise sind die Umsatzsteuer und sonstigen

Abgaben einzubeziehen (Bruttopreise). Wer in

Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf

im Ausland wirbt, hat neben dem Preis die österreichischen

"Eingangsabgaben, wie insbesondere

Zölle, Ausgleichsabgaben und Einfuhrumsatzsteuer,

auszuweisen und die Summe zu bilden; die

Eingangsabgaben und die Summe sind mindestens

in gleicher Schriftgröße anzugeben wie der Preis.

Der erste und zweite Satz gelten sinngemäß auch

für an Letztverbraucher gerichtete Anbote und

Kostenvoranschläge. Wird auch der Nettopreis

ersichtlich gemacht, so ist der Bruttopreis mindestens

in der gleichen Schriftgröße wie der Nettopreis

in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben."

14 a. Dem § 11 c Abs. 4 wird folgender Satz

angefügt

„Bei Reisekatalogen und Reiseprospekten ausländischer

Herkunft, die in österreichischen Reisebüros

aufgelegt werden, genügt es, wenn auf oder in dem

Katalog oder Prospekt an gut sichtbarer Stelle der

für die Umrechnung der in ausländischer Währung

angegebenen Preise in österreichische Schilling zur

Anwendung kommende Kurs angegeben wird,

wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß der ausländische

und der österreichische Preis in gleicher

Größe ausgezeichnet werden."

15. § 12 samt Überschrift lautet

„Kostenersatz für die behördliche

Preisbestimmung

§ 12. (1) Für die im Sinne dieses Bundesgesetzes

auf Antrag vorgenommene behördliche Preisbe-

Stimmung ist ein Kostenersatz von mindestens

300 S und höchstens 6000 S zu leisten. Die in diesem

Rahmen vorzunehmende Bemessung des

Kostenersatzes hat sich im Einzelfall nach dem

Umfang und der Schwierigkeit der behördlichen

Preisbestimmung und dem Wert der von der

behördlichen Preisbestimmung betroffenen Sachgüter

oder Leistungen zu richten. § 76 AVG 1950

wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(2) Zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist der

Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller

haften als Gesamtschuldner."

16. Dem § 12 a werden folgende Sätze angefügt

„Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so

ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise —

insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische

Mittel oder Veröffentlichung in einem oder

mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen

veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen

— kundzumachen. Die Kundmachung von

Verordnungen gemäß dem dritten Satz ist nur

zulässig, wenn Lenkungsmaßnahmen nach dem

Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/

1980, dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, oder dem Energielenkungsgesetz

1982, BGBl. Nr. 545, in der jeweils geltenden

Fassung angeordnet sind oder spätestens gleichzeitig

mit der Kundmachung angeordnet werden."

17. § 13 samt Überschrift lautet

„Verschwiegenheitspflicht

§ 13. (1) Wer an einem Preisbestimmungsverfahren

einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission

teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft

anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder

während noch nach Abschluß des Verfahrens

offenbaren oder verwerten.

(2) Abs. 1 und § 2 Abs. 4 letzter Satz gelten sinngemäß

auch für die von den Landeshauptmännern

durchzuführenden Preisbestimmungsverfahren."

17 a. Nach § 14 a wird folgender § 14 b samt

Überschrift eingefügt

„Wettbewerbsrechtliche Folge von Preisüberschreitungen

§ 14 b. Das Überschreiten eines Höchst- oder

Festpreises (-entgeltes), das nach diesem Bundesgesetz

oder nach anderen Rechtsvorschriften des

Bundes strafbar ist, gilt auch als Wettbewerbsverstoß

gemäß § 1 des Bundesgesetzes gegen den

unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, in der

jeweils geltenden Fassung."

18. § 15 Abs. 1 lautet

„§ 15. (1) Die Preistreiberei (§ 14) begründet,

sofern sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

bildet, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit

Geldstrafe bis zu 50000 S, im Wiederholungsfalle

jedoch mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen."

19. § 16 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 16. (1) Wer den §§ 9 Abs. 1 oder 2, 10, 10 a

Abs. 2, 11 Abs. 1 bis 6, 11 a Abs. 1 bis 4 erster Satz,

11 b, 11 c Abs. 1 bis 5 oder 14 a, einer auf Grund

der §§ 9 bis 11 c erlassenen Verordnung oder einer

Bedingung oder Auflage gemäß § 5 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht nach § 15 Abs. 1

als Preistreiberei zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu

15000 S zu bestrafen.

(2) Wer dem § 6 zuwiderhandelt oder wer zwar

die Preise dem § 6 entsprechend herabsetzt, die

Auswirkungen der Senkung von Zöllen sowie von

Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche

Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte aber

dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende

Kostenerhöhungen verursacht ist, die

Senkung der genannten Eingangsabgaben durch

eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam

macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen."

20. § 16 a lautet

„§ 16 a. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers

nach § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder

nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt

oder genehmigt, so trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit

für die Einhaltung des § 10 a Abs. 2,

der §§ 11 bis 11 c, der auf Grund dieser Bestimmungen

erlassenen Verordnungen sowie des § 14

und des § 14 a den Geschäftsführer als verantwortlichen

Beauftragten (§ 9 VStG 1950)."

21. § 19 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1992 außer Kraft."

22. § 19 Abs. 3 entfällt. Der bisherige Abs. 4 wird

Abs. 3; in diesem tritt an die Stelle der Zitierung

„§ 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923,

BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb,"

die Zitierung „§ 32 des Bundesgesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl.

Nr. 448,".

23. § 19 Abs. 5 entfällt.

24. § 19 a entfällt.

25. § 20 lautet

„§ 20. Mit der Vollziehung des Art. II sind

1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4, soweit dieser sich

auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien

und deren Ersatzmitgliedern für

die Preiskommission bezieht, entsprechend

ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister

für Arbeit und Soziales oder der Bundesminister

für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister

für Finanzen und hinsichtlich des § 10 a

Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen beziehungsweise

die Bundesregierung,

3. hinsichtlich der §§ 14 b und 18, soweit dieser

durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister

für Justiz,

4. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 17,

soweit diese die Vollziehung durch Bundespolizeibehörden

vorsehen, entsprechend ihrer

Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und der Bundesminister

für Inneres,

5. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und der dem Bundeskanzler

gemäß § 10 Abs. 1 eingeräumten

Befugnisse — nach Maßgabe des § 8 Abs. 2

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft

— der Bundeskanzler,

6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen —

nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen

und für Land- und Forstwirtschaft — der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut."

26. In der Anlage zum Preisgesetz wird im

Abschnitt I Z 5 die Zitierung „BGBl. Nr. 185/

1983," durch den Ausdruck „in der jeweils geltenden

Fassung" ergänzt.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des

Art. II richtet sich nach § 20 des Preisgesetzes in

der Fassung des Art. II Z 25 des vorliegenden Bundesgesetzes.

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