337. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/
1985 und 328/1986 wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Wehrpflichtige,
die einen in den Z 1 bis 4 genannten Präsenzdienst
leisten," durch folgende Wortgruppe
ersetzt
„Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den
Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine
dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes
1978 leisten,"
2. Der § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet
„b) bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens
einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und
Korporale in der Höhe von 6885 S,
für Zugsführer in der Höhe von 6969 S,
für Unteroffiziere in der Höhe
von 7476 S,
für Offiziere in der Höhe von 8361 S;"
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.