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337_1987 AT

337. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/

1985 und 328/1986 wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Wehrpflichtige,

die einen in den Z 1 bis 4 genannten Präsenzdienst

leisten," durch folgende Wortgruppe

ersetzt

„Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den

Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine

dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes

1978 leisten,"

2. Der § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet

„b) bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens

einem Jahr

für Wehrmänner, Gefreite und

Korporale in der Höhe von 6885 S,

für Zugsführer in der Höhe von 6969 S,

für Unteroffiziere in der Höhe

von 7476 S,

für Offiziere in der Höhe von 8361 S;"

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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