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337_1986 AT

337. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine

Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft sowie für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr verordnet

§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine

zu verwenden

a) Für die Einfuhr in den freien Verkehr und

die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ein

Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters II

(Warenerklärung B) der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen, BGBl.

Nr. 603/1980, über die äußere Form der

schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung

zur Ermittlung des Zollwertes bei

Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr

oder bei Zollabrechnungen

(Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr

in der Fassung der Ziffer 5 der

Verordnung BGBl. Nr. 83/1986;

b) für die Einfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck

nach dem Blatt 3 des Musters III der in

der lit. a angeführten Verordnung;

c) zu den in den lit. a und b genannten Vordrucken

können die zugehörigen Blätter 3

der Muster VII und VIII (Fortsetzungsblätter)

verwendet werden;

d) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die

Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr

im Vormerkverkehr ein Vordruck

nach dem Blatt 4 des Musters I (Ausfuhrerklärung)

der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen, BGBl. Nr. 641/1981, über

die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung

bei der Ausfuhr von Waren in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/

1986. Zu diesem Vordruck kann ein Blatt 4

nach dem Muster VII (Fortsetzungsblatt)

dieser Verordnung verwendet werden;

e) bei Sendungen im Wert bis einschließlich

50000 S kann für die Ausfuhr aus dem freien

Verkehr im Postverkehr ein Vordruck nach

dem Blatt 3 des Musters VI der in der lit. d

genannten Verordnung verwendet werden.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in

Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember

1983, BGBl. Nr. 653, über die handelsstatistischen

Anmeldescheine tritt mit Ablauf des 30. Juni 1986

nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 außer

Kraft.

(3) Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik für die Einfuhr in den freien Verkehr

und die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr

bis einschließlich 31. Dezember 1987 ist die Verwendung

von im § 1 lit. a und b der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie vom 15. Dezember 1983, BGBl. Nr. 653,

über die handelsstatistischen Anmeldescheine

umschriebenen Mustern zulässig.

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