337. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft sowie für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr verordnet
§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen
Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine
zu verwenden
a) Für die Einfuhr in den freien Verkehr und
die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ein
Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters II
(Warenerklärung B) der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, BGBl.
Nr. 603/1980, über die äußere Form der
schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung
zur Ermittlung des Zollwertes bei
Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr
oder bei Zollabrechnungen
(Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr
in der Fassung der Ziffer 5 der
Verordnung BGBl. Nr. 83/1986;
b) für die Einfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck
nach dem Blatt 3 des Musters III der in
der lit. a angeführten Verordnung;
c) zu den in den lit. a und b genannten Vordrucken
können die zugehörigen Blätter 3
der Muster VII und VIII (Fortsetzungsblätter)
verwendet werden;
d) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die
Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr
im Vormerkverkehr ein Vordruck
nach dem Blatt 4 des Musters I (Ausfuhrerklärung)
der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, BGBl. Nr. 641/1981, über
die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung
bei der Ausfuhr von Waren in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/
1986. Zu diesem Vordruck kann ein Blatt 4
nach dem Muster VII (Fortsetzungsblatt)
dieser Verordnung verwendet werden;
e) bei Sendungen im Wert bis einschließlich
50000 S kann für die Ausfuhr aus dem freien
Verkehr im Postverkehr ein Vordruck nach
dem Blatt 3 des Musters VI der in der lit. d
genannten Verordnung verwendet werden.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in
Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember
1983, BGBl. Nr. 653, über die handelsstatistischen
Anmeldescheine tritt mit Ablauf des 30. Juni 1986
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 außer
Kraft.
(3) Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen
Handelsstatistik für die Einfuhr in den freien Verkehr
und die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr
bis einschließlich 31. Dezember 1987 ist die Verwendung
von im § 1 lit. a und b der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 15. Dezember 1983, BGBl. Nr. 653,
über die handelsstatistischen Anmeldescheine
umschriebenen Mustern zulässig.