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337_1985 AT

337. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 97

Murauer Straße wird im Bereich der Gemeinde

Predlitz-Turrach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 18,55, führt in der Folge nördlich der bestehenden

Trasse und bindet bei km 19,01 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Predlitz-Turrach aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B0-97-10 im Maßstab 1 : 2880)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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