337. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 97
Murauer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Predlitz-Turrach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 18,55, führt in der Folge nördlich der bestehenden
Trasse und bindet bei km 19,01 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Predlitz-Turrach aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B0-97-10 im Maßstab 1 : 2880)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.