337. Kundmachung: Beitritt Luxemburgs zum Europäischen Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Luxemburg am 26. März 1982
seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 60/1976)
hinterlegt.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. X
Abs. 8 für Luxemburg am 24. Juni 1982 in Kraft
getreten.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
hat Luxemburg nachstehende Erklärung
abgegeben
Sofern nicht anderes eigens in der Schiedsvereinbarung
vorgesehen ist, werden die Präsidenten
der örtlichen Gerichte die nach Art. IV des Übereinkommens
den Präsidenten der Handelskammern
zukommenden Aufgaben übernehmen. Die Präsidenten
werden die Streitigkeiten in nicht öffentlichen
Sitzungen verhandeln.