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337_1982 AT

337. Kundmachung: Beitritt Luxemburgs zum Europäischen Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Kundmachung: Beitritt Luxemburgs zum Europäischen Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Luxemburg am 26. März 1982

seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

(BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 60/1976)

hinterlegt.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. X

Abs. 8 für Luxemburg am 24. Juni 1982 in Kraft

getreten.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

hat Luxemburg nachstehende Erklärung

abgegeben

Sofern nicht anderes eigens in der Schiedsvereinbarung

vorgesehen ist, werden die Präsidenten

der örtlichen Gerichte die nach Art. IV des Übereinkommens

den Präsidenten der Handelskammern

zukommenden Aufgaben übernehmen. Die Präsidenten

werden die Streitigkeiten in nicht öffentlichen

Sitzungen verhandeln.

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