337. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 7, 9, 10 und 11 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Zweck
§ 1. Durch diese Vierordnung werden die Ermittlung,
Übermittlung, Verarbeitung und Benützung
personenbezogener Daten zum Zweck
des automationsunterstützten Datenverkehrs für
die im § 2 genannten Auftraggeber geregelt.
Geltungsbereich
§ 2. Auftraggeber im Sinne des § 1 sind, soweit
sie Aufgaben ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches
wahrnehmen
1. das Bundesministerium für Bauten und Technik
2. die Bundesgebäudeverwaltung I Wien
3. die Bundesgebäudeverwaltung II Wien
4. die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt
5. die Bundesgebäudeverwaltung II Graz
6. die Bundesgebäudeverwaltumg II Linz/Salzburg
7. die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck
8. die Bundesmobilienverwaltung
9. die Schloßverwaltung zu Innsbruck und Ambras
10. die Schloßhauptmannschaft Schönbrunn
11. die Burghauptmannschaft in Wien
12. die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt
Arsenal
13. das Bundesstrombauamt
14. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
15. die Vermessungsämter.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. auftraggebende Stelle: jene organisatorische
Einrichtung des Auftraggebers oder der sachlich
in Betracht kommenden Oberbehörde, der nach
den Organisationsvorschriften die Besorgung der
einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen
ist und die die Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung
oder Benützung von Daten unmittelbar
veranlaßt oder selbst durchführt.
2. Verfügung: die organisationsinterne Ermächtigung
zur Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung
oder Benützung von Daten.
Geheimhaltungspflichten
§ 4. (1) Allen Bediensteten und sonstigen Personen,
denen automationsunterstützt verarbeitete
oder zu verarbeitende Daten auf Grund einer
Beschäftigung beim oder für den Auftraggeber
anvertraut werden oder zugänglich geworden
sind, ist es unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten
untersagt
1. Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen
Aufgabenbesorgung gehörigen
Zweck zu verwenden;
2. unbefugten Personen oder unzuständigen
Stellen Daten mitzuteilen oder ihnen die
Kenntnisnahme zu ermöglichen;
3. sich Daten unbefugt zu beschaffen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind
zur Einhaltung dieser Verbote auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit oder ihres Dienstverhältnisses
verpflichtet.
(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
und sicheren Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung
'und Benützung von Daten sind in den
Dienststellen (organisatorischen Einrichtungen)
des Auftraggebers und bei den Verarbeitern geeignete
organisatorische, personelle, technische
und bauliche Maßnahmen zu setzen. Für jeden
Verarbeiter sind in einer Betriebsordnung nähere
Bestimmungen festzulegen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 haben in einem
angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen
und bestehende Risken in allen schutzbedürftigen
Belangen möglichst gleichmäßig zu senken.
Insbesondere ist dabei der Grad der Sensibilität
und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Daten
zu berücksichtigen.
(5) Dem Leiter der auftraggebenden Stelle obliegt
die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Verfügungsrecht
§ 5. (1) Dem Verarbeiter ist eine Verfügung
über Daten, hinsichtlich welcher er nicht selbst
zugleich Auftraggeber ist, nicht gestattet.
(2) Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat
die Verfügungsberechtigung für die einzelnen
Bediensteten nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses
unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit
der Verwaltung durch schriftliche
Dienstanweisung festzulegen.
Datenverarbeitungsvorhaben
§ 6. (1) Inhalt und Umfang der im Rahmen
eines Datenverarbeitungsvorhabens zu verarbeitenden
Daten sind von der auftraggebenden Stelle
festzulegen. Dabei dürfen nur Daten einbezogen
werden, die zur Erfüllung der ihr oder einem
anderen Auftraggeber im Sinne des § 51 DSG
zur Besorgung aufgetragenen Aufgaben erforderlich
sind.
(2) Die auftraggebende Stelle hat die fachlich
richtige Verarbeitung von Daten zu überprüfen.
(3) Für Datenverarbeitungsvorhaben mit mehreren
auftraggebenden Stellen ist im gegenseitigen
Einvernehmen dieser Stellen eine eindeutige
Abgrenzung der Aufgaben festzulegen.
(4) Die auftraggebende Stelle hat die Notwendigkeit
der Protokollierung von Übermittlungen
festzulegen. Dabei sind die Sensibilität und die
Schutzwürdigkeit der Daten und der mit der
Protokollierung verbundene wirtschaftliche Aufwand
zu berücksichtigen.
(5) Die auftraggebende Stelle hat die Dauer
der Speicherung von Daten festzulegen. Diese ist
so zu bemessen, daß die Speicherung nur für die
Zeit erfolgt, in der die Daten zur Erfüllung der
der auftraggebenden Stelle oder einem anderen
Auftraggeber im Sinne des § 51 DSG zur Besorgung
aufgetragenen Aufgaben erforderlich sind.
Datenfernverarbeitungsstellen
§ 7. Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen
gemäß § 4 Abs. 3 zu treffenden Maßnahmen
ist im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung
zur Sicherung der Verwendung von
Daten von den Stellen, denen ein Verfügungsrecht
zukommt, für jeden Benützungsberechtigten
gesondert festzulegen
1. Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden
Arten der Verwendung von Daten
(Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung
und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren
usw.) und die Stufen dieser
Verwendung in bezug auf den Datenumfang;
2. Identifikationsmerkmale, die geheimzuhalten
und periodisch zu verändern sind.
Ermittlung
§ 8. Die Ermittlung der Daten obliegt dem
sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber.
Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in
Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen,
sofern die Zulässigkeit der Übermittlung
der Daten gemäß § 7 DSG nicht offenkundig ist,
so ausreichend zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit beurteilen kann.
Übermittlung
§ 9. Die Zulässigkeit der Übermittlung von
Daten gemäß § 7 DSG ist von der auftraggebenden
Stelle zu überprüfen.
§ 10. Übermittlungen von Daten und Mitteilungen
an den Betroffenen dürfen nur unter Zusatz
der Registernummer erfolgen. Wiedergaben
und Abschriften der übemittelten Daten haben
die Registernummer zu enthalten.
Verarbeitung
§ 11. (1) Die automationsunterstützte Erledigung
von Aufgaben ist nur zulässig, wenn der
Bundesminister für Bauten und Technik nach Befassung
der ADV-Koordinationsstellen zustimmt.
(2) Die Zulässigkeit der Verarbeitung von
Daten ist von der auftraggebenden Stelle zu
prüfen. Über die Verarbeitungen ist ein Verzeichnis
mit Angaben über den Zweck der Verarbeitung
zu führen.
§ 12. Die Benützung der Daten darf nur in der
Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für
den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet. Die Bediensteten der Auftraggeber
dürfen nur jene Daten benützen, die
sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
benötigen.
Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des
§ 12 DSG sind von der Richtigstellung oder Löschung
Daten ausgenommen, die für Zwecke der
Dokumentation und der Kontrolle aufbewahrt
werden, solange die dafür bestimmte Frist ihrer
Speicherung nicht abgelaufen ist.
(2) Durch die Richtigstellung oder die Löschung
ist sicherzustellen, daß unrichtige oder gelöschte
Daten nicht wieder verarbeitet, benützt oder
übermittelt werden.
(3) Richtigstellungen oder Löschungen sind unter
Angabe des Zeitpunktes zu protokollieren.
Auskünfte
§ 14. (1) Der Antrag auf Auskunft gemäß § 11
DSG ist schriftlich beim Auftraggeber einzubringen.
Dem Antrag sind geeignete Nachweise, aus
denen die Identität des Antragstellers zweifelsfrei
hervorgeht, anzuschließen. Falls der Antrag von
einem Vertreter eingebracht wird, ist sicherzustellen,
daß sich die Vertretungsbefugnis auch auf
die Stellung eines solchen Antrages erstreckt.
(2) Auskünfte sind nicht zu erteilen über Daten,
die auf Grund eines Gesetzes auch dem Betroffenen
gegenüber geheimzuhalten sind oder
bei denen das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung
das Schutzinteresse des Betroffenen
übersteigt.
§ 15. Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers
vom 20. Dezember 1979, BGBl.
Nr. 574, gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes
über einen pauschalierten Kostenersatz
für die Erteilung von Auskünften sind für den
Bereich der im § 2 genannten Auftraggeber anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1981 in Kraft.
(2) Mit deren Inkrafttreten tritt die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik
vom 21. Dezember 1979, BGBl. Nr. 575, bezüglich
der im § 2 genannten Auftraggeber außer
Kraft.