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337_1979 AT

337. Verordnung: Kennzeichnung von Kunststoffrohren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Verordnung: Kennzeichnung von Kunststoffrohren

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. (1) Die in der Anlage bezeichneten Kunststoffrohre

(Rohre für Wasserversorgungsanlagen,

Kanalrohre, Rohre für Wasserleitungen, Abflußrohre

für Abwasseranlagen, Drainage- und Sickerleitungsrohre)

aus Tarifnummer 39.02 des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74)

dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden,

wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung

gekennzeichnet sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kunststoffrohre, die

für den Export bestimmt sind.

§ 2. (1) Für die Kennzeichnung sind ausschließlich

die in der Anlage angeführten Angaben zu

verwenden.

(2) Bei der Angabe „Entspricht NICHT

ÖNORM ..." müssen die Worte „NICHT

ÖNORM" in gleich großen Blockbuchstaben

nebeneinander gesetzt werden.

§ 3. Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar sowie dauerhaft auf die in der Anlage

bezeichnete Art anzubringen; sie hat in

deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und

arabischen Ziffern zu erfolgen.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnungsangaben und für die Einhaltung

des § 3 ist der Erzeuger, bei Importware

der Importeur verantwortlich.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1979 in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für unter

§ 1 Abs. 1 fallende Kunststoffrohre, die vor dem

1. August 1979 importiert oder vom Erzeuger

ausgeliefert worden sind.

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