337. Verordnung: Kennzeichnung von Kunststoffrohren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. (1) Die in der Anlage bezeichneten Kunststoffrohre
(Rohre für Wasserversorgungsanlagen,
Kanalrohre, Rohre für Wasserleitungen, Abflußrohre
für Abwasseranlagen, Drainage- und Sickerleitungsrohre)
aus Tarifnummer 39.02 des Zolltarifes
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74)
dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gekennzeichnet sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Kunststoffrohre, die
für den Export bestimmt sind.
§ 2. (1) Für die Kennzeichnung sind ausschließlich
die in der Anlage angeführten Angaben zu
verwenden.
(2) Bei der Angabe „Entspricht NICHT
ÖNORM ..." müssen die Worte „NICHT
ÖNORM" in gleich großen Blockbuchstaben
nebeneinander gesetzt werden.
§ 3. Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar sowie dauerhaft auf die in der Anlage
bezeichnete Art anzubringen; sie hat in
deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und
arabischen Ziffern zu erfolgen.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnungsangaben und für die Einhaltung
des § 3 ist der Erzeuger, bei Importware
der Importeur verantwortlich.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1979 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für unter
§ 1 Abs. 1 fallende Kunststoffrohre, die vor dem
1. August 1979 importiert oder vom Erzeuger
ausgeliefert worden sind.