337. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 337/1971, BGBl. Nr. 268/1972, BGBl.
Nr. 369/1973, BGBl. Nr. 447/1974 und BGBl.
Nr. 367/1975 wird wie folgt geändert
1. Dem Abs. 1 des § 1 sind zwei neue Sätze
anzufügen; diese haben zu lauten
„Die Förderung von energiesparenden Maßnahmen
gemäß Absatz 3 ist ferner an Objekten zulässig,
für die die behördliche Baubewilligung
vor dem 1. Jänner 1974 erteilt wurde. Die Förderung
des Anschlusses von Zentralheizungsanlagen
an Fernwärme ist auch hinsichtlich von
Objekten zulässig, für die die behördliche Baubewilligung
zu einem späteren Zeitpunkt erteilt
wurde."
2. In der lit. e des § 1 Abs. 2 ist das Wort
„und" durch einen Beistrich zu ersetzen; die
lit. f und die neu anzufügenden lit. g und h
haben zu lauten
„f) Maßnahmen, die eine dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Erhöhung des
Schall- und Wärmeschutzes bewirken, wie
die Verbesserung der Schall- und Wärmedämmung
von Fenstern, Außentüren,
Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und
obersten Geschoßdecken,
g) Maßnahmen, die die Verminderung des
Energieverlustes und des Energieverbrauches
von Zentralheizungs- und Warmwasseranlagen
bewirken und
h) Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen
von Behinderten und alten Menschen
dienen, wie die Beseitigung architektonischer
Barrieren oder behindertenfreundliche
Maßnahmen im Zusammenhang mit
Verbesserungen nach lit. a."
3. Im § 1 sind nach dem Abs. 2 zwei neue
Abs. 3 und 4 einzufügen; der Abs. 3 erhält die
neue Absatzbezeichnung „(5)"; die neuen Abs. 3
und 4 haben zu lauten
„(3) Die Länder haben bei der Gewährung der
Förderung insbesondere vorzusehen, daß bei Verbesserungen
auf Maßnahmen Bedacht genommen
wird, die einen wirtschaftlichen Energieverbrauch
oder eine Verminderung des Energieverlustes
gewährleisten oder der Senkung des Wärmebedarfes
dienen.
(4) Bei der Gewährung der Förderung ist vorzüglich
auf Verbesserungen zur Beseitigung von
Mängeln im Sinne des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, und
gemäß Abs. 2 lit. f und g Bedacht zu nehmen."
4. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten
„(1) Die Leistungen des Bundes bestehen je
zur Hälfte aus Haushaltsmitteln des Bundes und
aus Rückflüssen (Tilgungs- und Zinsenbeträgen)
aus den Fondshilfemaßnahmen nach dem Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948,
und dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung
des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.
Nr. 252/1921. Zu diesem Zweck haben die Wohnbaufonds
den entsprechenden Betrag bis Ende
Jänner der Jahre 1970 bis einschließlich 1992
an den Bund abzuführen."
5. Im § 4 Abs. 2 und 3 treten an Stelle der
Jahresbezeichnungen „1989" die Jahresbezeichnungen
„1992".
6. Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten
„(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1
betragen für das Jahr 1970 20 Mill. S, 1971
40 Mill. S, 1972 60 Mill. S, 1973 80 Mill. S, 1974
100 Mill. S, 1975 120 Mill. S, 1976 140 Mill. S,
1977 160 Mill. S, 1978 180 Mill. S, 1979
200 Mill. S, 1980 220 Mill. S und 1981
240 Mill. S. Die Leistungen des Bundes für die
Jahre 1982 bis 1992 richten sich nach den Zuweisungen
gemäß Abs. 2 und 3."
7. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten
„(2) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehenen
Bedingungen oder die sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der
dazu erlassenen Verordnungen nicht einhält, hat
es die Bundesmittel oder den entsprechenden
Anteil davon auf Grund eines vom Bundesminister
für Bauten und Technik beim Bundesminister
für Finanzen gestellten Antrages auf
Verlangen des letztgenannten Bundesministers
binnen sechs Monaten dem Bund zurückzuerstatten.
Das gleiche gilt für die Bundesmittel, die
nicht gemäß § 6 verwendet werden. Der Bund
hat diese Mittel zu gleichen Teilen dem Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds und dem Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds zur Verwendung gemäß
§ 36 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBl Nr. 280/1967, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1972 abzuführen."
8. Im § 6 Abs. 1 tritt an Stelle der Jahresbezeichnung
„1978" die Jahresbezeichnung
„1981".
9. Im § 6 a Abs. 1 tritt an Stelle der Jahresbezeichnung
„1978" die Jahresbezeichnung
„1981".
10. Der § 6 c hat zu lauten
„§ 6 c. Die Landesregierung hat zu jenem
Teil des Wohnungsaufwandes, der für die nach
diesem Bundesgesetz geförderten Klein- oder
Mittelwohnungen für die Kosten der Verbesserung
zu leisten ist, einen Zuschuß (Wohnbeihilfe)
mit Bescheid zu gewähren. Auf die Gewährung
der Wohnbeihilfe sind Bestimmungen
des § 15 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
unter Bedachtnahme auf dessen § 23 Z. 1 sinngemäß
anzuwenden."
11. Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten
„(1) Die Länder haben über die widmungsgemäße
Verwendung der Förderungsmittel nach
diesem Bundesgesetz für jedes Jahr, längstens
bis 31. März des folgenden Jahres, dem Bundesminister
für Bauten und Technik einen Bericht
zu erstatten. Dem Bericht ist eine Aufstellung
über die Förderungsmaßnahmen einschließlich
von Daten über ihre energiewirtschaftlichen
Auswirkungen anzuschließen."
12. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten
„(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme
nach diesem Bundesgesetz können
bis 30. September 1981 bei dem nach der
Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen
Amt der Landesregierung eingebracht werden."
13. Im § 9 Abs. 2 ist ein neuer zweiter Satz
einzufügen; dieser hat zu lauten
„Bei Verbesserungen, die einen wirtschaftlichen
Energieverbrauch gewährleisten sollen
(§ 1 Abs. 3), ist eine Berechnung anzuschließen,
in der die Kosten der Verbesserung der zu erwartenden
Kostenminderung auf Grund der
Einsparung an Energie gegenübergestellt werden;
hiebei sind die Kosten der Heizungsanlagen
und für Maßnahmen zur Verbesserung
der Wärmedämmung getrennt anzuführen."
14. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten
„(1) Vor Erledigung der Begehren auf Gewährung
der Förderung (§§ 6 und 6 a) hat die
Landesregierung die Gemeinde, in deren Bereich
das Wohnhaus gelegen ist, und den dazu berufenen
Wohnbauförderungsbeirat anzuhören."
15. Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten
„(2) Die Landesregierung hat die Begehren
innerhalb von sechs Monaten schriftlich zu erle-
digen, wobei jedoch Begehren, die Verbesserungen
zur Beseitigung von Mängeln im Sinne des
§ 3 2. 10 des Stadterneuerungsgesetzes oder
eine Verbesserung gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und g
zum Gegenstand haben, ohne Aufschub zu erledigen
sind. Im Falle der aufrechten Erledigung
des Begehrens hat die Landesregierung dem
Förderungswerber eine Zusicherung über die Gewährung
der Förderung zu erteilen. Im Falle
der Ablehnung ist eine Begründung anzugeben.
Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der
Förderungswerber einen Anspruch auf die Förderung."
16. Der Abs. 3 des § 10 hat zu lauten
„(3) Das Land hat in die schriftliche Zusicherung
Bedingungen und Auflagen aufzunehmen,
die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, insbesondere
seines § 1 Abs. 3, und der dazu erlassenen Verordnungen
sowie des diesem Bundesgesetz zugrunde
liegenden Förderungszweckes dienen.
Überdies sind in der Zusicherung angemessene
Fristen für die Ausführung vorzusehen; hiebei
ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß
die Verbesserungsarbeiten während der Monate
November bis März durchgeführt werden, soweit
dies wirtschaftlich vertretbar und technisch
und rechtlich durchführbar ist."
Artikel II
(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich unter Bedachtnahme
auf Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/
1975 nach § 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 426/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 268/1972.
(2) Die Zuständigkeit zur Erlassung von
Durchführungsverordnungen und zur Wahrnehmung
der Rechte des Bundes nach Art. 15
Abs. 8 B-VG richtet sich unter Bedachtnahme
auf Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/
1975 nach § 16 Abs. 3 des Wohnungsverbesserungsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 447/1974.