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337_1978 AT

337. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1971, BGBl. Nr. 268/1972, BGBl.

Nr. 369/1973, BGBl. Nr. 447/1974 und BGBl.

Nr. 367/1975 wird wie folgt geändert

1. Dem Abs. 1 des § 1 sind zwei neue Sätze

anzufügen; diese haben zu lauten

„Die Förderung von energiesparenden Maßnahmen

gemäß Absatz 3 ist ferner an Objekten zulässig,

für die die behördliche Baubewilligung

vor dem 1. Jänner 1974 erteilt wurde. Die Förderung

des Anschlusses von Zentralheizungsanlagen

an Fernwärme ist auch hinsichtlich von

Objekten zulässig, für die die behördliche Baubewilligung

zu einem späteren Zeitpunkt erteilt

wurde."

2. In der lit. e des § 1 Abs. 2 ist das Wort

„und" durch einen Beistrich zu ersetzen; die

lit. f und die neu anzufügenden lit. g und h

haben zu lauten

„f) Maßnahmen, die eine dem jeweiligen Stand

der Technik entsprechende Erhöhung des

Schall- und Wärmeschutzes bewirken, wie

die Verbesserung der Schall- und Wärmedämmung

von Fenstern, Außentüren,

Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und

obersten Geschoßdecken,

g) Maßnahmen, die die Verminderung des

Energieverlustes und des Energieverbrauches

von Zentralheizungs- und Warmwasseranlagen

bewirken und

h) Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen

von Behinderten und alten Menschen

dienen, wie die Beseitigung architektonischer

Barrieren oder behindertenfreundliche

Maßnahmen im Zusammenhang mit

Verbesserungen nach lit. a."

3. Im § 1 sind nach dem Abs. 2 zwei neue

Abs. 3 und 4 einzufügen; der Abs. 3 erhält die

neue Absatzbezeichnung „(5)"; die neuen Abs. 3

und 4 haben zu lauten

„(3) Die Länder haben bei der Gewährung der

Förderung insbesondere vorzusehen, daß bei Verbesserungen

auf Maßnahmen Bedacht genommen

wird, die einen wirtschaftlichen Energieverbrauch

oder eine Verminderung des Energieverlustes

gewährleisten oder der Senkung des Wärmebedarfes

dienen.

(4) Bei der Gewährung der Förderung ist vorzüglich

auf Verbesserungen zur Beseitigung von

Mängeln im Sinne des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, und

gemäß Abs. 2 lit. f und g Bedacht zu nehmen."

4. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

„(1) Die Leistungen des Bundes bestehen je

zur Hälfte aus Haushaltsmitteln des Bundes und

aus Rückflüssen (Tilgungs- und Zinsenbeträgen)

aus den Fondshilfemaßnahmen nach dem Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948,

und dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung

des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.

Nr. 252/1921. Zu diesem Zweck haben die Wohnbaufonds

den entsprechenden Betrag bis Ende

Jänner der Jahre 1970 bis einschließlich 1992

an den Bund abzuführen."

5. Im § 4 Abs. 2 und 3 treten an Stelle der

Jahresbezeichnungen „1989" die Jahresbezeichnungen

„1992".

6. Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten

„(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1

betragen für das Jahr 1970 20 Mill. S, 1971

40 Mill. S, 1972 60 Mill. S, 1973 80 Mill. S, 1974

100 Mill. S, 1975 120 Mill. S, 1976 140 Mill. S,

1977 160 Mill. S, 1978 180 Mill. S, 1979

200 Mill. S, 1980 220 Mill. S und 1981

240 Mill. S. Die Leistungen des Bundes für die

Jahre 1982 bis 1992 richten sich nach den Zuweisungen

gemäß Abs. 2 und 3."

7. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten

„(2) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehenen

Bedingungen oder die sonstigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der

dazu erlassenen Verordnungen nicht einhält, hat

es die Bundesmittel oder den entsprechenden

Anteil davon auf Grund eines vom Bundesminister

für Bauten und Technik beim Bundesminister

für Finanzen gestellten Antrages auf

Verlangen des letztgenannten Bundesministers

binnen sechs Monaten dem Bund zurückzuerstatten.

Das gleiche gilt für die Bundesmittel, die

nicht gemäß § 6 verwendet werden. Der Bund

hat diese Mittel zu gleichen Teilen dem Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds und dem Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds zur Verwendung gemäß

§ 36 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968, BGBl Nr. 280/1967, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1972 abzuführen."

8. Im § 6 Abs. 1 tritt an Stelle der Jahresbezeichnung

„1978" die Jahresbezeichnung

„1981".

9. Im § 6 a Abs. 1 tritt an Stelle der Jahresbezeichnung

„1978" die Jahresbezeichnung

„1981".

10. Der § 6 c hat zu lauten

„§ 6 c. Die Landesregierung hat zu jenem

Teil des Wohnungsaufwandes, der für die nach

diesem Bundesgesetz geförderten Klein- oder

Mittelwohnungen für die Kosten der Verbesserung

zu leisten ist, einen Zuschuß (Wohnbeihilfe)

mit Bescheid zu gewähren. Auf die Gewährung

der Wohnbeihilfe sind Bestimmungen

des § 15 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

unter Bedachtnahme auf dessen § 23 Z. 1 sinngemäß

anzuwenden."

11. Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten

„(1) Die Länder haben über die widmungsgemäße

Verwendung der Förderungsmittel nach

diesem Bundesgesetz für jedes Jahr, längstens

bis 31. März des folgenden Jahres, dem Bundesminister

für Bauten und Technik einen Bericht

zu erstatten. Dem Bericht ist eine Aufstellung

über die Förderungsmaßnahmen einschließlich

von Daten über ihre energiewirtschaftlichen

Auswirkungen anzuschließen."

12. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten

„(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme

nach diesem Bundesgesetz können

bis 30. September 1981 bei dem nach der

Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen

Amt der Landesregierung eingebracht werden."

13. Im § 9 Abs. 2 ist ein neuer zweiter Satz

einzufügen; dieser hat zu lauten

„Bei Verbesserungen, die einen wirtschaftlichen

Energieverbrauch gewährleisten sollen

(§ 1 Abs. 3), ist eine Berechnung anzuschließen,

in der die Kosten der Verbesserung der zu erwartenden

Kostenminderung auf Grund der

Einsparung an Energie gegenübergestellt werden;

hiebei sind die Kosten der Heizungsanlagen

und für Maßnahmen zur Verbesserung

der Wärmedämmung getrennt anzuführen."

14. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„(1) Vor Erledigung der Begehren auf Gewährung

der Förderung (§§ 6 und 6 a) hat die

Landesregierung die Gemeinde, in deren Bereich

das Wohnhaus gelegen ist, und den dazu berufenen

Wohnbauförderungsbeirat anzuhören."

15. Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten

„(2) Die Landesregierung hat die Begehren

innerhalb von sechs Monaten schriftlich zu erle-

digen, wobei jedoch Begehren, die Verbesserungen

zur Beseitigung von Mängeln im Sinne des

§ 3 2. 10 des Stadterneuerungsgesetzes oder

eine Verbesserung gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und g

zum Gegenstand haben, ohne Aufschub zu erledigen

sind. Im Falle der aufrechten Erledigung

des Begehrens hat die Landesregierung dem

Förderungswerber eine Zusicherung über die Gewährung

der Förderung zu erteilen. Im Falle

der Ablehnung ist eine Begründung anzugeben.

Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der

Förderungswerber einen Anspruch auf die Förderung."

16. Der Abs. 3 des § 10 hat zu lauten

„(3) Das Land hat in die schriftliche Zusicherung

Bedingungen und Auflagen aufzunehmen,

die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, insbesondere

seines § 1 Abs. 3, und der dazu erlassenen Verordnungen

sowie des diesem Bundesgesetz zugrunde

liegenden Förderungszweckes dienen.

Überdies sind in der Zusicherung angemessene

Fristen für die Ausführung vorzusehen; hiebei

ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß

die Verbesserungsarbeiten während der Monate

November bis März durchgeführt werden, soweit

dies wirtschaftlich vertretbar und technisch

und rechtlich durchführbar ist."

Artikel II

(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich unter Bedachtnahme

auf Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/

1975 nach § 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,

BGBl. Nr. 426/1969, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 268/1972.

(2) Die Zuständigkeit zur Erlassung von

Durchführungsverordnungen und zur Wahrnehmung

der Rechte des Bundes nach Art. 15

Abs. 8 B-VG richtet sich unter Bedachtnahme

auf Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/

1975 nach § 16 Abs. 3 des Wohnungsverbesserungsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 447/1974.

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