337. Verordnung: Textilpflegekennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet
§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte
Textilerzeugnisse, deren wiederholte
Verwendung eine pflegliche Behandlung durch
Waschen, Bügeln oder Chemischreinigen voraussetzt,
müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt
werden, unabhängig davon, ob sie inländischer
oder ausländischer Herkunft sind, mit den
Textilpflegekennzeichnungssymbolen gemäß Anlage
1 versehen sein.
(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind
Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens
80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil
ist unter Anwendung der in der
Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf
die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen
oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten
lassen.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen
dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten
Textilerzeugnisse.
§ 2. (1) Die Textilpflegekennzeichnungssymbole
müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft
am oder im Textilerzeugnis angebracht sein.
Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen,
Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann
die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole
auch in anderer Weise als dauerhaft am
oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware
ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück
usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers
beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen.
(2) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen
Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung
den Pflegeeigenschaften aller
verarbeiteten Materialien entsprechen.
(3) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung
nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet
zu werden.
(4) Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft
angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen
derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung
der angegebenen Pflegevorgänge nicht
beschädigt werden.
Verantwortlichkeit
§ 3. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser
Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb
oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung
erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
Obergangs- und Schlußbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975
in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Meterware,
die vor dem 1. Jänner 1976 und für die übrigen
Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom
Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher
oder Wiederverkäufer geliefert werden.
(3) Bei Lieferung von vor dem 15. September
1975 hergestellten oder importierten Textilerzeugnissen
an Letztvenbraucher und Wiederverkäufer
kann
a) bei Meterware, die nach dem 31. Dezember
1975 und
b) bei den übrigen Textilerzeugnissen, die
nach dem 30. Juni 1976 geliefert werden,
die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole
auch in anderer Weise als dauerhaft am
oder im Textilerzeugnis erfolgen.