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337_1975 AT

337. Verordnung: Textilpflegekennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Verordnung: Textilpflegekennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet

§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte

Textilerzeugnisse, deren wiederholte

Verwendung eine pflegliche Behandlung durch

Waschen, Bügeln oder Chemischreinigen voraussetzt,

müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

werden, unabhängig davon, ob sie inländischer

oder ausländischer Herkunft sind, mit den

Textilpflegekennzeichnungssymbolen gemäß Anlage

1 versehen sein.

(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind

Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens

80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil

ist unter Anwendung der in der

Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf

die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.

(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen

oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten

lassen.

(4) Ausgenommen von den Bestimmungen

dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten

Textilerzeugnisse.

§ 2. (1) Die Textilpflegekennzeichnungssymbole

müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft

am oder im Textilerzeugnis angebracht sein.

Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen,

Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann

die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole

auch in anderer Weise als dauerhaft am

oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware

ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück

usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers

beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen.

(2) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen

Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung

den Pflegeeigenschaften aller

verarbeiteten Materialien entsprechen.

(3) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung

nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet

zu werden.

(4) Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft

angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen

derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung

der angegebenen Pflegevorgänge nicht

beschädigt werden.

Verantwortlichkeit

§ 3. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser

Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb

oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung

erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

Obergangs- und Schlußbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975

in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Meterware,

die vor dem 1. Jänner 1976 und für die übrigen

Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom

Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher

oder Wiederverkäufer geliefert werden.

(3) Bei Lieferung von vor dem 15. September

1975 hergestellten oder importierten Textilerzeugnissen

an Letztvenbraucher und Wiederverkäufer

kann

a) bei Meterware, die nach dem 31. Dezember

1975 und

b) bei den übrigen Textilerzeugnissen, die

nach dem 30. Juni 1976 geliefert werden,

die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole

auch in anderer Weise als dauerhaft am

oder im Textilerzeugnis erfolgen.

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