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337_1971 AT

337. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Förderung der

Verbesserung von Klein- und Mittelwohnungen

(Wohnungsverbesserungsgesetz), BGBl. Nr. 426/

1969, wird wie folgt geändert

1. Der § 4 hat zu lauten

„Leistungen des Bundes

§ 4. (1) Die Leistungen des Bundes bestehen je

zur Hälfte aus Haushaltsmitteln des Bundes und

aus Rückflüssen (Tilgungs- und Zinsenbeträgen)

aus den Fondshilfemaßnahmen nach dem Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948,

und dem Bundesgesetz, betreffend Ausgestaltung

des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.

Nr. 252/1921; zu diesem Zweck haben die beiden

Wohnbaufonds die entsprechenden Beträge

bis Ende Jänner der Jahre 1970 bis einschließlich

1984 je zu gleichen Teilen an den Bund abzuführen.

(2) Für die Jahre 1971 bis 1984 sind von den

Ländern die nach Maßgabe der von ihnen eingegangenen

Verpflichtungen erforderlichen Mittel

den Bundesministerien für Finanzen und für

Bauten und Technik bekanntzugeben.

(3) Die Zuteilung der Förderungsmittel des

Bundes an die Länder richtet sich nach § 5 Abs. 2

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl.

Nr. 280/1967. Diese Mittel sind bis Ende April

1970 sowie bis Ende Feber der Jahre 1971 bis

einschließlich 1984 an die empfangsberechtigten

Länder zu überweisen.

(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1

betragen für die Jahre 1970 20 Millionen Schilling,

1971 40 Millionen Schilling, 1972 60 Millionen

Schilling und 1973 80 Millionen Schilling.

Die Leistungen des Bundes für die Jahre 1974

bis 1984 richten sich nach den Zuweisungen gemäß

Abs. 2 und 3."

2. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes

von Darlehen der Kreditunternehmungen und

Bausparkassen, die zur Finanzierung der Verbesserungen

(§ 1) erforderlich sind und deren

jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 31/2 v. H.

über der von der Oesterreichischen Nationalbank

jeweils festgesetzten Bankrate, kann die Landesregierung

in den Jahren 1970 bis 1973 für die

Dauer der Laufzeit, die nicht mehr als zwölf

Jahre betragen darf, jährliche Annuitätenzuschüsse,

die vom ursprünglichen Darlehen zu

bemessen sind, im Ausmaß von 40 v. H. der

Annuität gewähren."

3. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Begehren auf Gewährung eines Annuitätenzuschusses

können bis 30. September 1973

bei dem nach der Lage der zu fördernden Baulichkeit

zuständigen Amt der Landesregierung

eingebracht werden."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 16 Abs. 2 des

Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/

1969.

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