337. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Förderung der
Verbesserung von Klein- und Mittelwohnungen
(Wohnungsverbesserungsgesetz), BGBl. Nr. 426/
1969, wird wie folgt geändert
1. Der § 4 hat zu lauten
„Leistungen des Bundes
§ 4. (1) Die Leistungen des Bundes bestehen je
zur Hälfte aus Haushaltsmitteln des Bundes und
aus Rückflüssen (Tilgungs- und Zinsenbeträgen)
aus den Fondshilfemaßnahmen nach dem Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948,
und dem Bundesgesetz, betreffend Ausgestaltung
des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.
Nr. 252/1921; zu diesem Zweck haben die beiden
Wohnbaufonds die entsprechenden Beträge
bis Ende Jänner der Jahre 1970 bis einschließlich
1984 je zu gleichen Teilen an den Bund abzuführen.
(2) Für die Jahre 1971 bis 1984 sind von den
Ländern die nach Maßgabe der von ihnen eingegangenen
Verpflichtungen erforderlichen Mittel
den Bundesministerien für Finanzen und für
Bauten und Technik bekanntzugeben.
(3) Die Zuteilung der Förderungsmittel des
Bundes an die Länder richtet sich nach § 5 Abs. 2
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl.
Nr. 280/1967. Diese Mittel sind bis Ende April
1970 sowie bis Ende Feber der Jahre 1971 bis
einschließlich 1984 an die empfangsberechtigten
Länder zu überweisen.
(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1
betragen für die Jahre 1970 20 Millionen Schilling,
1971 40 Millionen Schilling, 1972 60 Millionen
Schilling und 1973 80 Millionen Schilling.
Die Leistungen des Bundes für die Jahre 1974
bis 1984 richten sich nach den Zuweisungen gemäß
Abs. 2 und 3."
2. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes
von Darlehen der Kreditunternehmungen und
Bausparkassen, die zur Finanzierung der Verbesserungen
(§ 1) erforderlich sind und deren
jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 31/2 v. H.
über der von der Oesterreichischen Nationalbank
jeweils festgesetzten Bankrate, kann die Landesregierung
in den Jahren 1970 bis 1973 für die
Dauer der Laufzeit, die nicht mehr als zwölf
Jahre betragen darf, jährliche Annuitätenzuschüsse,
die vom ursprünglichen Darlehen zu
bemessen sind, im Ausmaß von 40 v. H. der
Annuität gewähren."
3. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Begehren auf Gewährung eines Annuitätenzuschusses
können bis 30. September 1973
bei dem nach der Lage der zu fördernden Baulichkeit
zuständigen Amt der Landesregierung
eingebracht werden."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 16 Abs. 2 des
Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/
1969.