337_1970
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337. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 337. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
1970_337_0 337. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Von der Königlich Niederländischen Botschaft
in Wien sind folgende Mitteilungen betreffend
den Geltungsbereich des Übereinkommens über
das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende
Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBL Nr. 402/1969) eingelangt
Die Republik Südafrika hat am 5. Oktober
1970 ihre Beitrittsurkunde zum erwähnten
Übereinkommen mit den in den Artikeln 9, 10
und 12 vorgesehenen Vorbehalten hinterlegt.
Mauritius hat am 12. August 1970 erklärt,
sich an das genannte Übereinkommen gebunden
zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung
der Unabhängigkeit auf das Gebiet
dieses Staates ausgedehnt worden war (siehe
BGBl. Nr. 62/1966).