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337_1970 AT

337. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Von der Königlich Niederländischen Botschaft

in Wien sind folgende Mitteilungen betreffend

den Geltungsbereich des Übereinkommens über

das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende

Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBL Nr. 402/1969) eingelangt

Die Republik Südafrika hat am 5. Oktober

1970 ihre Beitrittsurkunde zum erwähnten

Übereinkommen mit den in den Artikeln 9, 10

und 12 vorgesehenen Vorbehalten hinterlegt.

Mauritius hat am 12. August 1970 erklärt,

sich an das genannte Übereinkommen gebunden

zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung

der Unabhängigkeit auf das Gebiet

dieses Staates ausgedehnt worden war (siehe

BGBl. Nr. 62/1966).

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