337. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 12. Oktober 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll, welches
also lautet
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK
ÖSTERREICH
und
DER PRÄSIDENT DER TÜRKISCHEN
REPUBLIK
IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen zwischen
den beiden Staaten im Bereiche der
Sozialen Sicherheit zu regeln, und
IN ANERKENNUNG DES Grundsatzes, daß
die Staatsangehörigen der beiden Staaten bei
Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit einander gleichstehen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen
zu schließen, und haben hiefür zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Lujo Tončič-Sorinj, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Türkischen Republik
Herrn Seyfi Turagay, außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
L „ÖSTERREICH"
die Republik Österreich,
„TÜRKEI
die Türkische Republik;
2. „STAATSANGEHÖRIGER"
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Türkei eine Person, die die
türkische Staatsbürgerschaft besitzt;
3. „RECHTSVORSCHRIFTEN"
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und
sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die
sich auf die in Artikel 2 bezeichneten Zweige
der Sozialen Sicherheit beziehen und im
Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines
Vertragsstaates in Kraft sind;
4. „ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE"
in bezug auf Österreich das Bundesministerium
für soziale Verwaltung, hinsichtlich
der Kinderbeihilfe aber das Bundesministerium
für Finanzen, in bezug auf die Türkei
das Arbeitsministerium;
5. „VERSICHERUNGSTRÄGER"
die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung
der in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
6. „ZUSTÄNDIGER VERSICHERUNGSTRÄGER"
den Versicherungsträger, bei dem die betreffende
Person im Zeitpunkt des Antrages auf
Leistung versichert ist oder gegen den sie
einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch
haben würde, wenn sie sich im Gebiete des
Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert
war, aufhalten würde;
7. „FAMILIENANGEHÖRIGER"
einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden
Rechtsvorschriften;
8. „BESCHÄFTIGUNG"
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne
der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
9. „VERSICHERUNGSZEITEN"
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
10. „BEITRAGSZEITEN"
Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates als Beitragszeiten gelten;
11. „GLEICHGESTELLTE ZEITEN"
in bezug auf Österreich die Ersatzzeiten, in
bezug auf die Türkei die nach den Übergangsbestimmungen
des Sozialversicherungsgesetzes
zu berücksichtigenden Vordienstzeiten;
12. „GELDLEISTUNG", „PENSION" ODER
„RENTE"
eine Geldleistung, eine Pension oder eine
Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse
und Erhöhungen;
13. „KINDERBEIHILFE"
in bezug auf Österreich die Kinderbeihilfe
für Dienstnehmer einschließlich des Ergänzungsbetrages
und die Mütterbeihilfe.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung mit Ausnahme
der folgenden Sonderversicherungen
aa) Sonderversicherung für selbständig
Erwerbstätige,
bb) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene
und Hinterbliebene von
Präsentdienern,
cc) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte
und beschädigte Präsentdiener in
beruflicher Ausbildung,
dd) Sonderversicherung für Bundesangestellte;
b) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die
Pensionsversicherung der Angestellten und
die knappschaftliche Pensionsversicherung;
c) die Unfallversicherung mit Ausnahme der
Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen
und der Unfallversicherung der
Kriegsbeschädigten und der beschädigten
Präsentdiener in beruflicher Ausbildung;
d) die Kinderbeihilfe;
2. in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Mutterschaftsversicherung,
c) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten,
d) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung,
e) die Pensionskasse für Arbeiter der Generaldirektion
der staatlichen Eisenbahnen und
Häfen,
f) die Pensions- und Wohlfahrtskasse für
Arbeiter in den Betrieben zur Herstellung
militärischer Ausrüstung.
(2) Das Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit sowie
auf Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht
auf neue Personengruppen ausdehnen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Abkommen im Bereiche der Sozialen
Sicherheit ergeben, sind im Verhältnis zwischen
den beiden Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens
finden, soweit in diesem Abkommen nichts
anderes bestimmt ist, auf Dienstnehmer und
ihnen Gleichgestellte Anwendung, für welche die
Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten
gelten oder galten und welche Staatsangehörige
eines der beiden Vertragsstaaten sind,
sowie auf deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens
finden auf Angehörige der diplomatischen und
konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten
einschließlich des Verwaltungs- und
technischen Personals sowie der Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals und auf die privaten
Hausangestellten von Angehörigen dieser Dienststellen
keine Anwendung.
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,
auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens
Anwendung finden, haben, soweit in diesem
Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die
gleichen Pflichten und Rechte aus den in
Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften wie
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.
(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
über die Wählbarkeit der Versicherten und deren
Arbeitgeber zu den Organen der Selbstverwaltung
bei den Versicherungsträgern und den
Verbänden sowie über die Berufung der Beisitzer
in der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch
Absatz 1 nicht berührt.
Artikel 5
(1) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, Pensionen
und Renten, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht
deshalb zum Ruhen gebracht werden, weil der
Berechtigte im Gebiete des anderen Vertragsstaates
wohnt.
(2) Geldleistungen, Pensionen und Renten der
Sozialversicherung eines Vertragsstaates werden
an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
die im Gebiet eines dritten Staates
wohnen, unter denselben Voraussetzungen und
in demselben Umfange gezahlt, als ob es sich
um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates
handle, die im Gebiete dieses dritten Staates
wohnen.
Artikel 6
(1) Ein auf die Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere
Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen
aus derselben Versicherungszeit oder aus demselben
Versicherungsfall kann auf Grund der
Bestimmungen dieses Abkommens weder erhoben
noch aufrechterhalten werden; dies gilt
nicht für Ansprüche aus der Pensionsversicherung,
die nach Abschnitt II Kapitel 2 erhoben
werden.
(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialversicherung
oder Bezüge anderer Art oder eine
Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis
rechtliche Auswirkungen auf einen
Leistungsanspruch oder auf die Gewährung einer
Leistung oder auf die Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung oder auf die freiwillige Versicherung
haben, kommt die gleiche Wirkung
auch einem der angeführten Tatbestände zu,
wenn dieser im anderen Vertragsstaat eintritt
oder eingetreten ist.
Artikel 7
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel
8 und 9 gelten für Dienstnehmer und ihnen
Gleichgestellte, die im Gebiet eines Vertragsstaates
beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften
auch dann, wenn sie im Gebiete des anderen
Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr
Dienstgeber oder der Sitz des Unternehmens,
das sie beschäftigt, im Gebiete des anderen Vertragsstaates
befindet.
Artikel 8
(1) Von dem in Artikel 7 aufgestellten Grundsatz
gelten folgende Ausnahmen
a) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte
aus dem Gebiet eines Vertragsstaates
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
von einem Dienstgeber entsendet,
so gelten für sie während der ersten
24 Monate ihrer Beschäftigung im Gebiete
des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates weiter,
als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
Wird ihre Beschäftigung im
Gebiete des anderen Vertragsstaates über
diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so finden
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
weiter Anwendung, sofern der
Dienstgeber gemeinsam mit dem Dienstnehmer
dies spätestens einen Monat vor
Ablauf der 24 Monate beantragt hat
und soweit die zuständige Behörde des
anderen Vertragsstaates unter Bedachtnahme
auf die Art und die Umstände
der Beschäftigung zustimmt. Vor der
Entscheidung ist der zuständigen Behörde
des ersten Vertragsstaates Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
b) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,
die im Dienst eines Unternehmens
stehen, das für Rechnung Dritter oder auf
eigene Rechnung die Beförderung von
Personen oder Gütern durchführt und
seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
hat, im Gebiete des anderen Vertragsstaates
beschäftigt, so gelten sie als im
Gebiete des Vertragsstaates beschäftigt, in
dem das Unternehmen seinen Sitz hat";
unterhält das Unternehmen im Gebiete des
anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung,
so gelten die von dieser beschäftigten
Dienstnehmer als im Gebiete des
Vertragsstaates beschäftigt, in dem sich der
Sitz der Zweigniederlassung befindet.
(2) Absatz 1 gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
des Dienstnehmers.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen
Dienstnehmer und Dienstgeber kann die inständige
Behörde des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften nach den Artikeln 7 oder 8
Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden wären, die
Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen,
wenn die Dienstnehmer auf Grund der Beschäftigung
einem System der Sozialen Sicherheit im
anderen Vertragsstaat unterliegen oder wenn sie
von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
einem System der Sozialen Sicherheit
unterstellt werden. Bei der Entscheidung ist auf
die Art und die Umstände der Beschäftigung
Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankenversicherung
Artikel 10
Galten für einen Versicherten nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten, so werden für den
Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches die nach den
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
Artikel 11
(1) Begibt sich ein Versicherter in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates, so hat er für sich
und seine in diesem Gebiete befindlichen
Familienangehörigen Anspruch auf die in den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
vorgesehenen Leistungen unter folgenden Voraussetzungen
a) Er muß bei seiner letzten Einreise in das
Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig
gewesen sein;
b) er muß nach seiner letzten Einreise in
dieses Gebiet pflichtversichert gewesen sein;
c) er muß unter Berücksichtigung der in
Artikel 10 vorgesehenen Zusammenrechnung
der Zeiten die in den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates bestimmten
Voraussetzungen erfüllen.
(2) Erfüllt der Versicherte in den Fällen des
Absatzes 1 nicht die Voraussetzungen der Buchstaben
a, b oder c und tritt der Versicherungsfall
innerhalb des in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet er vor dem Wechsel
seines Wohnortes zuletzt versichert war, vorgesehenen
Zeitraumes ein, so hat er Anspruch auf
Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften. Die
Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 3 bis 6
finden entsprechend Anwendung.
Artikel 12
(1) Ist ein Versicherter bei einem Versicherungsträger
eines Vertragsstaates versichert und
wohnt er in dessen Gebiet, so erhält er bei
einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiete
des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn
sein Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich
Krankenhauspflege erforderlich macht.
(2) Ist ein Versicherter zu Lasten eines Versicherungsträgers
eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt
und wohnt er in dessen Gebiet, so
behält er diesen Anspruch, wenn er seinen Wohnort
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
verlegt. Der Versicherte muß vor dem Wohnortwechsel
die Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers
einholen. Die Zustimmung
kann aber nur wegen des Gesundheitszustandes
des Berechtigten verweigert werden. Die Zustimmung
kann nachträglich erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und
die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen
nicht vorher eingeholt werden konnte. Für die
Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung
vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt
werden.
(3) Hat ein Versicherter nach den Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 einen Leistungsanspruch,
so werden die Sachleistungen von dem
Versicherungsträger seines Aufenthaltsortes oder
seines neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach
den für diesen Versicherungsträger geltenden
Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf
das Ausmaß sowie die Art und Weise der
Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich
jedoch nach den für den zuständigen Versicherungsträger
geltenden Rechtsvorschriften.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt
die Gewährung von Körperersatzstücken,
größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen
von erheblicher Bedeutung davon ab,
daß der zuständige Versicherungsträger hiezu
seine Zustimmung gibt; dies gilt nicht für Fälle
unbedingter Dringlichkeit. Unbedingte Dringlichkeit
ist gegeben, wenn die Gewährung der
Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne
das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden
ernsthaft zu gefährden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Geldleistungen nach den für den zuständigen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt. Diese Leistungen können von einem
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
nach der Art und Weise gezahlt werden,
die in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt
wird.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5
finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.
Artikel 13
(1) Die Familienangehörigen eines Versicherten,
der bei einem Versicherungsträger eines Vertragsstaates
versichert ist, erhalten, wenn sie im
Gebiete des anderen Vertragsstaates wohnen,
Sachleistungen, als ob der Versicherte bei dem
Versicherungsträger ihres Wohnortes versichert
wäre. Das Ausmaß sowie die Art und Weise der
Leistungsgewährung richten sich nach den für
diesen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften,
ihre Dauer richtet sich jedoch nach den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren
Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in
dem der zuständige Versicherungsträger seinen
Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach den für
diesen geltenden Rechtsvorschriften. Dies gilt
auch, wenn die Familienangehörigen für denselben
Fall der Krankheit oder der Mutterschaft
bereits Leistungen von einem Versicherungsträger
des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen
Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt
haben. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung
vor, so wird die Zeit, in der für
denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates gewährt worden sind,
von dem zuständigen Versicherungsträger auf die
Höchstdauer angerechnet.
(3) Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger,
so werden die Leistungen nur
einmal gewährt. Zur Erbringung der Leistungen
ist der Versicherungsträger des Vertragsstaates
verpflichtet, in dessen Gebiet der Familienangehörige
wohnt.
Artikel 14
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension
oder Rente Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates
und hat er nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch auf
Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen
Familienangehörigen von dem Versicherungsträger
seines Wohnortes gewährt, als ob er zum
Bezug einer Pension oder Rente lediglich nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese
Leistungen gehen zu Lasten des Versicherungsträgers
des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte
wohnt. Artikel 12 Absätze 1 und 3 bis 6
und Artikel 13 gelten entsprechend.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur
eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension
oder Rente Berechtigter im Gebiete des anderen
Vertragsstaates und hat er nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates Anspruch
auf Sachleistungen, so werden ihm und seinen
Familienangehörigen solche Leistungen von dem
Versicherungsträger seines Wohnortes gewährt,
als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
berechtigt wäre, in dem er wohnt.
(3) Sind nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden
Pension oder Rente Beiträge zur
Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist
der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete
Versicherungsträger berechtigt, in den
Fällen dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.
Artikel 15
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2, des
Artikels 12 Absätze 1, 2 und 6, des Artikels 13
Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 2 werden
die Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt (Sosyal
Sigortalar Kurumu).
Artikel 16
(1) Die Aufwendungen für Sachleistungen, die
nach den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2,
des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 6, des Artikels
13 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 2
gewährt werden, sind von den zuständigen Versicherungsträgern
den Versicherungsträgern, die
sie gewährt haben, zu erstatten. Verwaltungskosten
werden nicht erstattet.
(2) Die in Betracht kommenden Versicherungsträger
können mit Zustimmung der zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung für alle Fälle
oder für bestimmte Gruppen von Fällen vereinbaren,
daß an Stelle von Einzelabrechnungen
der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Artikel 17
(1) Stirbt ein Versicherter, der den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates untersteht,
oder ein Pensions- oder Rentenberechtigter oder
ein Familienangehöriger im Gebiete des anderen
Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiete
des ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen
Versicherungsträgers, auch wenn sich
der Leistungsempfänger im Gebiete des anderen
Vertragsstaates befindet.
Kapitel 2
Pensionsversicherung
Artikel 18
(1) Galten für einen Versicherten nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten, so werden für den
Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches die nach den
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates die Gewährung bestimmter
Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten
in einem Beruf zurückgelegt worden sind,
für den ein Sondersystem gilt, so werden für
den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen
nur die nach den entsprechenden Systemen des
anderen Vertragsstaates beziehungsweise die nach
dessen anderen Systemen in dem gleichen Beruf
zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit
sie sich nicht überschneiden.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht sechs
Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften
keine Leistung gewährt; in diesem Falle berücksichtigt
der zuständige Versicherungsträger des
anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für
den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das
Wiederaufleben des Leistungsanspruches, aber
nicht für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages
nach Artikel 19 Absatz 3. Diese Bestimmung
gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates allein auf Grund der Zeiten
besteht, die nach diesen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen sind.
Artikel 19
(1) Beanspruchen ein im Artikel 18 bezeichneter
Versicherter oder seine Hinterbliebenen
Leistungen, so werden die Leistungen nach den
Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt.
(2) Der zuständige Versicherungsträger jedes
Vertragsstaates stellt nach den für ihn. geltenden
Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende
Person unter Berücksichtigung der im Artikel 18
vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die in
diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen
erfüllt.
(3) Besteht Anspruch auf Pension, so wird sie
wie folgt berechnet
a) Der zuständige Versicherungsträger jedes
Vertragsstaates berechnet zunächst die
Pension, die nach den von ihm anzuwendenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
der betreffenden Person zustehen
würde, wenn alle Versicherungszeiten, die
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates für die Berechnung der
Pension zu berücksichtigen sind, auch für
die Berechnung der Pension zu berücksichtigende
Versicherungszeiten nach den
von dem Versicherungsträger anzuwendenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
wären. Hiebei läßt der österreichische Versicherungsträger
Beiträge zur Höherversicherung
und den Leistungszuschlag außer
Ansatz.
b) Sodann berechnet der zuständige Versicherungsträger
jedes Vertragsstaates den
Teil dieser Pension, der dem Verhältnis
entspricht, in dem die Versicherungszeiten,
die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
berücksichtigt worden sind, zur
Summe aller Versicherungszeiten stehen,
die nach den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind.
Dieser Betrag ist die Pension, die der Versicherungsträger
der betreffenden Person
schuldet.
c) Der österreichische Versicherungsträger erhöht
die von ihm nach Buchstabe b
geschuldete Pension um die Steigerungsbeträge
für entrichtete Beiträge der Höherversicherung
und um den Leistungszuschlag.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie folgt
zusammengerechnet
a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt worden ist, mit einer
Zeit freiwilliger Versicherung nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit
berücksichtigt.
b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates mit einer
gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zusammen,
so wird nur die Beitragszeit
berücksichtigt.
c) Trifft eine gleichgestellte Zeit nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit
einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates
zusammen, so wird nur die gleichgestellte
Zeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
berücksichtigt, in dessen Gebiet
die betreffende Person zuletzt vor dieser
Zeit eine Versicherungszeit erworben hat.
Hat die Person vor dieser Zeit im Gebiete
keines der beiden Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben, so wird nur die
gleichgestellte Zeit nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates berücksichtigt,
in dessen Gebiet sie nach dieser Zeit zum
ersten Male Versicherungszeiten erworben
hat.
d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen
Versicherung in der österreichischen
Pensionsversicherung nicht zu
berücksichtigen, so gelten die für diese
Zeiten entrichteten Beiträge als Beiträge zur
österreichischen Höherversicherung.
Artikel 20
(1) Erfüllt eine Person bei Zusammenrechnung
der Zeiten nach Artikel 18 in einem bestimmten
Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren
Rechtsvorschriften zwar nicht beider
Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, so
wird der Betrag der Leistung nach den Bestimmungen
des Artikels 19 Absatz 3 festgestellt.
(2) Erfüllt eine Person in einem bestimmten
Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren
Rechtsvorschriften zwar nicht beider
Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, ohne
daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegten
Zeiten zu berücksichtigen, so wird der
Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften
bestimmt, nach denen der Anspruch
erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher
Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten
Zeiten.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die bereits festgestellten Leistungen jeweils nach
den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3 neu
festgestellt, sobald die Voraussetzungen nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates bei
Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 18
erfüllt sind. Die Leistung des Versicherungsträgers
im Gebiete des einen Vertragsstaates ist mit
Wirkung vom Tage des Beginnes der Leistung
aus der Versicherung des anderen Vertragsstaates
neu festzustellen. Die Rechtskraft der früheren
Entscheidung steht der Neufeststellung nicht
entgegen.
(4) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes
2 können Personen, auf welche die Bestimmungen
dieses Kapitels anwendbar sind, die
Gewährung einer Pension allein nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates nicht beanspruchen.
Artikel 21
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch
auf Pension und nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates nur unter Berücksichtigung
der bezeichneten Bestimmung Anspruch
auf Pension, und wäre die Pension nach
den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
höher als die Summe der nach Artikel 19 Absatz
3 berechneten Teilpensionen, so hat der
Versicherungsträger des ersten Vertragsstaates die
von ihm nach Artikel 19 Absatz 3 zu gewährende
Teilpension um den Unterschiedsbetrag zwischen
der Summe der Teilpensionen und der Pension
zu erhöhen, die allein nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zustehen würde.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten ohne Berücksichtigung
des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch
auf Pensionen und wären beide Pensionen höher
als die Summe der nach Artikel 19 Absatz 3
berechneten Teilpensionen, so hat der zuständige
Versicherungsträger des Vertragsstaates, nach
dessen Rechtsvorschriften die höhere Pension
geschuldet wird, seine Teilpension um den Unterschiedsbetrag
zwischen der Summe der Teilpensionen
und der Pension zu erhöhen, die
allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zustehen würde. Der Versicherungsträger
des zweiten Vertragsstaates erstattet dem
Versicherungsträger, der zur Zahlung des Unterschiedsbetrages
verpflichtet ist, diesen Betrag zu
dem Teil, der dem in Artikel 19 Absatz 3
bezeichneten Verhältnis entspricht, jedoch höchstens
bis zu dem Betrag, den der Versicherungsträger
des zweiten Vertragsstaates nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung
des Artikels 19 Absatz 3 zu gewähren
hätte.
(3) Der Unterschiedsbetrag ist von Amts
wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe
der Pensionen, die der Berechnung des Unterschiedsbetrages
zugrunde liegen, ändert oder
wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als
10 vom Hundert ändert.
Kapitel 3
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 22
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vor, daß bei der Bemessung des Grades
der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit im Sinne
dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen
sind, so gilt dies auch für früher eingetretene,
unter die Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten, als ob sie unter die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
gefallen wären.
(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen
Versicherungsfalles zuständige Versicherungsträger
setzt seine Leistung nach dem Grad
der durch den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit)
eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit
fest, den er nach den für ihn geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
hat.
Artikel 23
(1) Hat ein Versicherter in beiden Vertragsstaaten
eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer
Art nach geeignet war, eine Krankheit zu verursachen,
die nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten als Berufskrankheit gilt, so
werden die Leistungen für diese Berufskrankheit
von dem Versicherungsträger des Vertragsstaates
gewährt, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung
ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach
geeignet war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Diese Leistungszuständigkeit geht auf
den Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
über, wenn zwischen diesen beiden Versicherungsträgern
Einvernehmen besteht, daß
nicht die zuletzt ausgeübte Beschäftigung,
sondern die Beschäftigung im Gebiete des anderen
Vertragsstaates die durch die Berufskrankheit
eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit
ausschließlich verursacht hat.
(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates eine Entschädigung
für eine Berufskrankheit erhalten hat
oder erhält, wegen Verschlimmerung derselben
Krankheit Ansprüche nach den Rechtsvor-
schriften des anderen Vertragsstaates geltend, so
bleibt der Versicherungsträger des ersten Vertragsstaates
auch zur Gewährung der Leistungen
unter Berücksichtigung der Verschlimmerung verpflichtet.
Artikel 24
(1) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auf Grund eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit einen
Anspruch auf Sachleistungen hat und sich in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt,
behält diesen Anspruch. Artikel 12 Absätze 1
bis 4 gilt entsprechend.
(2) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates versichert ist und
im Gebiete des anderen Vertragsstaates einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet
oder dort infolge eines früheren Arbeitsunfalles
oder einer früheren Berufskrankheit Sachleistungen
benötigt, erhält auf Antrag Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften des
zweiten Vertragsstaates.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten
zuständigen Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte oder von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt
nach den für die in Betracht kommende Stelle
geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Artikel 12
Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Der zuständige Versicherungsträger erstattet
der Stelle, welche die Leistungen gewährt
hat, die entstandenen Kosten mit Ausnahme der
Verwaltungskosten.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Geldleistungen nach den für den zuständigen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt. Diese Leistungen können von einem
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
nach der Art und Weise gezahlt werden,
die in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt
wird.
Kapitel 4
Leistungen für Kinder
Artikel 25
(1) Türkische Staatsangehörige, die als Dienstnehmer
in Österreich auf Grund einer nach
österreichischen Rechtsvorschriften erteilten
Arbeitserlaubnis beschäftigt sind, ohne jedoch in
Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zu haben, haben nach Maßgabe
der österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch
auf Kinderbeihilfe einschließlich des
Ergänzungsbetrages zur Kinderbeihilfe und auf
Mütterbeihilfe auch für ihre in der Türkei
lebenden Kinder; kein Anspruch besteht, wenn
die Beschäftigung nicht mindestens drei Monate
ununterbrochen dauert.
(2) Artikel 5 gilt in bezug auf die Kinderbeihilfe
nur insoweit, als die Voraussetzungen
des vorstehenden Absatzes 1 vorliegen, sowie für
Zeiträume, für die auf Grund einer Beschäftigung
im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 Geldleistungen
aus der gesetzlichen Krankenversicherung
von einem österreichischen Versicherungsträger
bezogen werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich der Dienstgeber
oder der Sitz des Unternehmens, das
Dienstnehmer im Sinne des Absatzes 1 beschäftigt,
nicht in der Republik Österreich
befindet, insoweit es sich nicht um Dienstnehmer
einer in Österreich befindlichen Zweigniederlassung
eines solchen Unternehmens handelt.
(4) Artikel 9 gilt nicht für die Kinderbeihilfe.
ABSCHNITT III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
(1) Die zuständigen Behörden werden miteinander
das Nähere über die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen
bestimmen. Sie können insbesondere die Errichtung
von Verbindungsstellen, die der Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich
der Krankenversicherung, der Pensionsversicherung
sowie der Versicherung gegen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten dienen,
vereinbaren.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten
einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwaltungsbehörden und Versicherungsträger
der beiden Vertragsstaaten leisten
einander bei der Anwendung dieses Abkommens
gegenseitige Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften
anwenden würden. Die Hilfe ist
kostenlos. Die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten können jedoch die Erstattung
bestimmter Kosten vereinbaren.
Artikel 27
(1) Ärztliche Untersuchungen, die bei Anwendung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
notwendig werden und Personen im
Gebiete des anderen Vertragsstaates betreffen,
werden auf Antrag des zuständigen Versicherungsträgers
von einem Versicherungsträger im
Gebiete des Vertragsstaates veranlaßt, in dem
sich die zu untersuchenden Personen aufhalten.
Die Kosten für diese Untersuchungen, die Reisekosten,
der Verdienstausfall, die Kosten für
Unterbringung zu Beobachtungszwecken und
sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten
werden vom zuständigen Versicherungsträger
erstattet. Die Kosten werden nicht
erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im
Interesse der zuständigen Versicherungsträger
beider Vertragsstaaten gelegen ist.
(2) Für die Beurteilung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit werden auch im anderen
Vertragsstaat ausgestellte ärztliche Atteste als
Grundlage anerkannt.
Artikel 28
Beiträge, die einem Versicherungsträger eines
Vertragsstaates geschuldet werden, können im
Gebiete des anderen Vertragsstaates nach dem
Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das
für die Eintreibung der den entsprechenden
Versicherungsträgern dieses Vertragsstaates geschuldeten
Beiträge gilt.
Artikel 29
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für
einen Schaden erhält, der im Gebiete des anderen
Vertragsstaates eingetreten ist, dort gegen einen
Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so
gehen die Ansprüche, die der Leistungsempfänger
gegen den Dritten hat, nach den für den
verpflichteten Versicherungsträger geltenden
Rechtsvorschriften auf diesen Versicherungsträger
über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger
Leistungen aus demselben Schadensfall
sowohl einem Versicherungsträger im Gebiete des
einen Vertragsstaates als auch einem Versicherungsträger
im Gebiete des anderen Vertragsstaates
zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1
auf die beiden Versicherungsträger übergegangenen
Ansprüche mit befreiender Wirkung durch
Zahlung an den einen oder an den anderen
Versicherungsträger befriedigen. Im Innenverhältnis
sind die Versicherungsträger anteilig im
Verhältnis der von ihnen zu erbringenden
Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 30
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehenen Befreiungen oder Er-
mäßigungen von Steuern oder Gebühren einschließlich
der Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
für Urkunden und Schriftstücke,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften
vorzulegen sind, werden auf die Urkunden und
Schriftstücke erstreckt, die in Anwendung der
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in
Durchführung oder auf Grund der Vorschriften
dieses Abkommens vorzulegen sind.
(2) Urkunden und sonstige Schriftstücke, die
in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen
sind, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 31
Die Verwaltungsbehörden und Versicherungsträger
eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen
eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke
nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache
des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
Artikel 32
(1) Ein bei einer zuständigen Stelle eines
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung,
auf die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens Anspruch besteht, gilt auch als
Antrag bei dem zuständigen Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates.
(2) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist
bei einer Verwaltungsbehörde oder einem Versicherungsträger
dieses Vertragsstaates einzureichen
sind, können innerhalb der gleichen Frist
bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
eingereicht werden. Diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel sind entweder
unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen
Behörde der Vertragsstaaten unverzüglich
an die zuständige Stelle des ersten
Vertragsstaates zu senden.
Artikel 33
(1) Haben Versicherungsträger eines Vertragsstaates
an Berechtigte, die sich im Gebiete des
anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem
Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten
sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung
des ersten Vertragsstaates; haben sie
Zahlungen an Versicherungsträger vorzunehmen,
die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates
befinden, so müssen diese in der Währung dieses
Vertragsstaates geleistet werden.
(2) Die Überweisungen der zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind
nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden
Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt
der Überweisung gelten.
Artikel 34
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden
Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens ist zum Gegenstand
unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten
zu machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der
Verhandlungen entschieden werden, so wird sie
auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten
einer Schiedskommission unterbreitet, deren
Zusammensetzung durch eine Vereinbarung
zwischen den beiden Vertragsstaaten bestimmt
wird. Das anzuwendende Verfahren wird in der
gleichen Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall
nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses
Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen
sind verbindlich und endgültig.
Artikel 35
(1) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates
einen Vorschuß an einen Leistungsberechtigten
gewährt, so kann dieser Versicherungsträger
oder auf sein Ersuchen der zuständige
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
den Vorschuß von den auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Zahlungen in Abzug bringen, auf
die der Berechtigte Anspruch hat
(2) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates
einem Leistungsberechtigten im Falle der
Neufeststellung nach Artikel 20 Absatz 3 beziehungsweise
in Durchführung des Artikels 21
einen höheren als den Betrag gezahlt, auf den er
Anspruch hat, so kann dieser Versicherungsträger
die zahlende Stelle ersuchen, den zuviel
gezahlten Betrag von der auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Nachzahlung aus der Versicherung
des anderen Vertragsstaates für ihn
einzubehalten.
(3) Wurde in einem Vertragsstaat einem
Leistungsberechtigten eine Fürsorgeunterstützung,
eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
oder eine Ausgleichszulage
während eines Zeitraumes gewährt, für den der
Leistungsberechtigte Anspruch auf Geldleistungen
hat, so behält der verpflichtete Versicherungsträger
oder die zahlende Stelle auf Ersuchen
und für Rechnung der in Betracht kommenden
Stelle die auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten
Leistungen ein, als ob es sich um eine Leistung
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
handeln würde, in dessen Gebiet die ersuchende
Stelle ihren Sitz hat.
ABSCHNITT IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt
worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 1
gilt das Abkommen auch für Versicherungsfälle,
die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind. In diesen Fällen werden nach den Bestimmungen
des Abkommens
a) Pensionen oder Renten, die erst auf Grund
dieses Abkommens gebühren, auf Antrag
des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses
Abkommens an festgestellt,
b) Pensionen oder Renten, die vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt
worden sind, auf Antrag des Berechtigten
neu festgestellt; sie können auch von
Amts wegen neu festgestellt werden, wobei
der Tag, an dem der Versicherungsträger
die von ihm an den Berechtigten zu erteilende
Verständigung über die Einleitung
des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung
gilt,
c) Pensionen oder Renten, die vor dem
Inkrafttreten des Abkommens wegen des
Aufenthaltes des Berechtigten im anderen
Vertragsstaat geruht haben, auf Antrag des
Berechtigten ausgezahlt.
Wird der Antrag auf Feststellung, Neufeststellung
oder Auszahlung der Pensionen oder Renten
binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des
Abkommens eingebracht oder die amtswegige
Neufeststellung innerhalb dieser Frist eingeleitet,
so sind sie vom Inkrafttreten des Abkommens
an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der
nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden
Vertragsstaaten bestimmt ist.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung
von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich
der Ansprüche aus der Anwendung des
Absatzes 3 Buchstabe a die diesbezüglichen
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
auf die Berechtigten nicht angewendet, wenn
der Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt wird; wird der
Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so
besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er
nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt
der Antragstellung an, es sei denn, daß
die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
günstigere Regelungen enthalten.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 findet
Artikel 35 Absatz 2 entsprechend Anwendung.
(6) Der bei einem Versicherungsträger eines
Vertragsstaates eingebrachte Antrag auf Neufeststellung
verpflichtet den in Betracht kommenden
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
zur Einleitung eines Feststellungs- beziehungsweise
Neufeststellungsverfahrens von Amts
wegen. Leitet ein Versicherungsträger ein Neufeststellungsverfahren
von Amts wegen ein, so
gilt diese Einleitung für den Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige
Feststellung beziehungweise auf Neufeststellung
der Leistung.
(7) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht einer Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 37
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so
bald als möglich in Ankara ausgetauscht.
Artikel 38
Das Abkommen tritt am ersten Tage des
zweiten Monates nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 39
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten
kündigen.
Artikel 40
(1) Im Falle des Außerkrafttretens dieses
Abkommens bleiben alle in Anwendung seiner
Bestimmungen erworbenen Leistungsansprüche
aufrecht.
(2) Die Anwartschaften aus den Zeiten, die
vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt worden
sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht
berührt; ihre Wahrung für den späteren Zeitraum
wird durch Vereinbarung oder mangels
einer solchen Vereinbarung durch die für den
beteiligten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
bestimmt.
ZU URKUND DESSEN haben die oben
genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 12. Oktober 1966
in vier Urschriften, je zwei in deutscher und
türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. Lujo Tončič-Sorinj m. p.
Für die
Türkische Republik
Seyfi Turagay m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Türkischen Republik über
Soziale Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Türkischen
Republik abgeschlossenen Abkommens über
Soziale Sicherheit geben die Bevollmächtigten der
beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende
Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis
besteht
1. Zu Artikel 1 des Abkommens
Der in der Ziffer 12 angeführte Begriff
„Pension" umfaßt nicht die Ausgleichszulage
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
2. Zu Artikel 2 des Abkommens
Der in Absatz 1 Ziffer 1 verwendete Begriff
„Präsentdiener" umfaßt auch die diesen nach
den Vorschriften über die Heeresversorgung
gleichgestellten Personen.
3. Zu Artikel 3 des Abkommens
a) Als österreichische Staatsangehörige im
Sinne des Abkommens gelten auch Personen,
die sich am 11. Juli 1953, am
1. Jänner 1961 oder am 27. November
1961 im Gebiete der Republik Österreich
nicht nur vorübergehend aufgehalten
haben und an dem danach in Betracht
kommenden Tag als Volksdeutsche (Personen
deutscher Sprachzugehörigkeit, die
staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist) anzusehen sind.
b) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt für
den Österreichischen Handelsdelegierten
und für die ihm von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten
fachlichen Mitarbeiter sowie für die Vertreter
der genannten Kammer für Fragen
der Arbeiteranwerbung entsprechend.
4. Zu Artikel 4 des Abkommens
a) Die Gleichstellung der türkischen Staatsangehörigen
mit den österreichischen
Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht
sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen
Voraussetzungen nach den österreichischen
Rechtsvorschriften, soweit es
sich handelt
aa) in der Pensions(Renten)versicherung
um die Berücksichtigung von Beitragszeiten,
die nach dem 12. März
1938 und vor dem 10. April 1945
in einer Rentenversicherung des ehemaligen
Deutschen Reiches auf Grund
der Versicherungspflicht beziehungsweise
der Versicherungsberechtigung
mit dem Beschäftigungsort beziehungsweise
Wohnort außerhalb des
Gebietes Österreichs zurückgelegt
worden sind,
bb) in der Unfallversicherung um die
Übernahme der Entschädigungspflicht
aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),
die in dem in Buchstabe aa
bezeichneten Zeitraum in der Unfallversicherung
des ehemaligen Deutschen
Reiches außerhalb des Gebietes
Österreichs eingetreten sind.
b) In der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
gelten für türkische Staatsangehörige
im Sinne des Abkommens die
nachstehenden Zeiten unbeschadet der
sonstigen Voraussetzungen als gleichgestellte
Zeiten
aa) hinsichtlich des ersten Weltkrieges
Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-
ungarischen Armee oder in der
Armee eines verbündeten Staates sowie
diesen gleichgehaltene Zeiten der
Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)
und der Heimkehr aus ihr;
bb) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges
Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften
des ehemaligen Deutschen
Reiches und der verbündeten Staaten,
Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht
sowie diesen gleichgehaltene
Zeiten des Not- oder Luftschutzdienstes,
der Kriegsgefangenschaft
(Zivilinternierung) und der Heimkehr
aus ihr.
Hiedurch werden die österreichischen
Rechtsvorschriften über Begünstigungen
für Geschädigte aus politischen oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der
Abstammung nicht berührt.
c) Hängt die Anrechnung von Schulzeiten
von einer nachfolgenden Kriegsdienstzeit
oder gleichgehaltenen Zeit ab, so sind nur
die in Buchstabe b angeführten Zeiten
heranzuziehen.
d) Die Vorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961
über Leistungsansprüche und Anwartschaften
in der Pensions(Renten)versicherung
und Unfallversicherung auf Grund
von Beschäftigungen im Ausland finden
auf türkische Staatsangehörige keine Anwendung.
5. Zu Artikel 5 des Abkommens
Die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt des
Pensionsberechtigten im Gebiete des anderen
Vertragsstaates nicht gewährt.
6. Zu, Artikel 7 des Abkommens
Dienstnehmer eines türkischen Betriebes
gelten auch dann als in Österreich beschäftigt,
wenn sie die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
erforderliche Wohnsitzvoraussetzung
nicht erfüllen.
7. Zu Artikel 10 des Abkommens
Für die Erfüllung einer Wartezeit gelten als
Versicherungszeiten auch sonstige nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende
Zeiten.
8. Zu Artikel 12 des Abkommens
a) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet
Anwendung auf
aa) Personen, die sich in Ausübung ihrer
Beschäftigung im Gebiete des anderen
Vertragsstaates aufhalten, sowie auf
die sie begleitenden Familienangehörigen;
bb) Personen, die sich im Gebiete des
anderen Vertragsstaates zum Besuch
ihrer dort wohnenden Familie aufhalten;
cc) die im Gebiete des einen Vertragsstaates
wohnenden Familienangehörigen
von Personen, die bei einem
Träger des anderen Vertragsstaates
versichert sind;
dd) Personen, die sich aus anderen Gründen
im Gebiete des anderen Vertragsstaates
aufhalten, wenn ihnen eine
ambulante Behandlung für Rechnung
des für den Aufenthaltsort zuständigen
Versicherungsträgers gewährt
wurde.
b) Die Bestimmungen der Absätze 1 und
3 bis 6 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer
nach Artikel 8 Absatz 1 handelt,
ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
9. Zu Artikel 14 des Abkommens
a) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
gelten entsprechend für Pensionswerber.
b) Bei Anwendung des Absatzes 2 gilt hinsichtlich
der Krankenversicherung der
Pensionisten der Aufenthalt im Gebiete
der Türkei als ständiger Aufenthaltsort
im Gebiete Österreichs.
10. Zu Artikel 16 des Abkommens
Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte
aus der österreichischen Pensions-
oder Unfallversicherung nach Artikel 14 Absatz
2 wird aus den beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden
Beiträgen zur Krankenversicherung
der Pensionisten geleistet.
11. Zu Artikel 18 des Abkommens
a) In welchem Ausmaß und in welcher Weise
Versicherungszeiten zu berücksichtigen
sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen
Versicherung diese Zeiten zurückgelegt
worden sind, und zwar mit der Maßgabe,
daß ein Versicherungsmonat der österreichischen
Pensionsversicherung in der
türkischen Rentenversicherung als 30 Beitragstage
gilt
und
daß türkische Versicherungszeiten, sofern
sie nur für einen Zeitraum von drei
Monaten feststellbar sind, in der österreichischen
Pensionsversicherung zu je
einem Drittel in dem einzelnen Kalendermonat
als zurückgelegt gelten.
b) Sonderversicherung im Sinne des Absatzes
2 ist in Österreich die knappschaftliche
Pensionsversicherung. Für die Berücksichtigung
türkischer Versicherungszeiten
im Sinne des Absatzes 2 in der österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung
ist Voraussetzung, daß diesen
Zeiten eine Beschäftigung zugrunde liegt,
die in bestimmten türkischen Betriebsgruppen
beziehungsweise als Angehöriger
bestimmter Gruppen von Dienstnehmern
ausgeübt wurde. Eine diesbezügliche Liste
ist von den zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme
auf § 15 des österreichischen
Bundesgesetzes vom 9. September 1955
über die Allgemeine Sozialversicherung
aufzustellen.
12. Zu Artikel 19 des Abkommens
Die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten
wenden den bezeichneten Artikel nach
folgenden Regeln an
a) Für die Durchführung des Absatzes 3
gelten 30 nach den türkisdien Rechtsvorschriften
zurückgelegte Beitragstage als
ein nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigender Versicherungsmonat
und umgekehrt.
b) Für die Feststellung der Bemessungsgrundlage
sind ausschließlich die in der Pensions(Renten)versicherung
des jeweiligen Vertragsstaates
zurückgelegten Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
c) Kommt bei der Bemessung des österreichischen
Steigerungsbetrages das Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten in
Betracht, so ist das Teilungsverhältnis nach
Absatz 3 Buchstabe b auf Grund sämtlicher
von den Versicherungsträgern der
beiden Vertragsstaaten berücksichtigten
Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme
auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.
d) Von den österreichischen Versicherungsträgern
sind bei der Ermittlung der
Gesamtleistung nach Absatz 3 Buchstabe a
die in der türkischen Leistung zu berücksichtigenden
türkischen Versicherungszeiten
ohne Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit
von Versicherungszeiten
heranzuziehen.
e) Von den österreichischen Versicherungsträgern
sind die Rechtsvorschriften über
die Kürzung oder das Ruhen auf die nach
Absatz 3 Buchstabe a berechneten Pensionen
anzuwenden.
f) Bei Durchführung des Absatzes 3 Buchstabe
a sind Beiträge, die zum Erwerb
von gleichgestellten Zeiten in der österreichischen
Pensionsversicherung nachentrichtet
wurden, nicht als Beiträge der
Höherversicherung zu behandeln.
g) Sind von den österreichischen Versicherungsträgern
Beitragsgrundlagen für die
Bildung einer Bemessungsgrundlage in
Fällen, in denen der Stichtag vor dem
1. Jänner 1962 liegt, nicht feststellbar, so
wird als Beitragsgrundlage das jeweils
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
geltende Vielfache des am
31. Dezember 1946 gebührenden täglichen
Arbeitsverdienstes Beschäftigter gleicher
Art bis zur jeweils in Geltung gestandenen
Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.
h) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in
der österreichischen Pensionsversicherung
werden türkische Versicherungszeiten nach
der Art der diesen Zeiten zugrunde lie-
genden Beschäftigung berücksichtigt.
Zeiten, während derer ein Anspruch aus
der türkischen Pensionsversicherung aus
dem Versicherungsfall des Alters oder der
Invalidität besteht oder bestanden hat,
werden nach der Art der vor Eintritt
des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten
Beschäftigung berücksichtigt. Läßt sich die
Art der Beschäftigung für einen bestimmten
Zeitraum nicht mehr feststellen,
so werden die auf dieser Beschäftigung
beruhenden Versicherungszeiten so berücksichtigt,
als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis
beruht hätten, für das die
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
zuständig gewesen wäre. Für die Feststellung
der Leistungszugehörigkeit zur
österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden von den türkischen
Versicherungszeiten nur die nach
Ziffer 11 Buchstabe b in Betracht kommenden
Versicherungszeiten herangezogen.
i) Für den Anspruch auf Knappschaftssold
und den Anspruch auf Knappschaftspension
für Angestellte werden von den
nach Ziffer 11 Buchstabe b in Betracht
kommenden türkischen Versicherungszeiten
nur jene berücksichtigt, denen
Arbeiten zugrunde liegen, die den in der
Anlage 9 zu dem in Ziffer 11 Buchstabe b
bezeichneten österreichischen Bundesgesetz
angeführten Arbeiten unter den
dort vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.
Für die Bemessung des Teiles
des Knappschaftssoldes, den die österreichische
knappschaftliche Pensionsversicherung
zu erbringen hat, werden die
Bestimmungen des Absatzes 3 mit der
Maßgabe angewendet, daß nur die nach
dem ersten Satz berücksichtigten Zeiten
heranzuziehen sind.
j) Für die Anspruchsvoraussetzungen und
für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der österreichischen knappschaftlichen
Pensionsversicherung werden türkische
Versicherungszeiten nicht herangezogen.
k) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der nach
Absatz 3 Buchstabe b anteilmäßig gekürzten
Grenzbeträge nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berechnen.
l) Bei Durchführung des Absatzes 3 Buchstabe
a des Abkommens in Versicherungsfällen,
auf die der Vierte Teil des in
der Ziffer 11 Buchstabe b bezeichneten
österreichischen Bundesgesetzes nicht anzuwenden
ist, hat der österreichische Versicherungsträger.
Steigerungsbeträge für
türkische Versicherungszeiten mit der
Maßgabe festzusetzen, daß als jährlicher
Steigerungsbetrag nach dem Stand der
Rechtsvorschriften vom 31. Dezember
1946 gilt
aa) für die Invalidenrente bei Männern
40 g, bei Frauen 25 g für jede
anrechenbare Woche,
bb) für das Ruhegeld bei Männern 2,70 S,
bei Frauen 1,90 S für jeden anrechenbaren
Monat,
cc) für die Knappschaftsvollrente bei
Männern 4,60 S bei Frauen 3,— S für
jeden anrechenbaren Monat,
dd) für die Knappschaftsrente bei Männern
2,90 S, bei Frauen 1,90 S für
jeden anrechenbaren Monat.
Wird aus der österreichischen Pensionsversicherung
ein Abgeltungsbetrag für
Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter vor
dem 1. Jänner 1939 gewährt, so sind
Steigerungsbeträge nur für die nach dem
31. Dezember 1938 gelegenen türkischen
Versicherungszeiten anzusetzen.
m) Die Pensionssonderzahlungen aus der
österreichischen Pensionsversicherung gebühren
im Ausmaß der österreichischen
Teilleistung; Artikel 21 ist entsprechend
anzuwenden.
13. Zu Artikel 22 des Abkommens
Die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Feststellung einer Gesamtrente wegen
eines neuerlichen Arbeitsunfalles oder einer
neuerlichen Berufskrankheit finden keine Anwendung.
14. Zu Artikel 24 des Abkommens
Die Bestimmungen gelten, soweit es sich um
Dienstnehmer nach Artikel 8 Absatz 1 handelt,
ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit.
Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das
Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 12. Oktober 1966,
in vier Urschriften, je zwei in deutscher und
türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. Lujo Tončič-Sorinj m. p.
Für die
Türkische Republik
Seyfi Turagay m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale
Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. Juli 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončič
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 12. August 1969 in Ankara
ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 38 am 1. Oktober 1969
in Kraft.