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337_1969 AT

337. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Nachdem das am 12. Oktober 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll, welches

also lautet

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK

ÖSTERREICH

und

DER PRÄSIDENT DER TÜRKISCHEN

REPUBLIK

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen zwischen

den beiden Staaten im Bereiche der

Sozialen Sicherheit zu regeln, und

IN ANERKENNUNG DES Grundsatzes, daß

die Staatsangehörigen der beiden Staaten bei

Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit einander gleichstehen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen

zu schließen, und haben hiefür zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Lujo Tončič-Sorinj, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident der Türkischen Republik

Herrn Seyfi Turagay, außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

L „ÖSTERREICH"

die Republik Österreich,

„TÜRKEI

die Türkische Republik;

2. „STAATSANGEHÖRIGER"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf die Türkei eine Person, die die

türkische Staatsbürgerschaft besitzt;

3. „RECHTSVORSCHRIFTEN"

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und

sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die

sich auf die in Artikel 2 bezeichneten Zweige

der Sozialen Sicherheit beziehen und im

Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines

Vertragsstaates in Kraft sind;

4. „ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE"

in bezug auf Österreich das Bundesministerium

für soziale Verwaltung, hinsichtlich

der Kinderbeihilfe aber das Bundesministerium

für Finanzen, in bezug auf die Türkei

das Arbeitsministerium;

5. „VERSICHERUNGSTRÄGER"

die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung

der in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

6. „ZUSTÄNDIGER VERSICHERUNGSTRÄGER"

den Versicherungsträger, bei dem die betreffende

Person im Zeitpunkt des Antrages auf

Leistung versichert ist oder gegen den sie

einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch

haben würde, wenn sie sich im Gebiete des

Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert

war, aufhalten würde;

7. „FAMILIENANGEHÖRIGER"

einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden

Rechtsvorschriften;

8. „BESCHÄFTIGUNG"

eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne

der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

9. „VERSICHERUNGSZEITEN"

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

10. „BEITRAGSZEITEN"

Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates als Beitragszeiten gelten;

11. „GLEICHGESTELLTE ZEITEN"

in bezug auf Österreich die Ersatzzeiten, in

bezug auf die Türkei die nach den Übergangsbestimmungen

des Sozialversicherungsgesetzes

zu berücksichtigenden Vordienstzeiten;

12. „GELDLEISTUNG", „PENSION" ODER

„RENTE"

eine Geldleistung, eine Pension oder eine

Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse

und Erhöhungen;

13. „KINDERBEIHILFE"

in bezug auf Österreich die Kinderbeihilfe

für Dienstnehmer einschließlich des Ergänzungsbetrages

und die Mütterbeihilfe.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung mit Ausnahme

der folgenden Sonderversicherungen

aa) Sonderversicherung für selbständig

Erwerbstätige,

bb) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene

und Hinterbliebene von

Präsentdienern,

cc) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte

und beschädigte Präsentdiener in

beruflicher Ausbildung,

dd) Sonderversicherung für Bundesangestellte;

b) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die

Pensionsversicherung der Angestellten und

die knappschaftliche Pensionsversicherung;

c) die Unfallversicherung mit Ausnahme der

Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen

und der Unfallversicherung der

Kriegsbeschädigten und der beschädigten

Präsentdiener in beruflicher Ausbildung;

d) die Kinderbeihilfe;

2. in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Mutterschaftsversicherung,

c) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten,

d) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung,

e) die Pensionskasse für Arbeiter der Generaldirektion

der staatlichen Eisenbahnen und

Häfen,

f) die Pensions- und Wohlfahrtskasse für

Arbeiter in den Betrieben zur Herstellung

militärischer Ausrüstung.

(2) Das Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit sowie

auf Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht

auf neue Personengruppen ausdehnen.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Abkommen im Bereiche der Sozialen

Sicherheit ergeben, sind im Verhältnis zwischen

den beiden Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens

finden, soweit in diesem Abkommen nichts

anderes bestimmt ist, auf Dienstnehmer und

ihnen Gleichgestellte Anwendung, für welche die

Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten

gelten oder galten und welche Staatsangehörige

eines der beiden Vertragsstaaten sind,

sowie auf deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens

finden auf Angehörige der diplomatischen und

konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten

einschließlich des Verwaltungs- und

technischen Personals sowie der Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals und auf die privaten

Hausangestellten von Angehörigen dieser Dienststellen

keine Anwendung.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,

auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens

Anwendung finden, haben, soweit in diesem

Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die

gleichen Pflichten und Rechte aus den in

Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften wie

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.

(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

über die Wählbarkeit der Versicherten und deren

Arbeitgeber zu den Organen der Selbstverwaltung

bei den Versicherungsträgern und den

Verbänden sowie über die Berufung der Beisitzer

in der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch

Absatz 1 nicht berührt.

Artikel 5

(1) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, Pensionen

und Renten, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht

deshalb zum Ruhen gebracht werden, weil der

Berechtigte im Gebiete des anderen Vertragsstaates

wohnt.

(2) Geldleistungen, Pensionen und Renten der

Sozialversicherung eines Vertragsstaates werden

an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

die im Gebiet eines dritten Staates

wohnen, unter denselben Voraussetzungen und

in demselben Umfange gezahlt, als ob es sich

um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates

handle, die im Gebiete dieses dritten Staates

wohnen.

Artikel 6

(1) Ein auf die Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere

Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen

aus derselben Versicherungszeit oder aus demselben

Versicherungsfall kann auf Grund der

Bestimmungen dieses Abkommens weder erhoben

noch aufrechterhalten werden; dies gilt

nicht für Ansprüche aus der Pensionsversicherung,

die nach Abschnitt II Kapitel 2 erhoben

werden.

(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialversicherung

oder Bezüge anderer Art oder eine

Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis

rechtliche Auswirkungen auf einen

Leistungsanspruch oder auf die Gewährung einer

Leistung oder auf die Versicherungspflicht in der

Sozialversicherung oder auf die freiwillige Versicherung

haben, kommt die gleiche Wirkung

auch einem der angeführten Tatbestände zu,

wenn dieser im anderen Vertragsstaat eintritt

oder eingetreten ist.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel

8 und 9 gelten für Dienstnehmer und ihnen

Gleichgestellte, die im Gebiet eines Vertragsstaates

beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften

auch dann, wenn sie im Gebiete des anderen

Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr

Dienstgeber oder der Sitz des Unternehmens,

das sie beschäftigt, im Gebiete des anderen Vertragsstaates

befindet.

Artikel 8

(1) Von dem in Artikel 7 aufgestellten Grundsatz

gelten folgende Ausnahmen

a) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte

aus dem Gebiet eines Vertragsstaates

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

von einem Dienstgeber entsendet,

so gelten für sie während der ersten

24 Monate ihrer Beschäftigung im Gebiete

des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates weiter,

als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.

Wird ihre Beschäftigung im

Gebiete des anderen Vertragsstaates über

diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so finden

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

weiter Anwendung, sofern der

Dienstgeber gemeinsam mit dem Dienstnehmer

dies spätestens einen Monat vor

Ablauf der 24 Monate beantragt hat

und soweit die zuständige Behörde des

anderen Vertragsstaates unter Bedachtnahme

auf die Art und die Umstände

der Beschäftigung zustimmt. Vor der

Entscheidung ist der zuständigen Behörde

des ersten Vertragsstaates Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

b) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,

die im Dienst eines Unternehmens

stehen, das für Rechnung Dritter oder auf

eigene Rechnung die Beförderung von

Personen oder Gütern durchführt und

seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

hat, im Gebiete des anderen Vertragsstaates

beschäftigt, so gelten sie als im

Gebiete des Vertragsstaates beschäftigt, in

dem das Unternehmen seinen Sitz hat";

unterhält das Unternehmen im Gebiete des

anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung,

so gelten die von dieser beschäftigten

Dienstnehmer als im Gebiete des

Vertragsstaates beschäftigt, in dem sich der

Sitz der Zweigniederlassung befindet.

(2) Absatz 1 gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

des Dienstnehmers.

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen

Dienstnehmer und Dienstgeber kann die inständige

Behörde des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften nach den Artikeln 7 oder 8

Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden wären, die

Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen,

wenn die Dienstnehmer auf Grund der Beschäftigung

einem System der Sozialen Sicherheit im

anderen Vertragsstaat unterliegen oder wenn sie

von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

einem System der Sozialen Sicherheit

unterstellt werden. Bei der Entscheidung ist auf

die Art und die Umstände der Beschäftigung

Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankenversicherung

Artikel 10

Galten für einen Versicherten nacheinander

oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsstaaten, so werden für den

Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches die nach den

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

Artikel 11

(1) Begibt sich ein Versicherter in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates, so hat er für sich

und seine in diesem Gebiete befindlichen

Familienangehörigen Anspruch auf die in den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

vorgesehenen Leistungen unter folgenden Voraussetzungen

a) Er muß bei seiner letzten Einreise in das

Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig

gewesen sein;

b) er muß nach seiner letzten Einreise in

dieses Gebiet pflichtversichert gewesen sein;

c) er muß unter Berücksichtigung der in

Artikel 10 vorgesehenen Zusammenrechnung

der Zeiten die in den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates bestimmten

Voraussetzungen erfüllen.

(2) Erfüllt der Versicherte in den Fällen des

Absatzes 1 nicht die Voraussetzungen der Buchstaben

a, b oder c und tritt der Versicherungsfall

innerhalb des in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet er vor dem Wechsel

seines Wohnortes zuletzt versichert war, vorgesehenen

Zeitraumes ein, so hat er Anspruch auf

Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften. Die

Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 3 bis 6

finden entsprechend Anwendung.

Artikel 12

(1) Ist ein Versicherter bei einem Versicherungsträger

eines Vertragsstaates versichert und

wohnt er in dessen Gebiet, so erhält er bei

einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiete

des anderen Vertragsstaates Leistungen, wenn

sein Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich

Krankenhauspflege erforderlich macht.

(2) Ist ein Versicherter zu Lasten eines Versicherungsträgers

eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt

und wohnt er in dessen Gebiet, so

behält er diesen Anspruch, wenn er seinen Wohnort

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

verlegt. Der Versicherte muß vor dem Wohnortwechsel

die Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers

einholen. Die Zustimmung

kann aber nur wegen des Gesundheitszustandes

des Berechtigten verweigert werden. Die Zustimmung

kann nachträglich erteilt werden,

wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und

die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen

nicht vorher eingeholt werden konnte. Für die

Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung

vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt

werden.

(3) Hat ein Versicherter nach den Bestimmungen

der Absätze 1 und 2 einen Leistungsanspruch,

so werden die Sachleistungen von dem

Versicherungsträger seines Aufenthaltsortes oder

seines neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach

den für diesen Versicherungsträger geltenden

Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf

das Ausmaß sowie die Art und Weise der

Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich

jedoch nach den für den zuständigen Versicherungsträger

geltenden Rechtsvorschriften.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt

die Gewährung von Körperersatzstücken,

größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen

von erheblicher Bedeutung davon ab,

daß der zuständige Versicherungsträger hiezu

seine Zustimmung gibt; dies gilt nicht für Fälle

unbedingter Dringlichkeit. Unbedingte Dringlichkeit

ist gegeben, wenn die Gewährung der

Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne

das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden

ernsthaft zu gefährden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Geldleistungen nach den für den zuständigen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt. Diese Leistungen können von einem

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

nach der Art und Weise gezahlt werden,

die in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt

wird.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5

finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.

Artikel 13

(1) Die Familienangehörigen eines Versicherten,

der bei einem Versicherungsträger eines Vertragsstaates

versichert ist, erhalten, wenn sie im

Gebiete des anderen Vertragsstaates wohnen,

Sachleistungen, als ob der Versicherte bei dem

Versicherungsträger ihres Wohnortes versichert

wäre. Das Ausmaß sowie die Art und Weise der

Leistungsgewährung richten sich nach den für

diesen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften,

ihre Dauer richtet sich jedoch nach den

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren

Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in

dem der zuständige Versicherungsträger seinen

Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach den für

diesen geltenden Rechtsvorschriften. Dies gilt

auch, wenn die Familienangehörigen für denselben

Fall der Krankheit oder der Mutterschaft

bereits Leistungen von einem Versicherungsträger

des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen

Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt

haben. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung

vor, so wird die Zeit, in der für

denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft

Leistungen nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates gewährt worden sind,

von dem zuständigen Versicherungsträger auf die

Höchstdauer angerechnet.

(3) Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger,

so werden die Leistungen nur

einmal gewährt. Zur Erbringung der Leistungen

ist der Versicherungsträger des Vertragsstaates

verpflichtet, in dessen Gebiet der Familienangehörige

wohnt.

Artikel 14

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension

oder Rente Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates

und hat er nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch auf

Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen

Familienangehörigen von dem Versicherungsträger

seines Wohnortes gewährt, als ob er zum

Bezug einer Pension oder Rente lediglich nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese

Leistungen gehen zu Lasten des Versicherungsträgers

des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte

wohnt. Artikel 12 Absätze 1 und 3 bis 6

und Artikel 13 gelten entsprechend.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur

eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension

oder Rente Berechtigter im Gebiete des anderen

Vertragsstaates und hat er nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates Anspruch

auf Sachleistungen, so werden ihm und seinen

Familienangehörigen solche Leistungen von dem

Versicherungsträger seines Wohnortes gewährt,

als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

berechtigt wäre, in dem er wohnt.

(3) Sind nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden

Pension oder Rente Beiträge zur

Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist

der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete

Versicherungsträger berechtigt, in den

Fällen dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.

Artikel 15

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2, des

Artikels 12 Absätze 1, 2 und 6, des Artikels 13

Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 2 werden

die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte,

in der Türkei

von der Sozialversicherungsanstalt (Sosyal

Sigortalar Kurumu).

Artikel 16

(1) Die Aufwendungen für Sachleistungen, die

nach den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2,

des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 6, des Artikels

13 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 2

gewährt werden, sind von den zuständigen Versicherungsträgern

den Versicherungsträgern, die

sie gewährt haben, zu erstatten. Verwaltungskosten

werden nicht erstattet.

(2) Die in Betracht kommenden Versicherungsträger

können mit Zustimmung der zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung für alle Fälle

oder für bestimmte Gruppen von Fällen vereinbaren,

daß an Stelle von Einzelabrechnungen

der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Artikel 17

(1) Stirbt ein Versicherter, der den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates untersteht,

oder ein Pensions- oder Rentenberechtigter oder

ein Familienangehöriger im Gebiete des anderen

Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiete

des ersten Vertragsstaates eingetreten.

(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen

Versicherungsträgers, auch wenn sich

der Leistungsempfänger im Gebiete des anderen

Vertragsstaates befindet.

Kapitel 2

Pensionsversicherung

Artikel 18

(1) Galten für einen Versicherten nacheinander

oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsstaaten, so werden für den

Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches die nach den

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates die Gewährung bestimmter

Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten

in einem Beruf zurückgelegt worden sind,

für den ein Sondersystem gilt, so werden für

den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen

nur die nach den entsprechenden Systemen des

anderen Vertragsstaates beziehungsweise die nach

dessen anderen Systemen in dem gleichen Beruf

zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit

sie sich nicht überschneiden.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht sechs

Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften

keine Leistung gewährt; in diesem Falle berücksichtigt

der zuständige Versicherungsträger des

anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für

den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das

Wiederaufleben des Leistungsanspruches, aber

nicht für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages

nach Artikel 19 Absatz 3. Diese Bestimmung

gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates allein auf Grund der Zeiten

besteht, die nach diesen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigen sind.

Artikel 19

(1) Beanspruchen ein im Artikel 18 bezeichneter

Versicherter oder seine Hinterbliebenen

Leistungen, so werden die Leistungen nach den

Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt.

(2) Der zuständige Versicherungsträger jedes

Vertragsstaates stellt nach den für ihn. geltenden

Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende

Person unter Berücksichtigung der im Artikel 18

vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die in

diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen

erfüllt.

(3) Besteht Anspruch auf Pension, so wird sie

wie folgt berechnet

a) Der zuständige Versicherungsträger jedes

Vertragsstaates berechnet zunächst die

Pension, die nach den von ihm anzuwendenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

der betreffenden Person zustehen

würde, wenn alle Versicherungszeiten, die

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates für die Berechnung der

Pension zu berücksichtigen sind, auch für

die Berechnung der Pension zu berücksichtigende

Versicherungszeiten nach den

von dem Versicherungsträger anzuwendenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

wären. Hiebei läßt der österreichische Versicherungsträger

Beiträge zur Höherversicherung

und den Leistungszuschlag außer

Ansatz.

b) Sodann berechnet der zuständige Versicherungsträger

jedes Vertragsstaates den

Teil dieser Pension, der dem Verhältnis

entspricht, in dem die Versicherungszeiten,

die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

berücksichtigt worden sind, zur

Summe aller Versicherungszeiten stehen,

die nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind.

Dieser Betrag ist die Pension, die der Versicherungsträger

der betreffenden Person

schuldet.

c) Der österreichische Versicherungsträger erhöht

die von ihm nach Buchstabe b

geschuldete Pension um die Steigerungsbeträge

für entrichtete Beiträge der Höherversicherung

und um den Leistungszuschlag.

(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie folgt

zusammengerechnet

a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt worden ist, mit einer

Zeit freiwilliger Versicherung nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit

berücksichtigt.

b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates mit einer

gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zusammen,

so wird nur die Beitragszeit

berücksichtigt.

c) Trifft eine gleichgestellte Zeit nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit

einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates

zusammen, so wird nur die gleichgestellte

Zeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

berücksichtigt, in dessen Gebiet

die betreffende Person zuletzt vor dieser

Zeit eine Versicherungszeit erworben hat.

Hat die Person vor dieser Zeit im Gebiete

keines der beiden Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben, so wird nur die

gleichgestellte Zeit nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates berücksichtigt,

in dessen Gebiet sie nach dieser Zeit zum

ersten Male Versicherungszeiten erworben

hat.

d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen

Versicherung in der österreichischen

Pensionsversicherung nicht zu

berücksichtigen, so gelten die für diese

Zeiten entrichteten Beiträge als Beiträge zur

österreichischen Höherversicherung.

Artikel 20

(1) Erfüllt eine Person bei Zusammenrechnung

der Zeiten nach Artikel 18 in einem bestimmten

Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren

Rechtsvorschriften zwar nicht beider

Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, so

wird der Betrag der Leistung nach den Bestimmungen

des Artikels 19 Absatz 3 festgestellt.

(2) Erfüllt eine Person in einem bestimmten

Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren

Rechtsvorschriften zwar nicht beider

Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen, ohne

daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegten

Zeiten zu berücksichtigen, so wird der

Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften

bestimmt, nach denen der Anspruch

erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher

Berücksichtigung der nach diesen zurückgelegten

Zeiten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die bereits festgestellten Leistungen jeweils nach

den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3 neu

festgestellt, sobald die Voraussetzungen nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates bei

Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 18

erfüllt sind. Die Leistung des Versicherungsträgers

im Gebiete des einen Vertragsstaates ist mit

Wirkung vom Tage des Beginnes der Leistung

aus der Versicherung des anderen Vertragsstaates

neu festzustellen. Die Rechtskraft der früheren

Entscheidung steht der Neufeststellung nicht

entgegen.

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes

2 können Personen, auf welche die Bestimmungen

dieses Kapitels anwendbar sind, die

Gewährung einer Pension allein nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates nicht beanspruchen.

Artikel 21

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch

auf Pension und nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates nur unter Berücksichtigung

der bezeichneten Bestimmung Anspruch

auf Pension, und wäre die Pension nach

den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

höher als die Summe der nach Artikel 19 Absatz

3 berechneten Teilpensionen, so hat der

Versicherungsträger des ersten Vertragsstaates die

von ihm nach Artikel 19 Absatz 3 zu gewährende

Teilpension um den Unterschiedsbetrag zwischen

der Summe der Teilpensionen und der Pension

zu erhöhen, die allein nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zustehen würde.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten ohne Berücksichtigung

des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch

auf Pensionen und wären beide Pensionen höher

als die Summe der nach Artikel 19 Absatz 3

berechneten Teilpensionen, so hat der zuständige

Versicherungsträger des Vertragsstaates, nach

dessen Rechtsvorschriften die höhere Pension

geschuldet wird, seine Teilpension um den Unterschiedsbetrag

zwischen der Summe der Teilpensionen

und der Pension zu erhöhen, die

allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

zustehen würde. Der Versicherungsträger

des zweiten Vertragsstaates erstattet dem

Versicherungsträger, der zur Zahlung des Unterschiedsbetrages

verpflichtet ist, diesen Betrag zu

dem Teil, der dem in Artikel 19 Absatz 3

bezeichneten Verhältnis entspricht, jedoch höchstens

bis zu dem Betrag, den der Versicherungsträger

des zweiten Vertragsstaates nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung

des Artikels 19 Absatz 3 zu gewähren

hätte.

(3) Der Unterschiedsbetrag ist von Amts

wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe

der Pensionen, die der Berechnung des Unterschiedsbetrages

zugrunde liegen, ändert oder

wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als

10 vom Hundert ändert.

Kapitel 3

Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 22

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vor, daß bei der Bemessung des Grades

der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit im Sinne

dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen

sind, so gilt dies auch für früher eingetretene,

unter die Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten, als ob sie unter die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

gefallen wären.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen

Versicherungsfalles zuständige Versicherungsträger

setzt seine Leistung nach dem Grad

der durch den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit)

eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit

fest, den er nach den für ihn geltenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

hat.

Artikel 23

(1) Hat ein Versicherter in beiden Vertragsstaaten

eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer

Art nach geeignet war, eine Krankheit zu verursachen,

die nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten als Berufskrankheit gilt, so

werden die Leistungen für diese Berufskrankheit

von dem Versicherungsträger des Vertragsstaates

gewährt, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung

ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach

geeignet war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Diese Leistungszuständigkeit geht auf

den Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

über, wenn zwischen diesen beiden Versicherungsträgern

Einvernehmen besteht, daß

nicht die zuletzt ausgeübte Beschäftigung,

sondern die Beschäftigung im Gebiete des anderen

Vertragsstaates die durch die Berufskrankheit

eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit

ausschließlich verursacht hat.

(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates eine Entschädigung

für eine Berufskrankheit erhalten hat

oder erhält, wegen Verschlimmerung derselben

Krankheit Ansprüche nach den Rechtsvor-

schriften des anderen Vertragsstaates geltend, so

bleibt der Versicherungsträger des ersten Vertragsstaates

auch zur Gewährung der Leistungen

unter Berücksichtigung der Verschlimmerung verpflichtet.

Artikel 24

(1) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auf Grund eines

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit einen

Anspruch auf Sachleistungen hat und sich in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt,

behält diesen Anspruch. Artikel 12 Absätze 1

bis 4 gilt entsprechend.

(2) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates versichert ist und

im Gebiete des anderen Vertragsstaates einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet

oder dort infolge eines früheren Arbeitsunfalles

oder einer früheren Berufskrankheit Sachleistungen

benötigt, erhält auf Antrag Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften des

zweiten Vertragsstaates.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten

zuständigen Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte oder von der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt,

in der Türkei

von der Sozialversicherungsanstalt

nach den für die in Betracht kommende Stelle

geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Artikel 12

Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Der zuständige Versicherungsträger erstattet

der Stelle, welche die Leistungen gewährt

hat, die entstandenen Kosten mit Ausnahme der

Verwaltungskosten.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Geldleistungen nach den für den zuständigen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt. Diese Leistungen können von einem

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

nach der Art und Weise gezahlt werden,

die in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt

wird.

Kapitel 4

Leistungen für Kinder

Artikel 25

(1) Türkische Staatsangehörige, die als Dienstnehmer

in Österreich auf Grund einer nach

österreichischen Rechtsvorschriften erteilten

Arbeitserlaubnis beschäftigt sind, ohne jedoch in

Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt zu haben, haben nach Maßgabe

der österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch

auf Kinderbeihilfe einschließlich des

Ergänzungsbetrages zur Kinderbeihilfe und auf

Mütterbeihilfe auch für ihre in der Türkei

lebenden Kinder; kein Anspruch besteht, wenn

die Beschäftigung nicht mindestens drei Monate

ununterbrochen dauert.

(2) Artikel 5 gilt in bezug auf die Kinderbeihilfe

nur insoweit, als die Voraussetzungen

des vorstehenden Absatzes 1 vorliegen, sowie für

Zeiträume, für die auf Grund einer Beschäftigung

im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 Geldleistungen

aus der gesetzlichen Krankenversicherung

von einem österreichischen Versicherungsträger

bezogen werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich der Dienstgeber

oder der Sitz des Unternehmens, das

Dienstnehmer im Sinne des Absatzes 1 beschäftigt,

nicht in der Republik Österreich

befindet, insoweit es sich nicht um Dienstnehmer

einer in Österreich befindlichen Zweigniederlassung

eines solchen Unternehmens handelt.

(4) Artikel 9 gilt nicht für die Kinderbeihilfe.

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

(1) Die zuständigen Behörden werden miteinander

das Nähere über die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen

bestimmen. Sie können insbesondere die Errichtung

von Verbindungsstellen, die der Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich

der Krankenversicherung, der Pensionsversicherung

sowie der Versicherung gegen

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten dienen,

vereinbaren.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten

einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften.

(3) Die Verwaltungsbehörden und Versicherungsträger

der beiden Vertragsstaaten leisten

einander bei der Anwendung dieses Abkommens

gegenseitige Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften

anwenden würden. Die Hilfe ist

kostenlos. Die zuständigen Behörden der beiden

Vertragsstaaten können jedoch die Erstattung

bestimmter Kosten vereinbaren.

Artikel 27

(1) Ärztliche Untersuchungen, die bei Anwendung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

notwendig werden und Personen im

Gebiete des anderen Vertragsstaates betreffen,

werden auf Antrag des zuständigen Versicherungsträgers

von einem Versicherungsträger im

Gebiete des Vertragsstaates veranlaßt, in dem

sich die zu untersuchenden Personen aufhalten.

Die Kosten für diese Untersuchungen, die Reisekosten,

der Verdienstausfall, die Kosten für

Unterbringung zu Beobachtungszwecken und

sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten

werden vom zuständigen Versicherungsträger

erstattet. Die Kosten werden nicht

erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im

Interesse der zuständigen Versicherungsträger

beider Vertragsstaaten gelegen ist.

(2) Für die Beurteilung der Minderung der

Erwerbsfähigkeit werden auch im anderen

Vertragsstaat ausgestellte ärztliche Atteste als

Grundlage anerkannt.

Artikel 28

Beiträge, die einem Versicherungsträger eines

Vertragsstaates geschuldet werden, können im

Gebiete des anderen Vertragsstaates nach dem

Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das

für die Eintreibung der den entsprechenden

Versicherungsträgern dieses Vertragsstaates geschuldeten

Beiträge gilt.

Artikel 29

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für

einen Schaden erhält, der im Gebiete des anderen

Vertragsstaates eingetreten ist, dort gegen einen

Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so

gehen die Ansprüche, die der Leistungsempfänger

gegen den Dritten hat, nach den für den

verpflichteten Versicherungsträger geltenden

Rechtsvorschriften auf diesen Versicherungsträger

über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger

Leistungen aus demselben Schadensfall

sowohl einem Versicherungsträger im Gebiete des

einen Vertragsstaates als auch einem Versicherungsträger

im Gebiete des anderen Vertragsstaates

zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1

auf die beiden Versicherungsträger übergegangenen

Ansprüche mit befreiender Wirkung durch

Zahlung an den einen oder an den anderen

Versicherungsträger befriedigen. Im Innenverhältnis

sind die Versicherungsträger anteilig im

Verhältnis der von ihnen zu erbringenden

Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 30

(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehenen Befreiungen oder Er-

mäßigungen von Steuern oder Gebühren einschließlich

der Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

für Urkunden und Schriftstücke,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften

vorzulegen sind, werden auf die Urkunden und

Schriftstücke erstreckt, die in Anwendung der

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in

Durchführung oder auf Grund der Vorschriften

dieses Abkommens vorzulegen sind.

(2) Urkunden und sonstige Schriftstücke, die

in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen

sind, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 31

Die Verwaltungsbehörden und Versicherungsträger

eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen

eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke

nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache

des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

Artikel 32

(1) Ein bei einer zuständigen Stelle eines

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung,

auf die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens Anspruch besteht, gilt auch als

Antrag bei dem zuständigen Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaates.

(2) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist

bei einer Verwaltungsbehörde oder einem Versicherungsträger

dieses Vertragsstaates einzureichen

sind, können innerhalb der gleichen Frist

bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

eingereicht werden. Diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel sind entweder

unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen

Behörde der Vertragsstaaten unverzüglich

an die zuständige Stelle des ersten

Vertragsstaates zu senden.

Artikel 33

(1) Haben Versicherungsträger eines Vertragsstaates

an Berechtigte, die sich im Gebiete des

anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem

Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten

sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung

des ersten Vertragsstaates; haben sie

Zahlungen an Versicherungsträger vorzunehmen,

die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates

befinden, so müssen diese in der Währung dieses

Vertragsstaates geleistet werden.

(2) Die Überweisungen der zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind

nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden

Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt

der Überweisung gelten.

Artikel 34

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden

Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens ist zum Gegenstand

unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten

zu machen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der

Verhandlungen entschieden werden, so wird sie

auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten

einer Schiedskommission unterbreitet, deren

Zusammensetzung durch eine Vereinbarung

zwischen den beiden Vertragsstaaten bestimmt

wird. Das anzuwendende Verfahren wird in der

gleichen Weise festgelegt.

(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall

nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses

Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen

sind verbindlich und endgültig.

Artikel 35

(1) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates

einen Vorschuß an einen Leistungsberechtigten

gewährt, so kann dieser Versicherungsträger

oder auf sein Ersuchen der zuständige

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

den Vorschuß von den auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Zahlungen in Abzug bringen, auf

die der Berechtigte Anspruch hat

(2) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates

einem Leistungsberechtigten im Falle der

Neufeststellung nach Artikel 20 Absatz 3 beziehungsweise

in Durchführung des Artikels 21

einen höheren als den Betrag gezahlt, auf den er

Anspruch hat, so kann dieser Versicherungsträger

die zahlende Stelle ersuchen, den zuviel

gezahlten Betrag von der auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Nachzahlung aus der Versicherung

des anderen Vertragsstaates für ihn

einzubehalten.

(3) Wurde in einem Vertragsstaat einem

Leistungsberechtigten eine Fürsorgeunterstützung,

eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

oder eine Ausgleichszulage

während eines Zeitraumes gewährt, für den der

Leistungsberechtigte Anspruch auf Geldleistungen

hat, so behält der verpflichtete Versicherungsträger

oder die zahlende Stelle auf Ersuchen

und für Rechnung der in Betracht kommenden

Stelle die auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten

Leistungen ein, als ob es sich um eine Leistung

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

handeln würde, in dessen Gebiet die ersuchende

Stelle ihren Sitz hat.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt

worden sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 1

gilt das Abkommen auch für Versicherungsfälle,

die vor seinem Inkrafttreten eingetreten

sind. In diesen Fällen werden nach den Bestimmungen

des Abkommens

a) Pensionen oder Renten, die erst auf Grund

dieses Abkommens gebühren, auf Antrag

des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses

Abkommens an festgestellt,

b) Pensionen oder Renten, die vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt

worden sind, auf Antrag des Berechtigten

neu festgestellt; sie können auch von

Amts wegen neu festgestellt werden, wobei

der Tag, an dem der Versicherungsträger

die von ihm an den Berechtigten zu erteilende

Verständigung über die Einleitung

des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung

gilt,

c) Pensionen oder Renten, die vor dem

Inkrafttreten des Abkommens wegen des

Aufenthaltes des Berechtigten im anderen

Vertragsstaat geruht haben, auf Antrag des

Berechtigten ausgezahlt.

Wird der Antrag auf Feststellung, Neufeststellung

oder Auszahlung der Pensionen oder Renten

binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des

Abkommens eingebracht oder die amtswegige

Neufeststellung innerhalb dieser Frist eingeleitet,

so sind sie vom Inkrafttreten des Abkommens

an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der

nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden

Vertragsstaaten bestimmt ist.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung

von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich

der Ansprüche aus der Anwendung des

Absatzes 3 Buchstabe a die diesbezüglichen

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

auf die Berechtigten nicht angewendet, wenn

der Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt wird; wird der

Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so

besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er

nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt

der Antragstellung an, es sei denn, daß

die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

günstigere Regelungen enthalten.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 findet

Artikel 35 Absatz 2 entsprechend Anwendung.

(6) Der bei einem Versicherungsträger eines

Vertragsstaates eingebrachte Antrag auf Neufeststellung

verpflichtet den in Betracht kommenden

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

zur Einleitung eines Feststellungs- beziehungsweise

Neufeststellungsverfahrens von Amts

wegen. Leitet ein Versicherungsträger ein Neufeststellungsverfahren

von Amts wegen ein, so

gilt diese Einleitung für den Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige

Feststellung beziehungweise auf Neufeststellung

der Leistung.

(7) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht einer Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 37

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so

bald als möglich in Ankara ausgetauscht.

Artikel 38

Das Abkommen tritt am ersten Tage des

zweiten Monates nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 39

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten

kündigen.

Artikel 40

(1) Im Falle des Außerkrafttretens dieses

Abkommens bleiben alle in Anwendung seiner

Bestimmungen erworbenen Leistungsansprüche

aufrecht.

(2) Die Anwartschaften aus den Zeiten, die

vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt worden

sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht

berührt; ihre Wahrung für den späteren Zeitraum

wird durch Vereinbarung oder mangels

einer solchen Vereinbarung durch die für den

beteiligten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

bestimmt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben

genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 12. Oktober 1966

in vier Urschriften, je zwei in deutscher und

türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. Lujo Tončič-Sorinj m. p.

Für die

Türkische Republik

Seyfi Turagay m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Türkischen Republik über

Soziale Sicherheit

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Türkischen

Republik abgeschlossenen Abkommens über

Soziale Sicherheit geben die Bevollmächtigten der

beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende

Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis

besteht

1. Zu Artikel 1 des Abkommens

Der in der Ziffer 12 angeführte Begriff

„Pension" umfaßt nicht die Ausgleichszulage

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

2. Zu Artikel 2 des Abkommens

Der in Absatz 1 Ziffer 1 verwendete Begriff

„Präsentdiener" umfaßt auch die diesen nach

den Vorschriften über die Heeresversorgung

gleichgestellten Personen.

3. Zu Artikel 3 des Abkommens

a) Als österreichische Staatsangehörige im

Sinne des Abkommens gelten auch Personen,

die sich am 11. Juli 1953, am

1. Jänner 1961 oder am 27. November

1961 im Gebiete der Republik Österreich

nicht nur vorübergehend aufgehalten

haben und an dem danach in Betracht

kommenden Tag als Volksdeutsche (Personen

deutscher Sprachzugehörigkeit, die

staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist) anzusehen sind.

b) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt für

den Österreichischen Handelsdelegierten

und für die ihm von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten

fachlichen Mitarbeiter sowie für die Vertreter

der genannten Kammer für Fragen

der Arbeiteranwerbung entsprechend.

4. Zu Artikel 4 des Abkommens

a) Die Gleichstellung der türkischen Staatsangehörigen

mit den österreichischen

Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht

sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen

Voraussetzungen nach den österreichischen

Rechtsvorschriften, soweit es

sich handelt

aa) in der Pensions(Renten)versicherung

um die Berücksichtigung von Beitragszeiten,

die nach dem 12. März

1938 und vor dem 10. April 1945

in einer Rentenversicherung des ehemaligen

Deutschen Reiches auf Grund

der Versicherungspflicht beziehungsweise

der Versicherungsberechtigung

mit dem Beschäftigungsort beziehungsweise

Wohnort außerhalb des

Gebietes Österreichs zurückgelegt

worden sind,

bb) in der Unfallversicherung um die

Übernahme der Entschädigungspflicht

aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),

die in dem in Buchstabe aa

bezeichneten Zeitraum in der Unfallversicherung

des ehemaligen Deutschen

Reiches außerhalb des Gebietes

Österreichs eingetreten sind.

b) In der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

gelten für türkische Staatsangehörige

im Sinne des Abkommens die

nachstehenden Zeiten unbeschadet der

sonstigen Voraussetzungen als gleichgestellte

Zeiten

aa) hinsichtlich des ersten Weltkrieges

Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-

ungarischen Armee oder in der

Armee eines verbündeten Staates sowie

diesen gleichgehaltene Zeiten der

Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)

und der Heimkehr aus ihr;

bb) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges

Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften

des ehemaligen Deutschen

Reiches und der verbündeten Staaten,

Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht

sowie diesen gleichgehaltene

Zeiten des Not- oder Luftschutzdienstes,

der Kriegsgefangenschaft

(Zivilinternierung) und der Heimkehr

aus ihr.

Hiedurch werden die österreichischen

Rechtsvorschriften über Begünstigungen

für Geschädigte aus politischen oder religiösen

Gründen oder aus Gründen der

Abstammung nicht berührt.

c) Hängt die Anrechnung von Schulzeiten

von einer nachfolgenden Kriegsdienstzeit

oder gleichgehaltenen Zeit ab, so sind nur

die in Buchstabe b angeführten Zeiten

heranzuziehen.

d) Die Vorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961

über Leistungsansprüche und Anwartschaften

in der Pensions(Renten)versicherung

und Unfallversicherung auf Grund

von Beschäftigungen im Ausland finden

auf türkische Staatsangehörige keine Anwendung.

5. Zu Artikel 5 des Abkommens

Die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt des

Pensionsberechtigten im Gebiete des anderen

Vertragsstaates nicht gewährt.

6. Zu, Artikel 7 des Abkommens

Dienstnehmer eines türkischen Betriebes

gelten auch dann als in Österreich beschäftigt,

wenn sie die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

erforderliche Wohnsitzvoraussetzung

nicht erfüllen.

7. Zu Artikel 10 des Abkommens

Für die Erfüllung einer Wartezeit gelten als

Versicherungszeiten auch sonstige nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende

Zeiten.

8. Zu Artikel 12 des Abkommens

a) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet

Anwendung auf

aa) Personen, die sich in Ausübung ihrer

Beschäftigung im Gebiete des anderen

Vertragsstaates aufhalten, sowie auf

die sie begleitenden Familienangehörigen;

bb) Personen, die sich im Gebiete des

anderen Vertragsstaates zum Besuch

ihrer dort wohnenden Familie aufhalten;

cc) die im Gebiete des einen Vertragsstaates

wohnenden Familienangehörigen

von Personen, die bei einem

Träger des anderen Vertragsstaates

versichert sind;

dd) Personen, die sich aus anderen Gründen

im Gebiete des anderen Vertragsstaates

aufhalten, wenn ihnen eine

ambulante Behandlung für Rechnung

des für den Aufenthaltsort zuständigen

Versicherungsträgers gewährt

wurde.

b) Die Bestimmungen der Absätze 1 und

3 bis 6 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer

nach Artikel 8 Absatz 1 handelt,

ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

9. Zu Artikel 14 des Abkommens

a) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

gelten entsprechend für Pensionswerber.

b) Bei Anwendung des Absatzes 2 gilt hinsichtlich

der Krankenversicherung der

Pensionisten der Aufenthalt im Gebiete

der Türkei als ständiger Aufenthaltsort

im Gebiete Österreichs.

10. Zu Artikel 16 des Abkommens

Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte

aus der österreichischen Pensions-

oder Unfallversicherung nach Artikel 14 Absatz

2 wird aus den beim Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden

Beiträgen zur Krankenversicherung

der Pensionisten geleistet.

11. Zu Artikel 18 des Abkommens

a) In welchem Ausmaß und in welcher Weise

Versicherungszeiten zu berücksichtigen

sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen

Versicherung diese Zeiten zurückgelegt

worden sind, und zwar mit der Maßgabe,

daß ein Versicherungsmonat der österreichischen

Pensionsversicherung in der

türkischen Rentenversicherung als 30 Beitragstage

gilt

und

daß türkische Versicherungszeiten, sofern

sie nur für einen Zeitraum von drei

Monaten feststellbar sind, in der österreichischen

Pensionsversicherung zu je

einem Drittel in dem einzelnen Kalendermonat

als zurückgelegt gelten.

b) Sonderversicherung im Sinne des Absatzes

2 ist in Österreich die knappschaftliche

Pensionsversicherung. Für die Berücksichtigung

türkischer Versicherungszeiten

im Sinne des Absatzes 2 in der österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung

ist Voraussetzung, daß diesen

Zeiten eine Beschäftigung zugrunde liegt,

die in bestimmten türkischen Betriebsgruppen

beziehungsweise als Angehöriger

bestimmter Gruppen von Dienstnehmern

ausgeübt wurde. Eine diesbezügliche Liste

ist von den zuständigen Behörden der

beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme

auf § 15 des österreichischen

Bundesgesetzes vom 9. September 1955

über die Allgemeine Sozialversicherung

aufzustellen.

12. Zu Artikel 19 des Abkommens

Die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten

wenden den bezeichneten Artikel nach

folgenden Regeln an

a) Für die Durchführung des Absatzes 3

gelten 30 nach den türkisdien Rechtsvorschriften

zurückgelegte Beitragstage als

ein nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigender Versicherungsmonat

und umgekehrt.

b) Für die Feststellung der Bemessungsgrundlage

sind ausschließlich die in der Pensions(Renten)versicherung

des jeweiligen Vertragsstaates

zurückgelegten Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

c) Kommt bei der Bemessung des österreichischen

Steigerungsbetrages das Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten in

Betracht, so ist das Teilungsverhältnis nach

Absatz 3 Buchstabe b auf Grund sämtlicher

von den Versicherungsträgern der

beiden Vertragsstaaten berücksichtigten

Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme

auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.

d) Von den österreichischen Versicherungsträgern

sind bei der Ermittlung der

Gesamtleistung nach Absatz 3 Buchstabe a

die in der türkischen Leistung zu berücksichtigenden

türkischen Versicherungszeiten

ohne Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit

von Versicherungszeiten

heranzuziehen.

e) Von den österreichischen Versicherungsträgern

sind die Rechtsvorschriften über

die Kürzung oder das Ruhen auf die nach

Absatz 3 Buchstabe a berechneten Pensionen

anzuwenden.

f) Bei Durchführung des Absatzes 3 Buchstabe

a sind Beiträge, die zum Erwerb

von gleichgestellten Zeiten in der österreichischen

Pensionsversicherung nachentrichtet

wurden, nicht als Beiträge der

Höherversicherung zu behandeln.

g) Sind von den österreichischen Versicherungsträgern

Beitragsgrundlagen für die

Bildung einer Bemessungsgrundlage in

Fällen, in denen der Stichtag vor dem

1. Jänner 1962 liegt, nicht feststellbar, so

wird als Beitragsgrundlage das jeweils

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

geltende Vielfache des am

31. Dezember 1946 gebührenden täglichen

Arbeitsverdienstes Beschäftigter gleicher

Art bis zur jeweils in Geltung gestandenen

Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.

h) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in

der österreichischen Pensionsversicherung

werden türkische Versicherungszeiten nach

der Art der diesen Zeiten zugrunde lie-

genden Beschäftigung berücksichtigt.

Zeiten, während derer ein Anspruch aus

der türkischen Pensionsversicherung aus

dem Versicherungsfall des Alters oder der

Invalidität besteht oder bestanden hat,

werden nach der Art der vor Eintritt

des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten

Beschäftigung berücksichtigt. Läßt sich die

Art der Beschäftigung für einen bestimmten

Zeitraum nicht mehr feststellen,

so werden die auf dieser Beschäftigung

beruhenden Versicherungszeiten so berücksichtigt,

als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis

beruht hätten, für das die

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

zuständig gewesen wäre. Für die Feststellung

der Leistungszugehörigkeit zur

österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden von den türkischen

Versicherungszeiten nur die nach

Ziffer 11 Buchstabe b in Betracht kommenden

Versicherungszeiten herangezogen.

i) Für den Anspruch auf Knappschaftssold

und den Anspruch auf Knappschaftspension

für Angestellte werden von den

nach Ziffer 11 Buchstabe b in Betracht

kommenden türkischen Versicherungszeiten

nur jene berücksichtigt, denen

Arbeiten zugrunde liegen, die den in der

Anlage 9 zu dem in Ziffer 11 Buchstabe b

bezeichneten österreichischen Bundesgesetz

angeführten Arbeiten unter den

dort vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.

Für die Bemessung des Teiles

des Knappschaftssoldes, den die österreichische

knappschaftliche Pensionsversicherung

zu erbringen hat, werden die

Bestimmungen des Absatzes 3 mit der

Maßgabe angewendet, daß nur die nach

dem ersten Satz berücksichtigten Zeiten

heranzuziehen sind.

j) Für die Anspruchsvoraussetzungen und

für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der österreichischen knappschaftlichen

Pensionsversicherung werden türkische

Versicherungszeiten nicht herangezogen.

k) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der nach

Absatz 3 Buchstabe b anteilmäßig gekürzten

Grenzbeträge nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berechnen.

l) Bei Durchführung des Absatzes 3 Buchstabe

a des Abkommens in Versicherungsfällen,

auf die der Vierte Teil des in

der Ziffer 11 Buchstabe b bezeichneten

österreichischen Bundesgesetzes nicht anzuwenden

ist, hat der österreichische Versicherungsträger.

Steigerungsbeträge für

türkische Versicherungszeiten mit der

Maßgabe festzusetzen, daß als jährlicher

Steigerungsbetrag nach dem Stand der

Rechtsvorschriften vom 31. Dezember

1946 gilt

aa) für die Invalidenrente bei Männern

40 g, bei Frauen 25 g für jede

anrechenbare Woche,

bb) für das Ruhegeld bei Männern 2,70 S,

bei Frauen 1,90 S für jeden anrechenbaren

Monat,

cc) für die Knappschaftsvollrente bei

Männern 4,60 S bei Frauen 3,— S für

jeden anrechenbaren Monat,

dd) für die Knappschaftsrente bei Männern

2,90 S, bei Frauen 1,90 S für

jeden anrechenbaren Monat.

Wird aus der österreichischen Pensionsversicherung

ein Abgeltungsbetrag für

Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter vor

dem 1. Jänner 1939 gewährt, so sind

Steigerungsbeträge nur für die nach dem

31. Dezember 1938 gelegenen türkischen

Versicherungszeiten anzusetzen.

m) Die Pensionssonderzahlungen aus der

österreichischen Pensionsversicherung gebühren

im Ausmaß der österreichischen

Teilleistung; Artikel 21 ist entsprechend

anzuwenden.

13. Zu Artikel 22 des Abkommens

Die österreichischen Rechtsvorschriften über

die Feststellung einer Gesamtrente wegen

eines neuerlichen Arbeitsunfalles oder einer

neuerlichen Berufskrankheit finden keine Anwendung.

14. Zu Artikel 24 des Abkommens

Die Bestimmungen gelten, soweit es sich um

Dienstnehmer nach Artikel 8 Absatz 1 handelt,

ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit.

Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das

Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 12. Oktober 1966,

in vier Urschriften, je zwei in deutscher und

türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. Lujo Tončič-Sorinj m. p.

Für die

Türkische Republik

Seyfi Turagay m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Juli 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončič

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 12. August 1969 in Ankara

ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 38 am 1. Oktober 1969

in Kraft.

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