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337_1968 AT

337. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957

Auf Grund des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 7. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 89/1963, und der

14. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965,

wird verordnet

Artikel I

Die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.

Nr. 228, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 187/1959 und BGBl. Nr. 103/1963 sowie der

Kundmachung BGBl. Nr. 186/1968 wird geändert

wie folgt

1. § 2 Abs. 2 lit. a bis c lautet

„a) die in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen

Dienst verbrachten Zeiten, soweit sie

nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen sind;

b) Zeiträume, während der der Bundesbeamte

eine selbständige Berufstätigkeit ausgeübt

hat und vollbeschäftigt war;

c) Zeiträume, in denen der Bundesbeamte eine

Schul- oder Berufsausbildung absolviert

oder sich auf eine entsprechende Abschlußprüfung

oder auf die Erwerbung eines akademischen

Grades vorbereitet hat, sofern

durch diese Tätigkeit sein 3 Arbeitskraft

überwiegend beansprucht wurde und der

ordnungsgemäße Abschluß nachgewiesen

wird."

2. Der erste und zweite Satz des § 4 Abs. 2

lauten

„Vordienstzeiten gemäß § 2 Abs. 2 können im

Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;

die Anrechnung darf einen Zeitraum von fünf

Jahren, soweit jedoch die während der Vordienstzeit

entfaltete Tätigkeit für den Dienstzweig, in

dem der Bundesbeamte angestellt wurde, von Bedeutung

ist, einen Zeitraum von insgesamt zehn

Jahren nicht übersteigen. Die Beschränkung der

Anrechnung auf die Hälfte und auf den Zeitraum

von zehn Jahren findet so weit nicht Anwendung,

als die zuständige Zentralstelle im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt feststellt,

daß es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem

Bundesbeamten eine seiner bisherigen Berufslaufbahn

entsprechende besoldungsrechtliche Stellung

zuzuerkennen."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I treten am

1. September 1968 in Kraft.

(2) Die Vordienstzeitenverordnung 1957 tritt

mit 28. Feber 1969 außer Kraft.

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