337. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 7. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 89/1963, und der
14. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965,
wird verordnet
Artikel I
Die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.
Nr. 228, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 187/1959 und BGBl. Nr. 103/1963 sowie der
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1968 wird geändert
wie folgt
1. § 2 Abs. 2 lit. a bis c lautet
„a) die in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen
Dienst verbrachten Zeiten, soweit sie
nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen sind;
b) Zeiträume, während der der Bundesbeamte
eine selbständige Berufstätigkeit ausgeübt
hat und vollbeschäftigt war;
c) Zeiträume, in denen der Bundesbeamte eine
Schul- oder Berufsausbildung absolviert
oder sich auf eine entsprechende Abschlußprüfung
oder auf die Erwerbung eines akademischen
Grades vorbereitet hat, sofern
durch diese Tätigkeit sein 3 Arbeitskraft
überwiegend beansprucht wurde und der
ordnungsgemäße Abschluß nachgewiesen
wird."
2. Der erste und zweite Satz des § 4 Abs. 2
lauten
„Vordienstzeiten gemäß § 2 Abs. 2 können im
Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;
die Anrechnung darf einen Zeitraum von fünf
Jahren, soweit jedoch die während der Vordienstzeit
entfaltete Tätigkeit für den Dienstzweig, in
dem der Bundesbeamte angestellt wurde, von Bedeutung
ist, einen Zeitraum von insgesamt zehn
Jahren nicht übersteigen. Die Beschränkung der
Anrechnung auf die Hälfte und auf den Zeitraum
von zehn Jahren findet so weit nicht Anwendung,
als die zuständige Zentralstelle im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt feststellt,
daß es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem
Bundesbeamten eine seiner bisherigen Berufslaufbahn
entsprechende besoldungsrechtliche Stellung
zuzuerkennen."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I treten am
1. September 1968 in Kraft.
(2) Die Vordienstzeitenverordnung 1957 tritt
mit 28. Feber 1969 außer Kraft.